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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Ablehnung der Beschwerde gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren zu gewärtigen; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung von Gerichtsakten und zur Einbringung von Forderungen auf Geldleistungen nach dem Nö SozialhilfeG.Spruch
Der Antrag des W J auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24.2.1997, Z Jv 328-33a/97, "zur Prüfung des ... Beschlusses" des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4.4.1996, Z17 R 17/96p, sowie zur Einbringung der "Forderung Mietzuschuß vom 1.Sept.1990 bis 21.Mai 97 in der Höhe von 3.000,-- S monatlich", wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 6.12.1995 wurde eine selbstverfaßte Klage des Einschreiters gegen die "NÖ-Landesregierung, Wien 1-Abt VII" auf Zahlung eines monatlichen Mietzuschusses gemäß den §§9 und 12 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes ab dem 1.10.1990 mit der Begründung zurückgewiesen, daß derartige Ansprüche im Verwaltungsweg geltend zu machen seien. Unter einem wurde der zusammen mit der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen.
1.2. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung eines Rekurses gegen den genannten Beschluß wurde mit Beschluß des Erstgerichtes wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4.4.1996, Z17 R 17/96p, keine Folge gegeben.
1.3. Mit Zahlungsauftrag vom 27.11.1996 wurden dem Einschreiter wegen der von ihm beim Bezirksgericht Baden anhängig gemachten Klage Gerichtsgebühren in Höhe von S 1.822,50 vorgeschrieben. Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24.2.1997, Z Jv 328-33a/97, keine Folge gegeben.
2. Mit Eingaben vom 19.3.1997, 30.5.1997 und 20.6.1997 begehrt
der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen
Umfang (1) zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid
des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
24.2.1997, (2) "zur Prüfung ... des Beschlusses" des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4.4.1996 sowie (3) "zur
Einbringung ... (der) berechtigten Forderung Mietzuschuß vom
1. Sept.1990 bis 21.Mai 97 in der Höhe von 3.000,-- S monatlich."
3.1. Soweit die Bekämpfung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24.2.1997 beabsichtigt wird, besteht unter Bedachtnahme auf den Inhalt des genannten Bescheides kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
3.2. Hinsichtlich der intendierten "Prüfung" des Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4.4.1996 ist der Verfahrenshilfewerber darauf hinzuweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Vorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 12800/1991). Insoweit ist der Verfassungsgerichtshof daher unzuständig.
3.3. Auch insoweit, als ein Anspruch nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz verfolgt werden soll, ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig: Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Durchlaufen des Instanzenzuges. Diese Vorschrift verleiht ihm jedoch nicht die Zuständigkeit, zur Einbringung von Forderungen auf Geldleistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz tätig zu werden, über welche nach dem Gesetz eine Verwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen hat.
4. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin (vgl. oben Punkt 3.1., 3.2. und 3.3.) wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der angestrebten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1312.1997Dokumentnummer
JFT_10029289_97B01312_00