TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/30 99/15/0103

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §110 Abs3;
BAO §244;
BAO §275;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der PS in G, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 20. April 1999, RV-196.97/1-8/97, betreffend Zurücknahme einer Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1993 sowie hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlungen 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhang mit dem vorgelegten Bescheid folgender Sachverhalt:

Bei der Beschwerdeführerin fand in der Zeit von März 1993 bis November 1994 eine Betriebsprüfung statt. Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 gab die Beschwerdeführerin dem Finanzamt bekannt, dass die aufgrund der Prüfung ergehenden Bescheide ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. G., zugestellt werden sollten. Zugleich erhob sie Berufung gegen die zu ergehenden Bescheide. Der Berufung fehlte die Erklärung, welche Änderung begehrt werde, sowie die Begründung. Das Finanzamt stellte die Bescheide (Einkommensteuer 1992 und 1993 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 1995, alle mit Ausfertigungsdatum 5. Jänner 1995) am 11. Dezember 1995 an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich vor, dass sie gegen die Bescheide vom 5. Jänner 1995 berufe, und ersuchte, dass ihr zur Nachreichung einer Berufungsbegründung eine Frist von drei Monaten gewährt werde. Mit Bescheid vom 11. Jänner 1996 erteilte das Finanzamt sodann einen auf § 275 BAO gestützten Auftrag, die der Berufung anhaftenden inhaltlichen Mängel bis zum 31. März 1996 zu beheben; im Auftrag wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung bei Versäumung der Frist als zurückgenommen gelte.

Am 28. März 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist für die Nachreichung der Berufungsbegründung um weitere zwei Monate. Dieses Ansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom 29. April 1996, zugestellt am 2. Mai 1996, ab.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1996 stellte das Finanzamt fest, dass die Berufung gegen die Bescheide vom 5. Jänner gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelte.

Die Beschwerdeführerin berief gegen den Bescheid betreffend Abweisung der Fristverlängerung und gegen den Zurücknahmebescheid. In der Berufung brachte sie auch die ausständige Begründung zur Berufung gegen die Bescheide vom 5. Jänner 1995 bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung zurück (Spruchpunkt 1), weil ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei (§§ 110 Abs. 3 und 244 BAO), und die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid als unbegründet ab (Spruchpunkt 2). Die Berufung gegen die im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 5. Jänner 1995 sei vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht worden, aufgrund der Regelung des § 273 Abs. 2 BAO aber nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Berufung habe u.a. die in § 250 Abs. 1lit d BAO vorausgesetzte Berufungsbegründung gefehlt. Es sei - nach erfolgter Zustellung der Einkommensteuerbescheide - ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden mit dem Hinweis, dass die Berufung bei Fristversäumung als zurückgenommen gelte. Dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28. März 1996 um Verlängerung der bis zum 31. März 1996 gesetzten Mängelbehebungsfrist sei keine hemmende Wirkung zugekommen. Die ausständige Begründung sei zwar nunmehr in der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid nachgeholt worden, dieses Nachholen sei aber erst nach dem mit 31. März 1996 eingetretenen Fristablauf erfolgt und daher verspätet, weshalb die Berufung als zurückgenommen gelte. Die vom Finanzamt gesetzte Frist zur Mängelbehebung sei durchaus angemessen gewesen, zumal im Betriebsprüfungsverfahren die Schlussbesprechung - an dieser hätten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen - im November 1994 stattgefunden habe, dabei ein ausführliches Protokoll über die Prüfungsfeststellungen ausgehändigt worden sei, und nach der Bescheidzustellung im Dezember 1995 immer noch drei Monate zur Verfügung gestanden seien. Der BP-Bericht sei dem steuerlichen Vertreter bereits im Jänner 1995 zugestellt worden. Insgesamt seien der Beschwerdeführerin daher mehr als 16 Monate zur Verfügung gestanden. Zudem sei die Frist dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend mit 31. März 1996 festgelegt worden.

Die Beschwerde wendet sich ihrem Inhalt nach nur gegen den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, also gegen den im Instanzenzug ergangenen Zurücknahmebescheid. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurücknahmebescheid vom 17. Mai 1996 die Begründung zur Berufung gegen die Bescheide vom 5. Jänner 1995 nachgeholt, weil das Finanzamt das Fristerstreckungsansuchen ohne jede Begründung abgewiesen habe. Die belangte Behörde hätte sich mit der nachgeholten Berufungsbegründung auseinander setzen müssen; im Unterbleiben der Auseinandersetzung liege eine Verletzung des Parteiengehörs und eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde ist unbestritten, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide mit Ausfertigungsdatum 5. Jänner 1995 eine Berufungsbegründung mangelte, dass die Behörde einen Auftrag iSd § 275 BAO zur Behebung des Mangels erteilt hatte und dass die Frist bis zum 31. März 1996 gesetzt war. Vor Ablauf dieser Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist ein, welcher mit Bescheid vom 29. April 1996 abgewiesen wurde. In einer Eingabe vom 17. Mai 1996 reichte die Beschwerdeführerin die Berufungsbegründung nach.

Gemäß § 110 Abs. 3 BAO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Eine derartige Entscheidung kann gemäß § 244 BAO erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Der angefochtene Bescheid setzt sich mit der Frage der Angemessenheit der gewährten Frist (und damit der Verweigerung der Verlängerung der Frist) auseinander. Die Beschwerde enthält hiezu kein Vorbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid war im Instanzenzug darüber abzusprechen, ob die Berufung gegen die Bescheide vom 5. Jänner 1995 als zurückgenommen gilt, weil ein ihr anhaftender inhaltlicher Mangel (das Fehlen einer Begründung) nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen brauchte die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid auf den Inhalt der nach Ablauf der Frist beigebrachten Begründung zur Berufung gegen die Bescheide vom 5. Jänner 1995 nicht einzugehen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, es liege keine innerhalb der nach § 275 BAO gesetzten Frist erfolgte Behebung des der Berufung gegen die Bescheide vom 5. Jänner 1995 anhaftenden Mangels vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochen hat, dass diese Berufung als zurückgenommen gilt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150103.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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