TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W124 1436051-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W124 1436051-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seiner Person an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater sei Stammwähler der Partei Akali Dal (Badal), er selbst sei Sympathisant dieser Partei. Die Familienangehörigen des Mädchens, mit welchem er seit zwei Jahren eine Liebesbeziehung habe, würden hingegen der Congress Partei angehören. Als diese von den sexuellen Kontakten der beiden erfahren hätten, seien sie auf den BF wütend gewesen, da er Schande über die Familie gebracht und die Familienehre verletzt habe. Vor ca. drei Monaten sei er vom Onkel seiner Freundin sowie mehreren ihm unbekannten Personen auf der Straße angehalten, misshandelt und aufgefordert worden, den Kontakt zu ihr abzubrechen. Daraufhin sei er von Angehörigen der Familie seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Vater habe ihn davon abbringen wollen, sich an die Polizei zu wenden. Nachdem ihn seine Freunde aber überredet hätten, habe er dennoch versucht, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Der Polizist habe die Anzeige aber nicht angenommen, da die Angehörigen seiner Freundin einflussreiche Stammwähler der regierenden Partei seien. Folglich habe er Angst um sein Leben gehabt, da er keinen Schutz von der Polizei erhalten habe. Daraufhin sei er geflüchtet.

1.3 Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 verfügt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1 Am XXXX stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab er zusammengefasst an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und habe in XXXX , Indien, von XXXX bis XXXX die Schule besucht. Seine Erstsprache sei Punjabi. Sein Deutsch sei mittelmäßig, sein Englisch schlecht. In seinem Herkunftsstaat habe er zuletzt als Taxifahrer gearbeitet, während er in Österreich als Werbeausträger tätig war. In Indien würden sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX , sowie sein ca. 23-jähriger Bruder XXXX leben. Im XXXX sei er schlepperunterstützt aus Indien ausgereist, woraufhin er im XXXX unter falschem Namen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Asylverfahren habe er nicht abgewartet, weil ihm Landsleute gesagt hätten, dass die österreichische Behörde seinen richtigen Namen herausfinden würde und er daher kein Asyl erhalten werde. Daher sei er im XXXX nach Italien gereist. Seit ca. XXXX sei er wieder in Österreich, lebe jedoch illegal und versteckt in XXXX .

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Vater habe im Jahr 2005 in seinem Heimatdorf die Wahlen gewonnen und sei "Dorfchef" geworden. Die anderen Familien, deren Oberhaupt ebenfalls für diese Position nominiert gewesen seien, seien gegen die Bestellung des Vaters gewesen. Der BF sei daher von den Söhnen dieser Familien mehrmals, mindestens dreimal, geschlagen worden und sei mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin habe ihm sein Vater seine Flucht nach Europa finanziert. Seine Familie habe ihm überdies telefonisch mitgeteilt, dass er seit XXXX beschuldigt werde, im indischen Dorf XXXX eine Frau vergewaltigt zu haben, obwohl er nicht einmal in Indien gewesen sei. Er werde angeblich von der Polizei gesucht.

2.2 Der BF legte nach seiner Erstbefragung zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eine Kopie des "First Information Report" No. 30, datiert mit XXXX , (in der Folge: "FIR") in Originalsprache (Punjabi) sowie in englischer Übersetzung vor. Dieser beinhaltet eine Stellungnahme von XXXX , wonach diese am XXXX zu ihrem früheren Zuhause gegangen sei, um dort zu putzen. Als sie dort angelangt sei, habe sie gesehen, dass diverse Personen gerade dabei gewesen wären, ihr Haus zu zerstören. Unter anderem seien auch XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie dessen Sohn, daran beteiligt gewesen. Bei dem Versuch sie aufzuhalten, habe sie der Sohn von XXXX angegriffen und sie zu Boden gestoßen. Mehrere Beteiligte hätten sie misshandelt. Auch der Sohn von XXXX habe ihr mit der Faust in die Magengegend geschlagen. Als sich daraufhin mehrere Leute vor Ort versammelt hätten, seien sämtliche Angreifer weggelaufen. Dabei sei ihre Kleidung zerrissen worden. Auch ihre Goldkette sei abgerissen und entwendet worden. Der Grund für den Angriff sei, dass XXXX das Haus an XXXX verkauft und ihm gesagt habe, sein Eigentum sei im Besitz ihres Schwiegervaters.

Im Anhang des "FIR" werden die Personaldaten der Verdächtigen aufgelistet. Dem Punkt 3. der englischen Übersetzung ist der Vermerk "Son of XXXX i.e. XXXX " zu entnehmen. In der Kopie in Originalsprache ist der Name " XXXX " unter Punkt 3. hingegen handschriftlich vermerkt worden, während ansonsten keine handschriftlichen Aufzeichnungen darauf zu finden sind.

Neben dem "FIR" legte der BF eine Bestätigung seiner Mutter sowie ein Schreiben des Anwalts XXXX vor, wonach XXXX eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien würde er laut diesen beiden Schreiben von der Polizei festgenommen werden und in Lebensgefahr geraten.

