Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2169653-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste Ende Juli 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 28.07.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Takhar in Afghanistan geboren worden, dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in seiner Herkunftsprovinz zehn Jahre die Grundschule besucht. Seine Familie würde sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan aufhalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht. Er habe in Afghanistan nicht mehr die Schule besuchen können.
Am 10.05.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe bis zu seiner Flucht in der Provinz Takhar in Afghanistan gelebt, seine Familie (Eltern, Bruder und Schwestern) würden noch in seiner Herkunftsprovinz leben, der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie in Kontakt. Der Familie gehe es in Afghanistan finanziell normal, sein Vater habe seine Ausreise aus Afghanistan finanziert. In seiner Heimat habe er zehn Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er den Beruf des Schweißers erlernt und diesen Beruf auch zwei Jahre lang ausgeübt. Ihm sei am XXXX in Ankara ein Pass von der afghanischen Botschaft ausgestellt worden, da er diesen für eine Krankenbehandlung gebraucht habe. Nunmehr sei er aber gesund und nehme keine ärztliche Behandlung in Anspruch. Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan unsicher gewesen sei, es habe Krieg gegeben. Zusammen mit seiner Familie habe er schon Ende 2013 versucht, wegen des Krieges über den Iran nach Europa zu gelangen, sie seien jedoch alle wieder zurückgeschickt worden. Er sei dann 2014 alleine in die Türkei geflüchtet, sein Vater habe gesagt, dass er dort warten solle, sie würden dann zusammen nach Europa reisen. Er habe in der Türkei acht oder neun Monate auf seinen Vater gewartet, in dieser Zeit habe ihm sein Vater Geld geschickt. Da er sich geschämt habe, seinen Vater nach mehr Geld zu fragen, habe er sich eine Arbeit gesucht. Er habe dann in der Türkei als Maler gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich dann wieder auf den Weg gemacht, er sei aber wieder im Iran aufgegriffen und zurückgeschickt worden. Sein Vater habe dann aufgegeben, Ende 2014 habe sich der Beschwerdeführer dann auf den Weg nach Österreich gemacht. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, da er sich dort nicht weiterbilden habe können, es habe dort keine Bücher gegeben. Außerdem gebe es in Afghanistan einen Krieg zwischen den Taliban und der Regierung. Er sei persönlich nie bedroht worden, die Situation sei aber nicht sicher, deswegen habe er sein Herkunftsland verlassen. Die Regierung in Afghanistan könne nicht einmal für ihre eigene Sicherheit sorgen, wie könne er dann dort leben. Die Familienangehörigen, die es sich leisten hätten könnten, seien in den Iran gegangen. Seine restliche Familie sei aus finanziellen Gründen gezwungen, in Afghanistan zu bleiben. Im Rahmen der Einvernahme wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen, eine Urkunde für ein Fußballturnier, eine Anmeldung zu einem Fitnessstudio und eine Bestätigung betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 23.08.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten der ARGE Rechtsberatung.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde mit 27.12.2017 von der Grundversorgung abgemeldet.
Mit Parteiengehör vom 06.07.2018 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben sowie mitzuteilen, ob die Vollmacht zum Beschwerdeführer noch aufrecht sei.
Mit Schreiben vom 20.07.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass die von ihm erteilte Vollmacht zurückgelegt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht zweifelsfrei fest.
Er stammt aus der Provinz Takhar und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht, danach hat er den Beruf des Schweißers erlernt und diesen Beruf auch zwei Jahre lang ausgeübt. Während seines Aufenthalts in der Türkei hat der Beschwerdeführer als Maler gearbeitet.
Die Eltern, die Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Provinz Takhar in Afghanistan, zwei Onkel des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Schweißer und Berufserfahrung als Schweißer und Maler. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2017 "untergetaucht". Er verfügt in Österreich seit 28.12.2017 über keinen gemeldeten Wohnsitz und hat seinen Aufenthaltsort auch sonst nicht bekannt gegeben. Auch die rechtliche Vertretung vermochte dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt zu geben. Die Vollmacht wurde zurückgelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Takhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Seine Existenz in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, dabei könnte er seine oben bereits erwähnte Arbeitserfahrung nutzen.
Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz aufhält, erhalten. Außerdem könnten ihn seine beiden Onkel, die im Iran leben, unterstützen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer kann Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher auf dem Luftweg erreichen.
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Balkh
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)
High-profile Angriff:
Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016).
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015).
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).
Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).
Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).
2. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zu seinem Geburtsdatum und seiner Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen im Asylverfahren. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zur Bildung und zur bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers.
