Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W162 2185828-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geboren am XXXX , vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Rechtskräftiges Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag an, dass er von einem Bekannten mit dem Umbringen bedroht worden wäre, weil er in dessen Tochter verliebt gewesen wäre und diese heiraten hätte wollen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst, umgebracht zu werden.
1.2. Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) angezweifelt. Aus diesem Grund wurde eine multifaktorielle Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig Bolzmann-Institutes wurde das Vorliegen einer Minderjährigkeit festgestellt. Der Beschwerdeführer erreichte mit 05.01.2017 die Volljährigkeit.
1.3. Am 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er wäre in Afghanistan geboren und dort aufgewachsen. Er hätte dort keine richtige Schule, jedoch zwei Jahre lang eine religiöse Schule besucht. Gearbeitet hätte der Beschwerdeführer noch nicht. Die Familie hätte Ländereien besessen und von diesen Ländereien hätte die Familie gelebt. Er hätte in Afghanistan bei seiner Familie gelebt und sich hauptsächlich dort aufgehalten. Der Vater würde die Ländereien auch gegenwärtig bewirtschaften. Im gemeinsamen Haushalt hätten sich auch noch die Brüder und Schwestern aufgehalten. Im Iran würde ein weiterer Bruder leben. Das Geld für die Schleppung stamme aus der Arbeit der Brüder bzw. des Vaters in Afghanistan, als auch von einem im Iran aufhältigen Bruder. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er 5 Brüder und 4 Schwestern hätte. Es bestehe ein monatlicher Kontakt zu den sich im Afghanistan aufhältigen Familienmitgliedern über das Internet bzw. via Telefon. Auf die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer Fahndungsmaßnahmen bestehen würde, bejahte dieser dies und führte aus, dass dies deswegen wäre, da er ein Mädchen entführt hätte. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans befragt führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er in Afghanistan ein Mädchen kennen gelernt und sich in dieses verliebt habe. Das Mädchen hätte rund 20 Minuten mit dem Motorrad entfernt in einer anderen Ortschaft gelebt. Der Vater bzw. die Familie des Mädchens hätten jedoch den Kontakt nicht gewollt und den Beschwerdeführer als Ehemann für diese abgelehnt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Mädchen zu sich genommen, bzw. sie entführt und wäre mit ihr zum Haus seiner Schwester gefahren. Dort hätte er sich drei Tage lang versteckt gehalten. Dann wäre der Bruder des Mädchens mit seinem Dienstfahrzeug vorgefahren und hätte seinen Leuten Befehl gegeben, den Beschwerdeführer umzubringen. Die Ortschaft hätte sich versammelt und es wurde seitens der Familie des Mädchens entschieden, dass der Beschwerdeführer umgebracht werden solle. Der Dorfälteste wäre der Onkel väterlicherseits. Dieser hätte gemeint, dass es Gesetz sei, dass ein Mädchen nicht mit einem Jungen flüchten könne. Er müsse dafür bestraft werden, dass er sie entführt hätte. Die Familie des Beschwerdeführers hätte alles versucht, das Problem zu lösen, damit der Beschwerdeführer in Afghanistan bleiben hätte können. Aber diese wären damit nicht einverstanden gewesen und diese Möglichkeit hätte nicht bestanden. Aus diesem Grund wäre er gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Nachgefragt, welche Position der Bruder des Mädchens hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse. Er wisse nur, dass sie Bodyguards hätten. Die Brüder würden aber bei dem Staat arbeiten. Weiter zur Familie des Mädchens befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Familie wohlhabend wäre. Auch diese würden der Volksgruppe der Hazara angehören. Was genau aus dem Mädchen geworden ist, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Familie hätte ihm auch auf Nachfrage nichts darüber erzählt.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits mehrere Deutschkurse besucht habe, bzw. das Deutsch Zertifikat A1 bestanden habe. Auch wurde ein Empfehlungsschreiben der Volkshilfe vom 13.11.2017 vorgelegt.
