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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0162Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde 1. der MG, geboren am 10. Oktober 1975, und 2. der DG, geboren am 9. Oktober 1995, beide in E, die zweitbeschwerdeführende Partei vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei, beide vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 16. Oktober 1998, Zl. 205.560/0-III/07/98 (ad. 1.), und Zl. 205.561/0-III/07/98 (ad. 2.), betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (ad. 1.) und Erstreckung von Asyl (ad. 2.), (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von je S 8.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden jeweils vom 16. Oktober 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) als unzulässig zurückgewiesen und den Antrag ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin begründete die belangte Behörde ihren Bescheid im Ergebnis damit, dass die über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung finden könne; die Abweisung des Erstreckungsantrages der Zweitbeschwerdeführerin begründete die belangte Behörde damit, dass ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, kein Asyl gewährt worden sei, sodass es an der für eine Asylerstreckung in § 10 Abs. 1 AsylG geforderten Voraussetzung fehle.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 4 Abs. 2 AsylG für die Zurückweisung eines Asylantrages wegen Drittstaatsicherheit voraus, dass die Asylbehörden im Einzelfall zunächst die Rechtslage im potentiellen Drittstaat ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284). Der erstangefochtene Bescheid verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in dem ihm zugrunde liegenden erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes. Darin wird jedoch nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang einem Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens ein Bleiberecht in dem ins Auge gefassten Drittstaat (Ungarn) zusteht. Der erstangefochtene Bescheid, der zu dieser Frage keine weiteren Ausführungen enthält, gleicht damit im Ergebnis jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0165, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier erstangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Für den Fall der Zweitbeschwerdeführerin folgt daraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung ihres Antrages bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag ihrer Mutter zurückweisenden Bescheides weder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und der Zweitbeschwerdeführerin in dem genannten Verfahren die ihr durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zlen. 98/01/0585 bis 0589).
Auch der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid war daher - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 4 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 52 Abs. 1 leg. cit.. Da sich die Beschwerde gegen zwei Verwaltungsakte richtet, ist mangels anders lautender Anhaltspunkte beim begehrten Aufwandersatz von insgesamt S 16.500,-- davon auszugehen, dass sich der Kostenersatzantrag je zur Hälfte auf die beiden angefochtenen Bescheide bezieht.
Wien, am 6. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010161.X00Im RIS seit
03.04.2001