Zweifelsfreie Feststellungen über die Identität des Beschwerdeführers konnten aufgrund des vorliegenden am XXXX in Ankara von der afghanischen Botschaft ausgestellten Passes getroffen werden.
Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwestern und sein Bruder nach wie vor in der Provinz Takhar in Afghanistan leben, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im Asylverfahren. Die Feststellung, dass zwei seiner Onkel im Iran leben, ergibt sich aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt steht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt, wonach er gesund ist, und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2017 untergetaucht ist, ergibt sich aus mehreren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfragen aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt am Entscheidungstag). Auch die rechtliche Vertretung vermochte dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt zu geben. Die Vollmacht wurde zurückgelegt.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die von ihm getätigten Angaben vor dem BFA und den vor dem BFA vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Die Gründe für das Verlassen Afghanistans schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend: Bei seiner Erstbefragung am 28.07.2015 gab er als Fluchtgrund an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht. Er habe in Afghanistan nicht mehr die Schule besuchen können. Bei seiner Einvernahme durch das BFA gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan unsicher gewesen sei, es habe Krieg gegeben. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, da er sich dort nicht weiterbilden habe können, es habe dort keine Bücher gegeben. Außerdem gebe es in Afghanistan einen Krieg zwischen den Taliban und der Regierung. Er sei persönlich nie bedroht worden, die Situation sei aber nicht sicher, deswegen habe er sein Herkunftsland verlassen.
Der Beschwerdeführer hat somit im gesamten Verfahren nicht dargetan, dass er je persönlich in Afghanistan verfolgt bzw. bedroht worden wäre. Er ist nur aufgrund der allgemein schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus der Berichtslage lässt sich auch sonst für Afghanen im Hinblick auf einen Aufenthalt in Europa und einer damit zusammenhängenden "Verwestlichung" allgemein keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr bzw. Diskriminierungsgefahr von asylrelevanter Intensität ableiten.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Takhar ergeben sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten. Daraus geht unter anderem hervor, dass diese einst relativ friedliche Region in letzter Zeit von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen war.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul oder einer der anderen großen Städte wie Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung steht, ergibt sich ebenfalls aus den von der Behörde herangezogenen Länderberichten. Die Sicherheitslage in Kabul ist laut diesem Länderinformationsblatt als relativ stabil einzustufen. Dies trifft auch auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat zu.
Wie oben bereits dargetan, gründen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen beim Bundesamt.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul bzw. nach Mazar-e Sharif oder Herat kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er gab selbst an, nie persönlich verfolgt worden zu sein bzw. bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten verfolgt zu werden.
Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso der Beschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Sharif oder in Herat nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer verfügt - wie festgestellt - über eine zehnjährige Schulbildung. Außerdem hat er eine Ausbildung zum Schweißer gemacht und diesen Beruf auch ausgeübt, außerdem verfügt er über Berufserfahrung als Maler. Er könnte in allen drei Städten seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen und würde nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten. Zur Erleichterung seiner Rückkehr könnte der Beschwerdeführer zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, die zumindest in der ersten Zeit als Überbrückung dienen kann, bis der Beschwerdeführer eine Arbeit gefunden hat. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz aufhält, erhalten. Dies insbesondere auch deshalb, da er beim BFA angab, dass er der Familie für afghanische Verhältnisse finanziell normal gehe. Er könnte auch Unterstützung von seinen beiden Onkeln, die im Iran leben, erhalten. Zumal des diesen Onkeln laut Aussagen des Beschwerdeführers finanziell gut geht.
Aus dem Länderinformationsblatt geht weiters hervor, dass die genannten Städte über die internationalen Flughäfen Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sicher erreichbar sind.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderdokumente, nämlich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan geltend zu machen und kann es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus den bereits angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan glaubhaft zu machen. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich kein ausreichend substantiiertes Vorbringen gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).
Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer ist nur aufgrund der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage aus Afghanistan ausgereist. Er hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, dass er je persönlich in Afghanistan verfolgt bzw. bedroht worden ist.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die allgemeine schlechte Lage in Afghanistan für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK begründet. Um eine asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH).
Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
In Ermangelung von, vom Beschwerdeführer vorgebrachten individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre:
Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könnte aufgrund einer "westlichen" Gesinnung beziehungsweise aufgrund seines langen Aufenthalts in Europa nicht nach Afghanistan zurückkehren, wird angemerkt, dass aus den Länderberichten sowie dem notorischen Wissen nicht ersichtlich ist, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).
Darüber hinaus ist auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" für Rückkehrer aus Europa vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennbar. So geht aus diesen zwar hervor, dass Rückkehrer Konflikten, Unsicherheiten und weitreichender Armut ausgesetzt sein können, es wird jedoch auch von 700.000 Personen berichtet, die seit Jänner 2016 aus Pakistan, dem Iran, Europa und anderen Regionen bereits zurückgekehrt sind. Eine Verfolgung von "Rückkehrern" im Sinne der GFK kann darin nicht erkannt werden.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde ausführlich und umfassend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Da im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (siehe zB VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (siehe VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den, den Asylwerber konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül somit insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu zB VfGH 11.12.2013, U 2643/2012).
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren ist, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist. Dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (VfGH 12.12.2017, E 2068/2017; siehe auch unlängst VwGH 20.02.2018, Ra 2018/20/0067).
Mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wird die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind:
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Takhar, welche - wie aus den von der belangten Behörde verwendeten Länderberichten ableitbar ist - zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diese Provinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde. Daher bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul bzw. die Städte Mazar-e Shrif oder Herat - verwiesen werden kann.
Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage auch in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Festzuhalten ist aber, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat und dass Kabul auf Grund des vorhandenen Flughafens über den Luftweg sicher zu erreichen ist. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in der Stadt Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist anzuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass eine Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat (bzw. ein bestimmtes Gebiet innerhalb eines Staates) automatisch eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich in der Regel gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren.
Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul kann somit nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder dorthin zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit droht, dass dies zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen müsste.
Wie dargelegt reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen:
Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren, lebte dort bis zum Alter von 17 Jahren und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Auch wenn eine Rückführung zu einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht führen könnte, wird damit aber entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze in Bezug auf Kabul dargetan.
Es muss maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handelt, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.
Der Beschwerdeführer kann durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Es besteht die Möglichkeit direkt nach der Ankunft in Kabul bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak in Kabul untergebracht zu werden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er auch seine Arbeitserfahrung nutzen kann. Da in Kabul Häuser und Wohnungen zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine einfache Unterkunft finden könnte. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weiters hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit seine in seiner Herkunftsprovinz und im Iran lebende Familie um finanzielle Unterstützung zu bitten.
Daher wird gesamthaft betrachtet davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer passable Chancen hätte, sich am Arbeitsmarkt in Kabul zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden, also somit in Kabul ein Leben ohne unbillige Härten führen könnte, wie es auch andere Landsleute führen können.
Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber auch in die Stadt Mazar-e Sharif verwiesen werden:
Auch in Mazar-e Sharif besteht für den Beschwerdeführer weder wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, noch sind in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Unter Berücksichtigung der soeben ausführlich dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wäre es diesem möglich und zumutbar, sich in Mazar-e Sharif anzusiedeln.
Die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif stellt zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis einer Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar. Wie festgestellt, gilt die Stadt Mazar-e Sharif als eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan.
Mazar-e Sharif verfügt laut den von der belangten Behörde verwendeten Länderberichten ebenfalls über einen internationalen Flughafen und wird - wie eine Recherche im Internet ergeben hat - von Wien aus von Turkish Airlines mit einem Zwischenstopp in Istanbul angeflogen. Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e Sharif aber auch von Kabul aus sicher erreichen: Was die Reise in Gebiete außerhalb der Hauptstadt Kabul betrifft, ist auszuführen, dass angesichts der auf den meisten Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige von Kabul aus auf dem Landweg durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen (sicheren) Zielort zu erreichen. Im gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit offensteht, auf dem Luftweg von Kabul nach Mazar-e-Sharif zu gelangen. Es bestehen Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif. Kam Air, eine afghanische Fluggesellschaft mit Sitz in Kabul, und Ariana Afghan Airlines, die staatliche Fluggesellschaft Afghanistans mit Sitz in Kabul, bieten für diese Verbindung Flüge an. Es kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse auch durchaus zugemutet werden, die Kosten für diesen Flug aus Eigenem aufzubringen.
Auch in der Stadt Herat ist die Lage mit Kabul und Mazar-e-Sharif vergleichbar. Aus den Länderberichten geht hervor, dass Herat eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes ist. Obwohl Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv sind, wird Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet. Auch Herat verfügt über einen Flughafen. Dieser kann über den Flughafen Kabul erreicht werden. Ariana Afghan Airlines, die staatliche Fluggesellschaft Afghanistans mit Sitz in Kabul, bietet für diese Verbindung Flüge an. Um nach Herat Stadt zu gelangen, muss man die "Herat City Airport Road" verwenden, eine Benutzung dieser Straße ist nur tagsüber zumutbar.
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er spricht eine der dortigen Landessprachen, ist jung, gesund und arbeitsfähig. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr i