TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/10 W230 2111164-1

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2102684-1/5E

W230 2111164-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden der XXXX , XXXX , XXXX (Betriebsnummer XXXX ) gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 sowie 2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Mehrfachanträgen-Flächen für die Antragsjahre 2011 und 2012 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

1.1. Im Jahr 2011 war die Beschwerdeführerin neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebs (Betriebsnummer XXXX ) auch noch Auftreiberin auf die Alm mit der Alm Nr. XXXX ( XXXX ; im Folgenden:

A-Alm) sowie auf die Alm mit der Alm Nr. XXXX ( XXXX ; im Folgenden:

H-Alm), deren jeweilige Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt haben.

Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die A-Alm eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 288,92 ha und für die H-Alm eine solche im Ausmaß von 189,28 ha.

1.2. Im Jahr 2012 war die Beschwerdeführerin neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes nur noch Auftreiberin auf die A-Alm. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich, dass für die A-Alm im Jahr 2012 eine Almfutterfläche von 288,89 ha beantragt war.

2. Zu den Bescheiden betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011

2.1. Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX , gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.215,36. Dabei ging die belangte behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 8,62 ha (davon 3,68 ha anteilig zuzurechnende Almfläche) aus. Abweichend von dieser beantragten Fläche stellte der Bescheid nur eine Fläche im Ausmaß von 7,77 ha (davon 3,68 ha anteilig zuzurechnende Almfläche) als ermittelt fest. Begründet wurde dies damit, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche (= 7,77) entspricht, verwendet werden könne. Die im Bescheid festgestellte Fläche entspricht auch der Anzahl an vorhandenen Zahlungsansprüchen. Zusätzlich war der Bescheidbegründung folgende Textpassage zu entnehmen: "Nicht korrekt beantragte Almen bzw. Weiden können bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden." Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX , änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 30.12.2011 ab, gewährte der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nur noch) €

1.092,43 und forderte die Differenz zum bisher ausbezahlten Betrag in Höhe von € 122,93 zurück. Dieser Bescheid geht davon aus, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Beihilfe gewährt werden könne, und legte eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,97 ha (davon 9,03 ha anteilige der Beschwerdeführerin zurechenbare Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 6,33 ha zugrunde, wobei keine Differenzfläche festgestellt wurde. Begründet wurde die Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche wiederum damit, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen (= 6,33) entspricht.

3. Zu den Bescheiden betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012, Zl. XXXX , gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 809,40. Die belangte Behörde legte dabei abweichend von der der beantragten Fläche von 4,90 ha eine ermittelte Fläche von 4,69 ha zugrunde. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Futterfläche der A-Alm bei dieser Berechnung vorerst noch nicht berücksichtigt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3.2. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Zl. XXXX , änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 28.12.2012 ab, gewährte der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

1.215,36, somit unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung, eine weitere Zahlung in Höhe von € 405,96. Abweichend von der beantragten Fläche von 9,13 ha (davon 4,23 ha anteilige der Beschwerdeführerin zurechenbare Almfutterfläche) legte die belangte Behörde dabei (wiederum unter Bedachtnahme darauf, dass für beihilfefähige Flächen unterhalb einer Mindestschlagfläche von 0,10 ha keine Beihilfe gewährt werden könne) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,77 ha zugrunde. Die beantragte Almfläche entsprach der ermittelten. Begründet wurde die Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche wiederum damit, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen (= 7,77) entspricht.

3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, Zl XXXX , gewährte die belangte Behörde für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nur mehr) € 1.092,43 und forderte einen Betrag von € 122,93 zurück. Mit der Begründung, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht, verwendet werden kann (Minimum Fläche / ZA; hier: 6,33), legte die belangte Behörde ihrer Beihilfenberechnung anstelle der beantragten Fläche von 9,13 ha eine ermittelte Fläche, von 6,33 ha zugrunde. Die der Beschwerdeführerin anteilig zuzurechnende ermittelte Almfutterfläche von 4,23 ha entsprach der beantragten (anteiligen) Almfutterfläche.