2.3 Am XXXX gab der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt zu seiner Person an, er habe keine Angehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der EU. In Indien habe er eine Anstellung als Taxifahrer für Fernfahrten gehabt. Das Taxi habe ihm nicht gehört. Auf Vorhalt seiner Alias-Daten erklärte er, er habe bereits in Traiskirchen angegeben, dass er hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben gemacht habe, da ihn Landsleute falsch beraten hätten. Daraufhin habe er sich rund sieben Monate in Italien aufgehalten habe. Dort habe er sich aber nicht niederlassen können. Mit seinem neuen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF zugewartet, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Fingerabdrücke nach dem Ablauf von fünf Jahren gelöscht seien. Betrug sei es nur gewesen, als er falsche Angaben gemacht habe. Jetzt habe er alles richtig gesagt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater sei Dorfvorsteher seines Heimatdorfes gewesen und habe Probleme mit der gegnerischen Partei gehabt. Es habe zudem auch Probleme mit einem Mädchen der gegnerischen Partei gegeben, da er etwas mit ihr gehabt hätte und ihn daraufhin seine Gegner zwei, dreimal zur Rede gestellt hätten. Da die Streitereien immer "schwerer" geworden seien, habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Das Problem mit dem Mädchen habe sich in der Zwischenzeit gelöst, da es nun verheiratet sei. Allerdings hätten seine Gegner fälschlicherweise gegen ihn eine Anzeige erstattet hätten, in der ihm vorgeworfen werde, er habe eine Frau geschlagen und sie am Arm mit einem Werkzeug verletzt. Laut Anzeige hätte er auch ihre Kleidung zerrissen, ihre Goldkette geraubt und ihr mit seinem Vater gemeinsam in den Bauch getreten. Die Anzeige sei gegen den BF, dessen Vater sowie dessen Bruder XXXX erstattet worden. Der BF werde nun in Indien gesucht, obwohl er seit sechseinhalb Jahren nicht dort gewesen sei. Zum Nachweis habe er sich die Anzeige schicken lassen und vorgelegt. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Zur gegen ihn erstatteten Anzeige brachte er auf weitere Nachfrage vor, das richtige Datum der Anzeige sei der XXXX . Er habe zufällig gelesen, dass er im Zuge der Erstbefragung das falsche Datum genannt habe. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung am XXXX gab er zu Protokoll, in Traiskirchen habe er angegeben, ihm werde eine Vergewaltigung vorgeworfen, da dies der Grund der ersten Anzeige gewesen sei. Die Frau tausche aber immer wieder die Gründe der Anzeige aus. Allerdings habe er nur die eine Anzeige aus Indien bekommen. Er wisse, dass es weitere Anzeigen gebe, weil "sie" irgendwie "einen von ihnen" erledigen wollten, egal wie. "Die" seien eine reiche Familie. "Die", die ihn erledigen wolle, sei eine weitschichtig verwandte Frau von ihnen. Es gehe um eine reiche Familie, die alles machen könne, damit der Fall weiterverfolgt werde. Zum Nachweis, dass sein Vater einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen habe, habe er bereits ein Anwaltsschreiben vorgelegt.

Zu seinen politischen Aktivitäten gab der BF an, er sei mit seinem Vater in der Politik tätig gewesen, habe ihn zu allen Versammlungen begleitet und daran teilgenommen. Es sei Tradition, dass der Sohn auch als Vorsteher genannt werde, wenn der Vater diese Funktion innehabe. Parteimitglied sei er aber nicht gewesen und habe auch keine Funktion innegehabt. Seine Familie sei eine einfache Familie mit einer Landwirtschaft. Mit Behörden, wie der Polizei, dem Gericht, dem Innenministerium, habe er nie Probleme gehabt und sei weder aus religiösen Gründen noch aus Gründen der Rasse, aus Gründen der Nationalität, aufgrund seiner politischen Gesinnung oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe verfolgt worden.

Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, lachte er und gab an, wenn die Behörde wolle, dann werde sie ihn ohnehin wegschicken. Es gebe dort keine Arbeit, er habe keine eigene Landwirtschaft. Weiter befragt, ob er wegen der Arbeit hier sei, antwortete er: "Ja, ich möchte hierbleiben, hier leben und mein Leben hier weiterführen". Weiters gab er zu Protokoll, das einzige Problem seien die Streitereien. Er wisse nicht, was die in Indien mit ihm machen würde. In Neu-Delhi wolle er sich nicht niederlassen, da dort nur Geschäftsleute seien, er wolle aber kein Geschäft eröffnen. Sein Bruder sei arbeitslos, gehe herum und finde keine Arbeit im Punjab. Nur Leute, die gut ausgebildet seien, würden Arbeit finden. Er sei hingegen schlecht ausgebildet.

Zu seinem Privatleben in Österreich gab er an, er spreche Deutsch, habe aber keinen sonstigen Bezug wie Freunde, Verwandte, Bekannte oder eine Lebensgefährtin. Zurzeit arbeite er als Vertretung eines Zeitungszustellers und lebe in einer Wohngemeinschaft mit einem Inder. Versichert sei er nicht.

2.4 Mit Schreiben vom XXXX erfolgte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die ergab, dass der "FIR" No. XXXX vom XXXX ein authentisches Dokument sei, allerdings der Name XXXX alias XXXX alias XXXX im Original nicht erwähnt werde. Als der darin beschriebene Vorfall stattgefunden habe, habe sich kein Familienmitglied des BF im Heimatdorf XXXX , auch bekannt als XXXX , befunden. Die Angehörigen seien seit vielen Jahren im Ausland. Aus dem beigelegten "Investigation Report" geht zudem hervor, dass Erhebungen im Dorf XXXX , ergeben hätten, dass die Eltern des BF, XXXX und XXXX , zwei Söhne hätten. XXXX sei 32 bis 33 Jahre alt und verheiratet, während der BF, XXXX , ca. 29 bis 30 Jahre alt und ledig sei. Die Familienmitglieder seien einfache, friedliebende Personen, die weder Probleme mit der Polizei noch Streitigkeiten mit anderen Dorfbewohnern gehabt hätten.

2.5 Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

2.6 Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde.

2.7 Mit Beschluss vom XXXX wurde der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, das Bundesasylamt habe zwar ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF keine asylrelevanten Fluchtgründe entnommen werden könnten und er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Indien verlassen hätte, allerdings sei die belangte Behörde eine klare Begründung mit einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung schuldig geblieben. Das BAA komme zu dem Rückschluss, dass der BF nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen wäre, da er sich nach seinem Erstantrag im Jahr XXXX nicht mehr um sein Verfahren gekümmert habe. In welchem Zusammenhang das damalige Verhalten des BF mit angeblichen wirtschaftlichen Fluchtgründen stehen könnte, sei nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen sei die von der Staatendokumentation übermittelte Anfragebeantwortung dem BF weder zur Kenntnis gebracht worden, noch sei das Schriftstück im Bescheid zur Begründung herangezogen worden. Zusammengefasst sei die Sachlage nicht ausreichend erhoben worden bzw. habe sich das BAA mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen nur mangelhaft auseinandergesetzt.

2.8 Am XXXX legte der BF in Kopie seine Geburtsurkunde sowie seinen indischen Führerschein samt Übersetzung vor.

2.9 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und legte einen ZMR-Auszug, eine Einstellungszusage sowie ein ÖSD-Zertifikat A1 vor.

2.10 Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF ein Schreiben der XXXX vom XXXX sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an Aktivitäten in der Gemeinschaft zum Andenken an Guru Nanak in Vorlage.

2.11 Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

2.12 Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Zu seiner Person gab er an, er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. In seinem Heimatdorf in Indien würden sein zwei Jahre jüngerer Bruder XXXX sowie seine Eltern leben. Sein Vater und sein Bruder würden in der Landwirtschaft arbeiten, während seine Mutter Hausfrau sei. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Ihnen gehe es gut und er würde ihnen Geld schicken. Er habe viele Verwandte in Indien, die alle in der Provinz Punjab leben würden. In Indien habe er als Taxifahrer gearbeitet, während er in Österreich nun als Zeitungszusteller in Eisenstadt tätig sei.

Im ersten Verfahren habe er falsche Daten angegeben, da ihm dies von jemanden, bei dem er auf der Reise nach Österreich gewohnt habe, geraten worden sei. Im Lager sei ihm aber von anderen Indern gesagt worden, er habe überhaupt keine Chance auf Asyl, da er falsche Daten angegeben habe. Daher sei er mit drei, vier anderen in einem Reisebus nach Italien weitergereist. Sie seien auf der Reise nicht kontrolliert worden. Italien habe er als Ziel ausgewählt, weil es in der Nähe sei. Während seines dortigen Aufenthalts habe er gearbeitet. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass diese Möglichkeit in Italien besteht, zumal dort so viele Leute illegal wohnen würden. Zurückgekommen sei er nach sieben Monaten, weil es in Italien keine Arbeit gegeben habe und es schwierig gewesen sei, dort zu wohnen.

Befragt, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, obwohl ihm andere Inder gesagt hätten, dass er keine Möglichkeit auf einen positiven Asylbescheid habe, gab er an: "Ich habe erfahren, dass nach 5 Jahren die Fingerabdrücke gelöscht werden. Ich habe in diesem Zeitraum in Wien gelebt und hatte sehr starke Bauchschmerzen, ich hatte Nierensteine. Zu diesem Zeitpunkt dachte ich mir, wenn meine Fingerabdrücke gelöscht wurden, wird niemand wissen, wer ich bin. Deshalb bin ich nach Traiskirchen gefahren und habe erneut einen Antrag gestellt." Im Weiteren führte er aus, er habe dann keine Schmerzen mehr gehabt und habe sich nicht behandeln lassen. Bereits in Indien habe er diese Probleme gehabt. Ihm sei gesagt worden, er solle sich operieren lassen. Aus Angst habe er das aber nicht gemacht. Er habe sich auch nicht röntgen lassen.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei in ein Mädchen verliebt gewesen und habe es heiraten wollen. Ihre Familie sei allerdings nicht einverstanden gewesen, weshalb es immer wieder Streitereien gegeben habe. Mehrmals sei er auf der Straße angehalten, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Vater habe auch einen Konflikt mit den Familienangehörigen des Mädchens gehabt. Dieser sei Dorfrat gewesen. Der BF habe ihn oft bei Demonstrationen begleitet und ihm geholfen eine Partei zu unterstützen. Zuletzt hätten "sie" den BF arg verprügelt. Daher habe sein Vater beschlossen, der BF solle ins Ausland gehen. Sein Zielland sei Kanada gewesen, es sei ihm aber nicht möglich gewesen, dort hinzureisen.

Weiter zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zu Protokoll, die Familie sei gegen die Beziehung gewesen, da sein Vater zu einer anderen Partei gehört hätte als der Vater des Mädchens. Der Bruder sowie die Cousins des Mädchens hätten ihn drei- bis viermal in drei bis vier Monaten auf der Straße in seinem Dorf geschlagen. Er habe Anzeige erstattet, jedoch hätten die Parteiführenden ihnen eine Versöhnung nahegelegt und die Anzeige sei stillgelegt worden. Nach einiger Zeit sei er wieder geschlagen worden und sei zur Polizei gegangen. Die Familienangehörigen des Mädchens hätten der Polizei Geld gegeben, seine Anzeige sei nicht protokolliert worden und es habe erneut eine Versöhnung gegeben. Das Mädchen habe inzwischen geheiratet und lebe in England.

Zu den politischen Aktivitäten seines Vaters gab er an, dieser habe zunächst für die Congress Partei und anschließend für die Akali Dal Partei gearbeitet. Der BF habe an Kundgebungen sowie an Parteiversammlungen teilgenommen. Er sei zu den Leuten gegangen und habe sie aufgefordert, zu den Veranstaltungen zu kommen. Sonst habe er nichts gemacht. Betreffend das Mädchen oder die Partei habe er nun nichts mehr zu befürchten. Er sei weder politisch tätig noch sei er jemals in Haft gewesen.

Als er noch in Indien gewesen sei, habe er keine Probleme mit Behörden gehabt. Im Jahr 2010 sei er angezeigt worden, weil er gemeinsam mit seinem Vater eine Frau geschlagen haben soll. Er wisse nicht, wer ihn angezeigt habe, aber seine Tante väterlicherseits, XXXX , wisse den Namen. Sein Vater, sein jüngerer Bruder, sein Cousin, der Ehemann seiner Tante sowie andere Dorfbewohner seien ebenfalls angezeigt worden.

Zum Grund der Anzeige gab er zunächst an, sein Vater sei zu Besuch bei seiner Tante gewesen und diese habe vorher Streit mit jemanden gehabt. Auf weitere Nachfrage führte er aus, er könne sich das nicht erklären. Seine Tante väterlicherseits habe ein Haus gekauft, habe es aber noch nicht in Besitz genommen. Dies sei, so glaubt er, Ursache des Streites gewesen. Genau wisse er es nicht. Wegen des Grundstückbesitzes habe der Streit angefangen. Diese Personen, die in dem Haus gewohnt hätten, hätten das Haus nicht hergeben wollen.

Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, die Frau, die er angeblich geschlagen habe, sei eine entfernte Verwandte gewesen. Befragt zu dem Streit führte er aus, die Frau, die sie angezeigt habe, sei die Schwiegertochter des Bruders des Mannes seiner Tante. Ihr gehöre das Haus, welches seine Tante gekauft habe. Den Eigentümer kenne er nicht. Er nehme an, dies sei der Großvater der "Schwiegertochter". Die "Schwiegertochter" habe sich geweigert, auszuziehen. Der Großvater lebe woanders. Im Haus würden die "Schwiegertochter", ihr Mann und ihre Schwiegereltern wohnen. Derzeit sei das Haus leer und von der Polizei auf Anordnung des Gerichts verriegelt worden. Seine Familie sei bei der Polizei gewesen und es laufe ein Gerichtsverfahren. Bisher gebe es kein Urteil. Als seine Tante in das Nachbarhaus in XXXX gegangen sei, um dort mit der "Schwiegertochter" zu sprechen, seien Dorfbewohner zur Unterstützung mitgekommen und daher angezeigt worden.

Befragt zu den in der Anzeige genannten Personen gab er an, XXXX sei der Ehemann seiner Tante und er glaube, XXXX sei dessen Bruder. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erklärte er, sein Name sei im "FIR" sehr wohl erwähnt worden. Seine Familie sei auch noch im Dorf. Er wisse nicht, wo sie hinziehen hätten sollen.

Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor der zuvor als "Schwiegertochter" bezeichneten Person. Er werde von der Polizei gesucht und habe Angst vor einer Verurteilung. Dem indischen Gericht habe er Beweise übermittelt, aber der Richter nehme das nicht zur Kenntnis und die Verhandlung werde immer wieder vertragt, weil die "Schwiegertochter" mehr Geld als seine Familie habe.

2.13 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.)

Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Selbst unter Annahme der Richtigkeit seiner Angaben handle es sich bei dem dargestellten Sachverhalt um einen Familienstreit, der keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Würde tatsächlich eine solche Verfolgung des BF bestehen, so bliebe ihm immer noch die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Indien niederzulassen, zumal dort die Bewegungsfreiheit gewährleistet sei und es den Behörden mangels eines Meldesystems auch nicht möglich sei, den BF ausfindig zu machen. Im Falle einer Rückkehr geriete der BF weder in eine völlig ausweglose Situation noch würde er einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein. Zumal im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, verletze ihn eine Rückkehrentscheidung nicht in seinem Recht auf Privat- und Familienleben.

2.14 Mit der am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom BF, vertreten durch die XXXX , vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des BF sei glaubwürdig und substantiiert gewesen, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Die Behörde sei allerdings zu einem anderen Ergebnis gekommen, da sie sich mit der konkreten Situation des BF sowie mit der aktuellen Situation in Indien nicht auseinandergesetzt habe.

2.15 Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.16 Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Bundesamt die Beschwerdeergänzung des BF nachgereicht. Der BF führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sich in seiner Beweiswürdigung auf ein Beweisstück ohne Beweiswirkung gestützt habe. Unabhängig von diesem Beweisstück habe sie sich jedoch mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Es handle sich bei den Problemen des BF keineswegs um einen banalen Familienstreit, sondern würde der staatliche Schutz in Indien nicht funktionieren. Zudem hätte eine Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des BF und seinen Bindungen zu Österreich erfolgen müssen. Aufgrund fehlender Ermittlungstätigkeiten sei eine Zurückverweisung sohin unvermeidlich.

2.17 Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Vorgelegt wurden eine Geburtsurkunde in Kopie (Beilage A), eine ÖSD Bestätigung in Kopie (Beilage B), ein Werkvertrag vom XXXX in Kopie (Beilage C), ein Mietvertrag in Kopie (Beilage D), eine Sozialversicherungskarte in Kopie (Beilage E, zwei Bescheide des AMS vom XXXX in Kopie (Beilagen F und G), Bescheid des AMS vom XXXX in Kopie (Beilage H), Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom März bis Juni 2016 in Kopie (Beilage I) sowie die Geburtsurkunde im Original (Beilage J).

Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand an, er sei vor drei bis vier Tagen aufgrund von Magenproblemen krank gewesen, nehme noch immer Medikamente, könne aber an der Verhandlung teilnehmen.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er zu Protokoll, er habe im Jahr XXXX Indien verlassen, sei im Mai oder Juni XXXX in Österreich eingereist und habe im Juni XXXX den ersten Antrag auf Asyl gestellt. Im Jahr XXXX sei er wieder nach XXXX gegangen, um seinen Namen berichtigen zu lassen. Nach der ersten Antragstellung sei der BF nur einen Monat in Österreich geblieben und dann nach Italien weitergereist. Dort habe er sich sieben Monate aufgehalten, bevor er nach Österreich zurückgekehrt sei. Zwei Monate sei er in XXXX gewesen. Anschließend habe er sich immer wieder für einen Monat bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Erst im Jahr XXXX habe er seinen Wohnsitz in XXXX gemeldet. Im XXXX sei er nach XXXX verzogen, wo er noch immer wohne.

Er habe in der Zeit von XXXX bis zum Jahr XXXX verborgen gelebt, da er Angst gehabt habe, nach Indien geschickt zu werden. Im Jahr XXXX habe er aufgrund von Nierensteinen große Schmerzen gehabt. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass seine Fingerabdrücke nach fünf Jahren aus dem System gelöscht werden. Da er keine Versicherung gehabt habe, sei er daraufhin nach Traiskirchen gegangen, um sich dann behandeln zu lassen. Er sei aber nicht operiert worden, sondern habe sich mit Medikamenten aus Indien behandelt. Auf Nachfrage, warum er dann nach Traiskirchen gegangen sei, antwortete er, die Medikamente aus Indien habe er erst später erhalten. In Österreich sei er nicht zum Arzt gegangen. Jetzt habe er keine Nierensteine.

Einen falschen Namen habe er angegeben, weil er neu in Österreich gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe. Ein Kollege habe ihm gesagt, dass er einen falschen Namen angeben solle, um nicht zurück nach Indien geschickt zu werden. Dies sei sein Zimmerkollege gewesen. Konkret habe er ihm gesagt, er solle einen falschen Namen und eine falsche Adresse angeben. Er habe sich als XXXX ausgegeben.

