TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 W154 2118565-1

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Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W154 2118565-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015, Zahl: 350756410-151488861, und die Anhaltung in Schubhaft vom 01.10.2015 bis 22.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2005 einen - ersten - Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 05 13.523-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

2. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28.02.2008, Zl. 3

U 4/2008d, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

3. Mangels aufrechter Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltes wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers vier Mal eingestellt.

Am 01.12.2009 erfolgte eine schriftliche Korrespondenz zwecks Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin II-VO aus Finnland. Am 06.08.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II-VO von Schweden nach Österreich überstellt. Am 20.08.2010 wurde das Asylverfahren wieder fortgesetzt.

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.10.2011, Zl. 163 Hv 95/2011b, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

5. Mit Schreiben der Caritas vom 21.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland entschieden habe, wonach letztlich am 28.01.2013 ein Widerruf der freiwilligen Rückkehr vom selben Tag beim Asylgerichtshof einlangte, in welchem als Begründung die Situation in Tschetschenien angeführt wurde.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E, wurde die gegen den Bescheid vom 21.12.2005 erhobene Beschwerde abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in weiterer Folge mit 08.04.2013 in Rechtskraft.

7. Von 23.04.2013 bis 24.05.2013 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft und wurde sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem er sich nach einer von ihm vereitelten Abschiebung am 19.08.2013 entzog.

8. Am 31.07.2013 - stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

9. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs.1 (richtig: Abs. 2) AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D15 267261-2/2013/2E, wurde die vom 12.08.2013 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 als rechtmäßig festgestellt.

10. Eine für 05.09.2013 geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und seine Lebensgefährtin angegeben hatte, dass er bereits selbstständig ausgereist wäre.

11. Am 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

12. Am 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. 93 Hv 3/14p, wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.

15. Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 350756410-14141259, ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014, Zl. W117 2008672-1/3E, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

16. Gegen den Bescheid vom 27.05.2014 zur Zl. 350756410-14657646, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte. Die Spruchpunkte I und II blieben unangefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ W189 2013977-1/3E, wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.

17. Mit Schreiben vom 07.09.2015 ersuchte das Bundesamt die zuständige Abteilung, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen.

18. Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

19. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.10.2015, GZ W189 2013977-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22a BFA-VG für rechtmäßig.

20. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 01.10.2015 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen und davon in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt werde.

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Leben ändern und sich ab jetzt bessern zu wollen. Er habe einen russischen Reisepass, halte diesen jedoch versteckt. Zu seinen Anknüpfungspunkten in Österreich erklärte er, dass hier eine Schwester lebe. Er selbst habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und somit keine Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Er führe € 395,90 bei sich, Bankomat- oder Kreditkarten besitze er nicht. Die Frage, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren habe können, beantwortete er damit, hier illegal tätig gewesen zu sein. Er sei amtlich nicht gemeldet und habe keine Wohnung.

Russland habe er im Jahr 2005 verlassen, das Ziel der Reise habe er verdrängt und vergessen. Er habe niemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich gehabt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, gesund und nur einmal in Österreich an der Leber operiert worden zu sein. Medikamente nehme er keine. Seiner Rechtsberatung, die an ihn herangetreten sei, habe er nicht mitgeteilt, dass Land freiwillig zu verlassen.

21. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend verwies das Bundesamt im Wesentlichen zunächst auf das während seiner Strafhaft am 27.05.2015 zur Verhängung der Schubhaft gewährte niederschriftliche Parteiengehör, in dem der Beschwerdeführer bezüglich seiner privaten und familiären Verhältnisse angegeben habe, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Seine Schwester lebe in Salzburg. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch Schwarzarbeit, und zwar durch Gelegenheitsarbeiten, bestritten und sei vor seiner Inhaftierung obdachlos und nicht gemeldet gewesen. Um einer Abschiebung zu entgehen habe er auch keinen Wohnsitz mehr gehabt. Er verfüge über keine Barmittel und würde auch in der Justizanstalt keiner Beschäftigung nachgehen.

