TE Bvwg Beschluss 2018/10/15 W215 2195716-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W215 2195719-1/3E

W215 2195717-1/3E

W215 2195716-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zahlen 1) 1070857904-150565833, 2) 1070858204-150566449 und

3) 1070858400-150566473, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (P1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (P2 und P3). Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet. P1 stellte am 27.05.2015 für sich sowie P2 und P3 Anträge auf internationalen Schutz und gab an, dass sie zwar nur Kurdisch spreche, aber P1 bis P3 dennoch Staatsangehörige der Russischen Föderation seien.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zahlen

1) 1070857904-150565833, 2) 1070858204-150566449 und 3) 1070858400-150566473, wurde die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurden P1 bis P3 befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.04.2019 erteilt. Dieser Bescheide wurden am 12.04.2018 zugestellt.

Gegen Spruchunkt I. der Bescheide richten sich gegenständliche, nicht fristgerecht, am 11.05.2018 eingebrachte Beschwerden.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 16.05.2018 langte am 18.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 10.10.2018 langten Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer vom 09.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin dieser die gegenständlichen Beschwerden zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, ausgeführt:

"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus."

Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren

Die gegenständlichen Beschwerden richten sich gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zahlen 1) 1070857904-150565833, 2) 1070858204-150566449 und 3) 1070858400-150566473, in welchen die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurden. Mit Schreiben vom 09.10.2018, welche am 10.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten, wurden diese Beschwerden vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführer zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerden ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung in den Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Spruchpunkt I. der Bescheide erwuchsen mit der Zurückziehung der Beschwerden in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren waren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigen sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerden freiwillig zurückgezogen und damit Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weichen die gegenständlichen Beschlüsse von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in den vorliegenden Fällen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2195716.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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