Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des FS in N, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Triester Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Jänner 1999, Zl. UVS-03/M/30/00457/97, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen..
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die belangte Behörde habe übersehen, dass gemäß § 51 Abs. 7 VStG ein Bescheid als behoben gelte und das Verfahren einzustellen sei, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen werde. Da die Berufung des Beschwerdeführers vom 12. Februar 1997 am selben Tag beim Postamt N. eingeschrieben aufgegeben worden sei, sei anzunehmen, dass diese am 13. Februar, spätestens am 14. Februar 1997, bei der Erstbehörde eingelangt sein müsse, woraus sich ergebe, dass die Berufungsbehörde innerhalb der Entscheidungsfrist keinen Berufungsbescheid erlassen habe. Das Straferkenntnis sei sohin ex lege außer Kraft getreten.
In der erstatteten Gegenschrift wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Berufung bei der Behörde erster Instanz am 13. Februar 1997 eingelangt sei und daher die Frist nach § 51 Abs. 7 VStG bis zum 13. Mai 1998 gedauert habe. Die belangte Behörde habe eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, die ursprünglich für den 24. März 1998 anberaumt gewesen sei. Aufgrund einer Vertagungsbitte des Beschwerdeführers sei die Verhandlung auf den 15. April 1998 erstreckt worden. Dieser Verhandlung habe der Beschwerdeführer beigewohnt. Nach Beendigung des Beweisverfahrens habe der Beschwerdeführer auf seine Anwesenheit bei der Verkündung des Berufungsbescheides verzichtet. Die Verkündung des Berufungsbescheides habe am 17. April 1998 stattgefunden. Dieser Verkündung habe der Beschwerdeführer nicht beigewohnt. Da der Beschwerdeführer jedoch auf die Anwesenheit bei der Verkündung ausdrücklich verzichtet habe, habe "die Verkündung volle Rechtswirksamkeit" entfalten können und sei daher der Berufungsbescheid vor Ablauf der in § 51 Abs. 7 VStG genannten Frist erlassen worden.
§ 51f Abs. 2 VStG lautet:
"(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses."
Durch die Verkündung eines Bescheides werden nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch in Abwesenheit der Parteien, sofern diese ordnungsgemäß geladen waren, Verjährungsfrist gewahrt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0081, und vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0292 m.w.N.).
Im Beschwerdefall ist aus dem vorgelegten Verhandlungsprotokoll vom 15. April 1998 zu ersehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Schluss des Beweisverfahrens auf die Anwesenheit bei der Verkündung des Berufungsbescheides verzichtete und die Verhandlung "zur Verkündung des Berufungsbescheides auf unbestimmte Zeit vertagt" wurde.
Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/11/0351, zugrunde liegenden Fall lag im Beschwerdefall ein genereller Verzicht des Beschwerdeführers auf die Teilnahme an der Verkündung der Berufungsentscheidung - zu welchem Termin auch immer - vor.
In einem solchen Fall fehlt aber das in § 51f Abs. 2 VStG zum Ausdruck kommende Rechtsschutzbedürfnis zumindest hinsichtlich der den Verzicht erklärenden Verfahrenspartei, vom Termin einer neuerlich anberaumten Verhandlung - soweit diese auf die Verkündung der Berufungsentscheidung beschränkt bleibt - zwecks Möglichkeit der Teilnahme an derselben verständigt zu werden.
Der Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Bescheidverkündung ist nicht anders zu werten, als wenn sich eine anwesende Verfahrenspartei vorzeitig entfernt hat oder trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0378).
Aufgrund des vom Beschwerdeführer erklärten Verzichtes auf Anwesenheit bei der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides war die - trotz unterbliebener neuerlicher Ladung der Parteien zu diesem Termin - erfolgte Verkündung des angefochtenen Bescheides am 17. April 1998 wirksam und erfolgte somit noch vor Ablauf der in § 51 Abs. 7 VStG genannten Frist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. September 1999
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020045.X00Im RIS seit
20.11.2000