Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W202 2184820-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1107061110-1807309250, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG idgF, §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Majhwi und der Religion der Sikh zugehörig, stellte erstmalig am 01.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung an demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, mit einem Gangster namens XXXX befreundet gewesen zu sein. Dieser habe mehrere Morde begangen und sei dann schließlich auch selbst ermordet worden. Nach seinem Tod habe die Polizei begonnen, Mitglieder der "Gangstergruppe", zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört habe, festzunehmen. Darüber hinaus sei das Leben des Beschwerdeführers durch eine Person namens XXXX , welche mit XXXX verfeindet gewesen sei, gefährdet gewesen. Dieser habe ihn zweimal angegriffen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass ihn die Polizei festnehme und einsperre. Dem Beschwerdeführer würde eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Auch habe er Angst, dass ihn XXXX töten werde.
Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Stadt XXXX im Punjab in Indien gelebt zu haben und dort als Büroangestellter tätig gewesen zu sein. In seinem Heimatland befänden sich neben seinen Eltern auch nach wie vor sein Bruder und seine Schwester.
Der Beschwerdeführer sei mit einem Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , und einem gefälschten Visum, welches er vom Schlepper erhalten habe, ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Türkei habe der Schlepper den Reisepass des Beschwerdeführers bei sich behalten.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.
Zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, gesund zu sein und sich derzeit weder in ärztlicher Behandlung zu befinden, noch Medikamente einzunehmen.
Der Beschwerdeführer habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Dorf in der Stadt XXXX im Punjab in Indien gelebt. Seine Familie befände sich nach wie vor an dieser Adresse.
Der Beschwerdeführer führte über weiteres Befragen aus, auch noch mehrere Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins in Indien zu haben. Sie alle würden in verschiedenen Dörfern im Punjab leben. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern.
Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Ausreise aus Indien befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, für zwei Jahre als Rezeptionist bei einer japanischen Versicherungsfirma gearbeitet zu haben. Weil es dann zu Problemen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer schließlich aufhören müssen. Der Beschwerdeführer sei 22 Jahre alt gewesen, als er begonnen habe, dort zu arbeiten. Danach sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen, sondern hätten ihn seine Eltern finanziert. Diese würden ihren Lebensunterhalt durch die Verpachtung einer Landwirtschaft bestreiten. Seine finanzielle Lage vor seiner Ausreise sei mittelmäßig gewesen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland jemals eine Straftat begangen habe, führte er aus, sich, nachdem er seine Arbeit verloren gehabt habe, einer Bande angeschlossen zu haben. Der Chef dieser Bande habe einen Mord begangen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie jemanden getötet, habe aber mehrmals Personen zusammengeschlagen, konkret Mitglieder einer anderen Bande namens " XXXX ". Ihr Chef sei XXXX gewesen. Die Bande des Beschwerdeführers habe XXXX geheißen, der vollständige Name des Bandenchefs sei XXXX .
Die Bande des Beschwerdeführers habe ungefähr 800 Mitglieder gehabt, die alle in XXXX gelebt hätten. Die andere Bande habe ungefähr 300 oder 400 Mitglieder gehabt, die sich ebenfalls alle in XXXX aufgehalten hätten. Auf die Frage, zu welchem Zweck die Bande bestanden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass XXXX und XXXX Freunde gewesen seien, die sich dann schließlich zerstritten hätten, woraufhin die beiden Banden entstanden seien. Die Mitglieder der beiden Banden hätten sich gegenseitig verprügelt. Der Freund des Beschwerdeführers, XXXX , sei ein Auftragskiller gewesen, dies habe jedoch nichts mit den Tätigkeiten der Bande zu tun gehabt. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass XXXX ein Auftragskiller gewesen sei, führte er aus, dass dies alle aus der Bande erzählt hätten und man auch in Zeitungen davon habe lesen können. Vor fünf oder sechs Jahren habe XXXX einen Parlamentsabgeordneten ermordet, woraufhin er auch im Gefängnis gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei ungefähr im Alter von 20 Jahren Mitglied der Bande geworden und habe mit XXXX sowohl vor als auch nach seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehalten.
