TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W104 2181169-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W104 2181169-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 1091145710-151554619, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXX in XXXX in der Provinz Laghman geboren zu sein (später ersuchte er, sein Geburtsdatum auf XXXX zu korrigieren, weil es sonst den Anschein habe, er sei gleich alt sei wie sein Bruder). Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater wegen seiner Arbeit bei einer Firma zusammen mit ihm selbst von den Taliban entführt worden sei. Sie seien eine Woche in Gefangenschaft gewesen, danach sei sein Vater gestorben. Aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe inzwischen in Wien. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Kabul. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater eine Baufirma in Helmand gehabt habe, die eine Basis für di Afghanische Nationalarmee gebaut habe. Im Jar 2010 oder 2011 sei sein Vater zu Besuch nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Vater mitgenommen. Eine Woche seien sie von den Taliban festgehalten, gefoltert und geschlagen worden. Er selbst sei nach dem Tod seines Vaters von den Taliban belästigt worden, wobei sie verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Deshalb habe er das Land verlassen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 8.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er im Heimatstatt keine aslyrelevanten Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt habe. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit einer Berufsausbildung als Mechaniker. Die Sicherheitslage in Kabul sei außerdem ausreichend sicher, diese Stadt sei auch auf ausreichend sicherem Weg über seinen Flughafen erreichbar, er könne dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zu den weiteren Spruchpunkten (Rückkehrentscheidung) wird festgestellt, dass zwar in Österreich ein Familienbezug vorliege, jedoch zur Kernfamilie des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 22.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer Gründe an, warum seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen glaubhaft seien. Seine Narben seien nicht berücksichtigt worden und sein Tatoo weise darauf hin, dass er im Heimatstaat als "verwestlichte" Person angesehen und aus diesem Grund verfolgt würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung.

Am 20.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am Land in Tirol in einer Asylantenunterkunft lebe, ab und zu gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde verrichte und dort auch Kontakte zu einer Dame und ihrer Tochter sowie zu einem Zivildiener geknüpft zu haben. Er fahre mehrmals im Monat zu seiner Familie, die in Wien-Liesing lebt, wo er mit ihnen plaudere und esse und auch manchmal seine kleine Schwester vom Kindergarten abhole bzw. sie hinbringe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden und nach einer Weile verstoben sei. Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, sagte er aus, die ganze Familie habe Afghanistan verlassen, was er dort solle. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor den Taliban.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;

* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:

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Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018;

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European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance:

Afghanistan, June 2018;

https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf;

-

European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;

-

European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;

-

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018;

-

Ecoi.net - European Country of Origin Information Network:

Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), 15.2.2013;

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Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan:

Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 23.8.2017;

https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf.

* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Laghman. Der Beschwerdeführer hat als dort in der Landwirtschaft und als Mechaniker gearbeitet. Seine Kernfamilie lebt derzeit in Wien, ein Onkel mütterlicherseits noch in Afghanistan.

In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch für das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Selbst wenn sein Vorbringen zuträfe, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e-Sharif.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Herbst 2015 in Österreich auf. Er verfügt an seinem Wohnort in Tirol über spärliche soziale Kontakte, seine Kernfamilie (Mutter und Geschwister) lebt derzeit in Wien. Er besucht diese regelmäßig, ist jedoch nicht finanziell von dieser abhängig. Es besteht auch keine sonstige über normale affektive Beziehungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende besondere Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Mutter oder seinen Geschwistern.

Der Beschwerdeführer spricht etwas deutsch und arbeitet nicht. Er lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich - bisher - strafgerichtlich unbescholten, wobei allerdings am 1.12.2017 gegen ihn ein polizeiliches Betretungsverbot wegen Suchtmittelbesitzes und Weitergabe von Suchtmitteln an Jugendliche ausgesprochen wurde.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In diesen Städten ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen kommt.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.

Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat gelangt der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage.

