TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W129 2176463-2

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AVG §38
AVG §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §4
StudFG §41 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W129 2176463-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Studienbeihilfe vom 11.04.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, wurde zunächst im Wintersemester 2012/2013 zum Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zugelassen, absolvierte diesen erfolgreich am 19.02.2013 und studierte in weiterer Folge zwischen dem Sommersemester 2013 und dem Sommersemester 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er am 02.05.2016 erfolgreich abschloss.

Seit dem Wintersemester 2016/2017 ist er an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Masterstudium Quantitative Finance zugelassen.

1.2. Am 11.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile des Beschwerdeführers polnische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Polen haben.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.05.2017, Zl. 376244601, wurde der Antrag abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein gleichgestellter Ausländer nach § 4 StudFG sei.

1.4. Mit Mail vom 18.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, er sei im Sinne der Judikatur des EuGH in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd § 4 Abs 1a Z 3 StudFG integriert.

1.5. In weiterer Folge entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. 379770201, dass der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 11.04.2017 abgewiesen werde.

Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies insbesondere dahingehend begründet, dass aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Förster (18.11.2008, C-158/07) hervorgehe, dass der Abschluss eines dreijährigen Bachelorstudiums nicht ausreiche, um als Unionsbürger in die Gesellschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates integriert zu sein.

Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien sei größtenteils ein Studium ohne Anwesenheitspflicht und sei in keiner Weise mit der Intensität eines täglichen Studiums im Klassenverband vergleichbar. Die Inskriptionsbestätigungen und das Abschlusszeugnis hätten keine Aussagekraft über die Integration des Beschwerdeführers in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem. Eine Zulassung reiche für sich genommen nicht zur Feststellung einer Integration in das österreichische Bildungssystem.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen mehrjährigen Schulbesuch in Österreich vorweisen könne noch eine österreichische Auslandsschule besucht habe (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6.Aufl., 38f.).

1.6. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde führte er - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß - aus, sein Anspruch auf Studienbeihilfe ergebe sich zum einen aus (detailliert angeführten) Erwägungen zur EuGH-Judikatur, zum anderen aus § 4 Abs 1a Z 3 StudFG, da der Beschwerdeführer in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sei.

1.7. Mit Schreiben vom 13.11.2017, eingelangt am 15.11.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2018, Zl. W129 2176463-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.

Inhaltlich führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem als gleichgestellter Ausländer zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Frage der sozialen Bedürftigkeit und zur Bemessung der Studienbeihilfe zu treffen.

Die Zustellung des Beschlusses an die belangte Behörde erfolgte mit 18.04.2018.

Zweites Verfahren:

2.1. Bereits am 27.11.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut den (gegenständlichen, auf das Studienjahr 2017/18 bezogenen) Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile des Beschwerdeführers polnische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Polen haben.

2.2. Am 07.12.2017 übermittelte die Studienbeihilfenbehörde den Antrag sowie die Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht zur Information (aufgrund des zum damaligen Zeitpunktes anhängigen Verfahrens zu W129 2176463-1; vgl. oben: Verfahrensgang zum ersten Verfahren).

2.3. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung aufgefordert, einen Familienbeihilfenbescheid eines österreichischen Finanzamtes binnen Frist von 4 Wochen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsste.

2.4. Mit Mail vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichtes mit, er werde "sicher keinen (ohnehin aussichtslosen) Antrag auf Familienbeihilfe" stellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass die Vorlage von Urkunden oder Bescheiden nicht unter Androhung der Zurückweisung des Antrages erzwungen werden kann.

2.5. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 (übermittelt per Mail am 07.03.2018) brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde ein.

2.6. Mit Schreiben vom 14.05.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Familienbeihilfenbescheid des österreichischen Finanzamtes binnen Frist von 4 Wochen nachzureichen.

Im Schreiben wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass das Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, der Studienbeihilfenbehörde bestätigt habe, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei im Ausland wohnhaften Eltern ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Da der belangten Behörde Fälle des Eigenanspruches von ausländischen Studierenden bekannt seien, deren beide Elternteile im Ausland wohnhaft seien, sei zwecks Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe die Vorlage eines österreichischen Familienbeihilfenbescheides für die Ermittlung der Höhe der Studienbeihilfe notwendig.

2.7. Mit Mail vom 16.05.2018 monierte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Behörde nicht auf Vorlage eines Bescheides des Finanzamtes bestehen könne. Die gesetzliche Formulierung sei so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen werde. Bestehe aber von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag, beruhe der Abzug der Leistungen gem. § 30 Abs 2 Z4 und Z 5 StudFG von der Höchststudienbeihilfe auf einer Verkennung der Rechtslage.

2.8. Mit Schreiben vom 06.06.2018 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde, mit Schreiben vom 11.06.2018 auch den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Begleitschreiben wurde insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde recherchiert beim Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend recherchiert habe, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei im Ausland wohnhaften Eltern ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 Parteiengehör gewährt worden. Die eingeräumte vierwöchige Stellungnahmefrist laufe bis zum 11.06.2018.

