TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W203 2183527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2183527-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .2000, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1125873210 - 161103592/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 56/2018, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 09.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, am XXXX 2000 geboren zu sein, aus dem Gouvernement Al Hasaka zu stammen und ledig zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Einer seiner Brüder würde sich seit einem Jahr in Österreich aufhalten. Im Juli 2016 habe der Beschwerdeführer Al Hasaka verlassen, sei illegal in die Türkei gereist und von dort schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass ihn die kurdischen Freiheitskämpfer zur Ausbildung für den Krieg entführt hätten. Er sei nach einer Woche aus ihrer Gefangenschaft geflohen, sei untergetaucht und anschließend aus Syrien geflohen. Wäre er in Syrien geblieben, hätten die syrischen Behörden ihn zum Kampf gezwungen. Aufgrund seiner Desertion würde er im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort getötet werden.

3. In weiterer Folge holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine "Sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung" von der Medizinischen Universität Wien, datiert mit 24.10.2016, ein, welche zum Ergebnis kam, dass das behauptete Geburtsdatum mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter des Beschwerdeführers vereinbar sei.

4. Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit eines Vertreters des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als Kinder- und Jugendhilfeträger (und somit gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers) sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson - vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, sechs Jahre die Volkschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht und danach ein Jahr lang als Koch gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigte die Angaben zu seien Familienangehörigen. Dem in Österreich aufhältigen Bruder sei inzwischen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Seine Eltern sowie seine Schwester würden sich weiterhin in Syrien aufhalten. Einer seiner Brüder sei zu Beginn des syrischen Krieges Soldat gewesen, sei 2011 aber desertiert und in den Irak gegangen; auch zwei weitere Brüder seien 2014 bzw. 2016 in den Irak gegangen, um dort zu arbeiten. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, in Syrien herrsche Krieg. Er sei von Leuten der YPG abgeholt und in ein Quartier gebracht worden, welches er nicht mehr verlassen habe dürfen. Erst nach einer Woche habe sein Vater veranlasst, dass er wieder nach Hause gebracht worden sei. Wie sein Vater diese Freilassung bewirkt habe, wisse er nicht genau. Vier bis fünf Monate später habe er von der YPG ein Schreiben erhalten, dass er seinen Wehrdienst leisten müsse. Zehn bis zwölf Tage später sei wieder jemand von der YPG zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, um ihn abzuholen. Er sei aber nicht zuhause gewesen. Am nächsten Tag habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder nach Al Muabbada begeben, doch seien die Kämpfe zwischen YPG und den IS-Milizen immer nähergekommen, sodass der Beschwerdeführer illegal in die Türkei gereist sei. Nach weiteren Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, einer seiner Brüder sei, nachdem er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, aus Syrien ausgereist und habe sich so seiner Wehrpflicht entzogen. Wäre der Beschwerdeführer in Syrien 18 Jahre alt geworden, hätte das syrische Regime auch ihm zum Militärdienst eingezogen. Auch im Falle einer jetzigen Rückkehr nach Syrien würde er vom Regime eingezogen oder von der YPG rekrutiert werden. Vorgelegt wurden eine Schulbesuchsbestätigung, ein A1-Sprachzertifikat, ein Schulbesuchsnachweis sowie weitere Bestätigungen.

5. Mit Bescheid vom 17.11.2017 - zugestellt am 28.11.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs dem Beschwerdeführer gegenüber vorgelegen sei; eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer gelte für das syrische Regime durch seine Ausreise aus Syrien nicht als politischer Gegner. Es sei als legitim zu erachten, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien bzw. sein mehrjähriges Fernbleiben einzig die Flucht vor Kriegsgefahren zum Ziel gehabt habe, was durch die Asylantragstellung noch einmal bestätigt werde. Eine damit im Raum stehende politische Gegnerschaft könne nicht erschlossen werden und die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von der syrischen "Machthaberschaft" nicht als politische Widersacherhaltung gewertet werde. Auch eine anderwärtige Gefährdung, die einzig aufgrund personenbezogener Merkmale bestehe, sei den "gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen" nicht zu entnehmen. Eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers geschehe nicht infolge einer politischen Gegnerschaft gegenüber dem Regime, sondern aufgrund berechtigter Ängste vor einem Kriegseinsatz und somit aus völlig unpolitischen Gründen. Ein in der GFK genannter Grund sei daher nicht erfüllt und das auf die Wehrdienstverweigerung bezogene Vorbringen nicht asylbegründend.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer

-

vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

-

fristgerecht am 27.12.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe Syrien verlassen, weil er Angst gehabt habe, nicht nur vom syrischen Regime, sondern auch von der YPG rekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer werde bald 18 Jahre alt und befinde sich dann im wehrfähigen Alter. Aufgrund der Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst müsse der Beschwerdeführer um sein Leben fürchten. Es sei bewiesen, dass die syrische Armee Menschenrechtsverletzungen begehe. Der Beschwerdeführer möchte nicht in Kriegshandlungen involviert werden und möglicherweise selbst Menschen töten müssen. Es bestehe auch die Gefahr, von Rebellengruppen oder islamischen Extremisten rekrutiert zu werden oder von den syrischen Behörden aufgrund der Tätigkeit seines Bruders verfolgt zu werden.

7. Mit Schreiben vom 12.01.2018, eingelangt am 19.01.2018, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist 18 Jahre alt, syrischer Staatsangehöriger, stammt aus Al Hasaka, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er verließ Syrien im Sommer 2016 und stellte am 09.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wehrdienstpflichtige werden dabei nicht nur per Post, sondern auch auf persönlichem Wege rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Es gibt immer wieder Razzien, bei denen an einem Ort alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert werden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter kann rekrutiert werden. Teilweise werden auch Minderjährige, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre), an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert.

Der Beschwerdeführer ist 2000 geboren und befindet sich somit nach der in Syrien geltenden Rechtslage im wehrdienstfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen, die einen Wehrdienst betreffend maßgeblich wären. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum und Ableistung des Militärdienstes der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen zu werden, bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden.

Der Beschwerdeführer hat seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.8.2018), Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

1.2.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen (Länderinformationsblatt S. 7ff):

Kurzinformation vom 24.8.2018

Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert (Die Zeit 27.7.2018) und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen (TDS 18.8.2018).

Nach der Offensive auf das Damaskus-Umland und insbesondere auf Ost-Ghouta zogen sich Ende Mai 2018 die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter Kontrolle der Regierung stehen (Spiegel Online 21.5.2018, ISW 1.6.2018).

Im Juni 2018 trafen die USA und die Türkei eine Vereinbarung, laut welcher die Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) aus Manbij abziehen und infolgedessen türkische und US-amerikanische Einheiten in der nordsyrischen Stadt für Sicherheit und Stabilität sorgen sollten (Reuters 18.6.2018). Im folgenden Monat verließen die letzten Einheiten der YPG Manbij (Reuters 15.7.2018).

Mit 19. Juni 2018 startete die syrische Regierung eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Deraa im Süden Syriens. In der Provinzhauptstadt Deraa waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine sogenannte Deeskalationszone eingerichtet (Harrer 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (Guardian 31.7.2018). Mit der Rückeroberung dieser Gebiete erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018).

Im Juli 2018 wurden die beiden letzten von Rebellen belagerten regierungstreuen Orte in der Provinz Idlib evakuiert. Die Vereinbarung zur Evakuierung der mehrheitlich schiitischen Dörfer Fua und Kafraja wurde laut Oppositionskreisen von iranischen Einheiten und der islamistischen Rebellenallianz Hay'at Tahrir al-Sham getroffen (NZZ 19.7.2018; ISW 31.7.2018).

Ende Juli 2018 führten Vertreter der kurdischen Behörden erstmals seit Ausbruch des Bürgerkriegs Gespräche mit der syrischen Regierung in Damaskus über die Zukunft der von Kurden kontrollierten Gebiete im Land (Zeit 27.7.2018). Die syrischen Kurden kontrollieren etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes im Norden und Osten des Landes (Presse 27.7.2018).

Der IS hat seine Hochburgen in Syrien verloren, trotzdem operieren Schläferzellen des IS weiterhin auf syrischem Staatsgebiet. Die exakte Zahl der im Land verbliebenen IS-Kämpfer ist unbekannt, aber ein Bericht der Vereinten Nationen vom August 2018 geht von 20.000 bis 30.000 IS-Kämpfern in Syrien und im Irak aus (TDS 14.8.2018). Im Juli 2018 führte der IS einen Angriff auf Suwayda im Süden Syriens durch, bei dem über 250 Personen getötet und mehr als 30 Personen entführt wurden (TDS 5.8.2018).