Auf die Frage, ob die beiden Banden vor oder nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von XXXX entstanden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies danach gewesen sei; die Banden seien vor ungefähr fünf Jahren, als der Beschwerdeführer 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, entstanden.
XXXX habe auch ein Mitglied der anderen Gruppe ermordet und für Geld auch alle möglichen anderen Leute getötet.
Auf die Frage, weshalb nunmehr der Beschwerdeführer gesucht werde, führte er aus, dass nach der Ermordung von Sukha die Polizei versucht habe, alle Bandenmitglieder festzunehmen. Der Grund für den Haftbefehl sei "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung" gewesen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Der Polizei habe er sich nicht gestellt, weil ihn diese dann ins Gefängnis gebracht hätte und der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe. Aus der Bande des Beschwerdeführers seien ungefähr 16 oder 17 Personen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe zum engen Kreis der Bande gehört. Einige seien bereits verurteilt worden, bei anderen laufe noch das Verfahren. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Namen anderer Bandenmitglieder, die festgenommen oder verurteilt worden seien, kenne, brachte er vor, nur von zwei Personen den Spitznamen zu kennen. Mit diesen beiden sei er eng befreundet gewesen.
Die Frage, ob die Bande außer den genannten Schlägereien noch weitere Taten begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er selbst sei nur an den Schlägereien beteiligt gewesen. Diese hätten immer die andere Bande betroffen. Andere Bandenmitglieder hätten auch gestohlen, der Beschwerdeführer jedoch nicht. An den Morden sei nur der Bandenchef, der Freund des Beschwerdeführers namens XXXX , beteiligt gewesen. XXXX sei im Jahr 2015 vom Chef der anderen Bande ermordet worden.
Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Polizei auch ihn festnehmen wolle, brachte er vor, dass diese bei ihnen zuhause gewesen sei und mit dem Bruder des Beschwerdeführers gesprochen habe. Konkret habe sie diesem gesagt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von seiner Bandenmitgliedschaft gesucht werde. Es gebe auch einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, den sein Bruder gesehen habe, der Beschwerdeführer jedoch nicht.
Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal im Jahr 2011 Mitglieder der anderen Bande verprügelt habe. Der Streit mit der anderen Bande habe sich einmal vor dem Tod von XXXX im Jahr 2011 und einmal danach zugetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei nur zweimal beteiligt gewesen, die Gruppe selbst habe mehrmals Streit gehabt.
Die Frage, ob er nach dem Tod von XXXX Angst vor der XXXX -Bande habe, weil er einmal im Jahr 2011 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. An dieser Schlägerei seien damals 35 bis 40 Personen beteiligt gewesen.
Näher zu dem Vorfall nach dem Tod XXXX befragt, führte der Beschwerdeführe aus, auf der Straße von XXXX und seinen Leuten angegriffen worden zu sein. XXXX habe einen Dolch dabei gehabt, mit dem der Beschwerdeführer am Oberarm und Rücken verletzt worden sei. Schließlich seien ihm andere Leute zur Hilfe gekommen. Nachgefragt, ob er dazu noch irgendetwas angeben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm mehr nicht mehr dazu einfalle.
Die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, bejahte der Beschwerdeführer; dies habe er jedoch nicht als sicher empfunden. Die Polizei hätte ihn überall gefunden.
Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, derzeit bei Bekannten in Wien zu leben. Er habe kürzlich eine Firma gegründet; er sei selbstständiger Werbemittelverteiler. Davor habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.
Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, besuche keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Seine Freizeit verbringe er mit den Freunden, bei denen er wohne. Es handle sich dabei um indische Staatsangehörige.
Am 13.01.2017 wurde seitens der Behörde ein Vorortrechercheersuchen an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Das diesbezügliche Ergebnis langte am 08.03.2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht hätten bestätigt werden können. Dieser werde nicht von der Polizei in XXXX und XXXX gesucht und liege auch kein Haftbefehl auf den Namen des Beschwerdeführers vor. Der vom Beschwerdeführer angegebene Name der Bande komme weder im Strafregister von XXXX noch XXXX vor, noch sei etwas über deren Aktivitäten bekannt.
Am 13.4.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Damit konfrontiert, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation ergeben habe, dass weder die vom Beschwerdeführer genannte Bande, noch der von ihm angegebene Bandenchef der indischen Polizei bekannt seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es den Bandenchef gegeben habe und dieser im Jahr 2015 umgebracht worden sei. Das Dorf des Beschwerdeführers sei in XXXX und auch nach der Ermordung seines Chefs habe es Probleme gegeben. Darauf angesprochen, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation auch ergeben habe, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, brachte er vor, damals nicht zu Hause gewesen zu sein. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass es einen Haftbefehl gebe und könne man auch im Internet nachlesen, dass die Polizei gegen die Gruppe vorgegangen sei und geschossen habe.
Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen wolle, dass seine Angaben nicht hätten bestätigt werden können, gab er zu Protokoll, dabei zu bleiben, es sei alles so, wie er es beim letzten Mal erzählt habe.
Abschließend wolle er noch ergänzen, dass die Bande vor ein paar Monaten wieder die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen habe, wiederum in XXXX . Wäre der Beschwerdeführer dort gewesen, hätten sie auch ihn angegriffen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 1.3.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zahl W125 2184820-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:
"Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, ist dieses Vorbringen in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens nicht dazu in der Lage, detaillierte Angaben über die behaupteten fluchtauslösenden Vorfälle zu machen und kamen auch Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte.
So ist zunächst auszuführen, dass sich die Darlegung des Beschwerdeführers zu dem Vorfall, bei dem er zum zweiten Mal von der gegnerischen Bande angegriffen worden ein soll, auf vage Schilderungen beschränkte. Obwohl ihm im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit dazu geboten wurde, war er trotz expliziter neuerlicher Nachfrage, nicht gewillt oder in der Lage, nähere Angaben zu tätigen:
"LA: Welchen Vorfall gab es nach dem Tod XXXX ? Erzählen Sie so detailliert wie möglich davon!
VP: Ich wurde auf der Straße von XXXX und seine Leuten angegriffen, da war ich alleine. XXXX hatte einen Dolch, damit hat er mich am Oberarm und Rücken verletzt, dann sind mir andere Leute zur Hilfe gekommen.
LA: Können Sie sonst noch irgendwas dazu angeben?
VP: Nein, mehr fällt mir dazu nicht ein."
Hätte sich die behauptete Bedrohungssituation tatsächlich zugetragen, so wäre nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einen konkreteren Sachverhalt hätte schildern können.
Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer auch mit den Ausführungen hinsichtlich seiner Beteiligung an Aktivitäten der Bande hervor: In der Einvernahme vom 12.01.2017 gab er zunächst an, zwar nie jemanden umgebracht, aber mehrmals Personen zusammengeschlagen zu haben. Auch auf neuerliche entsprechende Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, an Schlägereien beteiligt gewesen zu sein, die immer die andere Bande betroffen hätten. Wenig später reduzierte er seine Angaben dann, indem er nur noch davon sprach, zweimal persönlich an Schlägereien beteiligt gewesen zu sein.
Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung, die Namen der anderen Bandenmitglieder, die festgenommen und / oder verurteilt worden seien, zu nennen, vorbrachte, nur die Spitznamen zweier Personen zu kennen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer doch zum engsten Kreis der Bande gehört habe, rechtfertigte er sich dann damit, dass er nur mit den beiden Mitgliedern, deren Spitznamen er kenne, eng befreundet gewesen sei und gab ausweichend zu Protokoll, dass diese verurteilt worden seien. Nochmals nachgefragt, ob er nicht die vollständigen Namen nennen könne, führte er schließlich aus, dass man "dort" seinen vollständigen Namen nicht nenne. Abgesehen davon, dass dies lebensfremd erscheint, ist dies auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen des Bandenchefs nennen konnte.
Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend festhielt, gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich: So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 12.01.2017 zunächst aus, die Bande sei vor ungefähr fünf Jahren, er sei damals 21 oder 22 Jahre alt gewesen, entstanden. Dies sei nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von XXXX gewesen. Divergierend brachte der Beschwerdeführer dann etwas später auf die Frage, wie lange vor dem Gefängnisaufenthalt von XXXX er Mitglied der Bande geworden sei, vor, dass dies vor ungefähr sieben Jahren gewesen sei; er sei damals in etwa 20 Jahre alt gewesen.
Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer auch mit den Ausführungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rezeptionist hervor: Während er anlässlich der Einvernahme vom 12.01.2017 zunächst angab, nicht mehr zu wissen, wann dies gewesen sei, sondern nur auf nochmalige Nachfrage vorbrachte, 22 Jahre alt gewesen zu sein, als er begonnen habe, dort zu arbeiten, war er gegen Ende der Befragung dann auf einmal dazu in der Lage, konkrete Jahreszahlen zu nennen, indem er davon sprach, in den Jahren 2010, 2011 und 2012 als Rezeptionist gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt gab er lapidar an: "Es fällt mir erst jetzt ein."
Festzuhalten ist außerdem, dass, wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl feststellte, auch die problemlose Ausreise nicht auf ein seitens der indischen Behörden bestehendes reales und intensives Interesse an der Person des Beschwerdeführers hindeutet. Für den erkennenden Richter ist es kaum verständlich, weshalb der Beschwerdeführer gänzlich ohne Schwierigkeiten per Flugzeug legal mit seinem Reisepass, der ihm seinen eigenen Angaben im Verfahren zufolge vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei, aus dem Heimatland ausreisen konnte, obwohl ein Haftbefehl gegen ihn bestehen soll.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt Beweismittel, etwa den angeblichen Haftbefehl, zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens vorlegen konnte, ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers eindeutig dem Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.03.2017 widersprechen, in welcher zusammengefasst festgehalten wurde, dass dem Ergebnis der Vorortrecherche zufolge kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege und weder die vom Beschwerdeführer genannte Bande noch der von ihm angegebene Bandenchef der Polizei bekannt seien.
Auf entsprechenden Vorhalt ("LA: Die Vorortrecherche der Staatendokumentation hat ergeben, dass kein Haftbefehl gegen Sie erteilt wurde. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?") gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass ihm sein Bruder von dem Haftbefehl erzählt habe und man auch im Internet nachlesen könne, dass die Polizei gegen die Gruppe vorgegangen sei und geschossen habe. Auch der Rechtfertigungsversuch ("VP: Den Bandenchef gab es und der wurde im Jahr 2015 umgebracht. Mein Dorf ist in XXXX und auch nach der Ermordung des Chefs gab es Probleme.") auf Vorhalt, dass auch die vom Beschwerdeführer genannte Bande sowie der Bandenchef der indischen Polizei nicht bekannt seien, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.
Aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes ergibt sich klar, dass er umfassende Erhebungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers angestellt hat und lässt sich daher auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 13.04.2017, wonach sein Heimatdorf sehr klein sei und möglicherweise nicht ausreichend nachgefragt worden sei, nichts gewinnen.
Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund an der Richtigkeit der Angaben des Vertrauensanwaltes zu zweifeln.
Angesichts des im Asylverfahrens/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no 31260/04, 21 June 2005), ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers - wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen.
Was die Beschwerdeausführungen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers einen religiösen Kern enthalte und die Behörde die Unglaubwürdigkeit damit begründe, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe als Ausreisegrund geltend gemacht habe, betrifft, so handelt es sich hierbei offenbar um Irrtümer der Beschwerdevertretung, findet sich doch im gesamten Akt kein Hinweis auf eine Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit und lässt sich auch dem Erstbefragungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Ausreise in irgendeiner Weise wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hätte. Insofern war darauf nicht näher einzugehen.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von dem Chef der gegnerischen Bande namens XXXX verfolgt, betrifft, so stünde ihm - vollständigkeitshalber erwähnt - jedenfalls auch offen, sich der vorgebrachten Gefährdungssituation durch Umzug an einen anderen Ort in Indien zu entziehen (dass er von der Polizei gezielt gesucht werde, hat jedenfalls als unglaubwürdig zu gelten). Bereits den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem gibt und nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung und ein Informationsaustausch. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist; die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Menschen, sodass es ihm selbst außerhalb seiner engeren Heimat und ohne unmittelbare familiäre Anknüpfungspunkte möglich wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er hat vor seiner Ausreise zwölf Jahre lang die Grundschule besucht, spricht Punjabi und hat bereits Berufserfahrung als Rezeptionist sammeln können.
Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet, die Verfolgung durch den Chef der gegnerischen Bande würde ihm im gesamten Land drohen beziehungsweise konnte er keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er die Möglichkeit hätte, sich im Heimatland woanders hin zu begeben, blieben vage und nicht näher begründet. So sprach er nur davon, dies als nicht sicher empfunden zu haben, weil ihn die Polizei überall gefunden hätte.
Es ist nicht anzunehmen, dass im Falle einer aktuellen Rückkehr ein erhebliches Risiko bestünde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet oder sonst etwaigen Verfolgern in anderen Landesteilen bekannt werden würde. Der Beschwerdeführer vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein glaubhaftes Indiz dafür bieten, in welcher Weise er in den Fokus überregionaler Verfolger geraten sollte.
Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen, hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen."
Am 02.08.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er, bevor er nach Österreich gekommen sei, Verletzungen an seinem Körper durch Auseinandersetzungen erlitten habe. Er habe Auseinandersetzungen mit XXXX (Spitzname: XXXX ), XXXX (Spitzname: XXXX ) und XXXX . Diese Personen hätten ihm gedroht, wenn er nach Indien zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Letztes Jahr sei sein Vater gestorben ( XXXX ). Seine Schwester und seine Mutter seien im Dorf von den oben Genannten bedroht worden. Sie hätten ihnen ebenfalls mitgeteilt, falls der Beschwerdeführer zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Als er im Heimatland gewesen sei, sei er bei der Akali-Dal gewesen und diese Leute seien Anhänger der Congress-Partei. Die Leute von der Regierung wollten sie alle ausschalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den oben genannten Personen umgebracht zu werden. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bekannt sei, führte er aus, nach dem Tod seines Vaters, also seit dem 10.06.2017, danach sei es auch immer schlimmer geworden.
Mittels Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sich Folgendes ergab:
"L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) für die Sprache punjabi bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
A: Nein.
L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
A: Verein Zeige, anwesend Hr. XXXX .
L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?
A: Ja.
L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am 18.09.2018 stattgefunden hat.
L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.
Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.
Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
Der AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?
A: Nein.
L: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden?
A:Ja.
L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
L: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
L: Welchen Umfang hat die Ihnen vom Antragsteller erteilte Vollmacht?
V: z.B.: Ich vertrete den AW im vollen Umfang
Durch den Leiter der Amtshandlung erfolgt folgende Information an den Vertreter:
Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. § 14 AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle die Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.
L: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Krankheiten?
A: Nein
L: Sie haben eine Krankheitsbestätigung eingebracht, aufgrund derer Sie auch nicht zu Ihrem Ladungstermin erschienen sind. Wie sieht Ihr gesundheitlicher Zustand aus?
A: Jetzt geht es mir gut. nachgefragt: Ich hatte Fieber und Bauchschmerzen, ich musste mich übergeben.
L:Sind Sie in ärztlicher Behandlung und/ oder nehmen Sie Medikamente?
A: Damals hatte ich Tabletten, seitdem bin ich wieder gesund.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe die ärztlichen Befunde schon eingebracht.
Ich habe vorgestern unterlagen bekommen, ich wurde angerufen. Ich habe medizinisch
Befunde aus meinem Heimatland, als ich geschlagen wurde.
L: Können Sie ein Datum zu diesen Befunden nennen?
A: 2015, nachgefragt am 15.10.2015 war ich im Krankenhaus. Im XXXX
Nachgefragt: Ich war dort für 4 Tage.
L: Sie geben weiters einen Polizeibrief ab, was soll dieser aussagen?
A: Es ist ein Polizeibericht, meine Mutter ging zur Polizei und hat diesen schreiben lassen
Es steht dass es einen Streit gab, der aber wieder geschlichtete wurde, sie aber nicht
aufhörten und mich erneut mit dem Tod bedroht haben. Mein Vater starb letztes Jahr
Nachgefragt: ich werde von XXXX und XXXX bedroht.
L: Haben Sie Originale?
A: Nein, ich habe nur Fotos bekommen.
L: Wer hat Sie angerufen?
A: Mich riefen XXXX und XXXX an.
L: Gibt es Aufzeichnungen?
A: Mein Handy wurde mir gestohlen. Aber Sie haben mich mit dem Tod bedroht.
L: Wann wurden Sie angerufen?
A: Vor ca. 7 Monaten.
L: Wieso haben diese Personen Ihre Telefonnummer?
A: Das weiß ich nicht, das kann ich mir selbst nicht erklären aber sie bedrohten mich. Es
wurde mir auch gesagt dass die Anhänger vom Gegner auch hier leben und ich kann auch
hier getötet werden.
L: Woher weiß Ihr Gegner dass Sie in Ö sind?
A: Meine Familie weiß es. Ich glaube es hat sich verbreitet. Sie leben in unserem Dorf.
L: Von wem haben Sie die Unterlagen bekommen?
A: Von meiner Mutter.
L: Wann war Ihre Mutter bei der Polizei?
A: 10.09.2018.
L: Warum erst jetzt?
A: Wir sprachen damals mit dem Dorfvorstand und er sagte, dass unsere Gegner mit den
Bedrohungen aufhören werden. Er schlichtete den Streit
L: Was hat das nun mit der Polizei zu tun?
A:Weil es in Indien so ist dass der Dorfvorstand das regelt.
L: Beantworten Sie die Frage, warum Ihre Mutter bei der Polizei war.
A: Wir waren zuerst beim Dorfvorstand und als die Bedrohungen nihct aufhörten gingen wir
zu Polizeistation.
L: Wann war das Gespräch mit dem Dorfvorstand.
A: Als ich die erste Bedrohung bekam, vor 7 Monaten.
L: Zu dieser Zeit waren Sie aber nicht in Ihrem Heimatland?
L: Sie sagten WIR waren beim Dorfvorstand, wie können Sie beteiligt gewesen sein.
A: Ich meine damit meine Mutter.
Zur Person:
Sie heißen XXXX und sind am XXXX in XXXX in Indien geboren.
Sie sind indischer Staatsangehöriger.
Sie sind Anhänger der Glaubensrichtung der Sikh und gehören der Volksgruppe der Majhwi an.
Sie stammen aus Sidhpur, XXXX in Punjab.
Sie haben 12 Jahre Grundschule absolviert und waren zuletzt Büroangestellter.
Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig.
Sie haben in Indien Familie. Ihre Mutter und Ihre Geschwister leben nach wie vor an Ihrer Heimatadresse.
Ihre Familie besitzt eine Landwirtschaft und verpachtet diese. Sie sind wirtschaftlich abgesichert.
Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Sie sind in Österreich nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.
Ihre Einreise erfolgte illegal.
Sie haben keine Bindungen an Österreich.
Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörigen.
L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?
A: Ja ich habe eine Firma gegründet. AW gibt e-card und Karte der WKO ab.
Kopie zum Akt.
L: Welche Firma haben Sie gegründet, wie lange haben Sie gearbeitet, was ist jetzt mit dieser Firma?
A: Ich habe ein Gewerbe geöffnet um Zeitungen auszuteilen.
L: Wie lange haben Sie das gemacht?
A: 1-1,5 Jahre ca. nachgefragt: 22.12.2017- vor 2-3 Monaten.
L: Haben Sie Ihren Lebensunterhalt bisher so bestritten?
A:Ja.
L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?
A: Nein.
L: Wie gut sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf DEUTSCH gestellt)
Anm. Dolmetscherin übersetzt AW antwortet auf punjabi:.Ich schäme mich Deutsch zu sprechen aber ich verstehe Sie.
L: Erzählen Sie in deutscher Sprache von Ihrem durchschnittlichen Tagesablauf.
A: Ich machen arbeiten in Febra (Firmenname) und machen Arbeit Reklame.
L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?
A: punjabi und hindi.
L: Haben Sie Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indien?
A:Ja.
L: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Alle 2-3 Tage.
L: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt?
A: Gestern in der Nacht.
L: Wie geht es Ihren FAMILIENANGEHÖRIGEN?
A: Meine Mutter ist krank aber meiner Schwester geht es gut, nachgefragt: meine Mutter hat Diabetes.
L: Leben Sie in Österreich mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A:Nein.
L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Am 01 März 2016.
L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?
A: Ja.
Anm. Sie werden hiermit nochmals über Ihre Wahrheitspflicht im Verfahren belehrt.
L: Wissen Sie noch was Sie in der Erstbefragung am 02.08.2018 und in Ihrem Vorverfahren zu Ihrem Fluchtgrund angegeben haben?
A: Ja.
L: Ihr Asylantrag wurde 01.03.2018 in II. Instanz rechtskräftig. Am 02.08.2018 haben Sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wie haben Sie Ihre Zeit von März- August verbracht?
A: Ich habe normal weiterhin gearbeitet und gelebt.
L: Sie haben bereits am 01.03.2016, unter der Zahl 1107061110-160318841, einen Asylantrag gestellt, der durch den Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 und mit Erkenntnis des BVWG vom 01.03.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Meine Gegner sind XXXX und XXXX , aufgrund Ihrer Bedrohungen musste ich das Land verlassen. Nach dem Tod meines Vaters, bedrohte sie mich wieder mit dem Tod.
L: Wie wurden Sie bedroht?
A: Sie haben meine Nummer gefunden und mich telefonisch bedroht.
L:Wurde wurde Ihre Familie bedroht?
A: Ja.
L: Wann wurde Ihre Familie bedroht?
A: In den letzten 7 Monaten.
L: Wo wurde Ihre Familie bedroht?
A: Zu Hause.
L: Warum weiß Ihre Familie wer das war, woher haben Sie die Namen?
A: Sie sind unsere Nachbarn.
L: Hat Ihre Familie etwas unternommen?
A: Ja wir gingen zum Dorfvorstand, als wir gesehen haben dass es nichts hilft, gingen wir zu der Polizei.
L: Sie haben vorhin erwähnt, dass der Bericht bzgl der Morddrohungen gegenüber Ihnen geschrieben wurde. Was hat also Ihre Familie unternommen?
A: Beide wurden bedroht.
L: Wissen Sie noch welche Personen Sie in der gegenständlichen Erstbefragung angegeben haben?
A: Ja. Nachgefragt es waren die vorher erwähnten 2 Namen.
L: Welche Verletzungen haben Sie erlitten.
A: AW zeigt eine Narbe am Arm, weiters habe ich Narben am Rücken und auf den Beinen.
L: Wie wurden Ihnen diese Verletzungen zugefügt?
A: : Sie haben einen Stock genommen, vorne war ein Stücke Eisen, welches Sie erhitzt haben und auf mich gedrückt haben.
L: Von wem wurden Ihnen diese zugefügt?
A: Von den beiden genannten Personen und deren Anhänger
L: Wann war das?
A: Am 15.10.2015
L: Was haben Sie dann gemacht? Schildern Sie die Situation?
A: Ich wurde ins KH gebracht. In der Nacht wurde ich nach Hause gebracht.
Vorhalt: Sie sagen in der Erstbefragung dass Sie in Ihrem Heimatland Mitglied der AKALI-DAL Partei sind. Shiromani Akali Dal ist eine politische Partei der Sikhs im indischen Bundesstaat Punjab.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2017 behaupten Sie noch Sie wären in Ihrem Heimatland in keiner politischen Partei od. Vereinen gewesen.
(Auszug aus der EV am 12.01.2017 Seite 6: LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins?
VP: Nein. )
Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann mich nicht mehr erinnern ob ich zu dieser Zeit ja oder nein gesagt habe.
L: Sie wurde damals wie jetzt aufgefordert wahrheitsgemäß zu antworten. Sie müssten also der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben.
A: Ich sage bis heute die Wahrheit.
L: Sind Sie, wie Sie in der EB angeben nun Mitglied der Partei?
A: Ja.
L: Wie lange sind Sie schon bei dieser Partei?
A: Nach der Schule seit ca. 12 Jahren.
L: Welche Rolle haben Sie in dieser Partei?
A: Ich bin normales Mitglied. Nachgefragt: Ich habe geworben.
L: Seit wann gibt es diese Partei?
A: Sie ist über 50 Jahre alt.
L: Wer ist der Anführer dieser Partei?
A: Prakash Singh Badal
L: Was ist die Aufgabe dieser Partei?
A: Die Partei ist für alle da, Für Arme und Reiche, wenn es Probleme oder Beschwerde gibt, kann man das der Partei mitteilen und sie sucht nach Lösungen.
L: Haben Sie einen Mitgliedsausweis?
A: Jetzt nicht.
Vorhalt: In Ihrem Vorverfahren geben Sie an mit der Polizei und einer gegnerischen Bande Probleme zu haben. Bei Ihrer gegenständlichen Befragung äußern Sie Angst vor der Regierung. Was sagen Sie dazu?
A: Ja weil derzeit die Kongresspartei in Punjab an der Macht ist.
L: Wie erklären Sie sich, ob Sie nun wie im Vorverfahren angeben dass Sie von der Polizei gesucht werden, oder wie jetzt von der Regierung, dass Sie gänzlich ohne Schwierigkeiten ausreisen konnten?
A: Zu dieser Zeit hatte ich Streit mit den zuvor angegebenen Personen. Ich in Hilfe des Schleppers ausgereist.
L: In Indien gibt es kein Meldegesetz. Wenn Sie von den angegebenen Personen bedroht werden ist es die naheliegendste Möglichkeit in eine andere Provinz zu ziehen. Wie sollten Sie in einem Land mit ca. 1,3 Milliarden Menschen gefunden werden?
A: Sie haben Anhänger überall, ich könnte jederzeit ermordet werden.
L: Wie viele Personen sind in dieser Personen Gruppe?
A: Das weiß ich nicht aber ich weiß dass sie Anhänger im ganzen Land haben.
L: Erklären Sie, wie Sie von jedem Einzelnen erkannt werden können.
A: Ich bin mit Ihnen in die Schule gegangen. Sie kennen mich und haben auch Fotos von mir.
L: Wenn Sie mit Ihnen in der Schule waren, nennen Sie die Anzahl der Personen.
A: Ich bin 2 Leuten in der Schule.
L: Dann können Ihre Feinde nicht auf das ganze Land verstreut sein.
A: Ich kenne nur die 2 aber sie kennen viel mehr Leute als ich, die wahrscheinlich auch mich kennen.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich kann getötet werden.
L: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland ausgefolgt. Die Frist zur Stellungnahme haben Sie nicht berücksichtigt. Wollen Sie nun etwas dazu angeben?
A: Ich habe das nicht bekommen.
L: Die LIB zu Ihrem Heimatland wurde Ihnen am 07.08.2018 ausgefolgt.
A: Ich kann mich nicht daran erinnern.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Ich finde das Ö ein friedliches und sicheres Land ist. Hier werden die Gesetze eingehalten, die Menschen sind ehrlich und gut.
L: Seitens des BFA ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.
A: Ich möchte sagen dass das 2 Paar Schuhe sind ich werde mit dem Tod bedroht von den 2 Herrn, bei ersten Antrag habe ich etwas anderes angegeben. Das sind nicht dieselben Fluchtgründe.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich habe alles gesagt.
L: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
Anm. Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird.
Anm. Der Vertretung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1107061110-1807309250, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).
Zur allgemeinen Lage in Indien traf das BFA folgende Feststellungen:
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Siche