TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 W203 2166592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §3 Abs2 Z1
BFA-VG §52
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2166592-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX 1991, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. 1051942404 - 170440083, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 15.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 1051942404-170440083, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigen zuerkannt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zahl 12 Hv 74/16k - 295 vom 30.01.2017, rechtskräftig geworden am 03.02.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer trat die über ihn verhängte Freiheitsstrafe am 13.06.2017 an und wurde am 29.10.2017 unter Setzung einer bedingten Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) leitete am 11.04.2017 ein Asylaberkennungsverfahren ein.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2017, zugestellt am 17.06.2017 wurde der Beschwerdeführer schriftlich von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Beantwortung einer Liste von Fragen sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert.

6. Die Liste dieser vom Beschwerdeführer beantworteten Frage langte bei der belangten Behörde am 30.06.2017 ein.

7. Mit Bescheid vom 12.07.2017 - zugestellt am 15.07.2017 - erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 07.05.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte III. und IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung läge zugrunde, dass er einmal mit seinem PKW vier Fremde von Wien nach Wels zur Weiterfahrt mit dem Zug nach Passau transportiert habe, ein zweites Mal sieben Fremde zur Weiterfahrt nach Deutschland nach Wels gebracht habe und ein drittes Mal fünf Fremde in Wels übernommen und diesen zur Weiterfahrt nach Deutschland Zugtickets übereignet habe. Diese Verbrechen habe er im Rahmen einer straff organisierten Bande begangen. Insgesamt seien von dieser in Österreich agierenden kriminellen Schleppervereinigung zumindest 148 Fremde nach oder durch Österreich geschleppt worden. Der Beschwerdeführer habe ein besonders schweres Verbrechen begangen und es sei höchstwahrscheinlich, dass er erneut straffällig werde und insbesondere an Schleppungen von Personen nach Europa, insbesondere nach oder durch Österreich, mitwirken werde. Er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Er beherrsche die arabische Sprache und sei in die syrische Gesellschaft integriert. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe er nicht im gesamten syrischen Staatsgebiet in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Es drohe ihm nicht im gesamten Staatsgebiet Syriens Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Auch wenn die Rückkehr in manche Teile Syriens nicht zumutbar sei, stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergebe sich aus unterschiedlichen Presseartikeln, wonach etwa Damaskus relativ friedlich sei und die Menschen dort ein normales Leben führen würden. Auch Gebiete um Damaskus würden wieder von der syrischen Armee kontrolliert werden, womit die Stabilität in der Region und die Trinkwasserversorgung in Damaskus gesichert sei. Auch nach der Befreiung Aleppos durch die syrische Regierung seien dorthin bereits zahlreiche Familien zurückgekehrt. Aleppo befinde sich zwar erst im Wiederaufbau, der Beschwerdeführer könnte im Zuge dessen jedoch behilflich sein. Auch die Stadt Homs sei inzwischen befreit und wieder bewohnbar und dem Beschwerdeführer stünden darüber hinaus auch die kurdischen Gebiete offen. Der belangten Behörde sei bekannt, dass immer wieder Asylwerber oder Schutzberechtigte syrischer Herkunft freiwillig in ihre Heimat zurückkehren würden, was nicht der Fall wäre, wäre die Situation in Syrien tatsächlich lebensbedrohlich. Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs erstatteten Vorbringen, dass er befürchte, im Rahmen des Wehrdienstes zu sterben, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Möglichkeit, zum Kriegsdienst eingezogen und in weiterer Folge getötet zu werden, bloß eine abstrakte Möglichkeit darstelle, welche zwar nicht auszuschließen sei, wovon aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden müsse. Auch der Zwang zu völkerrechtswidrigen Handlungen bestehe nur vereinzelt, könne aber nicht der gesamten syrischen Armee unterstellt werden. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich weiterhin in Syrien aufhalten, woraus geschlossen werden könne, dass die Lage dort keinesfalls so prekär sei, wie oftmals angenommen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen zweifelsohne ein besonders schweres Verbrechen darstelle, zumal es sich beim Verbrechen der Schlepperei abstrakt jedenfalls aufgrund der Verwerflichkeit der Tat, insbesondere in seiner qualifizierten Form, um ein solches handle und durch die Taten ein besonders großer Personenkreis, nämlich über 100 Personen, betroffen gewesen seien und es auch zu erheblichen Eingriffen in die körperliche Integrität der Opfer gekommen sei. Die belangte Behörde habe auch keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer weiterhin besonders schwere Straftaten begehen werde und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Eine Interessenabwägung zu Lasten der Interessen an der Aufrechterhaltung des Status des Asylberechtigten sei daher nicht unverhältnismäßig. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Da der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung gezeigt, im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht Gefahr laufe, im gesamten syrischen Staatsgebiet einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden, sei festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" lägen nicht vor. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liege in Österreich kein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben vor und aufgrund seiner schweren Verstöße gegen die Rechtsordnung der Republik Österreich sowie der erheblichen, von ihm ausgehenden Gefahr sei keinesfalls davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiege. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG sei daher zulässig und aus diesen Gründen zu erlassen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht - eingelangt am 26.07.2017 - Beschwerde. Darin wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG (wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG nur zwei Wochen beträgt) geäußert und angeregt, einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Zur inhaltlichen Entscheidung der belangten Behörde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, indem sie die Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf die rechtskräftige Verurteilung sowie fehlende familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich stütze, dem Beschwerdeführer aber nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, sich im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Auch habe die belangte Behörde keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose getroffen. Ferner seien die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage der innerstaatlichen Fluchtalternativen des Beschwerdeführers näher zu befassen. Darüber hinaus erweise sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig. Entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht würde dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien vom Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden. Dies ergebe sich aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose verweise die Behörde ausschließlich auf den Strafregisterauszug und die Urteilsausfertigung, sie treffe allerdings keine näheren Ausführungen, wie sie zu der Feststellung gelange, dass der Beschwerdeführer angeblich eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nur 16 der 148 Personen innerstaatlich transportiert bzw. ihnen Zugtickets für die Weiterfahrt übereignet. Aus rechtlicher Sicht wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich die begangene Tat als objektiv und subjektiv schwerwiegend erweisen müsse. Im vorliegenden Urteil seien zwei Milderungsgründe einschlägig, die den Erschwerungsgründen gegenüberstünden. Auch angesichts des Strafrahmens von maximal 10 Jahren sei die verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei Weitem nicht den Strafrahmen ausschöpfend. Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde in der Beschwerde ausgeführt, aus den Länderberichten gehe hervor, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung der Art. 2 und 3 der EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 nicht ausgeschlossen werden könne. Abschließend wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ordnungsgemäßen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt.

