Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AVG §68 Abs1Spruch
L516 2149171-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.08.2017, L512 2149171-1, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an die Vertretung des Beschwerdeführers am 10.08.2017 in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 20.06.2018 und 09.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.
4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI) sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 02.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer hat laut Niederschrift vom 09.07.2018 und angefochtenem Bescheid im Verfahren vor dem BFA mehrere Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht, die vom BFA auch im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt wurden. Diese befinden sich jedoch nicht in dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Vorlage von Bescheinigungsmittel wurde in der Niederschrift des BFA vom 09.07.2018 sowie im angefochtenen Bescheid festgehalten und das BFA nimmt in seiner Beweiswürdigung Bezug auf Lichtbilder, ein Affidavit, einen First Information Report und eine Bestätigung (AS 88; Bescheid S 10 f; 64 ff). Diese Bescheinigungsmittel sind jedoch nicht im durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers enthalten, der dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Aufgrund des vom BFA unvollständig vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes ist es aktuell nicht auszuschließen, dass sich nach Kenntnis und Würdigung der fehlenden Bescheinigungsmittel durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hätte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2149171.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018