1.4. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan geltend machen konnte, bzw. wurde festgehalten, dass das Führen einer außerehelichen Beziehung, sowie auch eine Verfolgung durch Privatpersonen nicht festgestellt werden hätte können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wären vollkommen lebensfremd, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hätte wesentliche Elemente der Fluchterzählung nur vage und unplausibel zu Protokoll gegeben. Dem Vorbringen wäre daher die Glaubwürdigkeit zu versagen. So hätte der Beschwerdeführer etwa betreffend besonderer Merkmale des Mädchens nur allgemein Ausführungen erstattet, bzw. hätte über den Aufenthaltsort und betreffend des weiteren Schicksals des Mädchens keinerlei Kenntnis. Auch wären die Angaben betreffend des Kennenlernens des Mädchens und der Art der geführten Beziehung nur vage, oberflächlich erstattet worden und die diesbezüglichen Angaben wären nicht mit den Länderinformationen zu Afghanistan zu vereinbaren. Letztlich wären auch die Ausführungen betreffend der Entführung des Mädchens zwecks Aufbau eines neuen Lebens in Kabul nicht plausibel. Es hätte dem BF auch damals bereits klar sein müssen, dass dieser von der Familie, bzw. auch den nach den Angaben des BF im Staatsdienst stehenden Brüdern des Mädchens gesucht werden würde. Der Name des Mädchens wäre während der Einvernahme kein einziges Mal genannt worden. Aus einer Gesamtschau des Vorbringens hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Es hätte zudem aufgrund des Gesamtvorbringens keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung festgestellt werden können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Kabul, wäre die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung ausgesetzt. Diese hatte keine aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihre Heimat Afghanistan vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre diese keiner sie speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt und die beschwerdeführende Partei habe das Vorliegen einer solchen glaubhaft auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe, etwa aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion, wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Die Teilnahme am Erwerbsleben sei dem volljährigen und gesunden BF zumutbar. Die Familie des Beschwerdeführers, mit der dieser weiterhin in Kontakt stehen würde, würde weiter in Daikundi leben und würde dort Ländereien und ein Haus besitzen. Dorthin, bzw. nach Kabul könne der Beschwerdeführer zurückkehren und im dortigen Elternhaus leben. Die Provinz Daikundi wäre erreichbar und die stabile und relativ friedliche Sicherheitslage würde sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergeben. Kabul wäre wie sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergeben würde über den internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Der beschwerdeführenden Partei würde in Afghanistan aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftslandes ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug und aktuell auch Kontatkt zu seinen sich weiterhin in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen. Diese könnten den BF bei einer Rückkehr zumindest für eine erste Zeit Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und wäre aus den angeführten Gründen wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Auch wäre es nicht ersichtlich, warum eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen diese außer Stande setzen sollte, diesen auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Bei dem Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln, der mit den kulturellen Gepflogenheiten, als auch der Sprache Afghanistans vertraut ist. Die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wäre ebenso möglich. Der Aufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan, insbesondere in Kabul wäre dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Auch könne sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr auch an die zahlreichen vor Ort tätigen NGOs wenden um zumindest erste Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Aufgrund der schlepperunterstützten, unberechtigten Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit insgesamt keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen die ein Bleiberecht begründen könnten. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.
1.5. Gegen obgenannten Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass es nicht verständlich sei, dass die Ausführungen des BF seitens des BFA als nicht nachvollziehbar und nicht plausibel erscheinen würden. Die Ausführungen, auch etwa hinsichtlich der Eingehung der Beziehung wären nachvollziehbar bzw. würden außereheliche Beziehungen ein Grund für Blutrache und Ehrenmorde in Afghanistan sein. Ein solches Verhalten würde in Afghanistan gleich wie einem Verbrechen angesehen. Staatlichen Schutz könne der BF hierfür nicht erwarten. Hinzukommen würde, dass die Familie des Mädchens sehr reich wäre und zwei der Brüder im Staatsdienst arbeiten würden. Umso mehr wäre das Leben des BF in Gefahr. Seitens UNHCR würden Männer die außereheliche Beziehungen führen würden, bzw. Ehebruch unterstellt würde, als auch Frauen die von zu Hause weglaufen würden, als besondere Risikogruppe angesehen. Auch wäre festzuhalten, dass die Region Daikundi nicht als stabil anzusehen wäre. Zahlreiche Bereichte würden ein anderes Bild zeigen. Die Gesamtsituation in Afghanistan wäre höchst volatil. Dies würde auch auf Kabul zutreffen. Die Gesamtlage in Afghanistan, auch in Kabul, hätte sich verschlechtert. Aus diesen Gründen würde das BVwG um neuerliche Beurteilung des Falles ersucht, bzw. wären die Anträge zu stellen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG zuzuerkennen, bei Abweisung diesen subsidiären Schutz zu gewähren, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung für unzulässig zu erklären, sowie eine mündlichen Verhandlung durchzuführen.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, Zl. W168 2185828-1/10E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am 27.06.2018 in Rechtskraft. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2018. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:
"Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt eine Landwirtschaft und ein Haus ein der Prinz Daikundi und hält sich weiterhin dort auf. Mit den Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer mittels Telefon und Internet in Kontakt. Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 im Bundesgebiet auf. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer unmittelbaren Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Kursen teilgenommen und verfügt über geringe Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse, bzw. Grundkurse für Deutsch und Mathematik besucht und Zertifikate über eine abgelegte Prüfung auf dem Niveau A1 vorgelegt. Er verfügt in Österreich über keine Verwandten, hat keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen zu sich in Österreich aufhältigen Personen, bzw. ist das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet nicht dargelegt worden. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen von besonderen Gründen die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden."
1.7. Die Frist des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise endete mit 11.07.2018.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Schreiben des BFA vom 22.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde er um Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen aufgefordert.
2.2. Mit Schreiben vom 30.08.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten Frau sei. Das Paar kenne sich schon seit Anfang 2016 und habe in der Zwischenzeit schon die Familie des Gegenübers kennen lernen können. Die Liebesbeziehung habe schon ein derart intensives Ausmaß eingenommen, dass bereits Ringe getragen werden und demnächst mit einer Hochzeit zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer erhalte finanzielle Unterstützung gemäß einer Bestätigung der Volkshilfe - vorgelegt wurde eine Bestätigung vom 28.08.2018, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung untergebracht sei und eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von € 6,-- pro Tag (max. € 186,-- pro Monat) erhalte - und er werde auch von der Lebenspartnerin unterstützt. Der Beschwerdeführer habe kein Reisedokument. Er sei der Ausreiseverpflichtung unter anderem deshalb nicht nachgekommen, da er in einer Beziehung sei. Eine Trennung wäre unverhältnismäßig und würde beide in psychischer Sicht enorm belasten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weiterhin eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan. Deshalb sei er der Verpflichtung nicht nachgekommen. Erschwerend komme hinzu, dass seine Mutter ihn gebeten habe, nicht mehr zurück zu kommen, da seine Anwesenheit die gesamte Familie in Gefahr bringen würde.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zi. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Zi. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18.09.2015 in Österreich aufhalte und seit 11.07.2018 Sie über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich verfügen. Er habe in Österreich keine Verwandten, seine Kernfamilie mit den Eltern und den Geschwistern lebe in seinem Heimatdorf in Afghanistan. Er sei in Österreich eine Beziehung mit einer Frau eingegangen, eine besondere Beziehungsintensität bestehe jedoch nicht. Er sei nicht berufstätig, in keinem Verein aktiv und nicht ehrenamtlich engagiert. Er besuchte in Österreich Deutsch-und Bildungskurse und legte eine Prüfung über das Niveau A1 erfolgreich ab. Er lebe von der Grundversorgung und sei nicht erwerbstätig. Er sei unbescholten und weder Zeuge oder Opfer vor Gericht gewesen. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er vorhabe, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Er habe die gewährte Frist zur Ausreise in sein Heimatland von 14 Tagen nicht eingehalten und somit einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet. Er sei sind nicht in der Lage, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen wurde ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, würden im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich wiegen. Daher liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher wurde ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist. Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen würden, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, wurde gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde gem. § 46 FPG als zulässig erkannt. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Herkunftsprovinz Daikundi als relativ friedliche Provinz und die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als ausreichend sicher beurteilt werden könne. Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat - im Vergleich zu anderen Provinzen - nicht als derart unsicher qualifiziert werden könnten, dass es dem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat verfügen über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkannt. Der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Komme er dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so könne er auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).
Demnach wurde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Mit der Rückkehrentscheidung wurde vom BFA ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 FPG erlassen. Der Beschwerdeführer sei einer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen, wenngleich sein Antrag auf internationalen Schutz durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs 1 lit b RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde).
2.4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.09.2018 ficht der Beschwerdeführer alle Spruchpunkte des Bescheides wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an führte begründend aus, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Art. 8 EMRK vorliegen, eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, damit der Beschwerdeführer seine Integration und Österreich, seine Befürchtungen bezüglich der Rückkehr nach Afghanistan und seine Situation in Österreich persönlich erörtern könne. Der Beschwerdeführer lebe seit 3 Jahren in Österreich und habe sich intensiv um seine Integration bemüht. Er sei in der Lage, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, habe zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, wünsche sich jedoch, die deutsche Sprache besser zu lernen. Er sei unbescholten. Er sei als Kind nach Österreich gekommen, deshalb habe die Zeit seines Aufenthaltes zu einer besonders intensiven Anpassung an die Lebensweise in Österreich geführt. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden, die Ausweisung widerspreche Art. 8 EMRK. Es sei keine Analyse der aktuellen Länderberichte erfolgt und der Beschwerdeführer müsse weiterhin befürchten, in Afghanistan menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, auch aufgrund seiner langen Entwurzelung aus seiner Heimat. Der Beschwerdeführer sei als Kind nach Österreich gekommen, habe keine Kontaktmöglichkeiten nach Afghanistan und keine Identitätsunterlagen. Im Falle einer Rückkehr würde eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen. Zudem wurde die Begründung des Einreiseverbots, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unwilligkeit, nach Afghanistan auszureisen, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, als nicht nachvollziehbar empfunden. Ein kürzeres oder gar kein Einreiseverbot seien angemessen. Verwiesen wurde nochmals auf das Fehlen eines sozialen und familiären Auffangnetzes für den Beschwerdeführer.
2.5. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
[ ]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Das Bundesamt stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung in Spruchpunkt IV. auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht jedoch ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 2 und 3 sowie 8 EMRK) geltend, indem er auf den Umstand hingewiesen hat, mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert zu sein. Sohin behauptet der Beschwerdeführer, die Ausweisung stelle einen (unzulässigen) Eingriff in sein Familienleben dar, auch sei die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage derart prekär, dass ihm im Falle einer Rückkehr auch eine Verletzung seiner von Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.
Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - prima facie davon ausgegangen werden, dass für den BF ein Gefährdungsrisiko besteht und es sich somit um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass in der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Vorentscheidung der Beschwerde in der Sache liegt, zumal der Vollzug der angefochtenen Entscheidung die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wesentlich erschwert hätte.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2185828.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018