2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

2.2.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben)

Allgemeine Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Quellen:

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AD - Analisi Difesa (20.5.2018): Afghanistan: dilaga l'offensiva di primavera Talebana,

http://www.analisidifesa.it/2018/05/afghanistan-dilaga-loffensiva-di-primavera-talebana/, Zugriff 23.5.2018

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AJ - Al Jazeera (22.5.2018): Afghanistan: Policemen killed in deadly Taliban attacks in Ghazni, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-policemen-killed-deadly-taliban-attacks-ghazni-180522085446606.html, Zugriff 23.5.2018

-

AP - Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,

https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

-

BBC (21.3.2018): Kabul Sakhi shrine: 'Dozens dead' in New Year attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-43484206, Zugriff 22.3.2018

-

BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018

-

INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Gross Incident Data, http://ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 28.3.2018

-

LIGM - Lead Inspector General Mission (15.2.2018): Operation Freedom's Sentinel,

https://media.defense.gov/2018/Feb/15/2001878589/-1/-1/1/FY2018_LIG_OCO_OFS_Q1_DEC2017.PDF, Zugriff 20.3.2018

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Slate (22.4.2018): ISIS Suicide Bomber Kills at Least 50 Outside Afghanistan Voter Registration Center, https://slate.com/news-and-politics/2018/04/isis-suicide-bomber-kills-at-least-50-outside-afghanistan-voter-registration-center.html, Zugriff 7.5.2018

-

TG - The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

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TG - The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

-

UNGASC - General Assembly Security Council (27.2.2018): UN The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of February 27th, http://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 20.3.2018

-

UNGASC - General Assembly Security Council (10.8.2017): Speical Report on the strategic review of the United Nations Assistance in Afghanistan, Report of the Secretary-General, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_the_strategic_review_of_the_united_nations_assistance_mission_in_afghanistan.pdf, Zugriff 7.5.2018

-

UNGASC - General Assembly Security Council (9.3.2017): the situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of March 3rd 2017 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

UNGASC - General Assembly Security Council (15.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of March 7th 2016 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1605468.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

USDOD - United States Deapartment of Defense (12.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225-Report-Dec-2017.pdf, Zugriff 20.3.2018

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WSJ - Wall Street Journal (21.3.2018): Suicide Bomber, in Crowd of New Year Pilgrims, Kills Dozens in Kabul, https://www.wsj.com/articles/suicide-bomber-in-crowd-of-new-year-pilgrims-kills-dozens-1521630534?mod=e2fb, Zugriff 21.3.2018

Sicherheitslage Laghman

Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten: Alishing/Alishang, Alingar, Dawlat Shah/Dawlatshah, Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash (Pajhwok o. D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden, Kunar im Osten, Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt (NPS o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014, Pajhwok o.D.b). In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen, gefolgt von Tadschiken, Nuristani, Paschai (Pajhwok o.D.a; vgl. NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt (CSO 4.2017).

Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vgl. Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll, Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vgl. Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017).

2017 stieg die Opium-Produktion in der Provinz Laghman um 64% im Vergleich zu 2016. Alle Distrikte der Provinz, in denen Mohn angebaut wird, waren davon betroffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 23 Hektar Mohnfelder umgewidmet (UNODC 11.2017).

Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017).

In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vgl. U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017).

Im Jahr 2017 wurden aufgrund von Bedrohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen u.a. in der Provinz Laghman vorübergehend Gesundheitseinrichtungen geschlossen (UNAMA 2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 147 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden in Laghman 354 zivile Opfer (84 getötete Zivilisten und 270 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 14% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vgl. Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vgl. ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vgl. Khaama Press 11.4.2017).

Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vgl. ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS-Kämpfern (VoA 30.11.2017; vgl. Khaama Press 29.11.2017).

Im Juli 2017 wurde in den drei Distrikten Alingar, Alishing und Dawlatshah die Aktivität von Aufständischen registriert (Tolonews 18.7.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle in der Provinz registriert (ACLED 23.2.2018).

Quellen:

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):

Islamic State in Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/, Zugriff 8.3.2018

-

-CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 23.3.2018

-

Khaama Press (26.2.2018): Drone strike kill 3 militants, injures 3 more in Laghman province,

https://www.khaama.com/drone-strike-kill-3-militants-injures-3-more-in-laghman-province-04550/, Zugriff 23.3.2018

-

Khaama Press (19.2.2018): Afghan forces rescue 30 people from the militants cell in Laghman,

https://www.khaama.com/afghan-forces-rescue-30-people-from-the-militants-cell-in-laghman-04519/, Zugriff 26.3.201

-

Khaama Press (19.12.2017): Prominent Taliban leader killed during clashes with ALP forces in Laghman, https://www.khaama.com/prominent-taliban-leader-killed-during-clashes-with-alp-forces-in-laghman-04038/, Zugriff 23.3.2018

