TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W222 1430199-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W222 1430199-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 23.01.2017 vor einem Organ der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, am XXXX in XXXX , Indien geboren worden zu sein. Er spreche Punjabi und sei verheiratet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt habe, der am 21.11.2012 rechtskräftig entschieden worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von 21. November 2012 bis Juli/August 2015 in Wien aufgehalten habe und dann über Italien nach Indien geflogen sei. Er habe sich dort von August 2015 bis Dezember 2016 in Indien aufgehalten. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Die alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Ich bin im Jahre 2015 freiwillig nach Indien zurückgekehrt, weil mein Sohn schwer krank war. Ich wurde aber drei Monate später wieder von den gleichen Leuten wie damals verfolgt. Ich lebte in Indien versteckt ca. zwei Jahre und bin dann wieder geflüchtet." Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Die Änderung der Fluchtgründe seien ihm seit Ende 2015 bekannt.

Am 24.05.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Daraufhin korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab an, dass er Medikamente nehme und derzeit Knieprobleme habe. Er gab weiters an, dass er einen Herzinfarkt gehabt hatte. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung - die Ärzte hätten lediglich gesagt, er dürfe nicht schwer arbeiten. Es gehe ihm gut. Er habe keinen Reisepass, den habe der Schlepper. Er werde ausschließlich in Indien verfolgt. Die Frage, ob er von sich aus in Indien jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insbesondere auch Militärbehörden) aufgesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal bei der Polizei gewesen sei und zwar sei dies im Jahre 2011 oder 2012 gewesen. Er sei niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe niemals Probleme mit der Polizei, weiteren Sicherheitsbörden, dem Militär, dem Gericht in Indien gehabt. Er habe sich in Indien weder religiös noch politisch betätigt. Auch seine Familienangehörigen hätten sich nicht religiös oder politisch betätigt. Zuletzt habe er in der Stadt XXXX im Bundesland XXXX in Indien gelebt. Er sei Untermieter in einer Wohnung gewesen. Er habe dort mit seiner Frau und seinen zwei Kindern gewohnt. Weder er noch seine Familienangehörigen würden im Herkunftsstaat Besitztümer oder andere finanzielle Sicherheiten besitzen. Er habe ca. 17 oder 18 Jahre an der vorhin genannten Adresse gelebt. Seine Unterkunft habe er zum letzten Mal im Jahre 2011 verlassen. Sein Vater sei im Jahre 2005 und seine Mutter im Jahre 2008 verstorben. Er habe weder Geschwister noch andere Verwandten wie Onkel, Tanten. Er habe Kontakt mit seiner Frau mit der er ein gutes Verhältnis habe. Seine Familie habe keine Probleme in Indien und werde nicht verfolgt. Er habe seine Frau im Jahre 1999 geheiratet. Seine Frau lebe derzeit bei ihrer Schwester. Er habe zwei Kinder, einen Sohn der 13 Jahre alt und eine Tochter, die acht Jahre alt sei. Er spreche Punjabi und Hindi, schreiben könne er nicht. Er habe sieben bis acht Jahre die Schule in Indien besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe dies von 1992 für acht Jahre gemacht. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Er habe Indien das letzte Mal im Jahre 2016 mit dem Flugzeug aus Dehli legal verlassen. Er habe sich bereits drei Jahre hier in Österreich befunden, und zwar dies sei von 2012 bis 2015 gewesen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörige in der EU oder in Österreich. Er habe keine Freunde in Österreich. In seiner Freizeit besuche er den Sikh Tempel. Auf die Frage, wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziere, gab der Beschwerdeführer an, dass manchmal Essen vom Sikh Tempel und manchmal von anderen Leuten bekomme. Er gehöre hier in Österreich weder einem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Er führe hier in Österreich weder ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung. Es bestehen auch zu keinen in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Auf folgende Frage: "Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?" gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich bin hergekommen, weil mir Österreich gefällt. Das ist alles." Die Frage ob er noch weiter Fluchtgründe habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass sein erster Asylantrag negativ entschieden worden sei und er seine neuen Fluchtgründe nennen solle, gab dieser an: "Weil mir Österreich gefällt. Befragt gebe ich an, dass ich sonst keine neuen Gründe habe."

In weiterer Folge wurde ausgeführt: "F: Hatten Sie seit Ihrer letzten Einreise nach Indien im Jahr 2015 in Indien Probleme?

A: Ja, ich hatte Probleme.

F: Machen Sie mir umfangreiche Angaben über Ihre Probleme?

A: Früher hatte ich einen Streit und diese Leute suchen mich.

Wiederholung der Frage! Ihre Angaben sind äußerst vage und abstrakt, bitte nennen Sie mir alle Einzelheiten und Details im Hinblick auf Ihre Probleme seit Ihrer erneuten Einreise nach Indien!

A: Wir haben einen Streit gehabt und die Leute waren bei mir zu Hause und darum habe ich Indien verlassen - das ist alles.

Wiederholung der Frage! Bitte führen Sie mir sämtliche Details über Ihre Probleme an - konkretisieren Sie Ihr Vorbringen!

A: Diese Leute haben mich gesucht und ich und meine Familie haben die Stadt XXXX verlassen und nachher habe ich Indien verlassen.

F: Mehr können Sie darüber nicht angeben?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihrer Familie jetzt?

A: Gut, befragt gebe ich an, dass sie keine Probleme haben.

F: Wurde Ihre Familie bedroht?

A: Früher schon, aber jetzt nicht mehr - die wissen nicht wo meine Familie lebt.

F: Machen Sie mir genaue Angaben über den Streit!

A: Im Jahr 2011 gab es diesen Streit. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet und war Zeuge bei einem Unfall. Ein Mädchen ist gestorben. Weil ich Zeuge war wollten Sie mich töten.

Wiederholung der Frage! Machen Sie mir bitte umfangreiche Angaben über den Streit! Ihre Angaben sind oberflächlich!

A: Ich kann mich nicht erinnern.

F: Beschreiben Sie mir bitte den Unfall, bei dem das Mädchen starb!

A: Ich kann mich nicht erinnern.

F: Machen Sie mir Angaben über das Mädchen, dass dabei verstarb!

A: Ich kenn das Mädchen nicht.

F: Geben Sie mir bitte Informationen über die Bedroher! Wer sind diese Leute?

A: Ich hatte Angst und habe Indien verlassen - befragt gebe ich an, dass ich über diese Leute nichts angeben kann.

F: Wurden Sie seit Einreise im Jahr 2015 nach Indien jemals bedroht?

A: Die haben mich gesucht - befragt gebe ich an, dass sie mich bedroht haben und zu mir gesagt haben, dass sie mich töten.

F: Wie oft wurden Sie bedroht?

A: Zweimal.

F: Wann fanden diese Bedrohungen statt?

A: Im Oktober 2015, im Jänner 2016 habe ich Indien verlassen. Befragt gebe ich an, dass ich ab Oktober keine Bedrohungen mehr erhalten habe, weil ich die Stadt mit meiner Familie verlassen habe.

F: Beschreiben Sie mir bitte die Bedrohungen im Detail!

A: Die wollten mich töten.

Wiederholung der Frage! Sie geben an aufgrund Morddrohungen Indien verlassen zu haben und können diese Geschehnisse in keiner Weise detailreich beschreiben - machen Sie mir umfangreiche Angaben über diese Bedrohungen!

A: Ich habe schon alles gesagt.

F: Sie haben eine Tochter und einen Sohn?

A: Ja.

F: Hatten Sie jemals eine zweite Tochter oder einen zweiten Sohn?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien geschickt werden würden?

A: Vielleicht werden die Leute mich töten.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, das brauche ich nicht."

Am 03.08.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend chronischen Alkoholismus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Zustand bei Schlaganfall, Gastritis, Gelenksrheuma ob diese Erkrankungen in Indien behandelbar und die dazu notwendigen Medikamente erhältlich seien. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, dass diese Krankheiten in Indien behandelt werden können und benötigten Medikamente bzw. adäquate Wirkstoffe erhältlich seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, zumal dieser beim BFA bloß ein höchst vages und abstraktes Vorbringen dargelegt habe.