Trotz internationaler Mahnungen gibt es bereits seit einiger Zeit Hinweise, dass sich die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad auf eine Offensive auf die großteils von Rebellen gehaltene Provinz Idlib vorbereiten. Nach Idlib wurden im Zuge der Versöhnungsabkommen zehntausende Rebellen gebracht (Standard 10.8.2018). Es werden bereits Luftangriffe und Artilleriebeschüsse auf die Provinz durchgeführt. Die Offensive wird jedoch durch die Präsenz der türkischen Beobachtungsposten verkompliziert (Presse 16.8.2018). Diese Präsenz ist in einer Vereinbarung zwischen Iran, Russland und der Türkei begründet, welche im Rahmen der Verhandlungen in der kasachischen Hauptstadt Astana im Jahr 2018 zur Etablierung einer sogenannten Deeskalationszone in Idlib getroffen wurde. Die Türkei hat dieser Vereinbarung entsprechend mittlerweile etwa 1.000 Truppen an 12 Beobachtungsstützpunkten in Ostidlib stationiert (TDS 14.8.2018).

Den Vereinten Nationen zufolge könnten bis zu 2,5 Millionen Personen versuchen, in die Türkei zu flüchten; der Nachbar Syriens hält jedoch seine Grenzen bisher geschlossen. Medienberichten zufolge versucht die Türkei bisher vergeblich, die Extremistentruppe Hay'at Tahrir al-Sham aufzulösen, um eine Einigung mit Russland zu erreichen und den Großangriff auf Idlib doch noch zu verhindern (Presse 16.8.2018).

Medienberichte kündigten an, dass Ende Mai 2018 erstmals seit Beginn des Krieges Rekruten vom Wehrdienst entlassen werden sollten. Al-Watan, einer regierungsnahen syrischen Tageszeitung zufolge, sollten die Offiziere und Reservisten der Rekrutierungsklasse 102 von 2010 mit 1. Juni 2018 nach acht Jahren Militärdienst entlassen werden (TDS 26.5.2018; Syria Direct 29.5.2018). Die syrischen Staatsmedien berichteten nicht über diese Entscheidung und lokale Zeitungen gaben auch nicht bekannt, wie viele Soldaten davon betroffen sein sollten (TDS 26.5.2018).

1.2.2. Streitkräfte (Länderinformationsblatt S. 34ff):

Die syrischen Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich (UK HOME 11.9.2013).

Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben (UK HOME 8.2016). Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern und sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann in 2014 und 2015, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern (ISW 8.3.2017; vgl. FIS 23.8.2016).

Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sogenannten Quta'a-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Dies verbindet jeden Sektor (quta'a) mit einer Division (firqa) und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gab die Armee dem Divisionskommandeur eine Carte blanche über das Gebiet, für das er zuständig ist, wonach er "jeden Vorfall in seiner quta'a selbst regeln kann, ohne die Führung (das Verteidigungsministerium in Damaskus) zu involvieren, wenn keine Kommunikation möglich ist, oder ein Notfall vorliegt". Gleichzeitig kann dadurch der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern (ISW 8.3.2017).

1.2.3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen (Länderinformationsblatt S. 44ff):

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).

Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)

Befreiung und Aufschub

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).

Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Kürzlich gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs aufgrund eines Lehramts-Studiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat (BFA 8.2017).

Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017).

Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5.000 USD auf 8.000 USD erhöht (BFA 8.2017).

Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 15.8.2017). Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein (BFA 8.2017; vgl. UNHCR 3.11.2017). Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Um sich ein "Pool" von potentiell zur Verfügung Stehenden zu sichern, wurde ein Dekret bezüglich Staatsangestellte und Wehrdienst erlassen: Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers Imad Khamis, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen, wobei nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß sie stattfinden (Syria Direct 7.12.2017). Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten (BFA 8.2017).

Entlassungen

Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche Männer, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015).

Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017).

In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).

Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017).

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017).

1.2.4. Allgemeine Menschenrechtslage (Länderinformationsblatt S. 56f):

Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch, dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).

Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).

Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).

Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).

Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017). [Weitere Informationen zu belagerten Gebieten finden sich in Abschnitt "14.

Bewegungsfreiheit"].

1.2.5. Rückkehr (Länderinformationsblatt S. 88ff):

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017).

Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).

Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017).

In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017).

Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017).

