TE Bvwg Beschluss 2018/10/4 L511 2003582-1

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L511 2003582-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 03.03.2010, Beitragskontonummer XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 03.03.2010, XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1. Mit Bescheid vom 03.03.2010, DG-KontonummerXXXX verpflichtete die XXXX Gebietskrankenkasse [XXXXGKK] die beschwerdeführende Partei als Rechtsnachfolgerin der Dienstgeberinnen XXXX [C GmbH] und XXXX[AL] die mit Beitragsabrechnung vom 26.06.2009 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 140.113,91 zu entrichten.

1.2. Mit Schreiben vom 07.04.2010 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

1.3. Das Verfahren wurden mit Bescheid vom 12.01.2011, XXXX von der damalig zuständigen Rechtsmittelbehörde, der Landeshauptfrau von Salzburg [LH], ausgesetzt, um den Ausgang des ebenfalls anhängigen Versicherungspflichtsbescheides abzuwarten.

1.4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von XXXX anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über.

2. Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

2.1. Im Hinblick auf den detaillierteren Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Entscheidungen L511 2004519-1/127-129E verwiesen.

2.2. Die XXXXGKK führte ab September 2007 bei der XXXX[CI GmbH] eine GPLA durch und erließ über Antrag der CI in der Folge am 03.03.2010 einen Bescheid über die Versicherungspflicht der in der Anlage 1 [zu diesem Bescheid] genannten Dienstnehmer in den dort genannten Zeiträumen zu den Vorgängerfirmen der CI, zur Einzelunternehmerin XXXX, zur Collegium Austriacum Gesellschaft mbH bzw. XXXX GmbH, (sowie den verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheid).

Die Anlage 1 zum Bescheid setzt sich aus drei Teilen, jeweils ein anderes (der nunmehr verschmolzenen) Unternehmen betreffend, zusammen und zwar die Einzelfirma "XXXX" [EF], Dienstgeberkontonummer XXXX, die XXXX[C GmbH], Dienstgeberkontonummer XXXX, und die XXXX(FN 57773 k) [I GmbH], Dienstgeberkontonummer XXXX. Insgesamt scheinen 59 Personen in 362 Zeiträumen in der Anlage 1 auf, welche alle der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG unterworfen wurden.

2.3. In Folge des am 07.04.2010 von XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der CI GmbH erhobenen Einspruches, behob die LH mit Bescheid vom 19.11.2010 das Versicherungspflichtverfahren. Der dagegen von der XXXXGKK am 10.01.2011 erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz [BMASK] mit Bescheid vom 28.02.2011 aus formalen Gründen statt. Die LH erließ in der Folge am 22.03.2011 einen Bescheid mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 19.11.2010, änderte jedoch den Spruch dahingehend, dass festgestellt wurde, dass die in Anlage 1 (= ident mit Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 03.03.2010) angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen NICHT der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXXGKK am 08.04.2011 erneut Berufung (nunmehr Beschwerde) an das BMASK.

2.5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging auch die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über.

2.6. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Entscheidungen vom 04.06.2018, hg. GZ L511 2004519-1/127-129E, über die Versicherungspflicht in den bekämpften Verfahren.

II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der Einbeziehung von 59 Personen in 362 Zeiträumen auf Grund unterschiedlicher Tätigkeiten im Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2006 als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei in die Pflichtversicherung.

1.2. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht entschied das BVwG mit rechtskräftigen Entscheidungen vom 04.06.2018, hg. GZ L511 2004519-1/127-129E, wie folgt:

Die in der Anlage EF zur Entscheidung L511 2004519-1/127E gelisteten Personen unterlagen aufgrund ihrer in den in Anlage EF genannten Zeiträumen für die EF ausgeübten Tätigkeiten als DienstnehmerInnen der EF der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG).

Die in der Anlage C zur Entscheidung L511 2004519-1/127E gelisteten Personen unterlagen aufgrund ihrer in den in Anlage C genannten Zeiträumen für die C GmbH ausgeübten Tätigkeiten als DienstnehmerInnen der C GmbH der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG).

Die in Anlage C-GF zur Entscheidung L511 2004519-1/127E genannten Personen unterlagen im in der Anlage C-GF angegeben Umfang NICHT der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und auch NICHT der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.

Die in der Anlage A und in der Anlage R zur Entscheidung L511 2004519-1/128E gelisteten Personen unterlagen aufgrund ihrer in den Anlagen genannten Zeiträumen für die I GmbH ausgeübten Tätigkeiten als DienstnehmerInnen der I GmbH der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG).