"Vorweg ist anzumerken, dass Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2012, mit Erkenntnis, C14430.199-1/2012/2E, vom 19.11.2012, rechtskräftig negativ entschieden wurde und Ihr damaliges Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz fußt folglich auf ein zur Gänze nicht glaubhaftes Vorbringen und ist dieses auch unter diesem Blickwinkel zu betrachten.

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben haben Sie beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt.

Sie gaben in erster Linie an, erneut nach Österreich geflohen zu sein, weil es Ihnen hier gefiele. Nachgefragt behaupteten Sie, dass Sie erneut von denselben Personen gesucht werden würden, wegen welcher Sie Indien bereits im Jahr 2012 verlassen hätten.

Zum einen basiert Ihr neuerliches Fluchtvorbringen auf einer bereits negativen und als unglaubwürdig erachteten, entschiedenen Sachlage und zum anderen war es Ihnen nicht möglich eine neue Gefahrenlage glaubhaft darzulegen.

Sie nannten von sich aus keinerlei Details und hielten Ihre Aussagen stets vage und oberflächlich.

Zu erwarten, wäre allerdings gewesen, dass Sie selbst und ohne ständige Nachfrage Ihre Fluchtgründe mit Einzelheiten versehen und schlüssig nachvollziehbar darlegen.

Hierzu ein kurzer Auszug aus der Einvernahme vom 24.05.2018, um Ihr vages Vorbringen zu veranschaulichen:

"F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ich bin hergekommen, weil mir Österreich gefällt. Das ist alles.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein."

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Eine wie von Ihnen dargelegte Schilderung der Geschehnisse verdeutlicht, dass Sie offenbar Einzelheiten präsentieren, die nicht der Wahrheit entsprechen. Ansonsten hätten Sie derartige Umstände weitaus konkreter verdeutlicht.

Weiters gaben Sie an, Sie wären zweimal mit dem Tod bedroht worden.

Hierzu war es Ihnen nur möglich einen ungefähren Zeitraum, Oktober 2015 und Jänner 2016, zu nennen. Einzelheiten und Details waren Sie abermals nicht im Stande darzulegen.

Ebenso wenig konnten Sie Angaben zu den Personen, die Sie angeblich mit dem Tod bedroht hätten, machen. Sie gaben lediglich zu Protokoll, dass Sie diese nicht kennen würden.

Es entbehrt jeglicher Logik und Lebenserfahrung, dass Sie gerade jene einschneidenden Ereignisse oder Personen, welche Sie zur Flucht aus Ihrem Herkunftsstaat bewogen haben, nicht konkret und detailreich darlegen konnten.

Es ist davon auszugehen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen (Morddrohungen) machten, welche zur Flucht aus dem Land führten, gerade über solche Erlebnisse und daran beteiligte Personen fundierte und konkrete Auskünfte erteilen könnten bzw. auch anscheinende Nebensächlichkeiten und irgendwelche Details in Ihr Vorbringen einfließen lassen. Ihr Vorbringen war nicht derartig ausgestaltet sodass auch dieser Aspekt Ihres Vorbringens nicht glaubhaft ist.

Bemerkenswert ist, dass Ihre Frau und Ihre zwei minderjährigen Kinder weiterhin ohne Probleme in Indien leben können. Sie selbst gaben an, nach der angeblich letzten erfolgten Bedrohung (Jänner 2016), mit Ihrer Familie die Stadt verlassen zu haben. Sie hätten, laut Protokoll der Erstbefragung am 23.01.2017, Indien im Dezember 2016 verlassen. Folglich hätten Sie knapp ein Jahr weiterhin ohne Probleme in Indien leben können.

In Anbetracht dieser von Ihnen genannten Umstände, ist es für die Behörde unerklärlich, weshalb Sie Indien verlassen mussten, da Sie selbst angaben, dass Ihre Familie derzeit keinen Problemen in Indien ausgesetzt wäre und nach Ihrem Wohnortwechsel im Herkunftsstaat keine weiteren Bedrohungen erfolgten.

Erstaunlich ist, dass Sie bei der Erstbefragung am 23.01.2017 angaben, Sie wären im August 2015 nach Indien zurückgekehrt und im Dezember 2016 hätten Sie Ihren Herkunftsstaat wieder verlassen. Sie gaben in weiterer Folge zu Protokoll, Sie wären drei Monate nach Wiedereinreise, in Indien, abermals mit Ihren damaligen Problemen konfrontiert worden und hätten daraufhin zwei Jahre versteckt in Indien gelebt.