Im September 2017 sprach der damalige Generalmajor der syrischen Republikanischen Garden Issam Zahreddine eine Drohung gegen syrische Flüchtlinge aus. In einem Live-Interview mit dem syrischen Staatsfernsehen sagte er "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück!", umstehende Offiziere hätten dazu gelacht. Zum Berichtszeitpunkt befehligte er mehrere tausend Soldaten und leitete die Eroberung von Deir ez-Zour. Offiziell gibt das Assad-Regime vor, eine "nationale Versöhnung" in Syrien anzustreben. Syrer, die nicht gegen die Regierung kämpften, hätten demnach nichts zu befürchten (Spiegel 11.9.2017). Zahreddine, der im Oktober 2017 durch eine Landmine getötet wurde, entschuldigte sich später für die Aussage und sagte, dass sie missinterpretiert worden sei und er sich lediglich auf IS und Rebellenkämpfer bezog, die syrische Truppen getötet haben (Telegraph 18.10.2017). Im Dezember 2017 besuchte Ali Haidar, der syrische Minister für nationale Versöhnung (Minister of State for National Reconciliation), den Südlibanon und rief syrische Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo dazu auf, nach Hause zurück zu kehren, unter der Behauptung, dass die Situation in den Provinzen stabil sei (DS 2.1.2018).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, am XXXX .2000 geboren zu sein. Die Angabe des Beschwerdeführers zu seinem Alter wurde im angefochtenen Bescheid als "glaubwürdig" (gemeint wohl: glaubhaft) erachtet und steht auch in Einklang mit der im Akt befindlichen "Sachverständigen Volljährigkeitsbestimmung".

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Militärdienst bei der syrischen Armee antreten müsste; seine Absicht, die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern, ergibt sich aus seinem glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nunmehr aktualisierten) Quellen, die schon die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung des Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen der Gefahr, im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein) geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist.

Der Beschwerdeführer hat Syrien im Sommer 2016 verlassen. Es ist glaubhaft, dass er zu diesem Zeitpunkt - aufgrund seines damaligen Alters von 16 Jahren - einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst bei der syrischen Armee noch nicht erhalten hat. Im aktuellen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer 18 Jahre alt und es ergibt sich daher aus den - bereits im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde getätigten - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden.

Bereits die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zeigen, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien auch zu Einberufungen von Minderjährigen und Personen, die den Wehrdienst bereits abgeleistet haben. Laut den aktuellen Länderfeststellungen soll die syrische Armee vor dem Konflikt eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben. Sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten bereits in den Jahren 2014 und 2015 stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern.

Den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt.

Auch wenn Medienberichte nunmehr ankündigten, dass Ende Mai 2018 erstmals seit Beginn des Krieges Rekruten vom Wehrdienst entlassen worden seien (Al-Watan, einer regierungsnahen syrischen Tageszeitung zufolge, sollten die Offiziere und Reservisten der Rekrutierungsklasse 102 von 2010 mit 1. Juni 2018 nach acht Jahren Militärdienst entlassen worden sein. Die syrischen Staatsmedien berichteten jedoch nicht über diese Entscheidung und lokale Zeitungen gaben auch nicht bekannt, wie viele Soldaten davon betroffen sein sollten), kann daraus nicht geschlossen werden, dass Rekrutierungen zum "regulären" Wehrdienst von Syrern im wehrdienstfähigem Alter nicht mehr erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass durch mögliche Entlassungen die Zahl der Soldaten in der syrischen Armee zusätzlich sinkt, es jedoch - wie den aktuellen Länderfeststellungen weiters zu entnehmen ist - Hinweise gibt, dass sich die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad auf eine Offensive auf die großteils von Rebellen gehaltene Provinz Idlib, in welche im Zuge der Versöhnungsabkommen zehntausende Rebellen gebracht wurden, vorbereiten, ist davon auszugehen, dass die Rekrutierung zusätzlicher Soldaten weiterhin von großer militärischer Notwendigkeit sein wird und der Beschwerdeführer als gesunder 18-Jähriger einberufen wird.

Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien die baldige Einziehung durch die syrische Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel.

Dass beim Beschwerdeführer kein Grund für eine Ausnahme vom Militärdienst oder für einen Aufschub des Militärdienstes vorliegt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, wonach eine Befreiung oder ein Aufschub entweder für den einzigen Sohn einer Familie, für Studenten oder Versorger der Familie möglich sind. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Auch hat er den Wehrdienst nicht bereits in einem anderen Land abgeleistet. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten außerdem ergibt, kann beim gegenwärtigen Stand des Krieges in Syrien auf eine Ausnahme vom verpflichtenden Militärdienst oder einen Aufschub des Militärdienstes ohnehin nicht mehr vertraut werden. Es ist daher - vor dem Hintergrund der aktuellen Probleme des syrischen Militärs mit dem Nachschub an jungen Rekruten - mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch keinen Aufschub bzw. keine Ausnahmebewilligung bekommen würde und bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat in absehbarer Zeit der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nachkommen müsste.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher in weiterer Folge die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten