TE Bvwg Beschluss 2018/10/2 W141 2192711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W141 2192711-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , VN: XXXX , vertreten durch RA Mag. Peter FASCHING, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 16.02.2018, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs.2 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 06.03.2012 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 100 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 20.10.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Dieser Entscheidung wurde der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 29.02.2012 zugrunde gelegt, mit welchem anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat und dieser für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens eine vorläufige Versehrtenrente bezieht.

1.1. Mit Schrieben vom 11.03.2012 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er gemäß §14 Abs. 1 BEinstG dem Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören wolle.

Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, wann diese Erklärung bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Die belangte Behörde hat mit Aktenvermerk vom 15.03.2012 dokumentiert, dass das Einlangen der Erklärung zur Kenntnis genommen werde und nichts weiter zu veranlassen sei, da die bereits erfolgte Erfassung des Beschwerdeführers als dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig sohin aufrecht bleibe.

1.2. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 02.05.2012, wurde die Versehrtenrente als vorläufige Rente festgesetzt und die Leistung basierend auf einer in Höhe von 65 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit festgelegt.

Am 10.05.2012 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 % neu festgesetzt.

1.2. Mit Bescheid der der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 14.02.2013, wurde anstelle der Versehrtenrente ab 01.04.2013 eine Dauerrente von 35% der Vollrente gewährt.

Am 01.03.2013 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 % neu festgesetzt.

1.3. Mit Schreiben vom 19.02.2013, eingelangt am 21.02.2013, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 09.04.2013, der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt.

1.4. Mit Parteiengehör vom 29.05.2013 hat die belangten Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieser Mitteilung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 14.02.2013 nunmehr eine Dauerrente von 35% der Vollrente beziehe.

Darüber hinaus wurde beweiswürdigend festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung vom 09.04.2013 eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. eingeschätzt wurde.

1.5. Mit Schreiben vom 17.06.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 14.02.2013 beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben habe, und nunmehr ein Verfahren beim Landesgericht XXXX zur GZ XXXX anhängig sei. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht seinem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen würde. Neue Beweismittel wurden nicht in Vorlage gebracht.

1.6. Zur Überprüfung des Einwandes wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme vom 24.07.2013 eingeholt und festgestellt, dass sich keine Änderungen der Gesamteinschätzung ergeben und der Grad der Behinderung weiterhin 40 vH. betrage.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 19.02.2013 als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet und gemäß §§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen sowie ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden sei. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers wurde zudem eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergebe. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden nicht vorliegen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.09.2013 fristgerecht Beschwerde.

2.2. Mit Schreiben vom 18.09.2013 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Aktes an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vorgelegt.

2.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, vom 26.11.2013 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH betrage und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen.

2.4 Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

2.5. Am 30.12.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein.

3. Mit 1.1.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht für das Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 01.08.2013 zuständig. Mit Erkenntnis W132 2002131-1/4E des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014 wurde der Bescheid vom 01.08.2013 ersatzlos behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2012 erklärte dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören zu wollen und keine bescheidmäßige Aberkennung dieser Zugehörigkeit erfolgt ist. Es war daher von der belangten Behörde nicht zulässig, den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 19.02.2013, welcher als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bezeichnet wurde, abzuweisen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX GZ XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40% festgesetzt.

4.1. Mit Mitteilung vom 08.10.2014 teilte die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, dem Beschwerdeführer mit, dass dieser ab 01.03.2013 Anspruch auf eine Versehrtenrente, aufgrund der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH, hat.

4.2. Mit Parteiengehör vom 22.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Sachverständigengutachten vom 02.12.2013 (bzw. 26.11.2013) ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden ist bzw. ein Anspruch auf Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH gegeben ist, weshalb gemäß § 2 Abs. 1 des BEinstG keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bestehen würde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4.3. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Parteiengehör eingebracht und die Vollmacht bekannt gegeben. Darin bringt der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und dass gegen dieses das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei. Bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten hält der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fest, dass bei weitem nicht alle relevanten Einschränkungen des Beschwerdeführers Beachtung gefunden hätten bzw. die zusammengefassten Verletzungen und deren Folgen nicht in der angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% Niederschlag gefunden hätten.

5. Mit Erkenntnis XXXX vom XXXX wurde vom Oberlandesgericht XXXX als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bestätigt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40% festgestellt worden wäre. Diese Entscheidung wäre mit Erkenntnis vom XXXX vom Oberlandesgericht XXXX bestätigt worden.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des OLG XXXX eine Revision erhoben habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits vorgebracht das er an einem Leistenbruch (Hernie), einer Fettleber, Schlafstörungen (Störung des Tag-/Nachtrhythmus), einer Bauchmuskelschwäche, ausgeprägten Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke, erektiler Dysfunktion (Sexualfunktionsstörung), Sensibilitätsstörungen der Haut, Bluthochdruckfehlregulation mit einhergehender Herzmuskelverdickung, Anpassungsstörungen nach Motorradunfall, chronischem Durchfall (Diarrhoe) und mildem kognitiven Defizit (einem organischen Psychosyndrom geringen Grades entsprechend) leide. Die belangte Behörde hab es jedoch unterlassen auch nur eines der beantragten Gutachten einzuholen. Eine Beweisverfahren habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die belangte Behörde auf die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes bzw. der Rechtsmittelinstanz verwiesen ohne im Detail anzuführen, welchen Feststellungen sie sich anschließe und welchen nicht. Auch hinsichtlich dieser Ausfertigung sei die Entscheidung mangelhaft.

Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn- sei nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betreffe, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d.h. eine notwendige Grundlage - sei und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regele (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutreffe, habe die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (GZ: 2004/07/0047).

In concreto berufe sich die belangte Behörde nicht auf eine vorab entschiedene Rechtsfrage, sondern offenbar auf die beim Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Erkrankungen und Verletzungen des Beschwerdeführers. Dies ohne je ein eigenes Beweisverfahren durchgeführt zu haben. Der Bescheid sei daher allein aus diesem Grunde rechtswidrig.

Auch fände sich im gegenständlichen Bescheid keine Bestimmung betreffend die Bindewirkung der oben angeführten zivilgerichtlichen Entscheidung, weshalb der Bescheid in diesem Punkt auch nicht überprüfbar sei, da sich aus dem Bescheid nicht ergebe, welche Bestandteile des gerichtlichen Verfahrens dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen worden seien und welche nicht.

Sowohl die beantragten Gutachten als auch die Einvernahme des Beschwerdeführers hätten jedoch in Anbetracht der massiven Erkrankungen und Verletzungen dazu führen müssen, das eine Behinderung von mindestens 50% beim Beschwerdeführer vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 06.03.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Höhe von 100 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 20.10.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 40% festgestellt.

Mit Erkenntnis XXXX vom XXXX wurde vom Oberlandesgericht XXXX als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bestätigt.

Mit Bescheid vom 16.02.2018 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40% festgestellt worden wäre. Diese Entscheidung sei darüber hinaus mit Erkenntnis vom XXXX vom Oberlandesgericht XXXX bestätigt worden.

Die belangte Behörde hat sich ohne weiteren Ermittlungen und Einholung von Sachverständigenbeweisen dem Urteil des Landesgerichtes XXXX angeschlossen und ebenfalls einen Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser brachte unter anderem vor, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des OLG XXXX als Berufungsgericht eine Revision beim OGH erhoben habe und diesbezüglich noch kein Urteil vorliegen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Mit Erkenntnis XXXX vom XXXX wurde vom Oberlandesgericht XXXX als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bestätigt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH festgestellt. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren der Behörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Bezüglich des mangelhaften Ermittlungsverfahrens siehe die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4

B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt ausfolgenden Gründen als mangelhaft:

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von, auf persönlicher Untersuchung basierenden, medizinischen Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin/Urologie und/oder Neurologie/Psychiatrie erforderlich gewesen.

Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Gemäß § 14. Abs. 1. BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im

§ 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des

31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 27 Abs. 1a BEinstG).

Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten von der belangten Behörde damit begründet, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von zumindest 50 vH vorliegt, weshalb die Begünstigteneigenschaft abzuerkennen gewesen sei. Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass nach einem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40% beurteilt wurde. Diese Entscheidung sei vom Oberlandesgericht XXXX als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Erkenntnis vom XXXX bestätigt worden.

Die belangte Behörde hätte jedoch anstelle von § 14 Abs. 1 BEinstG, welche als zentrale Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH nennt, § 14 Abs. 2 BEinstG anwenden müssen, welcher festlegt, das die belangte Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen hat.

Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass das Erkenntnis, auf das sich die belangte Behörde stützt rechtskräftig ist und würde aus diesem, selbst wenn es rechtskräftig wäre kein Grad der Behinderung von mindestens 50% hervorgehen. Daher liegt jedenfalls kein Nachweis

iSd § 14 Abs. 1 BEistG vor und hätte die Behörde, wie ausgeführt, daher nach § 14 Abs. 2 leg.cit. vorgehen müssen.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die belangte Behörde ist jedoch unterblieben.

Gerade bei der die Feststellung des körperlichen Zustandes eines Antragstellers handelt es sich zweifellos um die zentrale Frage im Verfahren nach dem BBG bzw. BEinstG, welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist.

Das Sozialministeriumservice hat es insofern unterlassen ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes durchzuführen als kein Gutachten eingeholt wurde, dem eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorausgegangen war.

Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, erweist sich als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Die Verwaltungsbehörde hat somit nicht ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt bzw. den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt.

Im weiteren Verfahren wird daher nochmals ein medizinisches Gutachten, der Fachrichtungen Innere Medizin/Urologie und/oder Neurologie/Psychiatrie, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen sein und eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der bereits vorgelegten Unterlagen zu erfolgen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in der Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Bindungswirkung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2192711.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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