Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W203 2175930-2/3E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX2000, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, RA in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl. 1052324800/180702115, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 28.09.2017, Zl. 1052324800 - 150198938, wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (im Folgenden: AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: BFA-VG), idgF, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass eine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.
3. Mit hg. Erkenntnis W242 2175930-1/11E vom 04.07.2018 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2018, Zl. 1052324800/180702115 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III,), gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und dessen sofortige Ausreise daher erforderlich sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer bereits einmal eine gewährte 14-tägige Ausreisefrist nicht eingehalten und auch keinerlei Verhalten gesetzt habe, woraus abzuleiten wäre, dass er ausreisewillig wäre, wie z.B. die Beibringung eines Reisedokuments oder die Stellung eines Antrags auf Rückkehrhilfe. Daraus sei klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht an behördliche Anordnungen und die österreichischen Gesetze halte und auch nicht vorhabe, dies zukünftig zu tun.
Der Bescheid wurde am 24.08.2018 zugestellt.
5. Am 24.08.2018 beschloss der Verfassungsgerichtshof, der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018, Zl. W242 2175930-1/11E die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Am 21.09.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2018 vollinhaltlich Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigt sei und sich daher legal im Bundesgebiet aufhalte. Auch der Verfassungsgerichtshof habe seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Er lebe auch nicht in der Grundversorgung, sondern finanziere und bestreite seinen Lebensunterhalt aus eigenen Geldmitteln aufgrund Erwerbstätigkeit.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten wie folgt
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) - (3) [...]
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) - (6) [...]
[...]
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
2.2. § 55 FPG lautet auszugsweise:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (3) [...]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) [...]"
2.3. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Die Beschwerdeführer begehrte in seiner Beschwerde unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht allerdings klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts auch gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des ihn betreffenden Bescheides der belangten Behörde vom 21.08.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über das Begehren diesen Spruchpunkt betreffend zu entscheiden.
2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darauf stützte, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.
2.5. Die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (im Folgenden: EuGH) keinen Bestand haben:
2.5.1. Der EuGH entschied mit seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, dass die Mitgliedstaaten nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden wurde:
2.5.1.1. Im Ausgangsverfahren hatte ein togolesischer Staatsangehöriger 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt. Dieser Antrag war im Jahr 2014 von der zuständigen Behörde abgelehnt worden, wobei der Antragsteller angewiesen worden war, das Staatsgebiet zu verlassen. Er legte einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz ein und beantragte zugleich die Nichtigerklärung der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen. Der Rechtsbehelf gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, wurde beim belgischen Conseil d'État (Staatsrat) anhängig.
Dieser beschloss, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008, L 348, 98 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. 2005, L 326, 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie), sowie im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dem entgegenstehe, dass gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die in erster Instanz für dessen Prüfung zuständige Behörde und somit vor Ausschöpfung der ihr gegen eine solche Ablehnung zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.
Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle.
Die Befugnis, zur Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben, schließe es dabei nicht aus, dass der Aufenthalt des Betroffenen mit der Ablehnung grundsätzlich illegal werde. Das Hauptziel der Richtlinie bestehe in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (Rz 46 - 48). Speziell zum Ausdruck komme dieses Ziel in Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet sei, eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts zusammen mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rz 49 und 50).
Der dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz gegenüber einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung sei jedoch dadurch zu gewährleisten, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt habe, das Recht zuzuerkennen sei, zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung einzulegen. Vorbehaltlich der strikten Einhaltung dieses Erfordernisses verstoße der bloße Umstand, dass der Aufenthalt des Betroffenen, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, als illegal eingestuft werde und daher sodann oder zusammen mit der Ablehnung in einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, weder gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung noch gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Rz 54 bis 59).
Die Mitgliedstaaten hätten einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu gewährleisten, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren sei, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn insbesondere alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien (Rz 61). Insoweit genüge es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung absehe. Es müssten im Gegenteil alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung aufgeschoben sein, insbesondere dürfe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe, und er dürfe während dieses Zeitraums nicht in Abschiebehaft im Sinne des Art. 15 Rückführungsrichtlinie genommen werden (Rz 62). Zudem behalte er, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden sei, seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt habe (Rz 63).
Im Falle einer Rückkehrentscheidung bei Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz durch die zuständige Behörde oder kumulativ mit dieser im selben Verwaltungsakt müsse der Verbleib des Antragstellers bis zum Ausgang der Beschwerde gegen diese Ablehnung erlaubt sein; die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, jede Änderung der Umstände geltend zu machen, die nach der Erlassung dieser Rückführungsentscheidung eingetreten sei und die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Lage der betroffenen Person im Hinblick auf die Rückkehrrichtlinie, insbesondere deren Artikel 5, haben werde (Rz 64). Schließlich hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller in transparenter Weise über die Einhaltung der in Rz 61 bis 64 genannten Garantien informiert werde.