Weiters wurde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers am 01.10.2015 verwiesen.

Das Bundesamt stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte, seine Rückkehrentscheidung nach Russland iVm. dem Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren seit dem 27. 05 2014 durchsetzbar sei und der Beschwerdeführer bereits eine Abschiebung am 19.08.2013 verweigert habe. Entgegen seinen Behauptungen sei der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger und seitens der Behörde bereits ein Ersatzreisedokument für ihn erlangt worden. Seine Identität stehe fest.

In Österreich sei der Beschwerdeführer unter verschiedenen Adressen meldeamtlich erfasst gewesen, habe dreimal Asyl beantragt, wobei zweimal der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden und das dritte Asylverfahren zurzeit im Bearbeitung sei. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe angegeben, dass hier eine Schwester lebe. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer mittellos sei.

Zu seinem bisherigen Verhalten stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und einen mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Dieses Verfahren habe wegen Untertauchens des Beschwerdeführers dreimal eingestellt werden müssen. Somit habe er sich bereits seinem antragsbedürftigen Asylverfahren entzogen und daher sei auch sein aufenthaltsbeendendes Verfahren sowie seine Abschiebung entsprechend mit Schubhaft zu sichern. Bereits während dieses Asylverfahren sei er zweimal straffällig geworden. Ein eingebrachter Asyl-Folgeantrag sei ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen worden. Nach Abschluss seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern sei neuerlich von einem inländischen Gericht verurteilt worden, weshalb er sich in Strafhaft befunden habe. Von einer Integration am heimischen Arbeitsmarkt sei zweifelsfrei nicht auszugehen und es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finde, zumal sich dieser wegen der Ausweisung nicht im Bundesgebiet aufhalten und arbeiten dürfe.

Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten und bereits einmal im Jahr 2011 zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens und nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2013 in Schubhaft angehalten werden müssen. Wegen einer vom damaligen Rechtsanwalt angegebenen Adresse seiner (damaligen) Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer ins gelindere Mittel entlassen worden, dem er sich jedoch am 19.08.2013 nach erfolgreicher Vereitelung einer unbegleiteten Abschiebung entzogen habe. Anschließend sei er untergetaucht und für die Behörden und Gerichte nicht greifbar gewesen. Schließlich habe man ihn am 02.01.2014 aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen, anschließend habe der Beschwerdeführer sowohl Polizei- als auch Justizwachebeamte attackiert. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sich zuletzt im Verborgenen aufgehalten. Er habe angegeben, in Wien an einer näher genannten Adresse Unterkunft genommen, sich jedoch bewusst nicht angemeldet zu haben.

Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten.

In Österreich habe der Beschwerdeführer außer seiner Schwester keine sonstigen Familienangehörigen, sei noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe illegal gearbeitet und einen Deutschkurs A2 absolviert.

Somit sei in einer Gesamtschau sehr wohl ein Sicherungsbedarf gegeben. Wegen des festgestellten Sachverhaltes müsse die Behörde durchaus annehmen, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe. Wegen des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und des bisher gezeigten Verhaltens sei die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht gekommen. Die Schubhaftverhängung sei daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entsprächen den Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übergeben, dessen Unterschrift jedoch verweigert.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2015 gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

21. Mit Schreiben vom 25.11.2015 stimmte der Föderale Migrationsdienst der Russischen Föderation der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.

Am 27.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, in Hungerstreik getreten zu sein. In weiterer Folge teilte das Bundesamt der zuständigen Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums am 30.11.2015 mit, dass am 22.12.2015 die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgen solle und ab Notwendigkeit die Maßnahme gemäß § 78 Abs. 6 FPG anzuwenden sei. Am 10.12.2015 beendete der Beschwerdeführer freiwillig seinen Hungerstreik.

