Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W192 2180308-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahl 1095399601-151806952, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 19.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, an keinen Krankheiten zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er gehöre der paschtunischen Volksgruppe sowie dem moslemisch-sunnitischen Glauben an, stamme aus der Provinz Maidan Wardak und sei zuletzt als Security bei der UN tätig gewesen. Im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat hielten sich seine Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, seine Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder auf. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat rund 45 Tage zuvor illegal Richtung Iran verlassen, von wo aus er schlepperunterstützt über eine näher dargestellte Route nach Österreich weitergereist wäre. Afghanistan habe er aufgrund der zunehmend schlechten Sicherheitslage verlassen. Die Taliban und die Daesh würden unschuldige Menschen entführen, die bei ausländischen Unternehmen oder Organisationen arbeiten würden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
Mit Eingabe vom 15.01.2016 wurde durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zur allgemeinen Lage in Afghanistan eingebracht, in welcher auf die dort nach wie vor prekäre und durch Gewalttaten der Taliban und des IS geprägte Sicherheitslage verwiesen wurde.
Am 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein seines gewillkürten Vertreters einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; gesundheitlich fühle er sich ok, doch bekomme er bei Stress manchmal Atemnot. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet und habe mittlerweile fünf Kinder. Seine Familienangehörigen würden unverändert in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat zunächst als Schneider gearbeitet, in der Folge sei er bei der UN und schließlich in einem Gewächshaus tätig gewesen. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss Buchhaltung gelernt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Afghanistan zunächst ein gutes Leben gehabt, bis im Jahr 2013 die Taliban zu ihm nach Hause gekommen wären, welche gewollt hätten, dass er mit ihnen kooperiere. Sie hätten Geld von ihm verlangt und gewusst, dass er "für die Ausländer" arbeiten würde. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit schaffen sollen, dass sie "bei den Ausländern" eindringen und ihre Interessen vorantreiben. Der Beschwerdeführer habe sofort gewusst, dass er nicht mitmachen wolle, hätte den Taliban jedoch mitgeteilt, dass er darüber nachdenken werde. Es sei etwa ein Monat vergangen, in dem er die Leute nicht mehr gesehen hätte. Dann sei er in eine Moschee geladen worden, in welcher viele Mitglieder der Taliban gewesen wären, welche mit ihm darüber gesprochen hätten, welche Pläne er habe und wie er sie unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass seine Mutter krank wäre und er drei Kinder hätte, weshalb er nicht helfen könne. Die Taliban seien dann sehr beleidigt und aggressiv dem Beschwerdeführer gegenüber gewesen und hätten ihm gedroht, diesen, genauso wie die Ausländer, umzubringen. Nach diesem Tag hätte der Beschwerdeführer große Angst gehabt; er habe versucht, sich zu verstecken und den Kontakt zu Menschen, mit Ausnahme der Teilnahme an wichtigen Ereignissen wie Hochzeiten und Beerdigungen, gemieden. Im Jahr 2015 sei er auf dem Nachhauseweg von den Taliban aufgehalten worden und hätte panische Angst gehabt, dass sie ihn sofort umbringen oder entführen würden; sie hätten ihn schwer beleidigt und ihm Vorwürfe gemacht. Der Beschwerdeführer hätte erwidert, dass er Landwirt sei und nicht helfen könne; sie hätten gesagt, dass ein Spion für die Ausländer immer ein solcher bleiben und der Beschwerdeführer lügen würde. Sie hätten gesagt, er solle den Mudschaheddin helfen, andernfalls würden sie ihm den Kopf abschneiden. Sie hätten auch Geld von ihm verlangt. Der Beschwerdeführer habe dann nach Hause gehen dürfen, es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass sie wieder zu ihm kommen würden. Zwei Tage später sei ein Brief bei ihm zu Hause eingetroffen, in welchem gestanden wäre, dass jeder, der für die Ausländer arbeite, getötet werden müsse; außerdem sei in dem Brief gefordert worden, dass er 500.000 Afghani (ca. 9.000 USD) zahle, andernfalls würde er umgebracht werden. Als er das gelesen hätte, habe er flüchten müssen und hätte sich in der selben Nacht gegen 2 Uhr auf den Weg nach Kabul gemacht, von wo aus er nach Nimroz weitergereist wäre und Afghanistan schließlich endgültig verlassen hätte. Zwei andere Personen, welche ebenfalls einen derartigen Brief erhalten hätten, seien getötet worden.
