TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W133 2179833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W133 2179833-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 16.12.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei am XXXX in der Provinz Kapisa in Afghanistan geboren worden, dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in seiner Herkunftsprovinz drei Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er als Hirte gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwestern würden sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan aufhalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein paar Grundstücke besessen habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe mit seinem Onkel wegen dieser Grundstücke gestritten, dieser habe daraufhin den Vater des Beschwerdeführers umgebracht. Der Onkel habe auch den Beschwerdeführer töten wollen, deshalb habe ihn seine Mutter nach Europa geschickt. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem Onkel.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2016 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 13.05.2016 zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren auszugehen sei. Als Geburtsdatum habe der Beschwerdeführer den XXXX angegeben, dies entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 29.04.2016 von 18 Jahren und drei Monaten. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinsicher Sicht nicht ausgeschlossen werden.

Am 10.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem BFA statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Kapisa gelebt. Der Beschwerdeführer wisse derzeit nicht genau, wo sich seine Mutter und seine Schwestern aufhalten würden. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien verstorben. In seiner Heimat habe er als Landarbeiter gearbeitet. Befragt zu seine Flucht- und Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Grundstücke gehabt habe. Sein Onkel sei ein Talibananhänger. Dieser Onkel habe das Grundstück der Familie und auch Grundstücke von anderen für sich genommen. Sein Onkel sei jünger als sein Vater gewesen. Die Dorfältesten hätten die Grundstücke verteilt, aber sein Onkel sei mit deren Entscheidung nicht einverstanden gewesen. Die Grundstücke seiner Familie hätten Wasserzugang gehabt, sein Onkel habe sein Grundstück nicht bewässern können. Deswegen habe es immer Streitereien gegeben, diese Streitigkeiten seien immer vom Dorfältesten geschlichtet worden. Eines Tages sei sein Vater auf den Feldern zum Arbeiten gewesen, dabei sei er vom Onkel des Beschwerdeführers erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie sein Onkel seinen Vater ermordet habe, da er währenddessen mit einigen Freunden auf dem Feld, auf dem sein Vater gearbeitet habe, gespielt habe. Sein Bruder, welcher bei der Nationalarmee gewesen sei, sei auch getötet worden. Er sei von einer Bombe getroffen worden, der Beschwerdeführer wissen nicht genau, ob sein Onkel in Bezug auf den Tod seines Bruders eine Rolle spiele. Nach dem Begräbnis seines Bruders seien zwei Männer zum Beschwerdeführer nachhause gekommen, er habe die Männer gekannt, da sie aus seinem Heimatdorf waren. Er habe über die Mauer zum Nachbarn flüchten können, dabei sei auf ihn geschossen worden. Die Nachbarn hätten ihm sofort die Tür aufgemacht, er habe ihnen gesagt, dass sie ihn sofort verstecken sollten. Er sei dann im Bad versteckt worden, zwei Tage sei er dort gewesen. Dann habe er zur Nachbarsfrau gesagt, dass sie seiner Mutter Bescheid sagen und sie herholen solle. Als seine Mutter gekommen sei, habe sie nur geweint. Sie habe gesagt, dass er nicht hierbleiben könne, der Beschwerdeführer würde auch umgebracht werden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gesagt, dass sie mit einem Bekannten seines Vaters sprechen werde, dieser solle ihm helfen, Afghanistan zu verlassen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer die besagten Grundstücke nun bewirtschafte, er wisse aber, dass sein Onkel direkt dort wohne und alles in der Hand habe. Außer der oben genannten Schießerei sei er von seinem Onkel nie persönlich bedroht worden. Es bereite dem Beschwerdeführer Sorgen, dass seine Mutter und seine Schwestern nunmehr ohne männliches Oberhaupt in Afghanistan leben würden. Im Rahmen der Einvernahme wurden eine Deutschkursbesuchsbestätigung, eine Teilnahmebestätigung am Kurs "Basisbildung mit Politischer Bildung", zwei Empfehlungsschreiben und ein Zeugnis aus Afghanistan vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 05.12.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten der ARGE Rechtsberatung.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 vom BFA vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde mit 14.05.2018 von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet, dem Bundesverwaltungsgericht wurde keine neue Adresse bzw kein neuer Wohnsitz bekanntgegeben.

Mit Parteiengehör vom 06.07.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben sowie mitzuteilen, ob die Vollmacht zum Beschwerdeführer noch aufrecht sei. Mit Schreiben vom 16.07.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass keine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei. Aus diesem Grund werde die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht zurückgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Er stammt aus der Provinz Kapisa und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.