22. Am 16.12.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung, Mandatsbescheid des BFA, GZ 350756410-151488861". Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er sich seit geraumer Zeit in Österreich befinde und viele nahe Verwandte habe, die hier zum Aufenthalt berechtigt seien. Er leide an verschiedenen Krankheiten und habe Probleme mit der Lunge. Obwohl der Röntgenbus am 15.12.2015 beim Polizeianhaltezentrum gewesen sei, habe man offensichtlich vergessen, den Beschwerdeführer zu röntgen. Aus Verzweiflung und wegen der psychischen Probleme habe der Beschwerdeführer 13 Tage lang fast keine Nahrung zu sich genommen, Fieber gehabt und klage darüber, psychisch ganz kaputt zu sein. Als Asylwerber im offenen Verfahren, der ohne eigenes Einkommen sei, stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Grundversorgung zu. Er könnte daher in einem Grundversorgungsquartier oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht werden. Alternativ könne er auch bei einem Verwandten Wohnsitz nehmen, da ein familiäres Netzwerk in Österreich vorhanden sei. Auch werde die Meinung vertreten, dass die hohe Eingabegebühr für eine Beschwerde gegen die Schubhaft mit dem Recht des Fremden auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftordnung unvereinbar wäre.

In der Beschwerde wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die unverhältnismäßig lange Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Auch wurde beantragt, den Beschwerdeführer wegen seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) von der Eingabegebühr zu befreien. Diese widerstrebe der in der Verfassung verankerten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

23. In der Beschwerdevorlage vom 17.12.2015 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darüber, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 22.12.2015 mit drei Begleitbeamten vorgesehen sei. Es beantragte, den Bescheid zu bestätigen und gemäß § 22 a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

23. Am 18.12.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 über die am 22.12.2018 geplante Abschiebung informiert.

24. Am 22.12.2015 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der im Wesentlichen moniert wurde, dass der Rechtsvertretung nichts zur Verhältnismäßigkeit (wohl gemeint: der Schubhaft) mitgeteilt worden sei und man sie nicht über die geplante Abschiebung am 22.12.2015 informiert habe. Zudem sei der Asylantrag nach wie vor offen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2005 erstmalig einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2005, Zl. Zl. 05 13.523-BAE und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E rechtskräftig negativ entschieden wurde. Davor war das Asylverfahren mangels aufrechter Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltes vier Mal eingestellt worden.

Am 31.07.2013 - stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs.1 (richtig: Abs. 2) AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D15 267261-2/2013/2E, wurde die vom 12.08.2013 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 als rechtmäßig festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte. Die Spruchpunkte I und II blieben unangefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ W189 2013977-1/3E, wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.10.2015, GZ W189 2013977-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22a BFA-VG für rechtmäßig.

Von 23.04.2013 bis 24.05.2013 befand sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in Schubhaft und wurde sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem er sich nach einer von ihm vereitelten Abschiebung am 19.08.2013 entzog. Eine für 05.09.2013 geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und seine (damalige) Lebensgefährtin angegeben hatte, dass er bereits selbstständig ausgereist wäre.

Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28.02.2008, Zl. 3 U 4/2008d, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.10.2011, Zl. 163 Hv 95/2011b, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. 93 Hv 3/14p, wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.

In seiner Einvernahme am 01.10.2015 gab der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

Der Beschwerdeführer erklärte, einen russischen Reisepass zu haben, diesen jedoch versteckt zu halten.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft war der Beschwerdeführer ledig und ohne Sorgepflichten. In Österreich hatte er eine in Salzburg lebende Schwester. Er sprach Deutsch auf dem Niveau A 2. Der Beschwerdeführer war in Österreich niemals legal tätig und vor seiner Strafhaft obdachlos und ohne Meldung. Er verfügte lediglich über € 395,90 und hatte keine Wertgegenstände.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes sowie der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme am 01.10.2015 sowie im Rahmen des Parteiengehörs während seiner Strafhaft am 27.05.2015 zur Verhängung der Schubhaft. Die Angaben zur Mittellosigkeit und mangelnden Erwerbstätigkeit basieren ergänzend auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Beschwerdevorbringen.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 01.10.2015, wo er selbst ausdrücklich vorbrachte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, sowie auf seinen Aufenthalt in Strafhaft unmittelbar vor der Anhaltung in Schubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich an verschiedenen Krankheiten, beispielsweise an Lungenproblemen, leiden, wie erstmals in der Beschwerde angegeben, dies auch tatsächlich vorgebracht und sich nicht selbst als gesund erklärt hätte. Bezüglich seines Hungerstreiks ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass die belangte Behörde Vorkehrungen im Sinne des § 78 Abs. 6 FPG getroffen hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):