9. Mit Schreiben vom 01.08.2017, eingelangt am 03.08.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger muslimischen Glaubens, gehört der arabischen Volksgruppe an und stellte am 15.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigen zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Dem Beschwerdeführer liegt im Bundesgebiet folgende Verurteilung zur Last:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zahl 12 Hv 74/16k - 295 vom 30.01.2017, rechtskräftig geworden am 03.02.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei die von 29.10.2016 bis 30.01.2017 erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt sind, nach und durch Österreich sowie nach Deutschland mit dem Vorsatz gefördert hat, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat gewerbsmäßig, in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, nämlich

* Anfang Juni 2016, indem er mit seinem PKW im Auftrag vier Fremde von Wien nach Wels zur Weiterfahrt mit dem Zug nach Passau brachte;

* in der Zeit vom 01.07.2016 bis 02.07.2016, indem sieben Fremde vom Beschwerdeführer und einer weiteren Person mit Fahrzeugen von Wien zwecks Weiterreise nach Deutschland nach Wels gebracht wurden;

* in der Zeit vom 02.07.2016 bis 03.07.2016, indem der Beschwerdeführer auf Auftrag fünf Fremde in Wels übernahm und ihnen Zugtickets für die Weiterreise nach Deutschland besorgte.

Der Beschwerdeführer trat die über ihn verhängte Freiheitsstrafe am 13.06.2017 an und wurde am 29.10.2017 unter Setzung einer bedingten Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren bzw. im Asylaberkennungsverfahren. Sie finden auch Deckung in den Abfragen der entsprechenden amtlichen österreichischen Register, insbesondere dem Strafregister. Die ursprüngliche Asylgewährung ist aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.

Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt beiliegenden strafgerichtlichen Urteil sowie aus der Abfrage im Strafregister; aus ebendiesem ergibt sich auch der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Der Zeitpunkt des Antritts der Freiheitsstrafe ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2016 an das Bezirksgericht XXXX ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4).