Die in Anlage A-GF zur Entscheidung L511 2004519-1/128E genannten Personen unterlagen im in der Anlage A-GF angegeben Umfang auf Grund ihrer für die I GmbH ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und auch NICHT der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.

XXXX [BI] war von 22.05.2006 bis 30.05.2006 keine Dienstnehmerin der

I GmbH.

Die in Anlage I-EB und in Anlage I-GF zur Entscheidung L511 2004519-1/129E genannten Personen unterlagen im in den Anlagen angegeben Umfang auf Grund ihrer für die I GmbH ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und auch NICHT der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.

Die in der Anlage I zur Entscheidung L511 2004519-1/129E gelisteten Personen unterlagen aufgrund ihrer in den in Anlage I genannten Zeiträumen für die I GmbH ausgeübten Tätigkeiten als DienstnehmerInnen der I GmbH der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG).

Die in der Anlage Ö zur Entscheidung L511 2004519-1/129E gelisteten Personen waren in den in Anlage Ö genannten Zeiträumen sowie XXXX [EH] am 13.02.2003 keine DienstnehmerInnen der I GmbH.

Im Hinblick auf die in Anlage X zur Entscheidung L511 2004519-1/129E gelisteten Verfahren betreffend die dort angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten wird der Bescheid der Landeshauptfrau von XXXX vom 22.03.2011, Zahl: XXXX, behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

Für die von den Anlagen C-GF, A-GF, I-GF und I-EB betroffenen Personen liegt daher im genannten Umfang keine Vollversicherungspflicht vor.

Für die von den Anlagen EF, C, A, R und I betroffenen Personen liegt im genannten Umfang Vollversicherungspflicht vor.

Die in der Anlage Ö genannten Personen sowie BI und EH waren im genannten Umfang keine Dienstnehmer der jeweiligen Rechtsvorgängerinnen der beschwerdeführenden Partei CI.

Für die von Anlage X betroffenen Personen wurde die Versicherungspflicht für die betroffenen Zeiträume bis dato noch nicht endgültig festgestellt.

1.3. In der Beitragsnachverrechnung sind nicht alle nachverrechneten Beiträge unmittelbar einzelnen Person bzw. einzelnen Vertragsverhältnissen zurechenbar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Aktenteile des Verwaltungsverfahrens.

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG]).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

3.2.2. Das BVwG legte seiner Entscheidung im Versicherungspflichtverfahren zum Teil, betroffen sind davon die Anlagen I-GF und I-EB, eine andere Rechtsansicht zu Grund als die XXXXGKK. Gegenständlich war daher die Höhe der einzelnen Beitragsgrundlagen auf Grund der Rechtsansicht der XXXXGKK nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Zumal sich diese auch nicht eindeutig aus der Beitragsnachverrechnung ergeben liegt diesbezüglich ein qualifiziert mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vor.

3.3. Die in Anlage X zur Entscheidung L511 2004519-1/129E gelisteten Verfahren sind derzeit bei der XXXXGKK anhängig und es bedarf diesbezüglich weiterer Ermittlungen und Berechnungen dahingehend, von welchen monatlichen Beitragsgrundlagen nach Berücksichtigung insbesondere der Freibeträge und der Geringfügigkeitsgrenzen auszugehen sein wird, um beurteilen zu können, ob für das verbliebene Entgelt eine Vollversicherungspflicht oder eine Teilversicherungspflicht eintritt. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung ist von der Versicherungspflicht abhängig, so dass der Bescheid der XXXXGKK über die Nachverrechnung im Ausmaß der Anlage X keinen Bestand haben kann.

3.4. Im Hinblick auf die übrigen bereits rechtskräftigen Verfahren, betroffen sind die Anlagen C-GF, A-GF, EF, C, A, R, I und Ö sowie BI und EH, ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen einzelnen Beitragsgrundlagen nicht eindeutig aus der Beitragsnachverrechnung ergeben und diese darüber hinaus auch insoweit von der Entscheidung in der Versicherungspflicht in Anlage X zur Entscheidung L511 2004519-1/129E gelisteten Verfahren abhängen, als die Höhe der sich dort ergebenden Entgelte mitentscheidend für die pauschalierte Dienstgeberabgabe bei Beschäftigung von mehreren geringfügigen Beschäftigen ist.

3.5. Das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen ist daher im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und die Verfahren sind spruchgemäß an die XXXXGKK zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes eines Betroffenen bei der Beurteilung ob eine Weigerung iSd § 10 AlVG vorliegt insbesondere VwGH 19.09.2007, 2006/08/0006 mwN und 20.02.2008, 2005/08/0216 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2003582.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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