Der Beschwerdeführer habe von Ende November 2004 bis Mai 2013 bei der UN gearbeitet. Zunächst hätte er als Wächter gearbeitet, in weiterer Folge hätte er Karriere gemacht und als Dolmetscher oder als Verbindungsmann für die Security gearbeitet. Jene Tätigkeit habe er beendet, da sein Vertrag nicht mehr verlängert worden wäre. Der UN-Stützpunkt, an welchem er gearbeitet hätte, habe sich in Kabul befunden; er sei für ein Büro, welches sich um Lebensmittel und Kinderprogramme gekümmert hätte, tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, sich nach der Bedrohung durch die Taliban an die Behörden zu wenden, da er gehört hätte, dass anderen Personen mit derartigen Problemen nicht geholfen worden wäre. Die Taliban wäre an der Macht und die Regierung habe keinen Einfluss. Die Familie des Beschwerdeführers sei nicht bedroht worden, doch mache er sich große Sorgen um sie; ihre Gegend sei sehr unsicher. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich gewesen, an einem anderen Ort Afghanistans zu leben, da er sich sicher wäre, dass die Taliban, erleichtert durch die heutzutage verbreiteten sozialen Netzwerke, ihn überall finden würden. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass die Taliban ihn nach einer Rückkehr finden und umbringen würden. Außerdem habe er hier schon viele Bücher gelesen, er sei ein anderer Mensch geworden und wisse nicht, ob er mit seinen jetzigen Gedanken und seiner Mentalität in Afghanistan zurechtkommen würde. Die Situation in Kabul sei sehr schwierig, die Menschen, die aus anderen Provinzen geflüchtet wären, seien, ebenso wie viele Leute aus dem Iran und Pakistan, nach Kabul gezogen. Mangels leistbarer freier Wohnungen würde dort eine hohe Obdachlosigkeit herrschen. Seine Familie lebe aktuell in ihrem Haus in Wardak. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge Länderberichtsmaterial zu seinem Herkunftsstaat ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, Grundversorgung zu beziehen und als Dolmetscher für eine näher bezeichnete Organisation zu abreiten. Er sei in mehreren Vereinen Mitglied und lebe in einer WG mit anderen Asylwerbern. Der Beschwerdeführer führte auf die Frage nach seinem Tagesablauf auf Deutsch aus, dass er morgens der erwähnten Tätigkeit als Dolmetscher nachginge, Bücher lese und Volleyball spiele; mit der anwesenden Vertrauensperson spreche er über diverse Themen wie Frauenrechte, einmal wöchentlich besuche er eine Therapie.
Auf anschließende Befragung durch die anwesende gewillkürte Vertreterin brachte der Beschwerdeführer vor, Maidan Wardak werde durch die Taliban kontrolliert. Er mache sich Sorgen um seine Kinder. 1995 habe ein Talib um die Hand seiner Schwester angehalten; der Vater des Beschwerdeführers habe nicht eingewilligt und sei aus diesem Grund umgebracht worden. Seiner Tochter werde dasselbe drohen, wenn sie dreizehn werde. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich, gemeinsam mit seiner Familie in Kabul zu überleben. Seine in Österreich aufgenommenen Kontakte zu Amnesty International würden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein zusätzliches Problem für den Beschwerdeführer bedeuten.
Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seiner Tazkira sowie Kopien diverser Zertifikate über die Teilnahme an UN-Lehrgängen, Arbeits- und Lohnzettel sowie ein Bestätigungsschreiben über die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim UN-World Food Programme im Zeitraum November 2004 bis Februar 2013, eine Bestätigung vom 23.08.2017, wonach sich der Beschwerdeführer in traumatherapeutischer Behandlung befände sowie ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen zur Bestätigung seiner Integrationsbemühungen vor.
Am 30.10.2017 wurde (in Missachtung der aufrechten Zustellvollmacht) eine mit 19.10.2017 datierte Ausfertigung eines den Antrag abweisenden Bescheids an die Abgabestelle des Beschwerdeführers zugestellt.
Mit Eingabe vom 31.10.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan beinahe neun Jahre lang (2004-2013) für die Vereinten Nationen, genauer gesagt für das World Food Programme (UN/WPF), tätig gewesen, wo er als Wachmann begonnen und im weiteren Verlauf beruflich aufgestiegen wäre. Aufgrund der Bedrohungen in Zusammenschau mit Umstrukturierungen im Sicherheitssektor habe sich der Beschwerdeführer bewusst entschlossen, nicht um eine Vertragsverlängerung bzw. Übernahme in die neue Struktur zu ersuchen. Dem Beschwerdeführer sei seitens der Taliban mehrfach mit seiner Ermordung gedroht worden, zunächst im Jahr 2013 und abermals im Jahr 2015, was sodann fluchtauslösend gewesen wäre. Der Beschwerdeführer falle unter mehrere der durch die Richtlinien des UNHCR definierten Risikoprofile, primär jenes der Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen bzw. jenes der Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen. Im Jänner 2017 sei es abermals zu einem enormen Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle in Bezug auf internationale Organisationen bzw. humanitäre Organisationen gekommen. Zudem sei der Beschwerdeführer unter das Risikoprofil der als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen einzuordnen. Für den Beschwerdeführer ergebe sich daraus eine kumulierte Verfolgungsgefahr; so wäre er nach einer etwaigen Rückkehr aus dem westlichen Ausland im Speziellen gefährdet, als Spion für die internationale Gemeinschaft oder ausländische Mächte verdächtigt zu werden, da er schon vor seiner Flucht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei gleichzeitiger Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban der Spionage oder der Unterstützung der "Ausländer" bezichtigt worden und seine pro-westliche Gesinnung demnach bekannt gewesen wäre. Durch die Taliban sei zunächst versucht worden, den Beschwerdeführer für ihre Zwecke zu rekrutieren, sei es durch Kampfteilnahme oder Ermöglichung eines Anschlages auf seinen ehemaligen Arbeitgeber, bevor er - nach Verweigerung der Unterstützung - vor die "Wahl" zwischen Geldzahlung und Ermordung gestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer falle demnach zusätzlich unter die potentielle Risikogruppe der Männer im wehrfähigen Alter. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers stünde zu einem großen Teil unter Einfluss der Taliban. Mit der Verweigerung der Unterstützung der Taliban (sei es hinsichtlich der aktiven Beteiligung an Kampfhandlungen, des Bereitstellens einer Sicherheitslücke für einen Anschlag auf die ehemalige UN-Arbeitsstelle oder hinsichtlich des geforderten Geldbetrages) habe der Antragsteller seine pro-rechtsstaatliche, pro-westliche und Anti-Taliban Haltung deutlich gemacht, wobei sich diese ebenso bereits aus dessen beinahe neunjährige Anstellung bei den Vereinten Nationen ergebe. Verwiesen werde auf einige ähnlich gelagerte Fälle, in welchen durch das BVwG der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden wäre. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der dargelegten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu schützen; eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht zur Verfügung, da er aufgrund der asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban auch anderorts als in seiner Heimatprovinz keinen ausreichenden Schutz finden könne und sich eine solche überdies aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als nicht zumutbar erweise. Aus diversen näher bezeichneten Berichten ergebe sich eine prekäre Sicherheitslage in Maidan Wardak, wo es auch im Jahr 2017 regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen und weiteren sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen wäre. Auch in Kabul komme es regelmäßig zu Anschlägen, welche ein "real risk" für Zurückkehrende begründen würden; überdies wären die Aufnahmekapazitäten gerade in Ballungsräumen aufgrund der hohen Zahl von Rückkehrern v.a. aus Pakistan und dem Iran bereits ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer nehme aktuell traumatherpeutische Sitzungen in Anspruch, welche in Afghanistan nicht in dieser Form gesichert wären, was folglich negative Auswirkungen auf dessen psychische und psychosomatische Gesundheit haben würde. Letztlich sei auf die herausragenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers hinzuweisen, welcher - wie durch die zahlreich vorgelegten Bestätigungen belegt werde - mittlerweile ein schützenswertes Privatleben in Österreich führe.
