Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W182 2206258-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Korea, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. 502961610 - 180771001/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 9, 55 Abs. 4 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Republik Korea (Südkorea), wurde am 13.08.2018 im Zuge einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, nachdem eruiert werden konnte, dass sie illegal im Bundesgebiet aufhältig ist.
Die BF hatte am XXXX2009 die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und wurden ihr von der Niederlassungsbehörde auf Antrag bzw. Verlängerungsantrag befristete Aufenthaltstitel "Familienangehörige" erteilt. Zuletzt wurde ihr von der Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom Februar 2014 ein bis zum 07.01.2017 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehörige" erteilt.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom August 2015 wurde die Ehe der BF wegen unheilbarer Zerrüttung einvernehmlich geschieden. Vor bzw. nach Ablauf ihres bis 07.01.2017 befristeten Aufenthaltstitels wurde seitens der BF kein Verlängerungs- oder Erstantrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitels mehr gestellt. Die BF ist illegal im Bundesgebiet verblieben.
Im Zuge einer Einvernahme der BF am 14.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie vor 7 oder 8 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei, um ihren Gatten zu heiraten. Nach der Scheidung habe sie in Österreich keinen Job gefunden und sei infolge obdachlos geworden. Sie verfüge derzeit über 7,- Euro. Sie schlafe manchmal bei Freunden, der Caritas, manchmal in Parks. Bei einer Obdachlosenbetreuungseinrichtung bekomme sie zu essen und könne duschen. Sie sei derzeit in keiner Lebensgemeinschaft, habe keine Sorgepflichten und habe auch keine Familienangehörige im Bundesgebiet. Im Herkunftsland würden sich drei Schwestern der BF aufhalten, sie habe aber schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland hätte sie keine Perspektive, da sie dort weder Familie noch Freunde habe. Verfolgt werde sie im Herkunftsland nicht.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.08.2018 wurde gegen die BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel, wonach sich die BF jeden dritten Tag bei einer Polizeiinspektion regelmäßig zu melden habe, verhängt. Die Entscheidung wurde u.a. mit der Fluchtgefahr der BF begründet. Der Bescheid wurde von der BF am 14.08.2018 persönlich übernommen und für sie mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater bestellt. Weiters wurde der koreanische Reisepass der BF sichergestellt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Südkorea zulässig ist, (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die BF südkoreanische Staatsangehörige sei, der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei, im Oktober 2009 im Bundesgebiet einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet habe und seit August 2015 geschieden sei. Ihr letzter befristeter Aufenthaltstitel Familienanagehörige sei im Jänner 2017 abgelaufen, wobei die Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Verlängerung nicht mehr vorgelegen seien und es seitens der BF auch verabsäumt worden sei, zeitgerecht einen etwaigen Zweckänderungsantrag zu stellen. Auch sonstige Bemühungen, den fortgesetzten Aufenthalt auf eine legale Basis zu stellen, seien nicht feststellbar. Die BF halte sich seit Jänner 2017 illegal im Bundesgebiet auf. Sie sei seit November 2017 obdachlos gemeldet. Davor sei sie seit 29.10.2009 - zunächst neben- und in weiterer Folge hauptwohnsitzlich - in Österreich gemeldet gewesen. Sie sei im Zeitraum von Mai 2011 bis September 2015 bei zwei unterschiedlichen Unternehmen erwerbstätig gewesen und spätestens seit Jänner 2017 nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Sie sei mittellos und sei aus dem Scheidungsurteil nicht ersichtlich, dass sie Anspruch auf fortgesetzte Zahlung von Alimenten durch ihren Ex-Gatten habe. Derartiges sei von ihr auch nicht geltend gemacht worden. Aufgrund ihres unsteten Aufenthaltes und ihrer Mittellosigkeit stehe fest, dass in ihrem Fall Fluchtgefahr bestehe. Seit ihrer Scheidung im September 2015 würden auch keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet mehr bestehen und seien von ihr solche auch nicht geltend gemacht worden. Im Herkunftsland würden sich drei Schwestern der BF aufhalten. Die BF habe einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Es würden auch keine Hinweise für ehrenamtliche Tätigkeiten noch Vereinsmitgliedschaften vorliegen, die ein gesteigertes Maß an Integration erkennen lassen würden. Ein schützenswertes Familienleben und ein maßgebliches schützenswertes Privatleben sei sohin nicht feststellbar. In einer Interessensabwägung seien in Summe die öffentlichen Interessen an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen höher zu bewerten gewesen als die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die BF sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, sei dort "hauptsozialisiert" worden, habe den Großteil ihres Lebens dort zugebracht, sei der dortigen Landessprache ausreichend mächtig und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. In weiterer Folge wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und eine dortige Gefährdung der BF verneint. Vielmehr wurde ausgeführt, dass eine Reintegration der BF im Herkunftsstaat möglich sei und dem keine Hinderungsgründe entgegenstehen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Fluchtgefahr sowie damit begründet, dass der Verbleib der BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ihre sofortige Ausreise erforderlich sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2018 wurde gemäß § 52 abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater bestellt.
Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden von der BF am 01.09.2018 nachweislich übernommen.
3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der BF vom 14.09.2018, mit der der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Auf der Sachverhaltsebene wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit nunmehr 9 Jahren in Österreich befinde. Hier sei auch ihr Lebensmittelpunkt. Zu etwaigen Familienangehörigen im Herkunftsland bestehe kein Kontakt. Die BF beherrsche die deutsche Sprache ausgezeichnet. Dem Bundesamt wurde - ohne nähere individuelle Begründung - vorgeworfen, kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. eine rechtswidrige Interessensabwägung durchgeführt zu haben, wobei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen einer Aufenthaltsdauer von knapp unter zehn Jahren verwiesen wurde. Dazu wurde ausgeführt, dass die tatsächliche Aufenthaltsdauer der BF entsprechend zu gewichten und diesfalls nicht auszuschließen gewesen wäre, dass das Bundessamt bei Einhaltung der Ermittlungspflicht zu einer für die BF günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gestellt. Letzterem Antrag war zudem ein entsprechendes Vermögensbekenntnis der BF angeschlossen, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF obdachlos sei und über kein Einkommen, keine Unterhaltsansprüche und kein Vermögen verfüge.
4. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters zum Stichtag war die BF seit 29.10.2009 durchgehend und seit November 2017 als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet. Einer Anfrage bei der Sozialversicherung zum Stichtag ist zu entnehmen, dass die BF bei einem XXXX- sowie einem XXXX im Jahr 2013 knapp ein halbes Jahr und im September 2015 10 Tage Vollzeit sowie von Mai 2011 bis August 2015 mit vielen Unterbrechungen immer wieder geringfügig beschäftigt war.
Die BF wurde am 20.09.2018 ins Herkunftsland abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die BF ist Staatsangehörige der Republik Korea, hat sich seit Ende Oktober 2009 im Bundesgebiet aufgehalten und zuletzt über einen bis Jänner 2017 gültigen auf drei Jahre befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehörige" verfügt.
Die BF hat Ende Oktober 2009 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, wobei die Ehe im August 2015 nach unheilbarer Zerrüttung einvernehmlich geschieden wurde. Die BF ist seit ihrer Scheidung keiner erheblichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, wobei sie im Inland über keine Vermögenswerte und keine Einkünfte verfügt und zumindest seit November 2017 obdachlos ist. Sie hat keine Familienangehörige in Österreich und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.
Nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels im Jänner 2017 ist die BF ohne weitere Antragstellung völlig illegal im Bundesgebiet verblieben.
Die BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem Modul 1 der Integrationsvereinbarung entsprechen und darüber hinausreichen. Die BF war von Mai 2011 bis September 2015 zeitweise - im Wesentlichen geringfügig - beschäftigt. Sie ist arbeitsfähig und im Wesentlichen gesund. Sie befürchtet im Herkunftsstaat keine Verfolgung.
Im Herkunftsland halten sich Familienangehörige der BF auf.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass im Herkunftsland keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage besteht, dass schon die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Südkorea ist im Wesentlichen eine rechtstaatliche Demokratie, wobei auch keine faktische Kriegs- oder Bürgerkriegssituation vorherrscht, und der Staat - trotz angespannter Lage zum Nachbarn in Norden - auch nicht auffällig von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen ist, dass daraus für jeden Einwohner ein reales Risiko einer Verletzung resultiert. Das gleiche gilt im Wesentlichen für die Menschenrechtssituation. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Versorgungslage hinsichtlich existentiell notwendiger Güter.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid sowie der Beschwerdeschrift.