Diese massive Differenz, in etwa elf Monate, stellt für die Behörde einen weiteren Aspekt der Unglaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens dar.

Da Sie Ihr Fluchtvorbringen auf eine bereits entschiedene und als unglaubwürdig erachtete Sache stützten, befragte Sie die Behörde erneut zu dem angeblich im Jahr 2011 ergangenen Streit.

Hierzu machten Sie extrem widersprüchliche Angaben zu dem damals behaupteten Sachverhalt. So gaben Sie bei der Einvernahme vor dem BAA am 17.10.2012 im Wesentlichen an, Ihre Frau hätte Sie töten lassen wollen. Ein LKW hätte Sie in Ihrem Taxi gerammt und bei diesem Mordversuch wäre Ihre Tochter ums Leben gekommen.

Sowohl bei der Erstbefragung am 23.01.2017 als auch bei der Asyleinvernahme am 24.05.2018 erwähnten Sie nichts von all dem.

Sie behaupteten bei der Asyleinvernahme, da Sie Zeuge eines Unfalles gewesen wären, bei welchem ein Mädchen, welches Sie nicht kennen würden, ums Leben kam, würde man Sie töten wollen.

Glaubwürdige Vorbringen weichen selbst nach mehrmaliger Wiederholung der Fragestellung nicht voneinander ab. Diese gravierenden und elementaren Abweichungen in Ihren Angaben lassen somit darauf schließen, dass es sich um Ihr Fluchtvorbringen um eine rein gedankliche Konstruktion handeln muss, oder, dass Sie aber vor dem BFA bewusst einen anderen Sachverhalt schilderten.

Diese Widersprüche können von der Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal derartige Ereignisse, sowie die daran beteiligten Personen, im Allgemeinen auch über einen längeren Zeitraum im Gedächtnis haften bleiben und selbst Jahre später noch genannt werden können - umso mehr, als es sich hierbei um einen wesentlichen und zentralen Teil des Vorbringens handelt.

Sie haben Indien legal per Flugzeug verlassen und wurden laut Ihren Angaben auch von den indischen Beamten kontrolliert. Somit ist auch eine staatliche Verfolgung Ihrerseits vom BFA auszuschließen.

Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen. Durch Ihre widersprüchlichen Aussagen, bloß vagen, abstrakten und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen."

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt u.a. aus: "Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i. S.

d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand, dem schulischen und beruflichen Werdegang, Ihren Sprachkenntnissen und dass Sie im arbeitsfähigen Alter sind ergeben sich aus Ihren glaubhaften Aussagen, den vorgelegten medizinischen Befunden und den erfolgten Anfragen seitens der Behörde.

Die Anfragebeantwortung des chefärztlichen Dienstes BMI I/10 und der Staatendokumentation ergab, dass sowohl Ihre Krankheiten in Indien behandelbar sind, als auch die von Ihnen benötigten Medikamente oder adäquate Wirkstoffe in Ihrem Heimatland verfügbar sind.

Ihre Arbeitswilligkeit ergibt sich aus Ihrer Berufstätigkeit im Heimatstaat.

Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Sie in Indien über familiäre Bezugspunkte verfügen (Ihre Frau und Ihre zwei minderjährigen Kinder leben dort) und ein gutes Verhältnis zu Ihrer Familie haben. Über Probleme innerhalb der Familie haben Sie nichts berichtet.

Es ist davon auszugehen, dass Sie von Ihren Familienangehörigen Unterstützung erhalten werden, da Sie aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großen Wert gelegt wird, stammen.

Ihre Angaben sind die Grundlage für die Feststellung, dass Sie Ihren Lebensunterhalt durch Ihre berufliche Tätigkeit sichern konnten.

Die Feststellung, dass Sie in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, fußt auf Ihren impliziten Angaben, der Dauer Ihres Aufenthaltes in Indien, Ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Durch Ihre beruflichen Erfahrungen, Ihrer schulischen Ausbildung und den damit einhergehenden sozialen Kontakten ist es Ihnen überdies zuzumuten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Darüber hinaus stellten Sie bereits Ihre Mobilität mit der erfolgten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat bis hin zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet unter Beweis.

Zudem haben Sie den Großteil Ihres Lebens in Indien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass Ihre sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsland wesentlich intensiver ausgeprägt sind, als das im Bundesgebiet der Fall sein kann.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Gründe, die einer möglichen Wiederaufnahme Ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit oder einer anderen Erwerbstätigkeit entgegenstehen würden. Auf Grund Ihrer langfristigen eigenständigen Sicherung Ihres Lebensunterhaltes in Indien und während Ihrer Flucht, ist Ihnen zuzutrauen und zuzumuten in Ihrer Heimat, Ihrem vertrauten sozialen Umfeld, Ihrer vertrauten Kultur und ohne jegliche sprachliche Barrieren, jederzeit wieder Fuß zu fassen. Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut.

Sie sprechen Punjabi und Hindi; diese Sprachkenntnisse sind für die Sicherung Ihrer Existenzgrundlage in Indien notenwenig (Punjabi, Hindi).

Sie haben die Möglichkeit in einem als ausreichend sicher geltenden Staat, nämlich Indien zu leben. Die Feststellungen bezüglich der Sicherheitslage Indiens ergeben sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA und dem Amtswissen.

Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Sie finanzielle Unterstützung erhalten und besteht die Möglichkeit, Unterstützungen von NGOs in Anspruch zu nehmen. Mit heutigem Tag wurde Ihnen ein Rückkehrberater zur Seite gestellt, der Sie über Ihre Möglichkeiten informiert.

Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie über alle nötigen Voraussetzungen verfügen, um Ihr Leben eigenständig zu meistern, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer in Indien lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr nach Indien nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen wird."

Rechtlich hielt das Bundesamt zu Spruchpunkt II u.a. fest: "Wie bereits in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, konnten im gegenständlichen Fall die Fluchtgründe schon auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Person nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden kann.

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergibt sich eine solche Gefährdung nicht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Sie vermochten solch eine Ihnen konkret drohende Gefahr nicht glaubhaft machen.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland, Nr. 38883/02).

Aus Ihrer Einvernahme ergab sich auch nicht, dass gerade Sie einer schlechteren Situation ausgesetzt wären.

Sie haben somit die Möglichkeit, sich in einem als ausreichend sicheren und leicht erreichbaren Staat - nämlich Indien - aufzuhalten und dort Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diesbezüglich wird auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien verwiesen.

Das Ermittlungsverfahren hat nicht glaubhaft ergeben, dass Sie sich durch Ihr bisheriges Verhalten in Indien exponiert hätten und dadurch besonders in den Blickpunkt von indischen Sicherheitskräften gelangt wären. Auch durch Ihre bisherige berufliche Tätigkeit (Taxifahrer) kam keine besondere Exponiertheit glaubhaft hervor.

Sie sind ein erwerbsfähiger und arbeitswilliger Mann, der in Indien aufgewachsen ist und dort auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt und dem es möglich war, seine Existenz vor seiner Ausreise zu sichern. Sie verfügen über eine Schulbildung und langjähriger Arbeitserfahrung, die es Ihnen erleichtern wird, Ihr Leben in Indien zu meistern. Sie haben überdies im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden Ihre Existenz zu sichern und wie sich diese konkret auf Ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit Sie dadurch einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Darüber hinaus können Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation wenden.

Die Anfragebeantwortung des chefärztlichen Dienstes BMI I/10 und der Staatendokumentation ergab, dass sowohl Ihre Krankheiten in Indien behandelbar sind, als auch die von Ihnen benötigten Medikamente oder adäquate Wirkstoffe in Ihrem Heimatland verfügbar sind.

Aus dem VfGH-Erkenntnis vom 6.3.2008, Zahl B2400/07 - B2418/07 ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um hier medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder gar selbstmordgefährdet ist.

Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Festzustellen ist, dass im hier zu prüfenden Herkunftsstaat Indien ein Mindeststandard an medizinischer und medikamentöser Versorgung gewährleistet ist.

Dies ist wie aus der Länderfeststellung und der Anfragebeantwortung ersichtlich der Fall.

