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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des KH in W, vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien VIII, Alser Straße 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 1998 die Zurückweisung eines Einspruches des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zurückgewiesen worden war. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Bescheid vom 24. August 1998 dem Beschwerdeführer am 24. November 1998 zugestellt worden sei, weshalb sich der mit Telefax am 30. November 1998 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig erweise. Diesem Antrag habe aber deswegen nicht stattgegeben werden können, weil keiner der in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG angeführten Wiederaufnahmetatbestände gegeben sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte unrichtige Rechtsanwendung stelle keinen Wiederaufnahmsgrund dar und liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei laut Postrückschein bei den ersten beiden Zustellversuchen (betreffend die Zustellung der Strafverfügung) nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen, was aber nicht mit der von ihm geltend gemachten Ortsabwesenheit gleichgesetzt werden könne. Die vom Beschwerdeführer lediglich immer wieder behauptete, aber in keiner Weise belegte Ortsabwesenheit könne das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, das AVG gehe hinsichtlich des Beginns der Berufungsfrist von der Zustellung und nicht von der postamtlichen Hinterlegung eines Bescheides aus, das Zustellgesetz sehe keine Regelung des Beginns der Rechtsmittelfrist vor und normiere auch nicht, dass der Empfänger bei Abholung einer hinterlegten Sendung innerhalb der gesetzlichen Abholfrist Ortsabwesenheitsnachweise zu erbringen hätte. Dass der Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber Ortsabwesenheit geltend gemacht habe, stehe im Widerspruch zur Aktenlage; auch sei die zugrundeliegende Strafverfügung an "einen unzureichend konkretisierten" K. H. adressiert gewesen. Im Verwaltungsverfahren sei nicht die Beurteilung der Zustellwirksamkeit, sondern ausschließlich der Beginn der Rechtsmittelfrist, welcher im § 63 Abs. 5 AVG normiert sei, zu klären gewesen.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzutun, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Nichtvorliegen von Wiederaufnahmsgründen ausgegangen sei. Die im angefochtenen Bescheid unwidersprochen dargestellten, im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers enthalten keinerlei Umstände, die einem der angeführten Wiederaufnahmetatbestände untergeordnet werden könnten, weil der Beschwerdeführer insbesondere keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich der für die Zurückweisung seines Rechtsmittels maßgeblichen Frage der Rechtswirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung vorgebracht hat.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, im AVG werde lediglich auf die Zustellung und nicht auf die Hinterlegung abgestellt, verfehlt die im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Problematik, weil es sich bei der Hinterlegung um eine im Zustellgesetz vorgesehene Art der Zustellung handelt. Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Hinterlegung hat der Beschwerdeführer aber keine Tatsachen oder Beweismittel angeführt, die er nicht schon in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme er beantragt hat, vorgebracht hat oder hätte vorbringen können.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf das Vorliegen einer Entscheidung über die Beschwerde konnte ein Abspruch des Berichters über den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Wien, am 30. September 1999
Schlagworte
betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020149.X00Im RIS seit
20.11.2000