Befragt, was er in der Niederschrift vom XXXX damit gemeint habe, dass niemand wisse, wer er sei, wenn seine Fingerabdrücke gelöscht werden und er deshalb einen neuen Antrag in Traiskirchen gestellt habe, gab er zu Protokoll, seine Freunde hätten ihm gesagt, dass nach fünf Jahren die Fingerabdrücke aus dem System gelöscht werden würden. Als er damals Nierenschmerzen gehabt hätte, habe er sich gedacht, falls ihm etwas geschehen würde, würde niemand wissen, wer er sei, da er nirgends aufscheine.

In Indien sei der BF gerichtlich vorbestraft, in Österreich hingegen nicht. Er sei zu einer dreimonatigen unbedingten Gefängnisstrafe wegen Körperverletzung verurteilt worden. Diese habe er im Jahr XXXX oder XXXX abgesessen. An den Monat könne er sich nicht erinnern. Es habe eine handgreifliche Auseinandersetzung auf einem Fest gegeben, bei der mehrere Personen beteiligt gewesen seien. Eine schwere Verwaltungsübertretung habe er nicht begangen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt angegeben, er sei niemals in Haft gewesen, gab er zu Protokoll, er habe die Frage nicht verstanden. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob es um eine Haftstrafe in Indien oder in Österreich gehe.

Er habe von seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX im Distrikt XXXX im Punjab gelebt. Sein Bruder heiße XXXX und sei 22 oder 23 Jahre alt. Seinen Familienangehörigen gehe es gut. Kontakt habe er keinen. Auf Nachfrage gab er an, würde es ihnen nicht gut gehen, hätten sie ihn angerufen. Er rufe sie nicht an, weil er keine Zeit habe. Auf die Frage, wo er in welchem Zeitraum gelebt habe, gab er zu Protokoll, er habe immer im angegebenen Dorf gelebt. Den letzten Monat vor seiner Ausreise habe er in Delhi verbracht.

Zu seiner Berufserfahrung gab er an, er arbeite seit XXXX legal als Zeitungszusteller und verdiene im Monat durchschnittlich € 1.500,--. Vorher habe er als Werbemittelverteiler gearbeitet. Als Selbständiger habe er monatlich € 95,-- an Krankenversicherung bezahlt. Nun bezahle dies seine Firma. Seit XXXX habe er nicht durchgängig gearbeitet, sondern habe Pause gemacht, einmal für drei bis vier Monate. Im Jahr XXXX habe er wieder angefangen. In Indien habe er 10 Jahre lang die Schule besucht, in der Landwirtschaft gearbeitet und sei drei oder vier Jahre als Taxilenker tätig gewesen. Seine Eltern hätten eine Landwirtschaft gehabt und auch sein Bruder habe in der Landwirtschaft gearbeitet.

Zu seinem Familienleben in Österreich gab er zu Protokoll, er sei seit zwei bis drei Monaten mit einer indischen Frau verheiratet, die mit ihren Eltern ein zweijähriges Familienvisum für Italien habe. Sie hätten im Sikh-Tempel geheiratet, standesamtlich seien sie nicht verheiratet. Es sei keine Liebeshochzeit, sondern eine durch die Verwandtschaft organisierte Hochzeit gewesen. Die Verwandten des BF sowie die Verwandten seiner Ehegattin hätten die beiden einander vorgestellt und der BF habe sie kurz vor der Eheschließung in Wien getroffen. Mit seiner Ehefrau lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Das bedeute für ihn, dass sie alles machen würden, was ein normales Ehepaar miteinander mache.

Sie hätten auch ein Kind, das am XXXX geboren worden sei und mit ihm in XXXX lebe. Das Kind habe ein Studentenvisum. Auf die Frage, warum das Kind in Österreich und nicht in Italien sei, antwortete der BF:

"Das ist nicht mein leibliches Kind. Das ist die Tochter meiner Gattin. Sie hat eben einen Aufenthaltstitel für Italien. Da jetzt beide hier wohnen, hat sie ein Schülervisum bekommen." Er führte weiter aus, er würde mit seiner Tochter und seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt leben. In Indien sei er nicht verheiratet. Seine Ehefrau gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, er finanziere den Lebensunterhalt der Familie. Seit drei oder vier Monaten arbeite er als Koch.

In seiner Freizeit gehe er spazieren und schlafe. Sonntags besuche er den Sikh Tempel und auch die katholische Kirche in Eisenstadt. Den Namen der Kirche kenne er nicht. Er habe einen internationalen Freundeskreis, darunter seien Österreicher, Afghanen, Albaner, Türken, Pakistani sowie Leute aus Sri Lanka. Der Rufname seines besten österreichischen Freundes sei " XXXX ", den Vor- und Familiennamen kenne er nicht. In Österreich habe er eine Tante, welche die österreichische Staatsbürgerschaft habe, und einen in XXXX wohnhaften Onkel, der Asylwerber sei. Zum Onkel habe er telefonischen, zur Tante hingegen gar keinen Kontakt. Weder erhalte er vom Onkel oder der Tante finanzielle oder anderwärtige Unterstützung, noch unterstütze er einen von beiden. Einen Aufenthaltsstatus habe er nicht gehabt, sein Aufenthalt sei nur aufgrund seines Asylantrages legitimiert.

Zu den politischen Aktivitäten seines Vaters gab er an, dieser sei seit dem Jahr XXXX politisch für die Partei Alkali-Dal tätig gewesen. Er sei Dorfvorsteher gewesen. Vor drei Jahren habe er seine politische Tätigkeit jedoch beendet. Befragt, woher er diese Information habe, gab der BF an, früher seien sie in telefonischen Kontakt gewesen. Auf weitere Nachfrage gab er zu Protokoll, sein Vater sei immer für die Partei Akali-Dal/ BJP tätig gewesen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt am XXXX gesagt, sein Vater habe zuerst für die Congress-Partei gearbeitet, antworte der BF, dies sei richtig. Zuerst habe sein Vater mit der Congress-Partei gearbeitet, aber er hätte keine Vorteile daraus gehabt. Dann habe er mit der Akali-Dal Partei gearbeitet und ebenfalls keine Vorteile gehabt, weshalb er aufgehört hätte. Auf weiteren Vorhalt, wonach der Vater des BF Dorfrat gewesen sei, gab er zu Protokoll, der Dorfvorsteher sei Mitglied des Dorfrates. Sein Vater sei der Dorfvorsteher und sohin Mitglied des Dorfrates.