3.2.2. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.05.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchmäßig auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist - gestützt. Zu diesen Gründen gehört die freiwillige Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes (Z1), der freiwillige Wiedererwerb der verlorenen Staatsbürgerschaft (Z 2), der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft und der Genuss des Schutzes dieses Staates (Z 3), die freiwillige Niederlassung im Verfolgerstaat (Z 4), der Wegfall der asylbegründenden Umstände (Z 5) sowie bei Staatenlosen, dass sie aufgrund des Wegfalls der asylbegründenden Umstände und Gründe in den früheren Aufenthaltsstaat zurückkehren können (Z 6).

Aufgrund der allein normativen Wirkung des Spruches, wobei jedoch im vorliegenden Fall keiner der soeben genannten Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention zutrifft, ist der Bescheid jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.2.3. Im Widerspruch zur im Spruch bezeichneten Bestimmung stützt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und somit darauf, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei. Aus folgenden Gründen ist der Bescheid jedoch auch aus diesem Blickwinkel mit Rechtswidrigkeit behaftet:

Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Für den hier vorliegenden Fall, der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu beurteilen wäre, müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

-

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

-

dafür rechtskräftig verurteilt worden,

-

sowie gemeingefährlich sein und

-

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach "typischerweise schwere Verbrechen" "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997, der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416).

Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 36), auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verweist, wird erläuternd Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Frage, ob es sich beim Verbrechen der Schlepperei um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG (nunmehr § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) handelt. In seiner Entscheidung vom 24.03.2011, 2011/23/0061, führte er dazu Folgendes aus: "Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG. Zur Begründung wird hiezu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, verwiesen, dem ebenfalls die Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und der kriminellen Organisation zugrunde lagen, und das die in der Vorjudikatur entwickelten Kriterien darstellt."

In diesem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Erkenntnis vom 27.04.2006, 2003/20/0050, führte er (zu den damals geltenden Bestimmungen des § 105 Abs. 2 FrG sowie des § 278a StGB, nunmehr gemeinsam geregelt in § 114 FPG) Folgendes aus: "Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte - (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 105 Abs. 2 FrG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000) und Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 278a StGB) - auch subjektiv als besonders schwer wiegend erwiesen hätten, kann aus der Verurteilung zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) bzw. von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt nachgesehen), in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (einschlägige Tatwiederholung und -steigerung) bereits zum Ausdruck gekommen sind, noch nicht geschlossen werden, dass den Straftaten die für ein ‚besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2001/01/0494). Entgegen der Meinung der belangten Behörde konnte aber angesichts der Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch nicht gesagt werden, dieser stelle im Sinne des § 13 Abs. 2 erster Fall AsylG bzw. des Art. 33 Abs. 2 erster Fall FlKonv eine konkrete Gefahr für die ‚nationale Sicherheit' dar (vgl. zu diesem Begriff etwa Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990) 225 ff, und auch das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0247, mwN, wonach es sich dabei um Umstände handeln muss, die den Bestand des Staates gefährden; in diesem Sinn ist auch das obiter dictum (‚So ist durchaus der Fall denkbar, dass fortgesetzte Schlepperei von zahlreichen Personen auf Dauer geeignet ist, die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Aufenthaltslandes (durch schwerste Beeinträchtigung der guten Beziehungen zu einem anderen Staat) zu gefährden.') in dem im angefochtenen Bescheid - die wesentliche Passage allerdings nicht wiedergebend - zitierten Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0079, zu verstehen)."

3.2.4. Wie sich aus dem vorliegenden Strafurteil sowie dem eingeholten Strafregisterauszug ergibt, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, das Verbrechen der Schlepperei (§ 114 Abs. 1 FPG) gewerbsmäßig (Abs. 3 Z 1 leg. cit.), in Bezug auf mindestens drei Fremde (Abs. 3 Z 2 leg. cit.) sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Abs. 4 erster Fall leg. cit.) begangen zu haben.

3.2.5. Im Sinne der oben dargelegten Judikatur kann das Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei - selbst bei Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung - nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden, als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden.

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei verwirklicht, indem er Anfang Juni 2016 mit seinem PKW im Auftrag vier Fremde von Wien nach Wels zur Weiterfahrt mit dem Zug nach Passau brachte, indem er gemeinsam mit einer weiteren Person in der Zeit vom 01.07.2016 bis 02.07.2016 sieben Fremde mit Fahrzeugen von Wien zwecks Weiterreise nach Deutschland nach Wels brachte und indem er in der Zeit vom 02.07.2016 bis 03.07.2016 fünf Fremde in Wels übernahm und ihnen Zugtickets für die Weiterreise nach Deutschland besorgte. Ab der dritten Schleppung ist von einer gewerbsmäßigen Begehung auszugehen, da die ersten beiden Schleppungen als Vortaten grundsätzlich nicht gewerbsmäßig begangen werden können (vgl. dazu auch das gegenständlich zugrundeliegende Strafurteil).