3.2.1. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg cit. aF darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

3.2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ entschieden. Davor war das Asylverfahren mangels aufrechter Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltes vier Mal eingestellt - und somit durch den Beschwerdeführer verzögert - worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte. Die Spruchpunkte I und II blieben unangefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ W189 2013977-1/3E, wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.10.2015, GZ W189 2013977-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22a BFA-VG für rechtmäßig.

Von 23.04.2013 bis 24.05.2013 befand sich der Beschwerdeführer erstmals in Schubhaft und wurde sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem er sich nach einer von ihm vereitelten Abschiebung am 19.08.2013 entzog. Eine für 05.09.2013 geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und seine Lebensgefährtin angegeben hatte, dass er bereits selbstständig ausgereist sei.

Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes 28.02.2008, Zl. 3 U 4/2008d, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.10.2011, Zl. 163 Hv 95/2011b, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. 93 Hv 3/14p, wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft war der Beschwerdeführer ledig und ohne Sorgepflichten. In Österreich hatte er nur eine in Salzburg lebende Schwester und sprach Deutsch auf dem Niveau A 2. Er war in Österreich niemals legal tätig, vor seiner Strafhaft obdachlos und ohne Meldung und verfügte lediglich über € 395,90.

Darauf aufbauend ist wegen der mangelnden sozialen Verankerung und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen. Zudem zeigte der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten mehrmals, dass er nicht gewillt war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bei ihm eine erhebliche Gefahr des (erneuten) Untertauchens besteht.

Im vorliegenden Fall scheidet abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, die auch dadurch unterstrichen wird, dass der Beschwerdeführer bereits einmal während des gelinderen Mittels untertauchte, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus.

Insbesondere aber durch sein bisheriges, oben erörtertes Verhalten, hier vor allem die häufige Straffälligkeit des Beschwerdeführers, das mehrmalige Untertauchen und die Vereitelung der Abschiebung musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass er "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" zumal der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt.

Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt der die Anwendung gelinderter Mittel in Frage.

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass - im Gegensatz zu dem in der Beschwerde Vorgebrachten - dem Beschwerdeführer zweimal Parteiengehör gewährt und somit ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Bescheid ordnungsgemäß begründet wurde. Die belangte Behörde hat sich zudem rechtzeitig um Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie um eine Rückführungsmöglichkeit bemüht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt einen russischen Reisepass hat, diesen jedoch versteckt hält und somit auch selbst für die längere Dauer der Schubhaft verantwortlich ist.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Berufungsverfahren und somit zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfes amtswegig zur Seite gestellt.

Wie oben ausgeführt, war auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz des Schriftsatzaufwandes von € 737,60. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG dem Grunde nach kein Aufwandsersatz zu. Die belangte Behörde hatte keinen Kostenzuspruch beantragt.

Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine "finanzielle Belastung iHv 30 Euro" auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich das beharrliche Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine frühere Vereitelung einer Abschiebung, sein mehrfaches Untertauchen - ua auch einmal während des gelinderen Mittels, die gerichtlichen Vorstrafen, die Mittellosigkeit und der mangelnde Wohnsitz des Beschwerdeführers als unstrittig und hat der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten substanziell entwertet.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem - wie unter Punkt II.2. ausgeführt - keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Folgeantrag,
Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,
Vereitelung, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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