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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des ML in W, vertreten durch Dr. Andreas Smicka, Rechtsanwalt in Wien I, Ballgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Februar 1998, Zl. UVS-03/P/47/00911/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 26. Juli 1996 um 02.13 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Wien an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung davon aus, die am 26. Juli 1996 um 02.31 Uhr am Tatort durchgeführte erste Messung der Atemluft des Beschwerdeführers habe eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,51 mg/l und die um 02.33 Uhr durchgeführte Messung eine solche von 0,52 mg/l ergeben. Dies ergebe sich aus dem der Anzeige angeschlossenen Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung und dem diesem Protokoll angeschlossenen Messstreifen des Alkomaten A327 sowie aus den frei von Widersprüchen vorgetragenen Aussagen der als Zeugen einvernommenen beiden Straßenaufsichtsorgane. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten sechs bis acht Fehlversuche sei nicht ersichtlich, inwieweit - selbst bei Zugrundelegung dieser Behauptung - aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer mehr als vier Fehlversuche zugestanden worden seien, eine Benachteiligung abgeleitet werden könnte. Der Alkomat sei rund 3 1/2 Monate vor dem Tatzeitpunkt gewartet und geeicht worden, sodass am korrekten Zustandekommen der Messergebnisse kein Zweifel bestehen könne.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl im Protokoll über die Alkomatuntersuchung als auch in der Anzeige sei der Alkomat mit der Nr. A326 angeführt worden, während der im Verwaltungsakt enthaltene Messstreifen die Nr. A327 aufweise. Es sei daher davon auszugehen, dass die Messstreifen vertauscht worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren zu dieser Problematik eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt hat, in der dieser ausführte, bei der in der Anzeige angeführten Nummer des Alkomaten sei ihm ein Tippfehler unterlaufen; die richtige Nummer des Alkomaten laute "A327". Diese Stellungnahme wie auch Mitteilungen über die Wartung und Eichung des letztangeführten Alkomaten hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1998 ohne weiteren Kommentar zur Kenntnis genommen. Wenn daher die belangte Behörde auf Grund der insoweit unwidersprochen gebliebenen Angabe des Meldungslegers davon ausging, dass die Messungen mit dem Alkomat Nr. A327 durchgeführt wurden, kann ihr Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht vorgeworfen werden, sodass sie entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, mit welchem Alkomaten die Untersuchung tatsächlich durchgeführt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer aber in der Beschwerde erstmals vorbringt, es seien die Messstreifen der beiden in Frage stehenden Alkomaten vertauscht worden, unterliegt er mit diesem neuen Tatsachenvorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.
Der Beschwerdeführer wendet ein, es seien sieben bis acht Messungen durchgeführt worden, während auf dem in den Verwaltungsakten befindlichen Messstreifen lediglich drei Messungen ausgewiesen seien. Es seien aber mindestens zwei Messstreifen erstellt worden. Daraus ergebe sich, dass der zweite Messstreifen nicht den Verwaltungsakten angeschlossen worden sei. Die daraus resultierende mangelhafte Sachverhaltsermittlung sei insbesondere im Hinblick darauf, dass aus der Anzahl der Fehlversuche auf eine Funktionsuntüchtigkeit des Alkomat hätte geschlossen werden können, und darauf, dass lediglich eine geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 0,4 mg/l Atemalkohol festgestellt worden sei, von ausschlaggebender Bedeutung.
Demgegenüber hat der Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 1997 ausgeschlossen, dass mehr als vier Messversuche durchgeführt worden seien, weil einer Dienstanweisung zufolge die Atemluftalkoholuntersuchung nach vier Fehlversuchen abzubrechen sei; ein fünfter Versuch werde nur zugestanden, wenn bereits ein gültiger Versuch vorliege. Wenn auch - wie der Beschwerdeführer ins Treffen führt - das als Zeuge einvernommene weitere Straßenaufsichtsorgan eingeräumt hat, es könne z.B. im Fall der Ungeschicklichkeit eines Probanden vorkommen, dass - abhängig von der Person des amtshandelnden Straßenaufsichtsorgans - auch ein fünfter oder sechster Versuch zugestanden werde, kann aus dieser vom Beschwerdeführer als Unstimmigkeit gegenüber den Angaben des Meldungslegers gewerteten Aussage nichts für die Beschwerde gewonnen werden. Einerseits kann mit Ausnahme der Behauptungen des Beschwerdeführers in den Verwaltungsakten kein Hinweis darauf ersehen werden, dass weitere, nicht dokumentierte Messungen vorgenommen oder weitere Messstreifen erstellt, aber nicht zu den Akten gegeben worden wären. Andererseits kann aus der Aussage des zweiten einvernommenen Straßenaufsichtsorgans, welches bei der Atemluftalkoholuntersuchung nicht anwesend war, für die Feststellung des tatsächlichen Geschehens nichts gewonnen werden, weil diese Aussage lediglich Möglichkeiten aufzeigt, keineswegs aber Feststellungen über die im Beschwerdefall geübte tatsächliche Vorgehensweise trifft.
Angesichts der im Beschwerdefall vorliegenden zwei gültigen Messungen, die jeweils eine - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht lediglich geringfügige - Überschreitung des Grenzwertes von 0,4 mg/l Atemalkohol ergeben haben, und deren Beweiswert - wie dargelegt - durch die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden konnte, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von den in der Beschwerde behaupteten Mängeln.
Die sich insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. September 1999
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020385.X00Im RIS seit
12.06.2001