Aus diesen Gründen erkannte der EuGH zu Recht (Urteil vorerst nur in französischer Sprache vorhanden):
"La directive 2008/115/CE du Parlement européen et du Conseil, du 16 décembre 2008, relative aux normes et procédures communes applicables dans les États membres au retour des ressortissants de pays tiers en séjour irrégulier, lue conjointement avec la directive 2005/85/CE du Conseil, du 1er décembre 2005, relative à des normes minimales concernant la procédure d'octroi et de retrait du statut de réfugié dans les États membres, et à la lumière du principe de non-refoulement et du droit à un recours effectif, consacrés à l'article 18, à l'article 19, paragraphe 2, et à l'article 47 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne, - 12 -
doit être interprétée en ce sens qu'elle ne s'oppose pas à l'adoption d'une décision de retour au titre de l'article 6, paragraphe 1, de la directive 2008/115, à l'encontre d'un ressortissant d'un pays tiers ayant introduit une demande de protection internationale, dès le rejet de cette demande par l'autorité responsable ou cumulativement avec celui-ci dans un même acte administratif et, partant, avant l'issue du recours juridictionnel contre ce rejet, à condition, notamment, que l'État membre concerné garantisse que l'ensemble des effets juridiques de la décision de retour soient suspendus dans l'attente de l'issue de ce recours, que ce demandeur puisse, pendant cette période, bénéficier des droits qui découlent de la directive 2003/9/CE du Conseil, du 27 janvier 2003, relative à des normes minimales pour l'accueil des demandeurs d'asile dans les États membres, et qu'il puisse se prévaloir de tout changement de circonstances intervenu après l'adoption de la décision de retour, qui serait de nature à avoir une incidence significative sur l'appréciation de la situation de l'intéressé au regard de la directive 2008/115, notamment de l'article 5 de celle-ci, ce qu'il appartient à la juridiction nationale de vérifier."
2.5.1.2. Der EuGH erachtet also nicht nur die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als zulässig, sondern hält auch deutlich fest, dass zufolge der Verfahrensrichtlinie (in Beachtung auch der maßgeblichen Bestimmungen in der Neufassung durch Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60; vgl. Rz 10 bis 12 des Urteils) in Verbindung mit der Rückkehrrichtlinie der Aufenthalt eines Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, illegal werden kann.
Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung sind jedoch alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen ("la suspension de tous les effets de la décision de retour"). Es genügt dabei auch nicht, von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern es sind im Gegenteil im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung aufgeschoben; insbesondere beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen und ist eine Schubhaft im Sinne des Art. 15 Rückführungsrichtlinie unzulässig. Im Sinne eines wirksamen Rechtsbehelfs und des Grundsatzes der Waffengleichheit dient dies der Möglichkeit der Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch Änderungen von in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Umständen - also das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand sowie refoulementrelevante Umstände - geltend zu machen.
2.5.1.3. Diese Aussagen des angeführten Urteils sind - auch wenn bis zum Entscheidungszeitpunkt noch keine deutsche Fassung vorliegt - klar und deutlich bzw. keiner weiteren Auslegung bedürftig.
2.5.1.4. Beschwerden gegen Anträge auf internationalen Schutz abweisende Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Diese kann zufolge § 18 Abs. 1 BFA-VG allerdings unter einer der dort alternativ genannten Voraussetzungen aberkannt werden; bei Vorliegen einer der in Abs. 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen ist sie abzuerkennen.
Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG). Sofern die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen aberkannt wird, soll also gerade die erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar werden: So hat das Bundesamt eine den Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückweisende sowie eine den Schutzstatus aberkennende Entscheidung immer mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 Z 1 - 5 AsylG 2005). Die Rückkehrentscheidung einer Effektuierung zuzuführen, ist gerade Ziel und Zweck einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht deutlich aus § 55 Abs. 1a und 4 FPG, wonach bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, sowie aus § 18 Abs. 1 letzter Satz iVm § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG, wonach mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zuzuwarten ist.
2.5.1.5. Genau diese Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (ihre Durchführung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise) sind im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber durch das Bundesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen der Rückkehrrichtlinie zufolge der verbindlichen Auslegung des EuGH ausgeschlossen.
Da die - im vorliegenden Fall herangezogene - Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG in Verbindung mit einer Fallkonstellation im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG (also bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung) der Rückkehrrichtlinie insoweit entgegensteht, ist sie unangewendet zu lassen.
An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch § 18 Abs. 5 BFA-VG nichts, weil diese Bestimmung erst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage - dies (nur) unter der Voraussetzung der Annahme einer durch die Effektuierung der Rückkehrentscheidung erfolgenden Verletzung der Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK - vorsieht. Nach den o. a. Ausführungen haben die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung aber bereits kraft Gesetzes zu unterbleiben bzw. geht ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß der Rückführungsrichtlinie jedenfalls damit einher, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufgeschoben sind. Der EuGH betont in diesem Zusammenhang außerdem, dass ein Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung Änderungen von in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Umständen - also das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand sowie refoulementrelevante Umstände - geltend machen können muss.
2.5.2. Schließlich ist verfahrensgegenständlich auch zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das hg. Erkenntnis vom 04.07.2018, Zl. W242 2175930-1/11E, mit dem u.a. auch die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt worden war, auf dessen Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
2.5.3. Die belangte Behörde hat den Spruchpunkt IV. im angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht getroffen, weil sie die zu Grunde liegende Gesetzesbestimmung nicht anwenden hätte dürfen. Dieser Spruchpunkt ist folglich schon deshalb ersatzlos aufzuheben; der Beschwerde kommt somit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zu.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor:
Vorab ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht die im Urteil EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, getroffenen Aussagen (auch wenn noch keine deutsche Sprachfassung vorliegt) jedenfalls im Bezug darauf klar scheinen, dass einer Beschwerde gegen eine mit einem den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid verbundene Rückkehrentscheidung nach der Rückkehrrichtlinie aufschiebende Wirkung zukommen muss. Der EuGH traf dieses Urteil auch unter Berücksichtigung der Art. 7 und 39 Verfahrensrichtlinie bzw. deren Nachfolgebestimmungen in Art. 9 und 46 in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60). In Hinblick auf Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie (Neufassung) ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil zwischen einem Aufenthaltsrecht nach der Verfahrensrichtlinie und den Wirkungen der tatsächlich aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Rückkehrentscheidung differenziert: So sprach er aus, dass weder die Verfahrens- noch die Rückführungsrichtlinie dem Umstand entgegenstünden, dass mit Erlassung einer den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung (mit Rückkehrentscheidung) der Aufenthalt des Fremden im Mitgliedstaat illegal wird; im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels sind aber bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls aufgeschoben.
Auch wenn die österreichische Rechtslage also prinzipiell die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid samt Rückkehrentscheidung vorsieht, stehen die Aberkennungsmöglichkeiten des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG den Erfordernissen der durch den EuGH im angeführten Urteil ausgelegten Rückkehrrichtlinie entgegen. Mag die dem Urteil zu Grunde liegende belgische Rechtslage auch mit der österreichischen nicht vergleichbar sein, ändert dies an den deutlichen Festlegungen des EuGH nichts (sähe man dies anders, wäre ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen).
Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hingegen darin, ob der die aufschiebende Wirkung aberkennende Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid nun aufzuheben ist, oder mit eingeschränkter normativer Wirkung bestehen bleiben kann:
So ist die vorliegende Entscheidung darauf gestützt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (nur) dazu dienen soll, diese Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Die Möglichkeit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung ist in solchen Fällen also gerade Ziel und Zweck der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit deren zentraler normativer Inhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht gibt allerdings zu bedenken, dass mit einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch andere normative Wirkungen als die Effektuierung der Rückkehrentscheidung nach der siebentägigen Frist des § 16 Abs. 4 zweiter Satz verbunden sein könnten: So verliert gemäß § 2 Abs. 7 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: GVG-B 2005), ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG seinen Anspruch auf Grundversorgung. Zudem verliert ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bei Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005. Schließlich ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG möglich (zu den mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Rechtsfolgen vgl. Urban in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, 2018, 138 ff. [in Druck]).
Die genannten Rechtsfolgen der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung könnten auch bei Nichteffektuierung der Rückkehrentscheidung eintreten, ohne die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu verletzen. Der EuGH erachtet solche Wirkungen in seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, im Gegenteil als ausdrücklich zulässig.
Folgte man der Ansicht, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung - unbesehen von der Frage der Durchsetzung derselben - normative Wirkungen zeitigt, die für sich genommen weder der Verfahrens- noch der Rückführungsrichtlinie entgegenstehen, könnte ein die Aberkennung verfügender Spruchpunkt einer solchen Entscheidung bestehen bleiben (und wäre die vorliegende Entscheidung daher aufzuheben). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltete diesfalls allerdings nur dahingehend einschränkende Wirkung, als sie zufolge des angeführten Urteils des EuGH bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls nicht die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung mit sich brächte.
Hinsichtlich der aufgezeigten Rechtsfolgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gibt das Bundesverwaltungsgericht allerdings zu bedenken, dass diese zum Teil keine unmittelbaren normativen Wirkungen der Aberkennung sind und zum Teil durch das Urteil des EuGH indirekt ins Leere laufen: So ist eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erst möglich, wenn "eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde"; außerdem hätte diese mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG zu erfolgen und wäre somit keine unmittelbare Rechtsfolge einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das asylrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 geht erst bei "Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung" verlustig - die Rückkehrentscheidung ist im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesagten aber gerade nicht durchsetzbar. § 2 Abs. 7 GVG-B 2005 stellt nach seinem Wortlaut hinsichtlich des Verlusts der Grundversorgung wiederum auf "Fremde ohne Aufenthaltsrecht" ab.
Insofern scheinen sämtliche - unmittelbaren - normativen Wirkungen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, ausgeschlossen bzw. unanwendbar, was die vorgenommene ersatzlose Aufhebung des entsprechenden Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides wiederum zutreffend erscheinen ließe.
Jedenfalls ist die gegenständlich aufgeworfene Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb sie von grundsätzlicher Bedeutung ist. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung) gehäuft auftritt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2175930.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018