Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des KV in W, geboren am 13. Februar 1952, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juli 1998, Zl. UVS-02/V/43/41/97, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 29. Oktober 1996, in der Folge ergänzt durch den Schriftsatz vom 27. März 1998, an die belangte Behörde wegen behaupteter "unberechtigter Anwendung unmittelbaren Zwanges/Maßnahme" vor, dass ihm durch Sicherheitswachebeamte des Bezirkspolizeikommissariates Favoriten am 20. September 1996 gegen 3.45 Uhr in seiner Wohnung - nach der Nötigung, die Sicherheitswachebeamten würden seine Wohnungstüre eintreten, falls er ihnen nicht sofort Zutritt verschaffe - die persönliche Freiheit entzogen worden sei. Ihm sei sodann eine unvollständige Durchschrift des Vorführbefehles vom 12. September 1996 übergeben worden. Ihm seien die Hände am Rücken gefesselt worden und er sei mittels Streifenkraftwagen in das Bezirkspolizeikommissariat Favoriten verbracht worden, wo er um 4.00 Uhr inhaftiert worden sei. Er sei schließlich gegen 8.00 Uhr dem Referenten Dr. J. vorgeführt und danach entlassen worden. Grund für die Rechtswidrigkeit sei die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Vorführung zur Behörde bei einer so genannten "Bagatellstrafsache" mit angeblichem Sachschaden von S 96,-- durch Zerbrechen einer Pressspanplatte. Ein derartiger Tatverdacht rechtfertige weder die Anordnung der Vorführung noch die bereits ausgeführten, in die persönliche Freiheit eingreifenden Maßnahmen bei der Vorführung.
Die Bundespolizeidirektion Wien stellte sich in ihrer Gegenschrift auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei zwangsweise vorgeführt worden, weil er einer Ladung trotz Androhung der Vorführung keine Folge geleistet habe. Diese Ladung sei im Gefolge eines Auftrages des Bezirksanwaltes beim Strafbezirksgericht Wien vom 29. Juli 1996 zur Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten zum Sachverhalt ergangen. Der Auftrag des Staatsanwaltes sei gemäß § 88 Abs. 3 StPO erfolgt, weshalb die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen dieser Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz erfolgt sei. Akte, die von Verwaltungsorganen in Durchführung "eines richterlichen Befehls" gesetzt würden, seien Akte im Rahmen der Gerichtsbarkeit, außer es sei die mit richterlichem Befehl erteilte Ermächtigung offenkundig überschritten worden. Letzterer Fall liege nicht vor, weshalb die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag an die belangte Behörde stellte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Ansicht trat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit dem Argument entgegen, es sei unrichtig, dass die Erlassung des Ladungsbescheides durch das Bezirkspolizeikommissariat Favoriten "im Gerichtsauftrag" erfolgt sei, es habe sich um einen Auftrag des Bezirksanwaltes gehandelt. Im Übrigen liege exzessives Organhandeln der die zwangsweise Vorführung vornehmenden Sicherheitswacheorgane vor.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Die zwangsweise Vorführung sei "zur Durchführung von Vorerhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien beim Strafbezirksgericht Wien" erfolgt. Die Vorerhebungen seien daher "im Auftrag des Gerichtes durch die Sicherheitswache durchgeführt" worden und es handle sich bei "der verfahrensgegenständlichen Vorführung um einen Akt, welcher der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sei. Des Weiteren sei "in der um 3.40 Uhr in der Früh erfolgten Vorführung kein Exzess" zu erkennen.
Da die "bekämpfte Vorführung keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" darstelle, sei "die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht gegeben und die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass sie in aktenwidriger Weise davon ausgehen, es liege der gegenständlichen Vorführung zur Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten im Gerichtsverfahren ein "Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien" zugrunde. Wie sich aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden "Antrags- und Verfügungsbogen im bezirksgerichtlichen Verfahren", Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 102 BAZ 76.940/96, eindeutig ergibt, stellte der Bezirksanwalt beim Strafbezirksgericht Wien am 23. Juli 1996 mittels dieses "StPOForm. StA 6 (Antrags- und Verfügungsbogen im bezirksgerichtlichen Verfahren)" an das Strafbezirksgericht Wien die Anträge um "Vornahme von Vorerhebungen; Einvernahme des KV als Beschuldigter zum Sachverhalt und Ergänzung des Personalblattes". Dieser Antrag langte am 25. Juli 1996 beim Strafbezirksgericht Wien ein und erhielt die Aktenzahl 9 U 671/96 (in der Folge wurde eine weitere bezirksgerichtliche Aktenzahl, 22 U 1095/97 b, vergeben - auf diese Aktenzahl bezieht sich der Beschwerdeführer). Auf der Rückseite dieses Antrages des Bezirksanwaltes findet sich die Verfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29. Juli 1996 mit folgendem Wortlaut:
"Akt
dem Koat 10
mit dem Ersuchen (umseits)
Mit bestem Dank im voraus"
(Stempel Strafbezirksgericht Wien samt Paraphe des Richters)
Das der gegenständlichen Vorführung auf Grund nicht befolgtem Ladungsbescheid zugrundeliegende Ersuchen ist daher ein auf § 26 StPO gestütztes Ersuchen des Strafbezirksgerichtes Wien an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten.