Indien habe er aus Angst um sein Leben und seinen Besitz verlassen. Es habe Streitereien gegeben, weil sein Vater zuerst bei der Congress Partei gewesen sei, diese Partei verlassen habe und zur Akali-Dal-Partei übergelaufen sei. Deshalb seien die Mitglieder der Congress-Partei gegen sie und es habe Feindschaft gegeben. Dies sei das einzige Problem gewesen, das er in Indien gehabt hätte. Selbst habe er keine Funktion in der Congress-Partei ausgeübt. Er habe aber mit der Partei sympathisiert, habe an Veranstaltungen teilgenommen, Fahrzeuge bereitgestellt und die Leute mitgenommen. Auf erneute Nachfrage gab er an, sein Vater sei nicht Mitglied der Congress-Partei, sondern Dorfvorsteher gewesen. Der eigentliche Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates sei gewesen, dass der BF von Mitgliedern der gegnerischen Partei geschlagen worden sei. Dies sei ca. zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise in seinem Dorf gewesen.

Befragt nach der genauen Auseinandersetzung gab er an, er sei in ein Mädchen verliebt gewesen. Sie habe heiraten wollen, ihre Familie sei aber gegen die Beziehung gewesen. "Sie" hätten ihn geschlagen. Daraufhin hätte er Anzeige erstattet, aber es habe eine Versöhnung gegeben. Das Problem sei für ihn damit erledigt gewesen, aber es habe danach in seinem Dorf zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise Streit gegeben. Dies sei der letzte Vorfall gewesen. Auf Vorhalt, er habe zuvor gesagt, dass der andere Streit zu diesem Zeitpunkt stattgefunden habe, antwortete er, das sei der letzte Streit gewesen. Davor habe es öfters Streitereien gegeben. Der Dorfrat habe dann die Versöhnung herbeigeführt. Nach jeder Versöhnung habe es eine Zeit lang Ruhe gegeben, dann habe es wieder Streit gegeben. Es sei richtig, dass er im Zusammenhang mit dem Mädchen oder der Partei - wie vor dem Bundesamt am XXXX ausgeführt -nichts mehr zu befürchten habe. Das Mädchen befinde sich in England.

Auf Nachfrage, welche Probleme er im Falle einer Rückkehr nach Indien habe, gab er an, im Jahr XXXX habe es wieder Streit gegeben. Er sei daran nicht beteiligt gewesen, zumal er nicht mehr in Indien gewesen sei. Seine Verwandtschaft habe ihn involviert und seinen Namen erwähnt. Seine Tante habe einen Streit im Dorf XXXX wegen eines Hauses seiner Verwandtschaft gehabt. Seine Eltern seien auch dort gewesen. Er wisse nicht, warum die Dame, mit welcher seine Tante einen Streit gehabt hätte, bei der Polizei den Namen seiner Eltern, seiner Tante, seines Bruders sowie seinen eigenen Namen angegeben habe. Sein Bruder sei, so wie er selbst, nicht bei dem Vorfall anwesend gewesen. Auf Nachfrage, inwiefern das in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bzw. mit seinem vorher dargelegten Fluchtgrund stehe, gab er an, er wisse nicht, warum sie ihn in jener Anzeige erwähnt habe. Die Polizei suche nach ihm. Auf Vorhalt, er habe Probleme mit der Congress-Partei angeführt und in diesem Zusammenhang keine Anzeige erwähnt, antwortete er, der Richter habe ihm gesagt, dass er nur so viel antworten soll, so viel er gefragt werde und nicht mehr. Er habe im Fall seiner Rückkehr nur Angst wegen des Streits im Jahr XXXX , bei welchem sein Name erwähnt worden sei. Die Polizei werde ihn festnehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst vor der Polizei.

Befragt zu dem Streit gab er an, XXXX sei seine Tante. Der Schwiegervater dieser Tante habe ein Haus an sie verkauft. Die "andere Schwiegertochter" bestreite das und beanspruche das Haus für sich. Es habe zwischen dem Ehemann seiner Tante und dessen Bruder, XXXX , bzw. zwischen deren Ehefrauen, also den beiden Schwiegertöchtern, Streit gegeben. Die "andere Schwiegertochter" habe ihre Kleidung selbst zerrissen, sich mit dem Messer verletzt und dies als Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Deren Namen kenne er nicht.

Auf Nachfrage gab er an, nachdem sie sich verletzt habe, sei sie ins Spital gekommen. Dorthin sei auch die Polizei gekommen und habe die Namen der Familie notiert. Der Fall sei bereits beim Gericht anhängig. Seine Familie lebe noch an der von ihm angegebenen Adresse. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder sowie seine Tante und sein Onkel hätten eine Kaution bei Gericht hinterlegt, damit sie keine Probleme mit der Polizei haben. Befragt wann die Kaution hinterlegt worden sei, antwortete der BF: "Damals als der Streit stattgefunden hat, als der Fall zu Gericht gegangen ist."

Auf Vorhalt, das Bundesamt bzw. das Bundesasylamt habe Erhebungen durchführen lassen, wonach festgestellt worden sei, dass seine Familie niemals von der Polizei aufgesucht worden wäre oder es Streitereien gegeben habe, gab der BF an, wenn einer aus dem Ausland eine Erhebung anstelle, gebe keiner Streitereien an, sondern sage, dass die Leute friedvolle Personen seien.

Befragt nach der eigentlichen Ursache dieses Streites führte der BF aus, seine Tante und ihr Mann hätten das Haus in Besitz nehmen und ihr eigenes Schloss an der Türe anbringen wollen. Ihre Gegner seien dort gewesen und hätten dies verhindert. Die Gegner seien der Schwager und die Schwägerin der Tante gewesen, vielleicht auch andere Personen. Er sei nicht dabei gewesen. Der Schwager und die Schwägerin hätten den Hausschlüssel gehabt, das Haus sei aber leer gestanden. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesamt am XXXX gab er an, der Schwager und die Schwägerin seiner Tante seien nur ab und zu dort zum Putzen gewesen. Das Haus sei auf den Namen des Schwagers seiner Tante registriert gewesen. Auf weiteren Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruchs zu seinen Angaben vor dem Bundesamt erklärte er, er habe zur Zeit der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst nicht gewusst, wer der Eigentümer sei. Er habe erst nach der Einvernahme die Anzeige bewusst gelesen. Dies sei der in Punjabi aufgenommene Anzeigebericht gewesen. Der Schwiegervater seiner Tante habe das Haus verkauft. Auf Nachfrage, welche Tante das gewesen sei, antwortete er: "Das war der Bruder des Schwiegervaters von XXXX ".

Auf weiteren Vorhalt gab er an: "Er ist der Großvater vom Ehemann der Tante. Nein, das ist der Großvater von der Schwiegertochter."

Die Schwiegertochter sei jene Frau, die sich verletzt und Anzeige erstattet habe.

Das Haus sei von der Polizei geschlossen worden und es lebe dort niemand mehr. Die Schwiegertochter namens XXXX habe auch eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen diese andere Schwiegertochter erstattet, diese sei aber nicht entgegengenommen worden.

Nach dem Haus befragt gab er an, es sei ein normales Haus in XXXX gewesen. Auf Vorhalt, im "FIR" stehe der Ort XXXX , führte er aus, manche Dörfer hätten zwei Namen. Zum Beispiel heiße ihr Dorf XXXX , als auch XXXX .

Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt gesagt, seine Familie sei wegen des Vorfalls zur Polizei gegangen und es laufe ein Verfahren bei Gericht, gab er zu Protokoll, seine Familie habe versucht, Anzeige zu erstatten. Diese sei nicht entgegengenommen worden. Das Verfahren beruhe auf der Anzeige, die von der gegnerischen Seite erstattet worden sei. Seine Familie habe einen Anwalt. Der Name des ersten Anwalts sei XXXX gewesen, den Namen des neuen Anwalts kenne er aber nicht. Den Wechsel des Anwalts habe seine Familie einmal erwähnt. Den Namen des neuen Anwalts kenne er nicht. Ihr Anwalt habe Berufung beim Landesgericht eingebracht, aber er wisse nicht, was daraus geworden sei. Die Berufung habe sich gegen die Nennung des Namens des Bruders und seines eigenen Namens gewendet, zumal beide bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen seien. Auf die Frage, gegen welche Entscheidung die Berufung eingebracht worden sei, antwortete er, es habe keine Entscheidung gegeben. Soweit er wisse, habe es noch kein Urteil gegeben. Der Anwalt habe diesen Schriftsatz beim Landesgericht eingebracht. Details wisse er aber nicht.

Unterlagen an das Gericht in Indien habe er nicht geschickt. Auf Vorhalt, er habe dies vor dem Bundesamt behauptet, gab er an, er habe Fotokopien von seiner Asylkarte und seinem Meldezettel an seine Familie geschickt. Das habe er vor dem Bundesamt mit den Beweisen gemeint.

In der Anzeige sei ihm vorgeworfen worden, er habe die Schwiegertochter geschlagen, ihre Kleidung zerrissen und sie mit dem Messer verletzt. Gegen diesen Umstand habe der Anwalt Beschwerde erhoben. Sein jüngerer Bruder lebe in Indien in ihrem Dorf bei den Eltern.

XXXX , der in der vorgelegten Anzeige genannt werde, sei der Schwager seiner Tante namens XXXX . XXXX sei mit XXXX verheiratet. Dieser arbeite in der Landwirtschaft. Der BF glaube, XXXX sei der Sohn von XXXX . Er sei der Sohn vom Schwager seiner Tante. XXXX .

Dem BF wurde vorgehalten, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX habe ergeben, dass der Name XXXX alias XXXX alias XXXX im "FIR" in der Originalsprache Punjabi nicht erwähnt ist. Als der Vorfall stattgefunden habe, habe sich die Familie des Antragstellers, nämlich des BF, längst im Ausland befunden. Dazu gab der BF an, seine Familie lebe immer in diesem Dorf und sonst nirgends. XXXX sei er. XXXX sei ein Freund. Auf Vorhalt des "FIR" in Akt Teil 1 (AS 107 bis AS 115) und Akt Teil 2 (AS 107 in englischer Fassung) gab der BF zur Protokoll, er habe beide vorgelegt.

2.18 Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF einen Versicherungsdatenauszug sowie Kopien der Aufenthaltstitel seiner Ehefrau ("permesso di soggiorno") und seiner Tochter (Aufenthaltsbewilligung "Schüler") vor.

2.19 Am XXXX erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Vorgelegt wurden Kopien der Einkommensteuerbeschiede aus den Jahren 2015 und 2016 (Beilage ./A), eine Heiratsurkunde vom XXXX (Beilage ./B), eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seiner Tochter (Beilage./C), ein Schulzeugnis seiner Tochter vom Schuljahr 2017/2018 (Beilage ./D) sowie einen Versicherungsdatenauszug vom XXXX (Beilage ./E).

Befragt nach neuen Beweismitteln gab der BF an, er habe Freunde aus verschiedenen Ländern, mit welchen er Deutsch spreche. Der Vertrag seiner Mitwohnung laufe auf seinen Namen. Seine elfjährige Tochter besuche in Eisenstadt die Hauptschule und er arbeite hier seit XXXX als Zeitungszusteller.

Für das Jahr XXXX habe er noch keinen Einkommensteuerbescheid. Er habe noch nicht alle Lohnzettel. Er schätze, er habe genauso viel bekommen wie im Jahr XXXX . Im Juni bzw. Juli XXXX erhalte er den Bescheid.

Im Jahr XXXX habe er zwar gearbeitet, der Vertrag sei aber auf einen anderen Namen gelaufen. Im Jahr XXXX habe er ca. € 1.500,-- monatlich verdient. Auf die Frage, ob er das Geld versteuert habe, antwortete er, auch in diesem Fall habe der Vertrag auf jemand anderen gelautet, nämlich auf XXXX . Dieser wohne auch in Eisenstadt.

Seine Ehefrau habe eine italienische Aufenthaltsbewilligung und wohne nicht durchgehend in Österreich. Seit dem Jahr XXXX komme sie regelmäßig nach Österreich, um ihn zu besuchen. Sie bleibe ca. zwei bis drei Monate, dann kehre sie wieder nach Italien zurück. Nach fünf, sechs Monaten komme sie wieder her und besuche ihn.

Seine Tochter sei seit dem Jahr XXXX in Österreich. Seit diesem Jahr habe sie eine Aufenthaltsbewilligung und sei von Italien eingereist. Die letzten zwei Jahre habe sie in Italien gelebt. Befragt, ob er die Jahre XXXX meine, antwortete er, das wisse er nicht. Aber in den letzten Jahren sei sie in Italien aufhältig gewesen. Danach sei sie für ein Jahr in Indien gewesen und habe dann einige Monate in Italien verbracht. Anschließend sei sie hierhergekommen. Er glaube, sie sei im Jahr XXXX in Indien gewesen. Vor der jetzigen Aufenthaltsbewilligung habe sie ein Touristenvisum gehabt. Damit sei sie im Jahr XXXX oder XXXX gekommen. Nach Ablauf sei sie wieder nach Italien zurückgekehrt.

Seit der letzten Verhandlung habe sich sein persönlicher Bereich insofern verändert, als er standesamtlich geheiratet habe. Außer dem Sprachkurs A1 habe er keine weiteren Deutschkurse besucht, möchte dies aber. Auf Nachfrage, warum er keinen Kurs gemacht habe, antwortete er auf Deutsch, er sei in die Schule gegangen, man habe aber gesagt, er solle jetzt keine Prüfung machen. Er habe ein Buch gekauft, zuhause gelernt und seiner Tochter geholfen. Wenn sich seine Tochter in der Schule nicht auskenne, helfe ihr deren Cousine, die ebenfalls hier lebe. In der Freizeit gehe er mit seiner Tochter spazieren und auf den Spielplatz. Die Tochter sei das gemeinsame Kind von ihm und seiner Ehefrau, die er im Jahr XXXX geheiratet habe. Zuhause spreche er Punjabi, auch mit seiner Ehefrau. Derzeit habe er keinen Vertrag und gehe keiner Beschäftigung nach. Seit XXXX habe er keine Beschäftigung mehr, da er gekündigt worden sei. Mit Beschäftigung meine er, dass er zuvor in einer Pizzeria gearbeitet habe. Danach habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. Der Vertrag laute auf einen anderen Namen. Er habe auch Steuern bezahlt. Seit dem XXXX sei er nicht mehr versichert.

2.20 Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte der BF einen Versicherungsdatenauszug mit Stand vom XXXX , die Schulnachricht seiner Tochter für das Schuljahr XXXX sowie eine Bestätigung des Finanzamtes vom XXXX XXXX Aus dem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der BF von XXXX bis XXXX für die XXXX tätig war und seit XXXX aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position als Asylwerber versichert ist.

2.21 Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF eine Kopie des Aufenthaltstitels seiner Ehefrau sowie seinen Einkommensteuerbescheid XXXX in Vorlage. Aus Letzterem geht hervor, dass er im Jahr XXXX ein Einkommen von XXXX erzielte.

2.22 Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung "Schüler" seiner Tochter mit Gültigkeit bis XXXX vor.

2.23 Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt Indien vom XXXX unter Einräumung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er spricht Punjabi, ein wenig Englisch sowie Deutsch auf dem Niveau A1. Er besuchte in Indien mindestens 10 Jahre die Schule, arbeitete anschließend in der Landwirtschaft und war drei bis vier Jahre als Taxifahrer angestellt.

Der Aufenthaltsort seiner Eltern und seines Bruders kann nicht festgestellt werden.

Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise unter Angabe eines falschen Namens erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da er von der Aussichtslosigkeit seines Antrags ausging, reiste er im September XXXX wieder aus und hielt sich sieben Monate in Italien auf. Anschließend kehrte er nach Österreich zurück, hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Werbeausträger. Daraufhin stellte er am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Zum Privat- und Familienleben in Österreich

Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX verfügte er über eine Selbstversicherung und war auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig. Im Anschluss arbeitete bis XXXX als Koch. Seither ist er aufgrund seines verfahrensrechtlichen Status als Asylwerber versichert. Während er im Jahr 2016 Einkünfte in der Höhe von XXXX erzielte, betrug sein Einkommen im Jahr 2017 XXXX . Seit XXXX verfügt er über einen Hauptmietvertrag. Der monatliche Mietzins für die Wohnung beträgt

XXXX .

Im Jahr XXXX lernte der BF XXXX , eine indische Staatsangehörige, kennen und ging mit ihr eine Lebensgemeinschaft ein. Seit XXXX ist er mit ihr standesamtlich verheiratet. Die Ehefrau des BF spricht ebenfalls Punjabi, verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") und wohnte im Jahr XXXX von Mitte Mai bis Anfang August im Haushalt des BF. Von August XXXX bis Juli XXXX lebte sie, abgesehen von drei kurzen Unterbrechungen im Ausmaß von zwei bis drei Wochen, mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Seit XXXX ist sie dort nicht mehr gemeldet

Seine Ehefrau brachte ihre im Jahr XXXX geborene Tochter mit in die Ehe. Die Tochter lebt seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet und verfügt in Österreich über eine bis XXXX gültige Aufenthaltsbewilligung "Schüler". Die Wohnung des BF war von Mai XXXX bis August XXXX ihr Nebenwohnsitz, seither befindet sich dort ihr Hauptwohnsitz. Zuvor lebte sie mindestens ein Jahr in Indien und zwei Jahre in Italien. Mit der Tochter geht der BF spazieren oder begleitet sie auf den Spielplatz. Unterstützung beim Erledigen der Hausübung erhält sie von ihrer Cousine.

In Österreich verfügt der BF über Freunde. Im Bundesgebiet hat er darüber hinaus einen Onkel sowie eine Tante. Zu keinem der beiden besteht ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine intensive Beziehung. In der Freizeit geht der BF spazieren oder schläft. Außerdem besucht er regelmäßig den Sikh-Tempel sowie die Kirche.

1.3 Zu den Fluchtgründen des BF

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründen - konkret wegen der politischen Aktivität seines Vaters für die Alkali Dal Partei oder der Beziehung zu einem Mädchen, deren Eltern der Congress-Partei angehören - seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Indien aufgrund der von ihm genannten Gründe - konkret der Verleumdung durch eine weitschichtige Verwandte - von der Polizei oder der Verwandten selbst verfolgt werde.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.5 Zum Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

a. Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklea

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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