4. Sowohl am 17.10.2012 als auch am 27.06.2013 beantragte die Bewirtschafterin der A-Alm eine (die Jahre 2009 bis 2012 betreffende) rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass die ursprünglich beantragte Almfläche von 288,89 ha zunächst auf 262,05 ha und schließlich auf 226,40 ha reduziert werden soll. Diese beiden Korrekturen wurden von der belangten Behörde anerkannt und in beiden Antragsjahren berücksichtigt.

5. Sowohl gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, als auch gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel.

5.1. In ihren einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie" bezieht sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004) keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte.

5.2. Zur weiteren Begründung bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei. Die Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Ermittlung der Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt sei. Da das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, sei sie in ihrem Recht auf Bezug der Beihilfe im gesetzlich festgelegtten Ausmaß verletzt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 auf der A-Alm sei falsch, die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen seien ohne nähere Begründung im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die Wirtschaftsjahre vor 2010 zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer Flächenfeststellungen zu begründen. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde vor. Es habe eine mangelhafte Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden, zudem seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

5.3. Die Beschwerdeführerin rügt die gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen und führt dazu aus, dass sie auf die früheren amtlichen Erhebungen vertraut habe, diese allerdings von der belangten Behörde nunmehr als fehlerhaft beurteilt werden würden. Da sie auf die früheren amtlichen Erhebungen vertraut und sich bei seiner Antragstellung daran orientiert habe, treffe sie auch kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung, wenn die Behörde nunmehr der Auffassung sei, dass die früheren Erhebungen fehlerhaft seien.

Auch aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor und treffe sie als Antragstellerin kein Verschulden iSd Art. 73 der VO (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems sie als Antragstellerin auch kein Verschulen an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn sie sorgfältig das beantragt hat, was sie für richtig hält und nicht nur das, was tatsächlich richtig sei.

5.4. Weiters liege sowohl ein Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen als auch ein Irrtum im Rahmen der Digitalisierung vor. Die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung ließe sich mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären und habe trotz gehöriger Sorgfalt der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden können. Gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, die vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Da der Irrtum mehr als 12 Monate zurückliege und die Beihilfenzahlung von der Beschwerdeführerin bereits gutgläubig verbraucht worden sei, sei eine Rückforderung nicht zulässig.

5.5. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ein Beihilfebetrag jederzeit berichtigt werden könne, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne und führt dazu aus, dass es vor allem aufgrund der sich seit dem Jahr 2012 verbreitenden Unsicherheit unter den Almbewirtschaftern in den letzten Jahren dazu gekommen sei, dass - "trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit" der beantragten Almflächen - "als reine Vorsichtsmaßnahme" die beantragten Almfutterflächen reduziert worden seien, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und es auch zu keiner Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse gekommen sei.

5.6. Zudem moniert die Beschwerdeführerin, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei und die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterin für sie nicht erkennbar gewesen sei. Aus diesem Grund und insbesondere aufgrund der Aktivitäten der Almbewirtschafterin, deren Handlungen sich die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zurechnen lassen müsse, habe für sie als Auftreiberin ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab zu gelten und treffe sie an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Zusätzlich seien unrichtigerweise Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden.

5.7. Gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 seien Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjährt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Beihilfe in gutem Glauben bezogen worden. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2011, weil eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und die Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise gehabt habe, dass diese Feststellung falsch sei.

Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Verfolgung der ihr vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten verjährt sei, da die Verjährungsfrist gem. Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 vier Jahre ab Begehung betrage. Die belangte Behörde werfe ihr Unregelmäßigkeiten durch Übertragung von Flächen im Mehrfachantrag vor, dieser Antrag sei aber bereits vor über vier Jahren gestellt worden.

Den Beschwerden angeschlossen waren jeweils eine Sachverhaltsdarstellung der Almbewirtschafterin der A-Alm und eine solche der H-Alm, die von der Beschwerdeführerin jeweils ebenfalls zum Inhalt ihrer Beschwerde erhoben wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte sowohl im Antragsjahr 2011 als auch 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte in beiden Jahren u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 zudem Auftreiberin auf zwei Almen (A-Alm und H-Alm). Im Jahr 2012 war sie nur noch Auftreiberin auf die A-Alm. Für die von der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Antragsjahren bestoßenen Almen wurde von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.

1.2. Betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 ergibt sich aus der Beilage Flächenbogen und Flächennutzung für die A-Alm eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 288,92 ha und für die H-Alm eine solche im Ausmaß von 189,28 ha. Hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 ergibt sich aus der Beilage Flächenbogen und Flächennutzung für die A-Alm eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 288,89 ha.

1.3. Auf Grund der von der Bewirtschafterin der A-Alm beantragten Reduktionen der Almfutterfläche (von ursprünglich 288,89 ha auf zunächst 262,05 ha und schließlich auf 226,40 ha) kommt es dazu, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der A-Alm anstelle einer zunächst anteilig (nach dem Anteil des der Beschwerdeführerin zuzurechnenden GVE-Ausmaßes am Gesamt-GVE-Besatz der A-Alm) beantragten Almfutterfläche von 3,68 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 2,88 ha zuzurechnen ist. Gemeinsam mit der beantragten anteiligen Almfutterfläche der H-Alm (6,15 ha) und der beantragten und unstrittigen Fläche für den Heimbetrieb ergibt sich sohin eine beantragte Gesamtfläche von 13,97 ha. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführerin nur Zahlungsansprüche für 6,33 ha zur Verfügung standen ergibt sich sohin ein Beihilfeanspruch für das Antragsjahr 2011 in Höhe von € 1.092,43 und folglich eine zurückzuzahlende Differenz zum ihr bereits ausgezahlten Betrag von € 122,93.

1.4. Im Antragsjahr 2012 kam es durch früherer (rückwirkender) Korrekturen durch die Bewirtschafterin der A-Alm und folglich der Nichtnutzung vorhandener Zahlungsansprüche durch die Beschwerdeführerin in den Vorjahren (Verfall) dazu, dass anstelle der der Beschwerdeführerin ursprünglich zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche für 7,77 ha nur noch Zahlungsansprüche für 6,33 ha zur Verfügung stehen. Davon ausgehend wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenem Abänderungsbescheid anstelle der von ihr beantragten Fläche von 9,13 ha (davon 4,23 ha ihr anteilig zuzurechnenden Almfutterfläche) lediglich eine ermittelte Fläche von 6,33 ha (davon wiederum 4,23 ha ihr anteilig zuzurechnenden Almfutterfläche) gemäß der Anzahl ihr zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche zugerechnet. Daraus ergibt sich für die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 ein Beihilfeanspruch ebenfalls in Höhe von € 1.092,43 und folglich eine zurückzuzahlende Differenz zum bisher ausbezahlten Betrag von € 122,93.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich des de Antrages des Beschwerdeführers und den ihm als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen und Meldungen des Almbewirtschafters an die belangte Behörde, wobei insbesondere die daraus von der belangten Behörde abgeleiteten und dem Bescheid zugrunde gelegten beantragten GVE-Anteile und somit Flächenanteile unstrittig sind) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben.

...

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

...

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

....

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

...

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

...

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

...

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

...

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]."

3.2.3. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw."

3.2.4. Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden."

3.3. Daraus folgt für die Beschwerdefälle

3.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin im einleitenden Teil ihrer Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2011 (unter der Überschrift "Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie") implizit damit argumentiert, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Bewirtschafterin der A-Alm erfolgt, so dass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit den angefochtenen Bescheiden - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag von der Beschwerdeführerin rückgefordert.

Hierbei muss sich die Beschwerdeführerin die Korrektur der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der A-Alm deswegen zurechnen lassen, da die Beschwerdeführerin Auftreiberin auf die A-Alm ist. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages durch die Bewirtschafterin der A-Alm von einer bevollmächtigten Person selbst vorgenommen worden und ist dies der Beschwerdeführerin somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in den angefochtenen Abänderungsbescheiden keine Sanktion verhängt wurde. Die diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdeargumente - insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, sie treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, sie habe ihre Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch - gehen daher ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich als Folge der - bereits mehrfach angeführten - durch die Bewirtschafterin der A-Alm vorgenommenen (rückwirkenden) Reduktion der beantragten Almfutterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm.

3.3.4. Die Beschwerden lassen auch erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Zudem wird moniert, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt worden seien und das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle 2013 auf der A-Alm falsch sei. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin allerdings, dass eine solche Festlegung nicht stattgefunden hat und auch die angefochtenen Bescheide für die genannte Alm von der (nach der Korrektur) beantragten Fläche ausgehen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen aus den vergangenen Jahren und sonstige von ihr mit der Überschrift "Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen" betitelten Ausführungen waren für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant. Die Almfutterfläche wurde mit den angefochtenen Bescheiden ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die Agrargemeinschaft der A-Alm reduziert und als Folge der Reduktion wurde die Differenz zum zunächst ausbezahlten Betrag zurückgefordert.

Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage der angefochtenen Bescheide bildet, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtberücksichtigung und Falschberechnung von Landschaftselementen sowie eine allenfalls mangelhafte Verrechnung von Über- und Untererklärungen.

3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, war ebenfalls der Erfolg versagt. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beihilfenzahlung erfolgte allerdings aufgrund eines eigens durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrags, weshalb bereits aus diesem Grund ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen ist.

3.3.6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Beihilfeantrag könne nach seiner Einbringung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, ist Folgendes anzumerken: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Irrtums im Sinne der zitierten Vorschrift ist die "Offensichtlichkeit", wie etwa eine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, Ziffernstürze und ähnliches, das einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Im vorliegenden Fall kam es aufgrund von beantragten und der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Korrekturen der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der A-Alm zu einer Rückforderung. Für die Annahme, dass in den hier zu beurteilenden Fällen ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sei, wären Umstände darzutun gewesen, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die belangte Behörde begründet erscheinen lassen (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336; 01.07.2005, 2001/17/0135; 29.05.2006, 2003/17/0012; 09.06.2010, 2007/17/0194; 16.11.2011, 2011/17/0192; 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass derartige Anstrengungen seitens der Beschwerdeführerin unternommen worden wären, war allerdings für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

3.3.7. Die Beschwerdeführerin geht in ihren Beschwerden weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).

Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in ihren Beschwerden konkret darzulegen gewesen. Allerdings enthalten weder die Beschwerden noch die von der Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer Beschwerden erhobenen Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen der von ihr in den Jahren 2011 und 2012 bestoßenen Almen konkreten Angaben darüber, auf welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

3.3.8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3.9. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796/2004 ist zunächst festzuhalten, dass damit auf eine nicht relevante Rechtsgrundlage Bezug genommen wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen nur die Antragsjahre bis einschließlich 2009 (vgl. Art. 86 Abs. 1 Verordnung [EG] 1122/2009). Für die die Antragsjahre 2011 und 2012 betreffende Beschwerdefälle gilt hinsichtlich der Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen vielmehr Folgendes:

Die einschlägigen sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. In Betracht kommt daher die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so stellt dies eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018; 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs. C-278/02 Handlbauer).

Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsbestimmungen der Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme anwendbar sein sollten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag erst am 17.10.2012 bzw. 27.06.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann.

Die angefochtenen Bescheide ergingen daher zu Recht.

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II.3. jeweils erwähnten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Fristbeginn, gutgläubiger Verbrauch, Gutgläubigkeit, INVEKOS,
Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung,
Rückwirkung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,
Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2111164.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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