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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des AA, zuletzt in V, geboren am 9. Jänner 1979, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 2/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 1999, Zl. 204.789/0-IX/25/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "BR Jugoslawien", der am 23. Februar 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Er wurde am 24. Februar 1995 niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens. Er komme aus Pristina.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Jänner 1996 wurde der Asylantrag abgewiesen. Diese Beschwerde gehört gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 67/1997 - AsylG -, seit 1. Jänner 1998 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die belangte Behörde war nach dieser Bestimmung nunmehr zur Führung des Berufungsverfahrens zuständig.
Die belangte Behörde führte in der Folge am 9. Februar 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer präzisierte, er sei aus Furcht vor einer Einberufung zur Armee geflüchtet, die ihm für den Fall, dass sich seine Brüder nicht dem Militärdienst stellten, angedroht worden sei. Es sei nach seiner Flucht im Jahre 1995 noch nach ihm gefragt worden, dann hätten die Polizisten "auf friedlichem Weg" erreichen wollen, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder in den Kosovo zurückkämen. Seine Familie sei in der Folge keinen Angriffen der Behörden ausgesetzt gewesen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem auch vor, dass gemäß Berichten der österreichischen Botschaft in Belgrad und des UNHCR (zuletzt vom 16. Oktober 1998) kaum Angehörige der albanischen Volksgruppe zum Militär tatsächlich eingezogen und wenn, diese nur zu "Arbeiten (Straßenbau etc.)" herangezogen würden. Die Nichtbefolgung sei zwar strafbar, es seien aber im Verhältnis zu den gegen Angehörige etwa der serbischen Volksgruppe verhängten Strafen niedrigere Strafen gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe ausgesprochen worden. Das am 22. Juni 1996 in Kraft getretene Amnestiegesetz werde auch in der Praxis umgesetzt. Der Beschwerdeführer wendete dagegen ihm bekannte Fälle aus den Jahren 1995/1996 ein sowie, dass er "aus Erzählungen" wisse, es würden Albaner "in den Krieg geschickt", als er noch im Kosovo gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Sie stützte sich in der Begründung im Wesentlichen auf die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehaltene Situation, welche keine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr einer asylrelevanten Benachteiligung aus Gründen der Militärdienstverweigerung aufzeige. Dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 (siehe Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention) nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt dem angefochtenen Bescheid in der Beschwerde losgelöst von der ausschließlich im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung stehenden Argumentation der belangten Behörde, dass "Mitglieder der albanischen Volksgruppe sogar milder als Serben" bestraft würden, mit dem Hinweis auf den "zur Zeit" im Gange befindlichen, allgemein bekannten "Völkermord" zum Nachteil der albanischen Volksgruppe im Kosovo entgegen.
Mit diesem Vorbringen, das ein Argument der belangten Behörde inhaltlich aus dem Zusammenhang reißt, zeigt er die Unrichtigkeit des ua. auf einem Bericht des UNHCR vom 16. Oktober 1998, somit aus einer Zeit nach der allgemein bekannten Verschärfung der Situation ab 28. Februar 1998, beruhenden Ausführung der belangten Behörde, Militärdienstverweigerern drohe auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine asylrelevante Verfolgung nur aus dem Grund der Militärdienstverweigerung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe im Kosovo, nicht auf.
Insofern das Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein sollte, dass alle Albaner im Kosovo schon auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt seien, gleicht der gegenständliche Fall demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0386, zugrundelag (der Beschwerdeführer in diesem Verfahren stammte aus dem Raum Pristina), weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird, zumal hinsichtlich Pristina auch für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine andere Situation allgemein bekannt ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010234.X00Im RIS seit
20.11.2000