TE Bvwg Beschluss 2018/10/4 G311 2206581-1

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G311 2206581-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch Mag. Dietmar EBNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zahl: XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.09.2018 wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, der beschwerdeführenden Partei gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf zwei strafgerichtliche Verurteilungen verwiesen. Am XXXX.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt. Die diesbezüglichen Straftaten wurden von Mai bis Juni 2013 begangen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18 Abs. 5 BFA-VG lautet:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang schon mehrfach auf die zu vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 geltenden und diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise der beschwerdeführenden Partei nach § 86 Abs. 3 FPG (Durchsetzungsaufschub) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (vgl. VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Dieser Judikatur wurde mit dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise Rechnung getragen, da eine derartige Begründung im angefochtenen Bescheid nicht enthalten ist. Es haben sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass mit einer weiteren Straftat in naher Zukunft zu rechnen ist. Die letzte Straftat liegt mehr als fünf Jahre zurück und wurden 2012 und 2014 lediglich bedingte Freiheitsstrafen verhängt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2206581.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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