TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 W264 2140343-1

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W264 2140343-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 6.9.2018

mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 21.9.2016,

Passnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, gemäß

§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse: 300 m bis 400 m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Festgestellt wird nach in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befundung und Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten medizinischen Beweismittel unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des § 46 Bundesbehindertengesetz, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der bei ihm vorhandenen Funktionseinschränkungen nicht zugemutet werden kann.

Begründend wird dazu mit Hinweis auf den in der Verhandlung am 6.9.2018 erhobenen neurologischer Status festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, eine Gehstrecke von 300m bis 400m ausreichend sicher zurückzulegen und auch nicht mehr in der Lage ist, ausreichend sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aus einem solchen auszusteigen. Er ist auch nicht mehr in der Lage, sich in einem Verkehrsmittel ausreichend sicher anzuhalten und ist auch nicht in der Lage, sich in einem Verkehrsmittel einen Sitzplatz zu suchen. Er ist auch nicht in der Lage einen bei öffentlichen Verkehrsmitteln üblichen Niveauunterschied ausreichend sicher zu überwinden.

Somit liegen die von der höchstgerichtlichen Judikatur ausgeprägten Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vor.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 6.9.2018 verkündeten Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ergeht

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die hierzu berechtigte Beschwerdeführer nach durch die vorsitzende Richterin erfolgter Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt und nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und überdies auch die belangte Behörde - welcher das Verhandlungsprotokoll laut unbedenklichem Rückschein RSb am 11.9.2018 durch Übernahme durch einen RSb-Bevollmächtigten zugestellt wurde - eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht begehrte.

Schlagworte

Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2140343.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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