Damit ist die belangte Behörde insoweit im Recht, als sie die von den Organen der Bundespolizeidirektion Wien gesetzten Handlungen als solche im Dienste der Strafjustiz
(= Gerichtspolizei) ansah. Alleine damit ist aber über die Verantwortlichkeit für die gesetzten Handlungen nichts ausgesagt. Die Behörde verkennt, dass zwischen "Gerichtspolizei im engeren Sinn" (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so z.B. bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der so genannten Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung (vgl. Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz, ÖJZ 1978, 533)) und der "Gerichtspolizei im weiteren Sinn" (das sind z.B. Ersuchschreiben gemäß § 26 StPO) zu unterscheiden ist.
Nur für die Gerichtspolizei im engeren Sinn vertreten herrschende Lehre und ständige Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zuordnung zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen habe, und qualifizieren die zu setzenden Akte als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte". Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind nur seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl oder die Regeln der StPO abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben (vgl. Jabloner, aaO, 534; Kranewitter, Sicherheitsbehörden und Strafjustiz, 1990, 51; sowie die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Seite 1336 wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes).
Anders ist die rechtliche Situation jedoch beim Ersuchen eines Richters um Vernehmung einer Person als Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren gemäß § 26 StPO. Das durch § 26 StPO geregelte Verhältnis zwischen Strafgericht und Verwaltungsbehörden wird allgemein als ein Amtshilfeverhältnis im Sinne des Art. 22 B-VG angesehen (vgl. Jabloner, aaO, 534 mwN, Kranewitter, aaO, 40 mwN). Solche Ersuchen um Vernehmung kommen als unmittelbare Rechtsgrundlage für einen in subjektive Rechte eingreifenden Akt nicht in Frage. Sie sind nur Anlass für das Tätigwerden des Verwaltungsorgans. Der Sicherheitsbehörde steht bei der Durchführung von Vernehmungen mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls (so liegt es etwa in ihrem Ermessen, ob sie den zu Vernehmenden formlos oder durch Bescheid lädt). Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt erst auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher der Verwaltung zuzurechnen (vgl. Kranewitter, aaO, 54, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1957, B 57/57, Slg. Nr. 3237 u.a.).
Daher waren die von den Organen der Bundespolizeidirektion Wien in Ausführung des Ersuchens des Strafbezirksgerichtes u.a. um Einvernahme des Beschwerdeführers gesetzten Handlungen der Bundespolizeidirektion Wien und nicht dem Strafbezirksgericht zuzurechnen.
Unstrittig erfolgte die gegenständliche "Vorführung zur Behörde", weil der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid vom 9. August 1996 keine Folge geleistet habe (die vom Beschwerdeführer hiezu in der Beschwerde an die belangte Behörde vorgebrachten Entschuldigungsgründe spielen für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Rolle).
Im vorliegenden Fall wurde die "Vorführung zur Behörde" vom 12. September 1996 unter Verwendung der Formulare 9.1 und 9.2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141/1991 - VerwFormV, zu § 19 AVG und § 7 VVG verfügt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6. März 1989, Zl. 87/10/0060, 0061, 0069, unter anderem auch gestützt auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB das Erkenntnis vom 24. Juni 1978, B 434, 435/77, VfSlg 8323), ausgesprochen, dass mit einem Vorführungsbefehl keine der Rechtskraft fähige Verfügung oder Feststellung getroffen werde. Dem klaren Wortlaut dieses Schriftstückes (damals Formulare 17 und 18 der Verwaltungsformularverordnung 1951, jetzt mit vergleichbarem Inhalt Formulare 9.1 und 9.2 der VwFormV) zufolge werde dem Geladenen lediglich informativ mitgeteilt, dass er zur Behörde vorgeführt werde, weil er dem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Ein Vorführungsbefehl sei keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung iSd Art. 130 und Art. 131 B-VG (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, (1999), Rz 189 und 970; aA offenbar Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 427f, Anm 10 und 14, Seite 1855 und 1856, jeweils Anm 2).
Vollstreckungshandlungen, welche vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung - mit der eine zwangsweise Vorführung in Bescheidform anzuordnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1986, Zl. 85/01/0040, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 428, Anm. 14), was aber im gegenständlichen Fall nicht geschah - durchgeführt werden, stellen Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG dar. Insofern ist auch eine Beschwerdeerhebung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig (vgl. dazu auch die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 1183, wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes).
Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage, anstatt über die erhobene "Maßnahmenbeschwerde" inhaltlich zu entscheiden, sie als unzulässig zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Oktober 1999
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010120.X00Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014