2. Mit dem angefochtenen, mit 19.10.2017 datierten und dem Beschwerdeführervertreter am 09.11.2017 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
Die Behörde beurteilte die Behauptung, der Beschwerdeführer sei einer Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen, als nicht glaubhaft und merkte an, dass dessen Angaben auch im Fall einer Wahrunterstellung keinen Asylgrund im Sinne der GFK darstellen würden. Soweit der Beschwerdeführer angeführt hätte, erstmals im Jahr 2013 durch die Taliban bedroht worden zu sein, sich aufgrund dessen für zwei Jahre aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen zu haben und im Jahr 2015 ein zweites Mal bedroht, beschimpft und brieflich zur Zahlung von Schutzgeld aufgefordert worden zu sein, sei es für die Behörde einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Bedrohung der Taliban über einen derart langen Zeitraum ziehen sollte und andererseits, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat nicht sogleich im Jahr 2013 verlassen hätte. Weiters scheine es äußerst unrealistisch, dass eine terroristische Organisation wie die Taliban ausschließlich die Person des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Familie, hätte bedrohen sollen. Sollte von der Taliban tatsächlich eine derart große Gefahr ausgehen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, schiene es "doch äußerst seltsam", dass der Genannte seine ganze Familie mit mittlerweile fünf Kindern im Vertrauen, dass diesen nichts passieren werde, alleine zurücklassen würde. Die Begründung des Beschwerdeführers dahingehend, weshalb er sich nicht an die afghanischen Behörden gewendet hätte, sei als frei befunden zu werten, da dies im Hinblick auf die UN als dessen ehemaligen Arbeitsgeber ein logischer und mit Sicherheit auch zielführender Schritt gewesen wäre. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban überall gefunden werden zu können, sei angesichts des nicht existenten Meldesystems praktisch auszuschließen. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, so ließe sich aus diesem keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK ableiten, zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte vorgebracht hätte, in Bezug auf die der Staat sehr wohl schutzwillig und schutzfähig wäre. Das Bundesamt ginge daher davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers um erfundene Tatsachen handeln würde, "um sich eine bessere wirtschaftliche Zukunft in einem anderen Land mittels Vortäuschung einer asylrelevanten Verfolgung zu erschleichen."
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsland keiner Gefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung ausgesetzt, dieser hätte sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und wäre mit der Landessprache und der dortigen Kultur vertraut. Zudem lebe die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in einem eigenen Haus in Afghanistan, der Beschwerdeführer verfüge über eine hohe schulische Bildung und einschlägige berufliche Ausbildung. Dem Beschwerdeführer sei es bis zur Ausreise möglich gewesen, für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, weshalb erwartet werden könne, dass ihm dies auch nach einer Rückkehr neuerlich möglich sein werde. Alternativ zu einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Maidan Wardak stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen, zumal die Stadt über einen internationalen Flughafen sicher zu erreichen wäre.
Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit November 2015 im Bundesgebiet, er sei während dieses Zeitraums keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe zu keinem Zeitpunkt auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen können und im Verfahrensverlauf keine gewichtigen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet dargelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und keine besondere Integrationsverfestigung aufgezeigt, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt erweisen würde.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.12.2017, eingelangt am 11.12.2017, fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren der Erstbehörde weise erhebliche, die Grenze der Willkür überschreitende, Verfahrensmängel auf. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Einvernahme vom 11.10.2017 eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem ihm ausgehändigten Länderberichtsmaterial eingeräumt worden, die Ausfertigung des Bescheides sei jedoch bereits am 19.10.2017, sohin acht Tage nach der niederschriftlichen Einvernahme, erfolgt. Obgleich der zuständige Referent eine Berücksichtigung der am 31.10.2017 eingebrachten Stellungnahme telefonisch zugesichert hätte, sei dies, soweit ersichtlich, in gänzlich ungeeigneter Weise erfolgt, zumal sich der am 30.10.2017 mangelhaft zugestellte mit dem am 09.11.2017 rechtmäßig zugestellten Bescheid beinahe deckungsgleich erweisen würde. Hierdurch sei Parteivorbringen gänzlich ignoriert und verfahrensmaßgebliches Vorbringen offensichtlich bewusst außer Acht gelassen worden. Neben der mangelnden Würdigung der in Vorlage gebrachten Stellungnahme habe das BFA es gänzlich verabsäumt, sich mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowohl aus dem Herkunftsland, als auch aus Österreich, in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer habe ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht, welche dessen Beschäftigung beim UN-World Food Programme nachweisen würden; eine Würdigung jener Unterlagen lasse sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Angesichts der von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers, sei es nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Ergebnis habe gelangen können, dass der afghanische Staat eine Schutzfähigkeit und -willigkeit in Bezug auf Übergriffe durch die Taliban aufweisen würde. Der afghanische Staat habe notorischerweise zunehmend mit Machtverlust und einer Verschlechterung der Sicherheitslage zu kämpfen, angesichts mangelnder staatlicher Kontrolle über mehr als 40% des Landes sei von keiner Schutzfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt sämtliche an ihn gerichteten Fragen beantwortet und sich zu einer nähergehenden Schilderung bereiterklärt. Dass der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Familie geflohen wäre, erscheine in keiner Weise ausreichend, um auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu schließen. Desweiteren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und seiner nunmehrigen westlichen Orientierung gänzlich unerwähnt geblieben. Überdies habe es das Bundesamt verabsäumt, die in Vorlage gebrachten Beweismittel im Hinblick auf die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen entsprechend zu würdigen und den Beschwerdeführer zu Unrecht als gesund eingestuft. Die in Vorlage gebrachten Integrationsnachweise seien mit dem schlichten Hinweis auf den nur kurzen Aufenthalt abgetan worden. Die Behörde habe es weiters verabsäumt, den Beschwerdeführer mit den erstmals im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen (vermeintlichen) Widersprüchen zu konfrontieren. Den Länderfeststellungen seien keine Informationen zur Verfolgungsgefahr von ehemaligen Mitarbeitern der UN zu entnehmen. Ebensowenig habe sich die Behörde einzelfallbezogen mit einer möglichen Neuansiedelungsoption des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die angefochtene Entscheidung bestünde zu einem großen Teil aus Textbausteinen und es bleibe gänzlich unnachvollziehbar, welche Aspekte des Vorbringens überhaupt gewürdigt und welche - letztlich unbegründet - außer Acht gelassen worden wären. Der Beschwerdeführer habe durchwegs gleichlautend vorgebracht, aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Opfer von asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan geworden zu sein und dies auch in Hinkunft zu werden. Desweiteren habe er vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner in Österreich gesetzten exilpolitischen Tätigkeit in Verbindung mit seinem durchgeführten Lebenswandel auch aufgrund eines diesbezüglichen Nachfluchtgrundes Verfolgung im Herkunftsland drohe. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikoprofile. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde diesem nicht offen, da der Beschwerdeführer einerseits vor der asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban auch andernorts in seinem Herkunftsstaat keinen Schutz finden könnte, andererseits sei ihm eine solche aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Verbindung mit der seiner speziellen Situation nicht zumutbar. Stahlmann führe aus, dass die Verfolgungsreichweite der Taliban aufgrund der enormen Effizienz ihres Spitzelnetzwerks landesweit gegeben wäre. Da der Beschwerdeführer durch seine Kooperationsverweigerung persönlich zum Ziel von Verfolgung durch die Taliban geworden wäre, sei es diesem aufgrund des stetig wachsenden Einflusses selbiger nicht möglich, in Afghanistan effektiv Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich derzeit in einer gänzlich aussichtslosen Situation und könne nur mit Mühe überleben. Der Beschwerdeführer habe durch Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und Aufgabe seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit seine Position und Stellung verloren, seiner Familie wäre es entgegen den Ausführungen im angefochtene Bescheid nicht möglich, diesen zu unterstützen. Aus verschiedenen näher angeführten Berichten ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Land, insbesondere auch in Kabul, zuletzt verschlechtert hätte. Weiters werde durch einen aktuellen EASO-Bericht aus August 2017 verdeutlicht, dass es auch arbeitsfähigen jungen Männern in Großstädten in aller Regel nicht möglich wäre, ohne sozialen (Familien-)Anschluss vor Ort Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinsicher) Grundversorgung zu finden. Der Beschwerdeführer sei trotz seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert, was insbesondere durch das im Rahmen der Einvernahme vorgelegte, mehr als 40 Seiten umfassende, Dokument nachgewiesen werden konnte. Der Verweis auf die Aufenthaltsdauer vermöge eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis jedenfalls nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des § 7 GVG wiederholt legalen Tätigkeiten nachgegangen und überdies in diversen Einrichtungen und Vereinen ehrenamtlich aktiv gewesen, er weise bereits ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache auf und habe sich - soweit möglich - um politische Partizipation bemüht. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines Freundes und Unterstützers des Beschwerdeführers, welcher ein vollständiges Bild über die Erfolge des Beschwerdeführers bei der Integration sowie dessen politischer Einstellung und westlicher Orientierung geben könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
2. Im gegenständlichen Fall liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Verwaltungsbehörde versuchte, Ermittlungs- und Verfahrensschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren und dafür auch bewusst in Kauf nahm, zwingende Verfahrensbestimmungen zu verletzen:
Der aus der Provinz Maidan Wardak stammende Beschwerdeführer hat als seinen fluchtauslösenden Grund im Wesentlichen geltend gemacht, er sei im Herkunftsstaat im Zeitraum von 2004 bis 2013 in unterschiedlichen Funktionen im Rahmen des World Food Programme der Vereinten Nationen tätig gewesen und aus diesem Grund erstmals im Jahr 2013 einer Bedrohung durch Angehörige der Taliban unterlegen, welche von ihm gefordert hätten, dass er bei der Ermöglichung eines Anschlages auf seinen damaligen Arbeitgeber mitwirke. Im Jahr 2015 sei der - zwischenzeitlich in einem landwirtschaftlichen Beruf tätig gewesene - Beschwerdeführer neuerlich durch Mitglieder der Taliban bedroht und von diesen bezichtigt worden, ein "Spion für die Ausländer" zu sein. Zwei Tage später habe er einen Drohbrief erhalten, mit welchem ihm die Ermordung aufgrund seiner Arbeit "für die Ausländer" angedroht worden wäre. Zusätzlich sei von ihm die Zahlung einer Summe von umgerechnet USD 9.000,- gefordert worden und für den Fall der Nichtbegleichung ebenfalls die Ermordung angedroht worden. Nach Erhalt jenes Drohbriefs habe der Beschwerdeführer unmittelbar die Flucht aus seinem Herkunftsstaat angetreten.
2.1.1. Dem Beschwerdeführer respektive seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurden anlässlich der am 11.10.2017 abgehaltenen Einvernahme die seitens des Bundesamtes herangezogenen schriftlichen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgehändigt, wobei laut Protokoll der Einvernahme eine zweirespektive dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu selbigen eingeräumt worden ist. Ohne den Ablauf jener Frist abzuwarten, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid bereits am 19.10.2017 unterfertigt und diesen zunächst am 30.10.2017 an den - zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer selbst (rechtsunwirksam) zugestellt; per Fax-Eingabe vom 31.10.2017 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderberichten, in welcher neben dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers die allgemeine Sicherheitslage sowie das (Nicht-)Bestehen staatlicher Schutzmechanismen in Afghanistan Erörterung fanden. Am 09.11.2017 erfolgte die Zustellung einer - abermals mit 19.10.2017 datierten - Bescheidausfertigung an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers, wodurch der angefochtene Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Der im Akt einliegenden Bescheidausfertigung lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuvor eingebrachte schriftliche Stellungnahme Eingang in den letztlich erlassenen Bescheid gefunden hat. Laut Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz enthält die dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellte (ebenfalls mit 19.10.2017 datierte, jedoch offensichtlich von der im Verwaltungsakt einliegenden geringfügig abweichende) Bescheidausfertigung demgegenüber auf Seite 62 einen kurzen Hinweis auf die eingebrachte Stellungnahme, ohne sich jedoch inhaltlich mit dieser auseinanderzusetzen; darüber hinaus erweise sich der am 09.11.2017 zugestellte Bescheid als wortident mit dem ursprünglich am 19.10.2017 erstellten Dokument.
2.1.2. Dem Bundesamt ist demnach zunächst vorzuwerfen, dass es die seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Stellungnahme in keiner Weise in die Würdigung des Falles miteinbezogen und dadurch einen wesentlichen Teil des Parteienvorbringens ignoriert hat. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Ausfertigung des Bescheides bereits am 19.10.2017 und sohin in Verletzung des Recht auf Parteiengehörs während offener Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme vorgenommen worden ist, wobei zunächst am 30.10.2017 eine rechtsunwirksame Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte und - nach Einlangen der Stellungnahme am 31.10.2017 - eine im Wesentlichen wortgleiche, ebenfalls mit 19.10.2017 datierte, Ausfertigung an den Beschwerdeführervertreter zugestellt wurde.
2.2. Die Behörde hat es auch darüber hinaus verabsäumt, konkrete Ermittlungsschritte in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe zu setzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.7.1994, Zl. 90/07/0029).
In Verletzung dieser Grundsätze hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid keinerlei Würdigung der zum Beleg der ehemaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Vereinten Nationen in Vorlage gebrachten Unterlagen vorgenommen und lässt die Verwaltungsbehörde durch ihre Ausführungen insgesamt nicht erkennen, ob sie von einer Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeht. Desweiteren hat die Behörde auch keine erkennbaren Ermittlungsschritte in Bezug auf eine aus einer solchen Tätigkeit allenfalls resultierende Gefährdung durch regierungsfeindliche Gruppen getätigt. Der angefochtene Bescheid enthält keine belastbaren Feststellungen, welche es ermöglichen würden, eine konkrete und objektive Einschätzung hinsichtlich der (allfälligen) Gefährdung von (ehemaligen) Mitarbeitern der Vereinten Nationen in Afghanistan und insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sowie in der Stadt Kabul, welche seitens des Bundesamtes in eventu als Gebiet einer innerstaatlichen Schutzalternative erachtet wurde, zu treffen. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte befassen sich im Rahmen der beiden folgenden Absätze mit der Situation von Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen:
"Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).
Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015)."
Diese Ausführungen erweisen sich bezogen auf den zu beurteilenden Einzelfall bei weitem als zu unkonkret, um auf deren Basis objektiv beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz respektive einer Niederlassung in der nur rund 45 Kilometer entfernten Hauptstadt Afghanistans mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban drohen würde. Länderfeststellungen sind in Asylverfahren allerdings eine zentrale Beweisquelle, da nur unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat überprüft werden kann, inwieweit das Vorbringen eines Asylwerbers glaubhaft ist bzw. inwieweit eine Schutzfähigkeit des Staates vorliegt. Das Bundesamt hat demnach, indem es den Beschwerdeführer zwar zu seinen Fluchtgründen befragt, jedoch auf Basis seiner konkreten Angaben keine weiteren Ermittlungsschritte zu dem erstatteten Vorbringen - insbesondere durch Würdigung der seitens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Vereinten Nationen vorgelegten Unterlagen sowie durch Heranziehung von einzelfallspezifischen Länderberichten, welche eine Würdigung der behaupteten Verfolgungsgefahr durch einen Abgleich mit der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat ermöglichen würden - durchgeführt. Das Bundesamt hat daher in Bezug auf den vorgebrachten Verfolgungsgrund lediglich ansatzweise ermittelt.
2.2.3. Insgesamt lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, dass die seitens des Beschwerdeführers umfangreich in Vorlage gebrachten Unterlagen, sowohl seine Lebensumstände in Afghanistan, als auch seine Integrationsbestrebungen, seinen Gesundheitszustand sowie sein Engagement in diversen Vereinen in Österreich betreffend, in die Würdigung des Falles miteinbezogen wurden.
2.2.4. Die Beweiswürdigung der Behörde im bekämpften Bescheid erweist sich im Ergebnis als ungeeignet, dem behaupteten Fluchtgrund des Beschwerdeführers, von Mitgliedern der Taliban aufgrund seiner Arbeit für eine internationale Organisation bedroht worden zu sein, zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal die Behörde weder Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzeigt, noch dieses in konkreten Bezug zu objektiven Länderberichten setzt, sondern ihre Argumentation im Wesentlichen auf vermeintliche Unschlüssigkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers beschränkt. Soweit die Behörde den angeführten Fluchtgrund deshalb als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant erachtet, da dem Beschwerdeführer in Bezug auf die angeführte Bedrohung die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes möglich gewesen wäre, so verabsäumt sie es, offenzulegen, aufgrund welcher Feststellungen sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Soweit der angefochtene Bescheid im Rahmen der Begründung bezüglich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes eventualiter den Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul enthält, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass sich ein solcher ohne zunächst geeignete Ermittlungsschritte in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu setzen, um derart das allfällige Vorliegen einer gezielten Verfolgung und deren räumliches Ausmaß feststellen zu können, als nicht tragbar erweist.
2.3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.10.2017 hat der Beschwerdeführer überdies eine Frage seiner rechtsfreundlichen Vertretung dahingehend, ob er "aufgrund seiner Kontrakte zu Amnesty International in Österreich Probleme in Afghanistan bekommen" würde, bejaht. Die Beschwerde hat zutreffend aufgezeigt, dass sich die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise mit jenem Vorbringensaspekt auseinandergesetzt hat. Weder hat sie den Beschwerdeführer zu einer näheren Konkretisierung seines Kontakts zu jener NGO respektive eines etwaigen politischen Engagements in Österreich aufgefordert, noch hat sie dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid irgendeiner Form erkennbar gewürdigt.
2.4. Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E). Insgesamt entstand im vorliegenden Fall der Eindruck, dass die belangte Behörde notwendige Verfahrensschritte, nämlich die Ermittlung des länderspezifischen objektiven Hintergrunds der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsbefürchtung, die Erörterung der Länderfeststellungen mit dem Beschwerdeführer respektive die Auseinandersetzung mit der am 31.10.2017 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme sowie dem bereits in der Einvernahme vom 11.10.2017 angedeuteten möglichen Nachfluchtgrund, an das Verwaltungsgericht delegieren zu versuchte.
Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt bzw. versucht Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
2.5. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie vom 27.01.2015, Ro 2014/22/0087); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W192.2180308.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018