-

Khaama Press (29.11.2017): Taliban and ISIS clashes spread to Laghman as both sides suffer heavy casualties, https://www.khaama.com/taliban-and-isis-clashes-spread-to-laghman-as-both-sides-suffer-heavy-casualties-03940/, Zugriff 23.3.2018

-

Khaama Press (17.4.2017): Ring road construction worth 256 million kicks off in Laghman province,

https://www.khaama.com/ring-construction-worth-256-million-kicks-off-in-laghman-province-02587/, Zugriff 23.3.2018

-

Khaama Press (11.4.2017): Clashes among the Taliban and Afghan forces in Laghman province,

https://www.khaama.com/clashes-among-the-taliban-and-afghan-forces-in-laghman-province-02544/, Zugriff 23.3.2018

-

MF - Mena FN (28.1.2018): Afghanistan - Finance Minister Visits Ongoing Uplift Projects in Laghman, http://menafn.com/1096397382/Afghanistan-Finance-Minister-Visits-Ongoing-Uplift-Projects-in-Laghman?src=RSS, Zugriff 23.3.2018

-

NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Laghman Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/laghman, Zugriff 23.3.2018

-

Pajhwok (29.3.2018): Laghman accident leaved 1 dead, 5 injured, https://www.pajhwok.com/en/2018/03/29/laghman-accident-leaves-1-dead-5-injured, Zugriff 24.3.2018

-

Pajhwok (25.12.2017): 7 Taliban killed in Laghman night raids:

official,

https://www.pajhwok.com/en/2017/12/25/7-taliban-killed-laghman-night-raids-official, Zugriff 23.3.2018

-

Pajhwok (21.8.2017): Projects worth 1.3 billion afs underway in Laghman,

https://www.pajhwok.com/en/2017/08/21/projects-worth-13-billion-afs-underway-laghman, Zugriff 23.3.2018

-

Pajhwok (3.3.2017): Laghman: 9 injured in accident on Kabul-Nangarhar road,

https://www.pajhwok.com/en/2017/03/03/laghman-9-injured-accident-kabul-nangarhar-road, Zugriff 23.3.2018

-

Pajhwok (7.11.2013): 14-km road inaugurated in Laghman, https://www.pajhwok.com/en/2013/11/07/14-km-road-inaugurated-laghman, Zugriff 23.3.2018

-

Pajhwok (o.D.a): Background profile of Laghman province, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-laghman-province, Zugriff 23.3.2018

-

Pajhwok (o.D.b): Laghman administrative units, http://elections.pajhwok.com/en/content/laghman-administrative-units, Zugriff 23.3.2018

-

Reuters (10.2.2017): Afghan military would support more foreign troops, official says,

http://www.reuters.com/article/us-usa-trump-afghanistan-idUSKBN15P0M9, Zugriff 23.3.2017

-

ToI - Times of Islamabad (26.2.2018): US drone strike in east Afghanistan,

https://timesofislamabad.com/26-Feb-2018/us-drone-strike-in-east-afghanistan, Zugriff 26.3.2018

-

ToI - Times of Islamabad (6.1.2018): 20 ISIS militants including commander killed in Afghanistan airstrikes, https://timesofislamabad.com/06-Jan-2018/20-isis-militants-including-commander-killed-in-afghanistan-airstrikes, Zugriff 26.3.2018

-

Tolonews (3.3.2018): 28 Insurgents Killed In Afghan Operations:

MoD,

https://www.tolonews.com/afghanistan/28-insurgents-killed-afghan-operations-mod, Zugriff 23.3.2018

-

Tolonews (18.7.2017): Officials Hoping To Increase ALP Footprint

In Laghman,

https://www.tolonews.com/afghanistan/officials-hoping-increase-alp-footprint-laghman, Zugriff 23.3.2018

-

Tolonews (25.12.2017): Senior Taliban Commanders Killed In Laghman Air Raids,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/senior-taliban-commanders-killed-laghman-air-raids, Zugriff 23.3.2018

-

Tolonews (15.10.2017): CEO Inaugurates Projects in Laghman Province,

https://www.tolonews.com/afghanistan/ceo-inaugurates-projects-laghman-province, Zugriff 23.3.2018

-

Tolonews (25.9.2017): 15 Taliban Insurgents Killed in Laghman Operation,

https://www.tolonews.com/afghanistan/15-taliban-insurgents-killed-laghman-operation, Zugriff 23.3.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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