In der Beschwerdeschrift wurden die vom Bundesamt im Bescheid getroffenen Feststellungen zur BF weder bestritten, noch sonst ein hinreichend substantiierter neuer Sachverhalt dargetan, der geeignet ist, ein abweichendes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Letztlich wurde auch der Sachverhalt, den das Bundesamt der im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zugrundegelegt hat, nicht substantiell bestritten, sondern lediglich einer anderen Wertung unterzogen, wobei der diesbezüglichen Abwägung des Bundesamtes inhaltlich auch keine konkreten Argumente entgegengehalten wurden.
Die sachverhaltsbezogenen Angaben in der Beschwerde werden der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt.
Die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde inhaltlich weder bestritten noch sonst in irgendeiner Form bemängelt, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung inhaltlich - auch im Hinblick auf § 27 VwGVG - zugrunde zu legen waren. Der entscheidungswesentliche Inhalt der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen wurde im Kern wiedergegeben. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde eine allfällige Gefährdung der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund einer Änderung der allgemeinen Sicherheits- oder Versorgungslage weder behauptet noch auch nur angedeutet wurde. Dazu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass es sich bei Südkorea um einen Staat handelt, der - im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - nicht als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, und es im Wesentlichen notorisch bekannt ist, dass sich Südkorea über die letzten Jahrzehnte als sehr stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098, aber etwa auch die im Internet frei zugänglichen Publikationen von Amnesty International, wie zuletzt etwa https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/korea-sued).
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist nach § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG § 28 Abs. 2 VwGVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A) I.
2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäߧ 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da keine Anhaltspunkte für konkrete Gründe vorliegen, die eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 an die BF nahelegen würden, und solche auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht wurden, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 ASylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen.
3.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 52. Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9 BFA-VG idgF lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Es ist aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Fremden Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
Nur das Privat- und nicht auch das Familienleben des Fremden betreffende Umstände wie ein überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt, Unbescholtenheit, soziale Bindungen infolge eines "großen Freundes- und Bekanntenkreises" und Deutschkenntnisse stellen sich auch in Verbindung mit einer Aufenthaltsdauer von über 9 Jahre nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt von einer Ausweisung Abstand zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472; VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0476, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine Aufenthaltsdauer von etwa neun Jahren, gute Deutschkenntnisse, strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie saisonale Erwerbstätigkeiten zum gleichen Ergebnis gelangte, ähnlich auch VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
3.2. Die BF hat sich knapp unter 9 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, ursprünglich aufgrund eines verlängerten, befristeten Aufentaltstitels "Familienangehörige" nach einer Eheschließung mit einem Inländer im Oktober 2009. Die Ehe wurde im August 2015 einvernehmlich geschieden, der befristete Aufenthaltstitel der BF endete im Jänner 2017. Seither hat sich die BF völlig illegal im Bundesgebiet aufgehalten.
In der vorliegenden Konstellation liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF, die seither keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt hat, ein Bleiberecht zukäme (vgl. dazu aber auch § 21 NAG idgF). Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Da der vom Bundesamt zur Interessensabwägung festgestellte bzw. herangezogenen Sachverhalt in der Beschwerdeschrift weder bestritten noch diesbezüglich entscheidungswesentliche Änderungen dargetan wurden, ist davon auszugehen, dass wie vom Bundesamt im bekämpften Bescheid dargelegt, auch keine Anhaltspunkte für ein in Österreich begründetes Familienleben oder sonst eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation, vorliegen.
Weder die Aufenthaltsdauer, die mit nicht ganz 9 Jahren unter jenem Zeitrahmen liegt, bei der nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, noch die sehr guten Deutschkenntnisse und die Unbescholtenheit der BF vermögen daran etwas zu ändern. Die BF ist zudem seit September 2015 keiner erheblichen Beschäftigung mehr nachgegangen, ist einkommens- und vermögenslos und war zuletzt obdachlos gemeldet, weshalb weder eine erfolgreiche Etablierung am Arbeitsmarkt noch eine Selbsterhaltungsfähigkeit erkannt werden kann.
