Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W257 2184438-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, verstorben am XXXX, Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.12.2017, Zl. 1095950004-151825949, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und bestimmte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom17.01.2018, hg eingelangt am 29.01.2018.
Mit Schreiben vom 26.09.2018 (OZ 9) und 03.10.2018 (OZ 10) informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das hg Gericht, dass der Beschwerdeführer verstorben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim hg Gericht ist seit dem 29.01.2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig. Das hg Gericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden. Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Berichterstattungen der Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Gewährung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigen sowie bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln um höchstpersönliche Rechte handelt, die auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermögen, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Verwaltungsrechtsweg erloschen (vgl bspw VwGH 28.01.1991, 90/19/0265).
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als gegenstandlos einzustellen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrech, Rz 822).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2184438.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018