Der Beschwerdeführer beherrscht Pashtu in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan drei Jahre lang die Schule besucht, danach hat er als Landarbeiter gearbeitet.

Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Afghanistan auf, er hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung als Landarbeiter. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2018 "untergetaucht". Er verfügt in Österreich seit 14.05.2018 über keinen gemeldeten Wohnsitz und hat seinen Aufenthaltsort auch sonst nicht bekannt gegeben. Auch die rechtliche Vertretung vermochte dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt zu geben. Die Vollmacht wurde bereits zurückgelegt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, außerdem hat er an einem Kurs "Basisbildung mit Politischer Bildung" teilgenommen, der Beschwerdeführer hat keine Deutschprüfung abgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch seinen Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten bzw. durch die Taliban, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, dabei könnte er seine oben bereits erwähnte Arbeitserfahrung nutzen.

Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher auf dem Luftweg erreichen.

Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

High-profile Angriff:

Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016).

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).

Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zu seinem Geburtsdatum und seiner Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen im Asylverfahren. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zur Bildung und zur bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers.

Zweifelsfreie Feststellungen über die Identität des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Nichtvorliegens von Dokumenten nicht getroffen werden. Im Rahmen der Beschwerde vom 12.12.2017 wurde zwar ein Dokument des Beschwerdeführers vorgelegt. Allerdings wurde dieses Dokument nur im Original und nicht in einer übersetzten Version vorgelegt, daher können aufgrund dieses Dokuments keine Feststellungen betreffend die Identität des Beschwerdeführers getroffen werden.

Die Feststellung, dass die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im Asylverfahren. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers verstorben sind und dass sein Onkel nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz Kapisa lebt. Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren dargelegt, dass er derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie hat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt, wonach er gesund ist, und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2018 untergetaucht ist, ergibt sich aus mehreren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfragen aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt am Entscheidungstag) und dem Antwortschreiben der vormaligen Rechtsvertretung, wonach auch dieser der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die von ihm getätigten Angaben vor dem BFA und den vor dem BFA vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Lebensgefahr durch seinen Onkel väterlicherseits, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater von dessen jüngeren Bruder, also dem Onkel des Beschwerdeführers, bei der Arbeit am Feld aufgrund von bereits länger andauernden Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei. Er habe die Ermordung seines Vaters mitangesehen, da er, als sein Vater erschossen worden sei, mit Freunden am Feld gespielt habe. Als der Vater am Boden gelegen sei, sei seine Mutter hinzugekommen und habe dem Vater die Hände und Beine zurechtgelegt, da dieser stark geblutet habe. Er habe gesehen, wie sein Onkel mit der Waffe in der Hand geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, ob sein Onkel ihn und seine Freunde gesehen hat. Er konnte auch nicht angeben, wann sein Vater genau getötet wurde. Außerdem brachte er nichts dazu vor, ob die angebliche Ermordung seines Vaters durch dessen Bruder angezeigt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Ermordung seines Vaters blieben sehr vage und unkonkret. Hätte der Beschwerdeführer wirklich die Ermordung seines eigenen Vaters mitansehen müssen, hätte er in der Lage sein müssen, konkretere Angaben dazu zu machen. Es ist glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan umgekommen ist. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass dieser von seinem Bruder aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten vor den Augen des Beschwerdeführers erschossen worden ist.

Zweieinhalb Monate nach dem Tod seines Vaters sei auch sein Bruder, welcher bei der Nationalarmee gewesen sei, getötet worden. Seinen Leichnam habe die Familie nicht leicht bekommen. Er sei auf dem Weg von Kandahar nach Kabul getötet worden, die Familie habe seinen Leichnam nicht in ihren Heimatort bringen dürfen, weil die Taliban gesagt hätten, dass sein Bruder ein Kafar sei, der nicht bei den Muslimen begraben werden dürfe. Daher sei sein Bruder in Parwan begraben worden. Der Leichnam seines Bruders sei einige Tage bei der Polizei gewesen. Der Leichnam sei mehr ein Stück Fleisch gewesen, das Gesicht habe man nicht mehr gesehen. Dies deshalb, da der Bruder des Beschwerdeführers von einer Bombe getroffen worden sei. Am selben Tag als die Familie den Leichnam des Bruders von der Polizei bekommen habe, hätten sie ihn in Parwan begraben. Als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass sein Bruder durch einen unglücklichen Zufall gestorben sei und nicht vom Onkel des Beschwerdeführers aufgrund der angeblichen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei, sagte der Beschwerdeführer aus, dass dies stimme, er aber nicht genau wisse, ob sein Onkel da nicht auch eine Rolle gespielt habe. Hierbei handelt es sich um eine äußert unkonkrete Aussage und vage Vermutung des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde von einer Bombe getötet, der Beschwerdeführer mutmaßt dennoch, dass sein Onkel dabei seine Finger im Spiel gehabt haben könnte. Der Beschwerdeführer führte aber in keinster Weise näher aus, wie er zu dieser Vermutung kommt.

Nach dem Begräbnis seines Bruders seien zwei Männer zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Er habe über die Mauer zum Nachbarn flüchten können, dabei sei auf ihn geschossen worden. Die Nachbarn hätten ihm sofort die Tür aufgemacht, er habe ihnen gesagt, dass sie ihn sofort verstecken sollten. Er sei dann im Bad versteckt worden, zwei Tage sei er dort gewesen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist unplausibel: Er brachte vor, dass während er über eine Mauer zum Nachbarn geflüchtet ist, auf ihn geschossen worden sei. Somit hätten seine Angreifer sehen müssen, in welche Richtung der Beschwerdeführer flüchtete. Der Beschwerdeführer brachte aber nicht vor, dass seine Angreifer bei den Nachbarn nach ihm gesucht hätten. Es ist auch nicht plausibel, dass ihm die Nachbarn einfach so sofort die Tür aufgemacht und ihn versteckt haben sollten.

Dazu befragt, ob er die beiden Personen, die zu ihm nachhause gekommen seien und auf ihn geschossen hätten, gekannt habe, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er wisse, wer sie seien und wo sie wohnen würden. Die Personen seien auch aus seinem Heimatort, er habe früher mit ihnen gemeinsam gearbeitet. Nach den angeblichen Streitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel hätten sich ihre Wege getrennt. Der Beschwerdeführer sagte auf Nachfrage aus, dass diese beiden Personen mit Sicherheit mit seinem Onkel in Verbindung zu setzen seien. Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind ebenfalls äußerst vage: Er brachte zwar vor, dass er die beiden Personen, von denen er angeblich bedroht worden sei, kenne, er nannte aber keine Namen. Er konnte auch nicht darlegen, in welcher Verbindung diese Personen zu seinem Onkel stehen, sondern brachte nur vor, dass diese mit ihm in Verbindung zu setzen seien. Es ist unplausibel, dass zwei Personen aus dem Heimatort des Beschwerdeführers ohne näheren Grund auf Geheiß des Onkels zum Beschwerdeführer nachhause gehen und ihn erschießen sollten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Onkel den Beschwerdeführer nicht selbst aufgesucht hat, wo er doch den Vater des Beschwerdeführers angeblich selbst erschossen haben soll.

Auf die Frage, warum er den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht habe, sagte der Beschwerdeführer, dass es dort, wo er herkomme, keine Polizei gebe. Hier widerspricht sich der Beschwerdeführer, sagte er doch an anderer Stelle der Befragung aus, dass der Leichnam seines Bruders einige Tage bei der Polizei gewesen sei.

Dazu befragt, warum der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters noch etwa zweieinhalb Monate zuhause geblieben sei, brachte er vor, dass sein Bruder bis dahin noch gelebt hätte und für ihn daher keine große Gefahr bestanden hätte. Nach dem Tod seines Bruders sei er selbst dann bedroht worden. Andererseits brachte er vor, dass er nicht so oft zuhause gewesen sei und sein Onkel nicht gewusst habe, wann er zuhause sei. Seine Mutter habe ihm aber erzählt, dass sein Onkel nach ihm suche, da der Onkel in derselben Ortschaft gelebt habe wie sie. Hierbei handelt es sich um einen Widerspruch:

Einerseits brachte der Beschwerdeführer vor, dass bis zum Tod seines Bruders für ihn keine Gefahr bestanden habe, andererseits brachte er vor, dass der Onkel bereits nach dem Tod seines Vaters nach ihm gesucht habe.

Dazu befragt, warum sein Onkel seinen Vater aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten nicht eher umgebracht habe, sagte der Beschwerdeführer aus, dass sie das Grundstück am Anfang gemeinsam bewirtschaftet hätten. Nachdem es verteilt worden sei, habe es dann diese Streitereien gegeben. Der Onkel habe erst später die Gelegenheit gehabt, seinen Vater zu erschießen. Auch hierbei handelt es sich wieder um vage und unplausible Angaben: Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, warum das Grundstück verteilt worden sei. Er führte auch nicht aus, warum sein Onkel seinen Vater erst nach einiger Zeit angeblich ermordet habe.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine beiden Schwestern und seine Mutter alleine, ohne männliches Familienoberhaupt, zurücklassen und einer Bedrohung durch seinen angeblich äußert gefährlichen Onkel aussetzen würde.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er je von seinem Onkel väterlicherseits aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten konkret bedroht worden wäre. Seine Aussagen zu einer Bedrohung durch seinen Onkel blieben äußert vage und unkonkret. Auch widersprach sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgeschichte des Öfteren. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von seinem Onkel verfolgt werde, ist nicht in Gesamtbetrachtung glaubhaft.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung zwar vorbrachte, dass sein Onkel eine wichtige Stellung bei den Taliban innehabe, er brachte aber nicht vor, dass er aufgrund der Taliban-Mitgliedschaft seines Onkels je Probleme gehabt hätte bzw. je konkret von den Taliban bedroht worden sei.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist ist, um sich in eine bessere wirtschaftliche Lage zu versetzen. Dazu befragt, warum er sich nicht in einer anderen Provinz in Afghanistan niedergelassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in den anderen Provinzen nicht auskenne und dort niemanden kenne. Damit konfrontiert, dass er nach Österreich gekommen sei, wo man eine andere Kultur habe und eine andere Sprache spreche, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er hier ein Dach über den Kopf habe und ihm hier keine Gefahr drohe, außerdem werde er unterstützt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer am Ende seiner Befragung darüber beschwert hat, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe und lediglich 40 Euro im Monat bekomme, womit er sich ja nichts leisten könne.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, zum Bespiel in einer der anderen großen Städte wie Mazar-e Sharif oder Herat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus den von der Behörde herangezogenen Länderberichten. Die Sicherheitslage in Kabul ist laut diesem Länderinformationsblatt als relativ stabil einzustufen. Dies trifft auch auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat zu.

Wie oben bereits dargetan, gründen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen beim Bundesamt.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder in Herat nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer verfügt - wie festgestellt - über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er könnte in allen drei Städten seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen und würde nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten. Zur Erleichterung seiner Rückkehr könnte der Beschwerdeführer zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, die zumindest in der ersten Zeit als Überbrückung dienen kann, bis der Beschwerdeführer eine Arbeit gefunden hat. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich nach wie vor in Afghanistan aufhält, erhalten.

Aus dem Länderinformationsblatt geht weiters hervor, dass die genannten Städte über die internationalen Flughäfen Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sicher erreichbar sind.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderdokumente, nämlich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan geltend zu machen und kann es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus den bereits angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan glaubhaft zu machen. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).

Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung asylrelevanter Intensität droht, nicht begründet ist. Insbesondere konnte vom Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und auch sonst vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass ihm eine konkrete Verfolgungsgefahr durch seinen Onkel väterlicherseits aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten bzw. durch die Taliban droht. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er von seinem Onkel väterlicherseits bzw. von den Taliban verfolgt wird. Seine Aussagen zu den angeblichen Grundstücksstreitigkeiten waren äußert vage, unplausibel und teilweise auch widersprüchlich. Es kann daher aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, droht.

Es ist anzumerken, dass die allgemeine schlechte Lage in Afghanistan für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK begründet. Um eine asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH).

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde ausführlich und umfassend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Da im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (siehe zB VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (siehe VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den, den Asylwerber konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül somit insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu zB VfGH 11.12.2013, U 2643/2012).

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren ist, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist. Dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (VfGH 12.12.2017, E 2068/2017; siehe auch unlängst VwGH 20.02.2018, Ra 2018/20/0067).

Mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wird die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind:

Wie dargelegt reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen:

Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren, lebte dort bis zum Alter von 17 Jahren und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Auch wenn eine Rückführung zu einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht führen könnte, wird damit aber entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze in Bezug auf die Städte Mazar-e Sharif oder Herat dargetan.

Es muss maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handelt, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.

Der Beschwerdeführer kann durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in diesen Städten das Auslangen finden. Weiters hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit seine in Afghanistan lebende Familie um finanzielle Unterstützung zu bitten.

Daher wird gesamthaft betrachtet davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer passable Chancen hätte, sich am Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif oder Herat zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden, also somit ein Leben ohne unbillige Härten führen könnte, wie es auch andere Landsleute führen können.

Auch in Mazar-e Sharif besteht für den Beschwerdeführer weder wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, noch sind in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Unter Berücksichtigung der soeben ausführlich dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wäre es diesem möglich und zumutbar, sich in Mazar-e Sharif anzusiedeln.

Die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif stellt zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis einer Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar. Wie festgestellt, gilt die Stadt Mazar-e Sharif als eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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