2.9. Mit Schreiben vom 05.09.2018 übermittelte die belangte Behörde die E-Mail-Auskunft des Abteilungsleiters der Abt. V/1 im Bundeskanzleramt (Sektion Familie und Jugend, Abteilung Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag), wonach es hinsichtlich der Familienbeihilfe Einzelfälle eines Eigenanspruches für Studierende geben könne, auch wenn beide Elternteile im Ausland leben würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 27.11.2017 stellte der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatbürger, den gegenständlichen (auf das Studienjahr 2017/18 bezogenen) Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Beide Elternteile des Beschwerdeführers sind polnische Staatsbürger und haben ihren Wohnsitz in Wien.

Zum Antragszeitpunkt war - aus Sicht der belangten Behörde -insbesondere die Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht (im Erstverfahren) anhängig, ob der Beschwerdeführer als gleichgestellter Ausländer iSd § 4 StudFG zu qualifizieren ist. Diese Frage wurde (im Erstverfahren) im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2018, Zl. W129 2176463-1/3E, zugunsten des Beschwerdeführers bejaht.

Die Zustellung des genannten Beschlusses an die belangten Behörde erfolgte mit 18.04.2018.

Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung aufgefordert, einen Familienbeihilfenbescheid eines österreichischen Finanzamtes binnen Frist von 4 Wochen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsste.

Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung aufgefordert, einen Familienbeihilfenbescheid eines österreichischen Finanzamtes binnen Frist von 4 Wochen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsste.

Mit Mail vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichtes mit, er werde "sicher keinen (ohnehin aussichtslosen) Antrag auf Familienbeihilfe" stellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass die Vorlage von Urkunden oder Bescheiden nicht unter Androhung der Zurückweisung des Antrages erzwungen werden kann.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 (übermittelt per Mail am 07.03.2018) brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde ein.

Mit Schreiben vom 14.05.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Familienbeihilfenbescheid des österreichischen Finanzamtes binnen Frist von 4 Wochen nachzureichen.

Im Schreiben wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass das Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, der Studienbeihilfenbehörde bestätigt habe, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei im Ausland wohnhaften Eltern ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Da der belangten Behörde Fälle des Eigenanspruches von ausländischen Studierenden bekannt seien, deren beide Elternteile im Ausland wohnhaft seien, sei zwecks Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe die Vorlage eines österreichischen Familienbeihilfenbescheides für die Ermittlung der Höhe der Studienbeihilfe notwendig.

Mit Mail vom 16.05.2018 monierte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Behörde nicht auf Vorlage eines Bescheides des Finanzamtes bestehen könne. Die gesetzliche Formulierung sei so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen werde. Bestehe aber von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag, beruhe der Abzug der Leistungen gem. § 30 Abs 2 Z4 und Z 5 StudFG von der Höchststudienbeihilfe auf einer Verkennung der Rechtslage.

Mit Schreiben vom 06.06.2018 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde, mit Schreiben vom 11.06.2018 auch den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Abweisung der Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 41 Abs 2 StudFG hat die Studienbeihilfenbehörde über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden.

3.3. Die am 07.06.2018 eingebrachte Säumnisbeschwerde ist zulässig, da die belangte Behörde nicht binnen der dreimonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 41 Abs 2 StudFG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2017 entschieden hat.

3.4. Als weitere Frage ist zu prüfen, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festgestellten Verfahrensverzögerung trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG, Rz 37, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, m. w.N.) oder, wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Ein nicht überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung liegt etwa vor, wenn die Einholung eines aufwendigen Gutachtens ein längeres Verfahren vor der Behörde erfordert (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 8 VwGVG K 12).

3.5. Im vorliegenden Fall ist die Verzögerung der Entscheidung auf kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.

Die Behörde informierte umgehend das Bundesverwaltungsgericht, wo das erste Verfahren des Beschwerdeführers noch anhängig war über die Einbringung des zweiten Antrages, und wartete zunächst die Klärung der Frage ab, ob der Beschwerdeführer als gleichgestellter Ausländer iSd § 4 StudFG zu qualifizieren ist oder nicht (faktische Aussetzung des Verfahrens nach § 38a AVG, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 54).

Noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2018 aufgefordert, einen Familienbeihilfenbescheid eines österreichischen Finanzamtes von 4 Wochen vorzulegen.

Erst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2018, Zl. W129 2176463-1/3E, wurde im Erstverfahren die auch für das gegenständliche zweite Verfahren bedeutsame Frage der Gleichstellung des Beschwerdeführers geklärt und der belangten Behörde aufgetragen, einen inhaltlichen Bescheid zum Zeitraum Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/18 zu erlassen (somit auch über einen Teilzeitraum, nämlich das Wintersemester 2017/18, welcher vom zweiten Antrag erfasst war).

3.6. Die inhaltlich vertretbare faktische Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde ist zwar ohne Einfluss auf den Lauf der dreimonatigen behördlichen Entscheidungsfrist nach § 41 Abs 2 StudFG und kann daher die objektive Säumnis nicht verhindern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 34 Rz 53), führt jedoch dazu, dass kein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt.

3.7. Im Endergebnis ergibt sich aus dem Verfahrensverlauf, dass die belangte Behörde nicht unnötig zugewartet hat und dass die Verzögerung daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen war.

Somit war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.9. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, faktische Aussetzung, gleichgestellter
Ausländer, Säumnisbeschwerde, Studienbeihilfe, überwiegendes
Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2176463.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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