Hinzu kommt, dass die 45-jährige BF ihren Bezug zum Herkunftsland, wo sie aufgewachsen ist, ihre Schulbildung erfahren hat und den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, auch nach fast 9 Jahren nicht verloren hat. Die BF verfügt im Herkunftsland auch noch über Familienangehörige (3 Schwestern), während sich in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF aufhalten. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die arbeitsfähige BF, die auch keine Krankheiten geltend gemacht hat, sich im Herkunftsland nicht wieder eingliedern könnte.
Somit kann aber in der vorliegenden Konstellation unter Zugrundelegung der herangezogenen Judikatur im Rahmen einer Interessensabwägung in Summe nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/18/0254; VwGH 21.12.2010, Zl. 2008/21/0557; VwGH 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195), zu geben ist.
3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es grundsätzlich den abschiebungsgefährdeten Personen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Vgl etwa VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307, Rz 30).
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
4. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn (Z 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (Z 2) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder, (Z 3) Fluchtgefahr besteht.
Das Bundesamt begründete seine Entscheidung mit Z 1 und Z 3. Dass Fluchtgefahr bestanden hat, wurde seitens des Bundesamtes bereits im Mandatsbescheid vom 14.08.2018, mit dem gegen die BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel ausgesprochen wurde, festgestellt. Das auch im gegenständlichen Bescheid festgestellte Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde. Das gleiche gilt im Übrigen aber auch für die Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
Eine derartige Regelung steht auch einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien grundsätzlich nicht entgegen (vgl. dazu insbesondere EuGH 26.09.2018, Rs. C-180/17 und Rs. C-175/17, X).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen. Demzufolge war auch gemäß § 54 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017). Bei einer nicht bloß unwesentlichen Ergänzung der tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen ist hingegen eine Verhandlung durch das Verwaltungsgericht durchzuführen (Vgl. etwa VwGH 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0131-7). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme (vgl. etwa VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168), diesbezüglich aber auch klargestellt, dass daraus keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten sei. Letzteres gelte insbesondere in eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 26.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0233). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Zl. Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Zl. Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp 6 Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen.
Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. So wurden in der Beschwerde die seitens der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen weder bestritten, noch wurde diesen in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegengetreten (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168), sondern im Wesentlichen lediglich einer anderen Wertung unterzogen. Die sachverhaltsbezogenen Angaben in der Beschwerde wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Wie unter Punkt II.2. bereits dargelegt, haben sich auch sonst keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316; VwGH 18.10.2017, Zl. Ra 2017/19/0422). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil A) II.
6. Der seit 01.01.2017 geltende, mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 eingefügte § 8a VwGVG lautet auszugsweise:
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe als Begünstigung die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und von anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Nach dieser gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich anzuwendenden Bestimmung kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht kommt (vgl. auch die ErläutRV zur genannten Novelle des VwGVG, 1255 BlgNR 25. GP 1, wonach die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen soll, und aaO. 3, wo an zwei Stellen als mögliche Begünstigung ausdrücklich die vorläufige Befreiung von Gebühren neben der Beigebung eines Rechtsanwaltes genannt wird). Richtig ist auch, dass § 52 BFA-VG für bestimmte Verfahren, wie auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, nähere Regelungen betreffend die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters, dessen Anforderungsprofil in § 48 BFA-VG im Einzelnen umschrieben ist, enthält. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 52 BFA-VG 2014 nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR 25. GP 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des § 8a VwGVG 2014 "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG 2014 keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist" (Vgl. VwGH 31.08.2017, Zl. Ro 2017/21/0004, Rz 35-37)
Daher kommt auch im gegenständlichen Verfahren- so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht.
Die BF hat die Verfahrenshilfe in ihrer Beschwerde, welche sie durch ihren Rechtsberater eingebracht hat, beantragt. Die Verfahrenshilfe wurde ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Diese Eingabegebühr wurde auch nicht entrichtet.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22. 3. 2002, B 254/02; 2. 4. 2004, B 397/04).
Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass die BF über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt. Da die Beschwerde auch nicht als mutwillig eingebracht bzw. von vorhinein als völlig aussichtslos zu bewerten war, war dem entsprechenden Antrag der BF stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A (insbesondere unter den Punkten II.3.3.1. f. und II.3.5.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer, Eingabengebühr, Interessenabwägung, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2206258.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018