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK liegt also hier nicht vor.

Legt man die vom EGMR entwickelten Kriterien auf Ihren Fall um, so bedeutet dies dass Ihnen zwar mitunter nicht in qualitativer Hinsicht dieselben Behandlungsmöglichkeiten offen stehen wie in Österreich, Sie diesen Qualitätsverlust und eine allenfalls damit einhergehende Verschlechterung der Lebensqualität bzw. des Gesundheitszustandes jedoch hinzunehmen haben, da diese Verschlechterung die Schwelle des Art. 3 EMRK vor dem Hintergrund der oa. Judikatur nicht erreicht.

Es besteht kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte.

Auch ergibt sich aus den ha. Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet Indiens eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliegt.

In Ihrem Fall konnten keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten.

Im Übrigen ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Indien grundsätzlich gewährleistet. Es traten keine Gründe hervor, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts entgegenstehen.

Dass Sie im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würden ist nicht feststellbar.

Sie verfügen über familiäre Beziehungen in Indien und haben eine gute Beziehung zu Ihren Familienangehörigen, sodass von einer Unterstützung durch diese auszugehen ist.

In einer Gesamtschau ist daher unter Berücksichtigung Ihre individuellen Ressourcen und des angeführten sozialen Netzwerks davon auszugehen, dass Ihnen kein reales Risiko droht, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmittel für Sie gewährleistet sind.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Sie verfügen entsprechend den getroffenen Feststellungen sowohl über umfangreiche familiäre als auch soziale Beziehungen (resultierend aus Ihrem langjährigen Schulbesuch und Ihrer beruflichen Tätigkeiten, langjährigen Aufenthaltszeit) in Indien. Aus diesem Grund ist es Ihnen zuzumuten die medizinische Behandlung und medikamentöse Versorgung bezüglich Ihrer Erkrankungen in Ihrem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen und sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der familiären Unterstützung zukünftig in Indien den Lebensunterhalt zu sichern.

Hinderungsgründe - etwa infolge Ihrer Erkrankungen - sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen."

Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. hielt das Bundesamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Er spreche kein Deutsch und habe abgesehen von Besuchen im Sikh-Tempel keine nennenswerten Bindungen in Österreich. Er befinde sich erst seit Jänner 2017 in Österreich und habe den wesentlich längeren und prägenden Teil seines Lebens in Indien verbracht. Er habe sich ca. 3 Jahre (November 2012 bis 2015) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und somit die österreichische Rechtsordnung missachtet.

"Aufgrund der etwa eineinhalb jährigen Abwesenheit von Ihnen aus Ihrem Heimatland Indien, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zu Indien bestehen, zumal dort auch Ihre Frau und Ihre zwei minderjährigen Kinder leben und Sie nicht vorbrachten, dass Ihr Verhältnis zu diesen zerrüttet wäre. Es ist aufgrund Ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich davon auszugehen, dass Ihre sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsland wesentlich intensiver ausgeprägt sind, als das im Bundesgebiet der Fall sein kann. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in Indien verbracht, sind dort aufgewachsen und haben dort Ihre Sozialisation erfahren. Sie sprechen die Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau und aus dem Ermittlungsverfahren traten keine Gründe hervor, welche im Fall der Rückkehr einer Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft entgegenstehen."

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Himachal Pradesh, er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindu an. In Indien besuchte er sieben bis acht Jahre eine Schule und arbeitete acht Jahre als Taxifahrer. Er spricht Punjabi und Hindi.

Am 03.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz mit Rechtskraft vom 21.11.2012 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.

Im Juli/August 2015 reiste der Beschwerdeführer über Italien nach Indien zurück.

Am 23.01.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, hingegen halten sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Indien auf. Er hat hier keine Freunde. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig. Er engagiert sich weder in einem Verein noch in einer anderen Organisation. Seine Freizeit verbringt er zuhause. Der Beschwerdeführer leidet an Gastritis, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, zustand nach Schlaganfall, Gelenkrheuma, chronischer Alkoholismus. Er ist arbeitsfähig und in Österreich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

A) Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

-

BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

-

CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook

-

India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

-

Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

B) Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Pakistan und Indien

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 verei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten