TE Bvwg Beschluss 2018/10/8 W118 2201111-1

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2201111-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8202594010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 26.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgendem: BF) die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus dem Titel "Junglandwirt".

2. Mit Datum vom 26.04.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck nach mehreren Korrekturen in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Für eine Mehrzahl dieser Flächen stellte der BF ergänzend Referenzflächenänderungsanträge, denen die AMA stattgab.

3. Mit Datum vom 26.07., 02.08. und 14.08.2017 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden die beantragten Feldstücke (FS) 6 bis 10 und 12 nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt.

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, II/4-DZ/17-8202594010, wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 242,62 gewährt und 2,65 Zahlungsansprüche zugewiesen. Dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde stattgegeben. Dem Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde ebenfalls stattgegeben.

Von der beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von insgesamt 38,4980 ha wurden 35,8480 ha als nicht beihilfefähig in Abzug gebracht. Diesbezüglich wurde auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Aufgrund der Differenzfläche von 35,8480 ha ergebe sich eine Flächenabweichung im Ausmaß von 1.352,7547 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014).

Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betrage, werde keine Basisprämie gewährt.

Die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche je Hektar beihilfefähiger Fläche.

Aufgrund der Flächenabweichung sei auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte auf 0 gekürzt worden.

5. Mit online gestellter Beschwerde vom 02.02.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor, die beanstandeten Flächen seien allesamt Flächen im Eigentum der "Republik Österreich - Heeresverwaltung". Dies sei auch der Grund für die Beanstandung der Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle gewesen.

Tatsächlich seien alle Flächen ohne Einschränkung landwirtschaftlich bewirtschaftet worden. Die Überlassung der Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung sei im Rahmen des Projekts "Naturraummanagement auf militärischen Übungsgebieten innerhalb des Europaschutzgebietes XXXX" erfolgt. Durch die gezielte ganzjährige Beweidung und Mahd solle der subpannonische Steppen-Trockenrasen gesichert werden. Der BF sei in der Lage gewesen, die Flächen entsprechend uneingeschränkt, aber abgestimmt auf diese naturschutzfachlich notwendigen Pflegemaßnahmen zu bewirtschaften. Weitere Einschränkungen aus dem militärischen Umfeld gebe es nicht.

Als Nachweis für die Beihilfefähigkeit lege der BF eine Bestätigung des österreichischen Bundesheeres - Militärisches Immobilienmanagementzentrum bei, aus der eindeutig hervorgehe, dass die betroffenen Flächen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden seien und damit kein Ausschluss gemäß Horizontaler GAP-Verordnung vorliege. Somit sei die Aberkennung gemäß Vor-Ort-Kontrolle nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerde angeschlossen war eine entsprechende Bestätigung, der zufolge die Republik Österreich Heeresverwaltung dem BF eine Fläche im Ausmaß von 39,27 ha im Kalenderjahr 2016 zur Nutzung gegen Entgelt weitergegeben habe. Die Grundflächenüberlassung sei im Rahmen des Projekts "Naturraummanagement auf militärischen Übungsgebieten innerhalb des Europaschutzgebietes XXXX" erfolgt. Durch gezielte ganzjährige Beweidung und Mahd solle der Subpannonische Steppen-Trockenrasen, FFH-Lebensraumtyp 6240, erhalten bzw. widerhergestellt und somit der Lebensraum der Österreichischen Heideschnecke gesichert werden. Die Grundüberlassung beginne mit 01.01. und ende am 31.12. des jeweiligen Jahres der Grundüberlassung.

Bei den gegenständlichen Pachtflächen handle es sich zweifelsfrei um keine Flächen, die gemäß § 20 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung für die militärische Ausbildung Verwendung fänden.

6. Im Rahmen der Aktenvorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, für die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2017 als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche beanstandeten Flächen habe Herr XXXX ein Nutzungsübereinkommen mit dem Militärkommando XXXX für die Republik Österreich geschlossen. Auf dem Betrieb habe es mit Wirkung vom 23.03.2017 einen Bewirtschafterwechsel von XXXX auf XXXX gegeben. Eine andere Vereinbarung, die XXXX selbst mit der Republik Österreich geschlossen hätte, liege der AMA nicht vor. Die Behörde nehme die Beurteilung an Hand des vom 16.01.2017 datierten Nutzungsübereinkommens (NÜ) zwischen XXXX und der Republik Österreich vor. In Punkt 4. des NÜ werde vereinbart, dass für zur Nutzung überlassene Grundstücke, die Teile von militärischen Sperrgebieten seien, der Nutzer beim zuständigen Kommando um Erlaubnis zum Betreten und Befahren ansuchen müsse. Damit habe der BF aber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rs. C-684/13, Demmer, keine hinreichende Selbständigkeit in der Bewirtschaftung der Flächen gehabt und sei damit eine Beurteilung als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche gerechtfertigt.

Dem Akt angeschlossen war eine Reihe von Fotos, auf denen Hinweistafeln mit der Aufschrift "Militärisches Sperrgebiet! Lebensgefahr! Betreten und Befahren, Fotografieren, Filmen und Zeichnen gesetzlich verboten und strafbar!" zu sehen sind.

7. Mit Datum vom 20.07.2018 ersuchte das BVwG die AMA ergänzend um Übermittlung des angeführten Nutzungsübereinkommens. In der Folge legte die AMA Kopien zweier Nutzungsübereinkommen, eines geschlossen von Herrn XXXX, eines von Herrn XXXX vor.

8. Mit Datum vom 23.08.2018 beraumte das BVwG für den 04.10.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG an.

9. Mit Schreiben vom 11.09.2018 reichte die AMA eine Reihe von Unterlagen nach.

10. Mit Schreiben vom 27.09.2018 reichte die AMA weitere Unterlagen nach und teilte dazu im Wesentlichen mit, aufgrund der Richtigstellung des Dokumentes "Bestätigung zur Vorlage bei der AMA" vom 26.09.2018 könnten nunmehr aus Sicht der AMA die im Dokument erfassten Flächen positiv für die Direktzahlungen 2017 bewertet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 26.04.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck nach mehreren Korrekturen in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In Summe beantragte der BF 38,4980 ha beihilfefähige Fläche.

Mit Datum vom 26.07., 02.08. und 14.08.2017 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden die beantragten Feldstücke (FS) 6 bis 10 und 12 nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt.

Bei diesen Flächen handelte es sich um Flächen im Eigentum der Republik Österreich, die dem BF für das Antragsjahr 2017 zur Nutzung überlassen wurden.

2. Beweiswürdigung:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...].

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...].

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen [...];

g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. [...]

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

[...].

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer

iii erhalten werden;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

Gemäß Art. 30 Abs. 1 und 6 VO (EU) 1307/2013 richtet jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein, die vorrangig dazu verwendet wird, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[...].

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a) Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b) Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

[...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben (Top-up-Zahlung für Junglandwirte).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].

[...]."

Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie") gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 sowie der Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013, abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 21 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten und können, wenn sie im Jahr 2013 nicht selbst landwirtschaftlich tätig waren und im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 beantragt haben wie im vorliegenden Fall, u.a. Junglandwirten durch Zuweisung aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 1 zugewiesen werden. Die Aktivierung der Zahlungsansprüche erfolgt gemäß Art. 32 i.V.m. Art. 33 VO (EU) 1307/2013 durch Angabe eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im - in Österreich - Mehrfachantrag-Flächen für das jeweilige Antragsjahr.

Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, ob die dem BF für das Antragsjahr 2017 seitens der Heeresverwaltung überlassenen Flächen als beihilfefähige Flächen im Rahmen der Basisprämie sowie der beantragten Top-up-Zahlungen betrachtet werden können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur auf Basis des Betriebsbegriffs des INVEKOS nach der Verordnung EG) Nr. 1782/2003 - aktuell Art. 4 VO (EU) 1307/2013 - ausführlich mit der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen:

Erstens ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Flächen um "landwirtschaftliche Flächen" handelt. Flächen, die als "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Z 2 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009 genutzt wurden, sind als "landwirtschaftlich" einzustufen. Die Einstufung als "Dauergrünland" im Sinne dieser Vorschrift und damit als "landwirtschaftliche Fläche" hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die betreffenden Flächen zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören (Rz. 58 ff). Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. auch EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rz. 58 und 62). Solange diesbezügliche Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Betriebsinhaber muss insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden.

Drittens ist nach dem angeführten Urteil des Europäisches Gerichtshofes zu prüfen, ob die gegenständlichen Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden (Rz. 63 ff). Davon ist dann auszugehen, wenn die betreffende landwirtschaftliche Tätigkeit dort ausgeübt werden konnte, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Eine starke Einschränkung für die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit ist dann festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche - und nicht unerhebliche - Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird.

Im Rahmen der Reform der GAP 2013 hat sich die Situation im Verhältnis zur Vergangenheit insofern geändert, als nach Kritik an der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten (Gewährung von Prämien für Flughafen-Flächen u.ä.) im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie die Kriterien für das Vorliegen beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche enger gefasst wurden. So können gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 1307/2013 Flächen, die auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Art. 32 Abs. 3 lit a) VO (EU) 1307/2013 bestimmt ergänzend, dass Flächen nur dann als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen gelten, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. Gem lit. b) der angeführten Bestimmung können die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

§ 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bestimmt präzisierend, dass als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinn des Art. 32 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 1307/2013 landwirtschaftliche Flächen gelten, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

Gemäß § 20 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen iSd Art. 32 Abs. 3 lit. b) VO (EU) 1307/2013 jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. U.a. sind für die militärische Ausbildung genutzte Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

Aus dem Schreiben der AMA vom 27.09.2018 geht hervor, dass die AMA offensichtlich auf Basis aktueller Recherchen bei der Heeresverwaltung davon ausgeht, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Flächen den dargestellten Kriterien für die Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Flächen doch - zumindest teilweise - entsprechen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung der von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungen.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde somit festzustellen haben, in welchem konkreten Ausmaß die beantragten Flächen nach Maßgabe der ergänzten Ermittlungen im Antragsjahr 2017 beihilfefähig waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Flächenweitergabe,
Grundabtretung, INVEKOS, Junglandwirt, Kassation, Kontrolle,
Kürzung, landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher
Betrieb, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, militärischer
Bedarf, Nutzungsänderung, Pacht, Prämiengewährung, Prämienzahlung,
Selbstständigkeit, Truppenübungen, Verschulden, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2201111.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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