TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W228 2183071-1

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §6a

Spruch

W228 2183071-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 17.11.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld von € 5.000 gem. § 1 Abs. 1 und § 6a zweiter Satz VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 24.07.2013 beim Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Der Antrag wurde damit begründet, dass er am 02.02.2012 in Wien durch mehrere Schläge auf den Kopf verletzt worden sei.

Mit augenfachärztlichem Sachverständigengutachten vom 11.04.2014 von Dr. XXXX wurde als kausale Gesundheitsschädigung eine "Augapfelprellung rechts mit perforierender Hornhautverletzung und Transplantat Dislokation, posttraumatische Aniridie und Aphakie" festgestellt. Eine abschließende Beurteilung, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen schwere Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB zur Folge haben, könne erst nach einer Hornhauttransplantation erfolgen, zumal durch eine solche eine Verbesserung des Sehvermögens erzielt werden könne.

Anlässlich einer neuerlichen Nachuntersuchung wurde mit augenfachärztlichem Sachverständigengutachten vom 29.05.2015 von Dr. XXXX festgestellt, dass die kausale Gesundheitsschädigung derzeit die funktionelle Blindheit des rechten Auges zur Folge habe, wobei eine Besserung nach einer neuerlichen Hornhauttransplantation möglich sei, weshalb eine abschließende Einschätzung hinsichtlich der Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB erst nach der Hornhauttransplantation möglich sei.

Mit augenfachärztlichem Sachverständigengutachten vom 08.09.2017 von Dr. XXXX wurde festgestellt, dass eine nicht zu vernachlässigende, jedoch nicht als schwer einzustufende Schädigung des Sehvermögens vorliege. Die kausale Gesundheitsschädigung sei nicht mehr besserungsfähig.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17.11.2017, GZ: XXXX, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.07.2013 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 5.000,00 gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG, in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde - nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass mit augenfachärztlichem Sachverständigengutachten vom 08.09.2017 festgestellt worden sei, dass eine nicht zu vernachlässigende, jedoch nicht als schwer einzustufende Schädigung des Sehvermögens vorliege. Die kausale Gesundheitsschädigung sei nicht mehr besserungsfähig. Da die Handlung nach § 1 Abs.1 VOG keine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich ziehe, sei der Antrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Urteil vom 15.10.2012 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Aktenzeichen 75 Hv 15/12t, eindeutig eine schwere Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 StGB festgestellt worden sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch diese schwerwiegende Verletzung nicht nur gemindert sei, sondern nicht mehr bestehe. Hinzufügen wolle der Beschwerdeführer, dass als Folge der schweren Verletzung das Sehvermögen seines zweiten (linken) Auges, bei dem auch ein Keratokonus bestehe, zunehmend beeinträchtigt sei und sich durch die Überbeanspruchung stetig verschlechtere. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer seit dieser Verletzung nur mehr über ein einseitiges (links) sehr beschränktes Sehvermögen verfüge.

Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.07.2018 Dr. XXXX um schriftliche Ergänzung ihres Gutachtens vom 08.09.2017 aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ersucht. Es wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:

1.) Wie hoch ist die Minderung des Sehvermögens am rechten Auge, welche aufgrund des Schlages auf das Auge nunmehr beim Beschwerdeführer eingetreten ist (Angabe in Prozent)?

2.) Wie hoch ist die Minderung des Sehvermögens am linken Auge (Angabe in Prozent)?

3.) Wie hoch ist die Minderung des Sehvermögens, wenn beide Augen zu beurteilen sind (Angabe in Prozent)?

4.) Kausalität:

4a.) Ist die Minderung des Sehvermögens am linken Auge mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?

4b.) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand am linken Auge beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen?

4c.) Falls die Kausalität unter Punkt 4a oder 4b betreffend das linke Auge verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist.

Am 16.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens ein, in welchem die gestellten Fragen wie folgt beantwortet wurden:

"1.) die Minderung des Sehvermögens am rechten Auge beträgt 100%

2.) die Minderung des Sehvermögens am linken Auge beträgt 40%

3.) die Minderung des Sehvermögens, wenn beide Augen zu beurteilen sind beträgt 40% (nach Pos. 11.02.01 Tabelle Kolonne 1 Zeile2)

4 a.) nein

4 b.) eine Verschlechterung des Keratokonus links durch die Verletzung des rechten Auges ist mit der nötigen Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Lt vorliegendem Befund betrug 2010 das Sehvermögen links 0,8p, 2017 0,6p Nahleistung Jg 1, was einer leichten

Sehverschlechterung entspricht, wie sie auch im Rahmen des üblichen Verlaufs eines Keratokonus stattfinden kann

4 c.) es besteht seit vielen Jahren ein Keratokonus auf dem linken Auge, eine chronisch fortschreitende Erkrankung der Hornhaut, welche zu einem hochgradigen irregulären Astigmatismus und in fortgeschrittenem Stadium zu Hornhauttrübungen mit Verminderung des Sehvermögens führt. Nach dem KOVG wird aufgrund der paarigen Organe, wenn ein Auge durch ein Kriegsereignis prakt erblindet, eine Sehverschlechterung am anderen Auge als kausal bewertet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2012 von XXXX durch mehrere Schläge mit der Faust ins Gesicht verletzt, wobei die Tat eine perforierende Verletzung des rechten Auges mit Verlust der Linse, Teilen des Glaskörpers und der Iris, eine Hautabschürfung hinter dem Ohr und eine 1 cm große Rissquetschwunde am Oberlid zur Folge hatte.

Die vom Beschwerdeführer am 02.02.2012 erlittene Körperverletzung stellt eine, mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG dar.

XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.10.2012, Aktenzeichen 75 HV 15/12t, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die belangte Behörde bewilligte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.09.2014 gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG, in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 1.000,00.

Die Minderung des Sehvermögens am rechten Auge beträgt beim Beschwerdeführer 100%. Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist nicht mehr besserungsfähig. Es liegt sohin - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gem. §85 StGB vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen ergeben sich aus den vorliegenden Befunden.

Die Feststellung betreffend die Verurteilung des XXXX ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.10.2012, Aktenzeichen 75 HV 15/12t.

Die Feststellung betreffend die 100%ige Minderung des Sehvermögens am rechten Auge ergibt sich aus dem ergänzenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXXvom 07.08.2018.

Die Feststellung, wonach die vorliegende Gesundheitsschädigung nicht mehr besserungsfähig ist, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 08.09.2017.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Feststellungen basieren auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens beigebrachten Befunde.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Gemäß § 6a VOG, in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, ist Hilfe nach § 2 Z 10 (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld) für eine schwere Körperverletzung (84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von €

1.000.- zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von € 5.000,-.

§ 84 StGB lautet:

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(.....)

§ 85 StGB lautet:

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit

1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder

3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2014 im Sinne des § 6a erster Satz VOG, in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der am 02.02.2012 erlittenen schweren Körperverletzung im Betrag von € 1.000.- bewilligt.

Um einen Anspruch nach § 6a zweiter Satz VOG, in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, begründen zu können, muss die Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich ziehen.

Im gegenständlichen Fall beträgt laut Gutachtensergänzung vom 07.08.2018 beim Beschwerdeführer die Minderung des Sehvermögens am rechten Auge 100%. Laut Gutachten vom 08.09.2017 ist die vorliegende Gesundheitsschädigung nicht mehr besserungsfähig.

Das Sehvermögen ist schwer geschädigt, wenn die Fähigkeit, mittels der Augen Dinge wahrzunehmen, erheblich beeinträchtig wird. Neben dem Totalverlust der Sehkraft auf beiden oder auf einem Auge ist auch deren bloße Minderung selbst bei einem Auge im Ausmaß von 70%, 60% oder 55% tatbildlich. (vgl. Messner in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (18. Lfg 2008) zu § 85 StGB).

Es liegt daher beim Beschwerdeführer eine schwere Schädigung des Sehvermögens im Sinne des § 85 StGB vor. Die Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG am 02.02.2012 hat sohin eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer hat sohin gemäß § 6a zweiter Satz VOG, in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Betrag von € 5.000,-.

Da die Voraussetzungen des § 6a zweiter Satz VOG, in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, sohin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Körperverletzung, Sachverständigengutachten, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2183071.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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