Von einer - wie in der bereits zitierten Regierungsvorlage genannten - besonderen Formen der Schlepperei kann dabei nicht die Rede sein. Weder kam es bei den vom Beschwerdeführer begangenen Taten zu einer Verletzung, Tötung oder zu anderen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten, noch kam es zu einer - über das jede Person gleichermaßen treffende Alltagsrisiko hinausgehenden - Gefährdung der Geflüchteten.

Zwar kam es, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, bei Schleppungen, die von anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, als deren Mitglied der Beschwerdeführer agierte, durchgeführt wurden, zur Gefährdung und zu teilweise schweren Körperverletzungen der geschleppten Flüchtlinge. Diese Gefährdung bzw. Verletzungen erfolgten jedoch jeweils ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers bzw. in dessen Abwesenheit. Sie können - entgegen der im Bescheid vertretenen Ansicht - dem Beschwerdeführer daher nicht zugerechnet werden. Auch eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Taten erfolgte nicht.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat umfasst daher ausschließlich die Verwirklichung des Tatbestandes der (gewerbsmäßigen) Schlepperei - wenn auch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, treten fallbezogen aber gerade nicht hinzu.

Dass sich die Tat im konkreten Fall subjektiv nicht als besonders schwerwiegend erweist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass über den Beschwerdeführer bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren lediglich eine Strafe von 18 Monaten verhängt wurde, wobei hier - so die Ausführungen im zugrundeliegenden Strafurteil - die Milderungsgründe des ordentlichen Lebenswandels und des vollen und reumütigen Geständnisses berücksichtigt wurden. Auch kann aus den im Strafurteil genannten erschwerenden Umständen (Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die Erfüllung mehrfacher Qualifikationen) eine besondere Schwere der Verbrechen nicht abgeleitet werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Erfüllung der Qualifikationen bereits im angedrohten Strafrahmen und in der Höhe der verhängten Strafe äußert.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof (zur alten Rechtslage) ausgesprochen, dass bei Begehung des Deliktes der wiederholten gewerbsmäßigen Schlepperei mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 105 Abs. 2 FrG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000) und Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 278a StGB) aus der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) bzw. von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt nachgesehen), in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (einschlägige Tatwiederholung und -steigerung) bereits zum Ausdruck gekommen sind, noch nicht geschlossen werden kann, dass den Straftaten die für ein ‚besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet (vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050).

Auch fallbezogen kann daher - angesichts der höheren Strafdrohung (ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe für gewerbsmäßige Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) und einer Verurteilung zu insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe (in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind) - angenommen werden, dass den begangenen Straftaten die für ein ‚besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere nicht anhaftet.

Mangels Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens ist grundsätzlich auf die weiteren zu prüfenden Punkte nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, 99/01/0288, (Einschätzung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Schutzes überwiegen) nicht weiter einzugehen.

Die belangte Behörde stützte ihre Bescheidbegründung daher zu Unrecht auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren kamen auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.

3.2.6. Zur Anregung des Beschwerdeführers, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung betreffend die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG zu richten:

Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, wurde mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua, als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Mit BGBl. I 24/2016 wurde § 16 Abs. 1 BFA-VG wieder dahingehend ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.

Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung scheint (vgl. dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82 25. GP] zur Novelle BGBl. I 70/2015). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht an und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für erforderlich.

3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungsverfahren, Behebung
der Entscheidung, Bereicherung, beschleunigtes Verfahren,
Beschwerdefrist, besonders schweres Verbrechen, Einreiseverbot,
ersatzlose Behebung, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der
Sicherheit, Gefährlichkeitsprognose, Gewerbsmäßigkeit,
Güterabwägung, Haftstrafe, inländische Schutzalternative,
innerstaatliche Fluchtalternative, Interessenabwägung, kriminelle
Delikte, Kumulierung, Milderungsgründe, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, Privat- und Familienleben, Rechtskraft der
Entscheidung, Rückkehrentscheidung, Schlepperei, Sicherheitslage,
strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Versorgungslage,
Vortätigkeit, Zukunftsprognose, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2166592.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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