Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
ASVG §133Spruch
W255 2180499-1/81E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Herbert HAIDER, Dr. Jörg KRAINHÖFNER, Dr. Ewald NIEFERGALL und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für das Land XXXX, vom 14.09.2017, in der Fassung des berichtigten Bescheides vom 09.11.2017, Zahl LSK 1/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018, 21.08.2018 und 18.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: "Die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 17.03.2016 per 30.06.2016 ausgesprochene Kündigung des mit XXXX am 20.11.2001 abgeschlossenen Einzelvertrages ist wirksam."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. (Nicht gegenständliches) parallel geführtes, erstes Kündigungsverfahren (BVA - BF) zur Zahl LSK 1/2015:
1.1.1. Mit Schreiben vom 18.12.2014 kündigte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) den mit dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm. § 128 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.03.2015.
Die BVA habe über eine Dauer von mindestens fünf Jahren schwerwiegende Vertragsverletzungen festgestellt, darunter beispielsweise:
* Verrechnung von das Maß des Notwendigen überschreitenden Schneidekanten-/Eckaufbauten, welche die Haltbarkeit von zwei Jahren nicht aufweisen. Bei einigen Patienten habe der BF bereits 60 Mal und öfter die Position 10 vertraglich mit der BVA verrechnet.
* Verrechnung von Serien-Schneidekanten-/Eckaufbauten unter Angabe einzelner Flächen, wodurch alleine im Zeitraum 2010-2013 in Summe 552 nicht genehmigte Wiederholungen, zum überwiegenden Teil unter Angabe anderer Flächen innerhalb des genehmigungspflichtigen Zeitraumes von zwei Jahren resultiert hätten.
* Verrechnung von Füllungen und Aufbauten mit Höckerdeckung in mindestens 234 Fällen im Zusammenhang mit der Neuherstellung von Kronen.
* Vertragliche Verrechnung von Scaling-Leistungen mit der Position 34 (Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung), die unter Parotherapie privat mit den Patienten zu verrechnen wären. Diese Position sei bis zu 66 Mal pro Patient und in Summe 1.902 Mal im Zeitraum 2010-2013 verrechnet worden.
* Vertragliche Verrechnung der Position. 35 (Blutstillung durch Naht) in 1.285 Fällen im Zeitraum 2010-2013, wobei diese vom BF im Rahmen der beiden amikalen Aussprachen als im Zusammenhang mit der Position. 34 stehend angegeben worden seien, der Zusammenhang aber mit privat zu verrechnenden FLAP-Operationen eindeutig gegeben sei.
* Verrechnung der Position. 17 (Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen) nicht wie in der Honorarordnung vorgesehen pro Sitzung und Quadrant, sondern pro Zahn. Alleine vom 3. Quartal 2012 bis zum
3. Quartal 2014 sei 1.153 Mal die Position. 17 nur aus diesem Grund zu Unrecht verrechnet worden. Ähnliches gelte für die Positionen 19, 21 und 26.
* Verrechnung vom mindestens 74 unmöglich zu erbringenden Leistungen, wie z.B. doppelt verrechnete Extraktionen / operative Zahnentfernungen, Einschleifen des natürlichen Gebisses, Zahnsteinentfernung, Behandlung empfindlicher Zahnhälse, operative Zahnentfernungen bei Patienten mit kompletter prothetischer Versorgung, Füllungen / Aufbauten mit Höckerdeckung unter implantatgetragenen Kronen bzw. an Stellen, die extrahiert seien, Schneidekanten-/Eckaufbauten auf Kronen.
1.1.2. Gegen die Kündigung vom 18.12.2014 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch und begründete dies damit, dass die von der BVA behaupteten Kündigungsgründe nicht vorliegen würden.
1.1.3. Dieses Verfahren ist bis dato bei der Landesschiedskommission für XXXX zur Zl. LSK 1/2015 anhängig. Es wurde mit Bescheid der Landessschiedskommission für XXXX vom 21.12.2016, LSK 1/2015, bis zum Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen XXXX, im Verfahren LSK 1/2016 ausgesetzt und seit Vorliegen dieses Gutachtens (inkl. Ergänzungsgutachten) Mitte 2017 bis dato nicht fortgesetzt.
1.2. (Nicht gegenständliches) parallel geführtes, zweites Kündigungsverfahren (BVA - BF) zur Zahl LSK 4/2015:
1.2.1. Mit Schreiben vom 30.09.2015 kündigte die BVA zum zweiten Mal den mit dem BF am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß § 343 Abs. 4 ASVG iVm. § 128 B-KUVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.12.2015, unter dem Vorbehalt, dass nicht die Kündigung der BVA vom 18.12.2014, welche im Verfahren vor der Landesschiedskommission für XXXX anhängig sei, vorher bestätigt werde.
Die BVA habe - abgesehen von dem bereits unter der Zahl LSK 1/2015 anhängigen Verfahren und den dort zahlreich aufgezeigten Vertragsverstößen - in den letzten drei Quartalen 04/2014, 01/2015 und 02/2015 zumindest eine schwerwiegende sowie wiederholt nicht unerhebliche Vertragspflichtverletzung festgestellt, die eine neuerliche Kündigung rechtfertige bzw. notwendig mache. So habe der BF (zusammengefasst)
* Leistungen verrechnet, die er nicht erbracht habe;
* Leistungen, die er erbracht habe, doppelt verrechnet;
* Leistungen mit der BVA abrechnet, die er als Privatleistung direkt mit seinen Patienten abrechnen hätte müssen;
* einer Patientin eine nicht passende Prothese angefertigt;
* Füllungen und Aufbauten mit Höckerdeckung im Zusammenhang mit der Neuherstellung von Kronen verrechnet.
1.2.2. Gegen die Kündigung vom 30.09.2015 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch und begründete dies damit, dass die Kündigung wegen der Beifügung einer Bedingung unwirksam sei, die von der BVA genannten Kündigungsgründe verfristet seien und die von der BVA genannten Kündigungsgründe nicht vorliegen würden.
1.2.3. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für XXXX vom 03.03.2016, Zl. LSK 4/2015, wurde die Kündigung der BVA vom 30.09.2015 deshalb für unwirksam erklärt, da die Kündigung unter Vorbehalt einer Bedingung ausgesprochen wurde und die Kündigung bedingungsfeindlich sei. Konkret hatte die BVA die Kündigung unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass nicht die (erste) Kündigung der BVA vom 18.12.2014 vorher bestätigt werde.
1.3. Gegenständliches, drittes Kündigungsverfahren (BVA - BF) zur Zahl LSK 1/2016:
1.3.1. Mit Schreiben vom 17.03.2016 kündigte die BVA zum dritten Mal den mit dem BF am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß § 343 Abs. 4 ASVG iVm. § 128 B-KUVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.06.2016.
Die BVA habe folgende wiederholte, nicht unerhebliche bzw. schwerwiegende Vertrags- bzw. Berufspflichtverletzungen festgestellt:
1.3.1.1. Fall XXXX:
Die Patientin XXXX habe den BF zwischen 2014 und 2015 14mal aufgesucht. Sie habe einen Zahnersatz benötigt. Der BF habe in diesem Zusammenhang bereits bei der Einreichung falsche Angaben gegenüber der BVA zwecks Erhalts der Bewilligung gemacht. Die von ihm sodann hergestellte Prothese habe in keiner Weise der gegenüber der BVA abgerechneten Leistung entsprochen und hätte - bei korrekter Abrechnung - eine reine Privatleistung für die Patientin dargestellt, die mit ihr abzurechnen gewesen wäre. Daher habe der BF zu Unrecht EUR 1.034,00 von der BVA erhalten. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass die vom BF angefertigte Prothese nicht tragbar und somit nicht verwendbar gewesen sei. Dies sei ua von der jetzigen Behandlerin (Zahnärztin) der Patientin XXXX festgestellt worden.
Im Zusammenhang mit derselben Patientin habe der BF bei der BVA Leistungen einer Position 10 auf einem nicht vorhandenen Zahn sowie weitere 10 nicht notwendige Positionen 10 unter Angabe von falschen Flächen verrechnet. Schließlich habe der BF eine Position 9 im Zusammenhang mit einer neuen Krone auf Zahn 47 und mit demselben Behandlungsdatum eine vertragliche Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) verrechnet, obwohl dies laut Z 5 der Erläuterungen ausdrücklich ausgeschlossen werde. Ebenso sei demselben Behandlungsdatum am Zahn 45 eine Zweiflächenfüllung nach Position 7 und eine vertragliche VMK auf dem Zahn 45 mit der BVA verrechnet worden, obwohl mit der Füllung die Zahnoberfläche nicht wiederhergestellt werde und diese nur als Aufbau des Zahnstumpfes für die vertraglich verrechnete VMK gedient habe, weshalb sie eine untrennbare Einheit mit der VMK-Leistung darstelle. Der BF habe damit in Summe zu Unrecht weitere netto EUR 1.965,80 vertraglich verrechnet.
1.3.1.2. Doppelt und privat verrechnete Ecken- und Schneidekantenaufbauten nach Pos. 10:
Der BF habe für die Patientin XXXX am 27.05.2015 in Summe 14 Eckaufbauten nach Position 10 vertraglich verrechnet, obwohl das vertraglich festgelegte Maximum bei 12mal Position 10 liege. Bei zwei Zähnen sei je zweimal die Position 10 vertraglich verrechnet worden, obwohl die Verrechenbarkeit dieser Position laut Honorarordnung nur einmal pro Zahn und Sitzung gegeben sei. Zudem seien bei allen verrechneten Eckenaufbauten vom 27.05.2015 falsche Flächenangaben gemacht worden, da diese statt "10m" oder "10d" jeweils mit "10s" einzustufen gewesen wären. Laut Untersuchung seien Eckaufbauten auf 13m, 11m, 21d, 23m, 33d, 32m, 41m, 42m, 43d verrechnet worden, obwohl die jeweilige Ecke im Zahnschmelz vollkommen intakt und ein Aufbau somit vollkommen obsolet gewesen sei. Der BF habe damit in Summe zu Unrecht netto EUR 1.037,30 vertraglich verrechnet.
Der BF habe in Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten XXXX dieselbe Leistung sowohl direkt mit dem Patienten, als auch gegenüber der BVA verrechnet, was eine Doppelverrechnung darstelle. Der BF habe hierbei zu Unrecht netto EUR 275,70 vertraglich verrechnet.
Der BF habe beim Patient XXXX auf Zahn 31 achtmal einen Eck- bzw. Schneidekantenaufbau durchgeführt (den sechsten seit dem 2. Quartal 2011) und dem Patienten die letzte Behandlung privat in Rechnung gestellt, nachdem es im Vorfeld keinen im Gesamtvertrag vorgesehenen Antrag auf Bewilligung dieser Leistung gegeben habe.
Der BF habe der Patientin XXXX mit einer Privathonorarnote per 21.05.2015 sechs Kantenaufbauten im Unterkiefer (33-43) und per 08.06.2015 vier Kantenaufbauten im Oberkiefer (11-23) privat verrechnet, ohne dass ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden wäre. Für diese Patientin sei die Position 10 bereits 19mal verrechnet worden, neun davon seien ungerechtfertigte Wiederholungen gewesen. Für die auf der Honorarnote angeführten Zähne sei bereits im 3. Quartal 2013 (zzgl. Im 1. Quartal 2014) je eine Position 10 abgerechnet worden.
Der BF habe dem Patienten XXXX mit einer Privathonorarnote vom 15.07.2015 sechs Schneidekanten-/Eckaufbauten im Unterkiefer (33-43) verrechnet, ohne dass vorher ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden wäre. Für diesen Patienten sei die Position 10 bereits 21mal verrechnet worden, im Unterkiefer zuletzt im 3. Quartal 2014.
Der BF habe dem Patienten XXXX mit Privathonorarnoten vom 23.10.2014 und 15.07.2015 jeweils zwei Schneidekanten-/Eckaufbauten verrechnet, obwohl dieser Patient bereits 37mal von der BVA bezahlte Schneidekanten-/Eckaufbauten erhalten und dem BF mitgeteilt habe, dass seine Aufbauten nicht halten würden.
Der BF habe zusammenfassend somit zu Unrecht Leistungen mit der BVA verrechnet, die er als Privatleistungen direkt mit den Patienten abrechnen hätte müssen, er habe - obwohl im Gesamtvertrag verpflichtend vorgesehen - bei Schneidekanten- und Eckaufbauten betreffend mehrere Patienten nicht um Bewilligung der Wiederholung angesucht, weshalb diese Leistungen dadurch Kassenleistungen bleiben würden und nicht als Privatleistungen mit den Patienten verrechnet werden hätten dürfen. Die private Verrechnung dieser Leistungen sei ein eindeutiger Verstoß gegen die Bestimmungen der Honorarordnung und damit gegen den Gesamtvertrag.
1.3.1.3. Fall XXXX:
Der BF habe mit der BVA für die Behandlung der Patientin XXXX im 1. Quartal 2014 in Summe 18 Positionen vertraglich verrechnet und in diesem Zusammenhang medizinisch zweifelhafte Behandlungen vorgenommen sowie einige Leistungen zu Unrecht verrechnet, da die Patientin (ua) einen Gewährleistungsanspruch bei der Neuherstellung eines Zahnersatzes habe und bei einem allfälligen "Abplatzen" der Kronen eine kostenlose Neuanfertigung erfolgen müsse.
1.3.1.4. Abrechnung von Familienleistungen zu 100% statt 50% laut Gesamtvertrag:
Der BF habe beginnend mit dem 1. Quartal 2006 Leistungen für Familienangehörige (Ehegattin und zwei Töchter) mit gleichem Wohnsitz mit der BVA zu 100% abgerechnet, obwohl im Gesamtvertrag nur 50% vorgesehen seien. In Summe seien dadurch bei seiner Ehegattin und den beiden Töchtern in 15 Behandlungsfällen (15 Quartalen) EUR 1.025,94 (inkl. AZ) zu viel verrechnet worden, was einen wiederholten Verstoß gegen § 8 Abs. 6 der Sonderregelung für Zahnbehandler aus dem Jahr 1957 und damit gegen die Bestimmungen des Gesamtvertrages darstelle.
1.3.1.5. Verrechnung von Füllungen im Zusammenhang mit der Neuherstellung von Kronen:
Der BF habe im Zusammenhang mit der Behandlung der Patienten XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu Unrecht Füllungen im zeitlichen Zusammenhang mit neuen Kronen im Ausmaß von EUR 349,50 bei der BVA vertraglich verrechnet. Dies, obwohl die BVA die unrechtmäßige Verrechnung derartiger Leistungen in der amikalen Aussprache vom 18.06.2014 thematisiert und in ihrer Kündigung vom 18.12.2014 als Verfehlung dargestellt habe. Entgegen der diesbezüglichen Behauptung des BF im ersten Kündigungsverfahren habe eine Auswertung der BVA ergeben, dass mit Sicherheit 99,78% der verrechneten Kronen in XXXX eindeutig als nicht im Zusammenhang mit einer Füllung bewertet würden und die vom BF praktizierte vertragswidrige Verrechnung von anderen Zahnärzten XXXX so nicht gehandhabt werde.
1.3.1.6. Mehrfach an einem Tag verrechnete Pos. 17 pro Quadrant:
Der BF habe seit dem 1. Quartal 2015 - und somit nach der 1. Kündigung - bei 19 Patienten die Position 17 der BVA 104mal vertragswidrig in Rechnung gestellt, da er die Position 17 jeweils bei denselben Personen, in derselben Sitzung, mehrfach verrechnet habe.
1.3.1.7. Nicht passende Occlusion bei technischen Arbeiten und die Folgen:
Der BF habe bei mehreren Patienten technische Arbeiten zu hoch angefertigt bzw. eingesetzt, den Patienten anschließend gesagt, dass es mehrere Wochen dauere, bis der Biss passe und sich das Ganze "einbeiße." Dies sei problematisch, da eine ungenaue Occlusion einerseits einen Patienten überhaupt erst zum vielzitierten "Knirscher" machen könne und andererseits weitere gesundheitliche Störungen, wie Entzündungen im Wurzelbereich der betroffenen Stelle bzw. im Gegenbiss hervorrufen könne. Eine ungenaue Occlusion stelle entweder keine lege artis Behandlung dar oder die Behandlung wäre noch unvollständig und daher (noch) nicht verrechenbar. Dies betreffe mehrere Patienten, denen durch die Vorgehensweise des BF teils Schmerzen und ebenso wie der BVA ein zusätzlicher finanzieller Aufwand entstanden sei, darunter der Patient XXXX, dem durch diese Vorgehensweise massivste Schmerzen entstanden sein, die Patientin XXXX, die sich nach Einbringen einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen den BF mit diesem dahingehend verglichen habe, dass ihr der BF EUR 6.500,- zahlen müsse, die Patientin XXXX und die Patientin XXXX, für die ein Scaling bzw. eine Curettage (somit eine Privatleistung) durchgeführt und dennoch zu Unrecht chirurgische Positionen vertraglich verrechnet worden seien sowie die Patientin XXXX, der aufgrund der Vorgehensweise des BF sehr starke Schmerzen erwachsen seien.
1.3.1.8. Verrechnung der Positionen 34, 35 und 17 - Patientenbefragung zum 1. Quartal 2015:
Eine von der BVA im Zeitraum 28.07.2015 bis 18.08.2015 durchgeführte Befragung von 30 PatientInnen, die beim BF in Behandlung gewesen seien und bei denen der BF die Positionen 34, 35 und 17 mit der BVA abgerechnet habe, habe ergeben, dass der BF folgende außervertragliche Leistungen erbringe, die er unter Verwendung der Vertragshonorarordnungspositionen 34, 35 und 17 vertraglich verrechne: Mundhygiene, Scaling bzw. Curettagen und FLAP-Operationen. Weder für die Mundhygiene noch die Curettagen hätten Patienten vom BF bisher jemals eine einzige Honorarnote zur Kostenerstattung eingereicht, während die BVA von allen anderen Zahnbehandlern XXXX laufend derartige Rechnungen erhalten würde. Auch ein erst 16jähriger Patient des BF habe in allen 4 Quadranten eine chirurgische Taschenabtragung und 4x Blutstillung mit Naht erhalten, obwohl er laut seiner Mutter "1A-Zähne mit keiner einzigen Füllung gehabt" habe. Nach den Behandlungen habe er ausgesehen, als "wäre er beim Fleischhauer gewesen" und über längere Zeit sehr starke Schmerzen gehabt. Es stelle eine vollkommen unübliche Vorgangsweise dar, so junge Patienten invasiv zu behandeln. Nicht nur bei jungen Patienten, sondern darüber hinaus in einer Vielzahl von Fällen sei daher zusätzlich zum finanziellen Schaden für die BVA (und die PatientInnen) zweifelhaft, ob eine Behandlung lege artis erfolgt sei. Zudem seien zu Unrecht Leistungen mit der BVA verrechnet worden.
1.3.1.9. Massivste Abweichungen von den Durchschnittswerten der Fachgruppe des BF:
Der Honorarschnitt der vom BF bei der BVA vertraglich eingereichten konservierenden bzw. chirurgischen Zahnbehandlungsleistungen im Jahr 2013 habe 504,26% der Kollegen des BF (Zahnärzte XXXX), im Jahr 2014 448,62% und im Jahr 2015 trotz zweier übermittelter Kündigungen noch immer 391,60% betragen.
Konkret habe der BF im Hinblick auf die Behandlung "Blutstillungen mit Naht nach Position 35" den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX im Jahr 2014 um 41476,66% überschritten, indem er in Summe bei 262 Patienten 359 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Im Jahr 2015 habe er den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX um 35287,26% überschritten, indem er in Summe bei 220 Patienten 257 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Aufgrund der Patientenbefragungen müsse die BVA zwingend davon ausgehen, dass der BF parodontal-chirurgische Leistungen erbringe und anstatt diese mit den Patienten privat zu verrechnen, diese vom BF (nicht korrekt) vertraglich mit der BVA abgerechnet werden.
Weiters habe der BF im Hinblick auf die Behandlung "Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragungen nach Position 34" den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX im Jahr 2014 um 1322,01% überschritten, indem er in Summe bei 262 Patienten 510 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Im Jahr 2015 habe er den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX um 986,90% überschritten, indem er in Summe bei 220 Patienten 327 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Aufgrund mehrerer EDV-basierter Auswertungen habe die BVA die gesicherte Erkenntnis, dass der BF weder erbrachte Mundhygieneleistungen noch Parodontalbehandlungen mit den Patienten privat verrechne. Er habe zudem selbst erklärt, dass die Mundhygiene ein "Service" für den Patienten und für diesen kostenfrei sei. Er verrechne aber im Gegenzug zahlreiche Leistungen mit der BVA.
Weiters habe der BF im Hinblick auf die Behandlung "Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen nach Position 17" den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX im Jahr 2014 um 3442,82% überschritten, indem er in Summe bei 262 Patienten 1343 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Im Jahr 2015 habe er den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX um 2055,95% überschritten, indem er in Summe bei 220 Patienten 713 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Die BVA habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die Position 17 nur pro Quadrant verrechenbar sei, nicht aber pro Zahnstelle. Trotz zahlreiche Vermerke auf den Honorarlisten, zwei amikalen Aussprachen und dem Zugang von zwei Kündigungen habe der BF beharrlich auch im 3. Quartal 2015 und im 4. Quartal 2015 an seiner Verrechnungspraxis pro Zahnstelle festgehalten.
Weiters habe der BF im Hinblick auf die Behandlung "Ecken- bzw. Schneidekantenaufbau nach Position 10", einer der teuersten Positionen der Honorarordnung, den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX im Jahr 2013 um 1833,98% überschritten, indem er in Summe bei 313 Patienten 637 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Im Jahr 2014 habe er den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX um 1199,28% überschritten, indem er in Summe bei 262 Patienten 357 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Im Jahr 2015 habe der BF den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX um 722,45% überschritten, indem er in Summe bei 220 Patienten 197 derartige Behandlungen mit der BVA verrechnet habe. Alleine der Rückgang bei den Leistungen zeige, in welch exzessivem Ausmaß der BF bisher Eck- bzw. Schneidekantenaufbauten und vor allem deren Wiederholungen mit der BVA abgerechnet habe. In Summe habe der BF bisher 4311mal die Position 10 mit der BVA verrechnet und auf diesem Weg Einnahmen in Höhe von netto EUR 371.209,95 lukriert (zzgl. 4,8% AZ in Höhe von EUR 17.817,67).
Schließlich habe der BF im Hinblick auf die Behandlung "Wurzelspitzenresektion nach Position 29" den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX im Jahr 2013 um 878,95%, im Jahr 2014 um 1085,17% und im Jahr 2015 um 1707,70% überschritten, im Hinblick auf die Behandlung "Incision eines Abszesses nach Pos. 32" den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX im Jahr 2013 um 158,68%, im Jahr 2014 um 372,75% und im Jahr 2015 um 511,97% überschritten sowie im Hinblick auf die Behandlung "Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik nach Position 37" den Durchschnittswert der Zahnärzte in XXXX im Jahr 2013 um 4027,16%, im Jahr 2014 um 3935,42% und im Jahr 2015 um 6115,03% überschritten. Es entspreche nicht der zahnmedizinischen Erfahrung, dass bei weniger Patienten mehr und vor allem schwerere Eingriffe erforderlich sein sollten.
1.3.2. Gegen die Kündigung vom 17.03.2016 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch. Begründend führte der BF aus, dass die Kündigung verfristet sei, da eine Kündigung unverzüglich nach Kenntnis der Kündigungsgründe ausgesprochen werden müsse, andernfalls die Rechtsprechung darin einen schlüssigen Verzicht auf die Geltendmachung des Auflösungsrechts erachte (so beispielsweise die Auflösung eines dinglichen Wohnungsrechtes: OGH 19.11.2013, 4 Ob 198/13). Auch der Verfassungsgerichtshof betone beispielsweise in seiner Entscheidung vom 28.11.2005, B632/05, dass eine etwaige Vertragskündigung aus wichtigem Grund bei sonstigem Verlust des Kündigungsrechtes unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen sei. Im gegenständlichen Fall habe die BVA bereits seit mehreren Monaten Kenntnis von den angeblichen Kündigungsgründen, sodass sie durch das Unterbleiben der unverzüglichen Geltendmachung derselben konkludent auf deren Geltendmachung als allfällige Kündigungsgründe verzichtet habe. Es werde hinsichtlich aller Sachverhalte, auf die die BVA die verfahrensgegenständliche Kündigung zu stützen versuche, ausdrücklich Verfristung eingewendet.
Keiner der in der Kündigung vorgebrachten Kündigungsgründe würde vorliegen. Soweit der BF Leistungen verrechnet habe, habe er diese auch ordnungsgemäß erbracht.
Hinsichtlich der Patientin XXXX habe der BF entgegen der Behauptung der BVA auf Wunsch der Patientin eine Prothese hergestellt, die der laut Antrag vom 03.10.2014 bewilligten Prothese entsprochen habe. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe die Prothese aufgrund des zwischenzeitig erlittenen Bruchs der Patientin beim Zahn 47 nicht mehr gepasst, weshalb eine Überarbeitung bzw. Neuherstellung erforderlich geworden sei. Die Prothese sei sodann in eine für die Patientin objektiv verwendbare Form gebracht, ohne dass diese Umbauarbeiten der BVA in Rechnung gestellt worden wären.
Bei den geringfügigen, vom BF bereits aufgeklärten Abrechnungsunrichtigkeiten in Bezug auf den Zahn 42 bei XXXX und die Position 10 bei XXXX würde es sich um keine schwerwiegenden Vertragswidrigkeiten, sondern vielmehr um kleine Abrechnungsfehler handeln.
Soweit die BVA die Nichteinholung von Genehmigungen der BVA für Kantenaufbauten moniere, sei zu erwidern, dass der BF ausschließlich solche Kantenaufbauten durchgeführt habe, welche sachlich gerechtfertigt und welche daher zu genehmigen gewesen wären. Im Übrigen habe die BVA im September 2014 deutlich und unmissverständlich klargestellt, dass sie keine weiteren Genehmigungen erteilen werde, sodass die Stellung entsprechender Anträge einen rechtlich völlig überflüssigen Formalismus dargestellt hätte, dessen Nichtdurchführung dem BF in keinem Fall zum Vorwurf gemacht werden könne.
Der BF habe der Patientin XXXX auf ihren ausdrücklichen Wunsch, nachdem er ihr an den betreffenden Zähnen bereits im Jänner 2011 Kanten mit fast dreijähriger Haltbarkeit aufgebaut habe, am 21.01.2014 neuerlich drei Schneidekantenaufbauten hergestellt und daher die Leistung ordnungsgemäß erbracht. Danach habe die Patienten die Herstellung von Kronen (doch) gewünscht (nachdem sie dies zuvor abgelehnt habe), worauf der BF noch am selben Tag die Überkronung ausgeführt und ordnungsgemäß abgerechnet habe.
Der BF habe ausschließlich Leistungen nach der Position 10 verrechnet, die er erbracht habe. Soweit der BF Leistungen privat verrechnet habe, habe dies auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung mit den Patienten und zu Recht erfolgt.
Soweit der BF versehentlich gesamtvertraglich vorgesehene Kürzungen für die Behandlung von Familienangehörigen nicht beachtet habe, sei darin ein geringfügiges Versehen zu sehen. Ein Kündigungsgrund könne darin nicht vorliegen.
Hinsichtlich der Füllungen unter Kronen verweise der BF darauf, dass die Positionen 6, 7, 8 sowie 61, 71. und 81 des Honorartarifs ausdrücklich keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung von Kronen vorsehen. Daraus folge, dass Leistungen nach den genannten Positionen auch dann verrechenbar seien, wenn in zeitlichem Zusammenhang die Herstellung einer Krone stattfinde. Die gegenteilige Behauptung der BVA finde im Tarif sohin keine Deckung. Soweit die BVA in diesem Zusammenhang das Abrechnungsverhalten anderer Zahnärzte heranziehe, sei dies rechtlich zum einen irrelevant, zum anderen sei zu beachten, dass die XXXX (im Folgenden: XXXX) im Jahr 2012 ein Schreiben versendet habe, wonach sie - trotz mangelnder vertraglicher Grundlage - Füllungen unter Kronen nicht mehr bezahlen wolle. Ein derartiges Schreiben habe die BVA an den BF nie versendet.
Leistungen gemäß Position 17 seien nur verrechnet worden, wenn diese auch ordnungsgemäß erbrachten worden seien. Die Verrechnung habe immer ordnungsgemäß erfolgt.
Hinsichtlich der angeblichen nicht passenden Occlusion bestreite der BF, dass er Leistungen nicht lege artis erbracht habe. Er habe seine Leistungen stets nach den Erkenntnissen der zahnmedizinischen Wissenschaft erbracht. Dies gleiche auch für die Fälle XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.
Der BVA sei zuzustimmen, dass die Mundhygiene keine Vertragsleistung sei. Der BF erbringe diese Leistung kostenlos und verrechne nur eine allfällige Zahnsteinentfernung als Kassenleistung.
Was die Verrechnung der Positionen 34, 35 und 17 betreffe, so gehe aus der Kündigung der BVA klar hervor, dass die Verfristung gegeben sei. Die entsprechenden Patientenbefragungen sollen im Zeitraum bis zum 18.08.2015 durchgeführt worden sein, sodass zwischen dem Vorliegen der Informationen, welche vermeintlich zur Kündigung berechtigen sollen, einerseits und der gegenständlichen Kündigung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstreichen sei, was fraglos zur Verfristung im Sinne der oben dargelegten Rechtslage führe.
Soweit die BVA Durchschnittsabweichungen thematisiere, sei zu erwidern, dass die Abweichung von einem Durchschnitt keinen Kündigungsgrund darstelle; dies umso weniger, wenn man bedenke, dass der BF nicht nur Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, sondern darüber hinaus auch Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sei, sodass entsprechende Abweichungen vom Durchschnitt schon aufgrund dieser zusätzlichen Ausbildung und des dadurch begründeten abweichenden Leistungsspektrums geradezu zwingend zu erwarten seien.
Soweit die BVA auf eine amikale Aussprache vom 27.06.2008 verweise, werde die BVA aufgefordert, ein allfälliges Protokoll über den Verlauf dieses Gespräches vorzulegen. Tatsächlich sei im Rahmen dieses in einem Kaffeehaus mit dem zuständigen Leiter des zahnärztlichen Dienstes XXXX abgehaltenen Gesprächs das Abrechnungsverhalten des BF in Bezug auf die Positionen 34 und 35 bestätigt und lediglich vereinbart worden, dass in Hinkunft im Rahmen dieser Leistungen nicht noch zusätzlich die Position 33 (KK) abgerechnet werden solle.
Die Vorwürfe betreffend die Patientinnen XXXX seien nicht zutreffend und würden insoweit auch keine Kündigungsgründe vorliegen.
Der BF beantrage daher, die mit Schreiben der BVA vom 17.03.2016 erklärte Kündigung des zwischen den Streitteilen bestehenden, am 20.11.2001 abgeschlossenen Einzelvertrages, für unwirksam zu erklären.
1.3.3. Mit Schreiben vom 30.05.2016 führte die BVA aus, dass der Vorsitzende der Landesschiedskommission für XXXX im gegenständlichen Verfahren befangen sei. Dies - neben weiteren aufgezählten Gründen - deshalb, da er bis zu seiner Pensionierung mit 30.11.2014 als Richter des Landesgerichts XXXX tätig gewesen sei und dort im selben Rechtsmittelsenat wie die Ehegattin des BF, ebenfalls Richterin am Landesgericht XXXX, tätig gewesen sei. Dadurch habe er über einen Zeitraum von nahezu eineinhalb Jahren zumindest einmal wöchentlich persönlichen Kontakt mit der Ehegattin des BF - in gemeinsamen Sitzungen des Rechtsmittelsenats - gehabt.
1.3.4. Mit Schreiben vom 14.07.2016 führte die BVA aus, dass der Verfristungseinwand durch den BF zu Unrecht erhoben worden sei, da die BVA die vorgebrachten Kündigungsgründe - auch wenn sie schon teilweise Bestandteil der 2. Kündigung vom 30.09.2015 gewesen seien - umgehend und im direkten zeitlichen Zusammenhang vorgebracht habe. Die zweite Kündigung vom 30.09.2015 sei von der Landesschiedskommission für XXXX in dem zu Zl. LSK 4/2015 geführten Verfahren nur wegen Bedingungsfeindlichkeit als unzulässig erkannt worden. Es sei daher nur ein Formalfehler vorgelegen. Dieser Fehler könne aber wiederum nicht dazu führen, dass das Recht eines Sozialversicherungsträgers, einen Vertragspartner wegen schwerwiegenden Vertragspflichtverletzungen zu kündigen, erlösche. Vielmehr seien die inhaltlichen Vorwürfe im zweiten Kündigungsverfahren überhaupt nicht untersucht worden. Unmittelbar nach Kenntnis der Entscheidung der Landesschiedskommission habe die BVA die gegenständliche dritte Kündigung am 17.03.2016 an den BF übermittelt. Zudem seien die in der Zeit zwischen zweiter und dritter Kündigung zusätzlich gewonnene Erkenntnisse zu weiteren schweren Abrechnungs- und Behandlungsfehlern des BF in die Kündigung vom 17.03.2016 eingeflossen. Weiters wurde den Ausführungen des BF in seinem Einspruch (Punkt 1.3.3.) im Hinblick auf die Kündigungsgründe widersprochen und ausführlich dazu Stellung genommen und festgehalten, dass die in der Kündigung vom 17.03.2016 genannten Kündigungsgründe mehrfach ausreichen würden, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Der BF habe bei den Patienten Privatleistungen erbracht, diese aber als Kassenleistungen gegenüber der BVA vertraglich verrechnet. Er habe viele Leistungen unzulässiger Weise in einen Teil, der privat und in einen anderen Teil, der seiner Meinung nach vertraglich zu verrechnen sei, aufgesplittet. Zudem habe er tausende unsinnige Ecken- und Schneidekantenaufbauten, die nur wenige Tage halten und Patienten massive Probleme bereiten würden, mit dem Ziel, die eigene Abrechnungssumme zu maximieren, vorgenommen. Es sei zu beachten, dass prophylaktische, parodontalchirurgische Behandlungen keine lege artis Behandlung darstellen, sondern den Patienten unnötigerweise Schmerzen zufügen, vor allem dann, wenn man auch mit einer Mundhygiene (und somit deutlich weniger invasiven Vorgangsweise) das Auslangen finden könne.
Gemeinsam mit Schreiben vom 14.07.2016 übermittelte die BVA der Landesschiedskommission für XXXX einen vollgefüllten Ordner mit Beilagen zu allen Kündigungsgründen/Themenkomplexen, auf die die BVA ihre zusammengefasste Kündigung stützt, darunter ua Patientenbefragungen mit zahlreichen von PatientInnen ausgefüllten Fragebögen und Zusammenfassung dergleichen, zahlreiche Honorarnoten des BF, Berechnung statistischer Abweichungen der durch den BF verrechneten Leistungen, schriftliche Korrespondenz zwischen der BVA und dem BF im Hinblick auf die Beantragung von Bewilligungen, Übersichten über bzw. Auflistung von Leistungen, die der BF verrechnet hat, Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für XXXX vom 30.08.2011, Zl. PSK 7/2011, und schriftliche Korrespondenz zwischen dem BF und der Patientin XXXX.
1.3.5. Am 21.07.2016 führte die Landesschiedskommission für XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF und die BVA ihren jeweiligen Standpunkt wiederholten. Der BF brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter insbesondere vor, dass Honorarstreitigkeiten niemals einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses darstellen können würden, da diesfalls einem Vertragsteil die Wahrung der eigenen Rechtsposition unmöglich gemacht würde (OGH 15.12.2015, 8 Ob 52/14a). Die BVA legte zwecks Untermauerung ihres bisherigen Vorbringens ein Gutachten des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX, MBA betreffend den Kündigungsgrund "Füllungen unter Kronen" und ein Protokoll vom 20.04.2016 betreffend die Patientin XXXX, in der diese an Eides Staat bestätigt, nur eine Prothese gesehen und erhalten zu haben, vor. Die BVA vertrete den Standpunkt, dass alleine der Kündigungsgrund XXXX so schwerwiegend sei, dass er für sich alleine ausreiche, die Kündigung zu rechtfertigen. Gleiches gelte für den Themenkomplex "Füllungen unter Kronen". Nach einer einstündigen Beratung gab der Vorsitzende der Landesschiedskommission bekannt gab, dass er um jeglichen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, in allen den BF betreffenden Verfahren nicht mehr tätig werde.
1.3.6. Mit Aktenvermerk vom 26.07.2016 erklärte der Vorsitzende der Landesschiedskommission für XXXX seine in der Verhandlung vom 21.07.2016 verkündete Erklärung, in allen den BF betreffenden Verfahren nicht mehr tätig zu sein, als gegenstandslos, da weder seine Befangenheit noch der Anschein einer solchen vorliege.
1.3.7. Mit Schreiben vom 28.07.2016 führte die BVA aus, dass sich der Vorsitzende der Landesschiedskommission für XXXX aufgrund seiner in der Verhandlung vom 21.07.2016 verkündeten Erklärung ab diesem Zeitpunkt der Ausübung seines Amtes als Vorsitzender der Landesschiedskommission für XXXX zu enthalten und (nur) seine Vertretung zu veranlassen gehabt hätte. Daher sei der Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 26.07.2016 unbeachtlich und nichtig wie sämtliche weiteren Verfahrensschritte, die der Vorsitzende zu setzen versuche bzw. zu setzen gedenke.
1.3.8. Mit Schreiben vom 04.08.2016 führte der BF aus, dass keine Befangenheit des Vorsitzenden der Landesschiedskommission für XXXX vorliege, woran auch sein Aktenvermerk vom 26.07.2016 nichts ändern würde. Der BF bestehe auf sein Recht auf den gesetzlichen Richter und demgemäß auf die Vorsitzführung durch den hier zuständigen (bisher tätigen) Vorsitzenden der Landesschiedskommission.
1.3.9. Mit Schreiben vom 28.09.2016 nahm der BF ausführlich zum Fall XXXX Stellung und wiederholte, dass er zwei Prothesen für diese Patientin angefertigt habe bzw. anfertigen habe lassen. Das von der BVA vorgelegte Gutachten von XXXX sei über weite Strecken eine inhaltlich völlig verfehlte Beurteilung von Aspekten der Vertragsauslegung, für welche ein Zahnmediziner nicht kompetent sei. Das von der Patientin XXXX gegen den BF angestrebte zivilgerichtliche Verfahren sei mittlerweile durch die Erstattung des dort durch das Gericht bestellten zahnmedizinischen Sachverständigen XXXX fortgeschritten und habe der Gerichtsgutachter festgestellt, dass die Behandlung durch den BF vollkommen lege artis erfolgt sei und er auch keinen Aufklärungsfehler zu verantworten habe.
1.3.10. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Landesschiedskommission für XXXX vom 25.10.2016 wurde XXXX, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Arzt für Allgemeinmedizin und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, im gegenständlichen Verfahren zum Sachverständigen (im Folgenden: SV) bestellt und ersucht, neunzehn an ihn übermittelte Fragen zu gegenständlichem Kündigungsverfahren gutachterlich zu beantworten.
1.3.11. Mit Schreiben vom 23.11.2016 rügte die BVA, dass der Vorsitzende der Landesschiedskommission für XXXX trotz Befangenheit weiterhin als Vorsitzender tätig sei und Verfahrensschritte setze. Die BVA wies daraufhin, dass sie selbst und die XXXX das bedenkliche und gleichermaßen betrübliche Verhalten des Vorsitzenden dem Oberlandesgericht Wien als Disziplinarbehörde zur Kenntnis gebracht und ersucht habe, das Verhalten des Vorsitzenden auf seine disziplinarrechtliche Relevanz nach dem RStDG zu überprüfen. Es werde daher der Antrag gestellt, endlich einen neuen Vorsitzenden der Landesschiedskommission für XXXX zu bestellen. Zum Fall XXXX wurde neuerlich ausführlich Stellung genommen und unter anderem festgehalten, dass XXXX in einer eidesstattlichen Erklärung bestätigt habe, die Prothese für XXXX erst am 17.11.2014 in die Ordination des BF geliefert zu haben, weshalb die Prothese entgegen der Behauptung des BF nicht bereits am 04.11.2014 übergeben worden sei könne. Alleine aus den bisherigen Daten gehe hervor, dass der BF entweder Leistungsdaten in der Abrechnung und auf Honorarnoten fälsche oder in seinen Angaben die Daten so manipuliere, dass seiner Meinung nach kein Kündigungsgrund daraus abgeleitet werden könne. Die BVA wiederholte ihren Standpunkt im Hinblick auf die gegenständlich relevante Abrechnung von Kassen- und Privatleistungen. Schließlich brachte sie vor, dass sich der BF beharrlich und wiederholt weigere, der BVA von ihr konkret angefragte Behandlungsunterlagen zu übermitteln. Diese Weigerung sei per se ein weiterer gravierender Verstoß des BF gegen seine vertraglichen Pflichten, der die Kündigung rechtfertige.
1.3.12. Mit Schreiben vom 07.12.2016 bestritt der BF die Ausführungen der BVA. Eine Befangenheit des Vorsitzenden der Landesschiedskommission für XXXX liege nicht vor. Soweit im bisherigen Vorbringen des BF hinsichtlich des Datums der Fertigstellung der ersten Prothese für XXXX ein falsches Datum enthalten gewesen sei, beruhe dies auf ein Versehen seiner Assistentin, das dem BF nicht aufgefallen sei. Dies ändere nichts daran, dass er die gegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe. Es sei unzutreffend, dass sich der BF wiederholt geweigert habe, konkret angefragte Behandlungsunterlagen zu übermitteln. Er habe selbstverständlich sämtliche berechtigten Informationswünsche der BVA erfüllt. Weiters nahm der BF ausführlich zum Kündigungsgrund "Kantenaufbauten" Stellung. Im Hinblick auf den Kündigungsgrund "Nachbehandlungen" halte der BF fest, dass ihm eine Abrechnungskartei eines XXXX Zahnarztes zugekommen sei, welche belege, dass nicht nur der BF Nachbehandlungen an Zähnen und nicht je Quadraten abrechne, sondern dies in der Abrechnungspraxis weit verbreitet sei und der Standesauffassung entspreche, sodass darin in keinem Fall eine Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung gelegen sein könne. Der BF mahnte ein konformes Verhalten der BVA ein und monierte, dass XXXX, Mitarbeiter der BVA, die Leistungen der Ordination des BF gegenüber den von der BVA kontaktierten Patienten schlechtreden würde, die Leistungen des BF abqualifiziere und die Weiterbehandlung durch andere Zahnärzte empfehle.
Was die Patientin XXXX betreffe, so sei im diesbezüglichen Zivilverfahren 20 C 567/15y des Bezirksgerichts XXXX das Gutachten des seitens des Gerichts bestellten Sachverständigen XXXX eingeholt worden, dem zu entnehmen sei, dass die Behandlung durch den BF rein medizinisch lege artis durchgeführt worden sei. Der BF lege dieses Gutachten vor.
Hinsichtlich der Patientin XXXX komme der vom BF beigezogene Sachverständige XXXX in seinem Gutachten ebenfalls zur Beurteilung, dass die Behandlung durch den BF lege artis erfolgt sei, worauf im diesbezüglichen Gerichtsverfahren zur Erledigung ein Vergleich abgeschlossen worden sei. Der BF lege dieses Gutachten vor.
Hinsichtlich der von der BVA beanstandeten Wurzelspitzenresektionen lege der BF ein Gutachten des seitens des Bezirksgerichts XXXX zu Zahl 15 C 744/15s geführten Verfahrens beauftragten Sachverständigen XXXX vor, dem - bezogen auf eine namentlich nicht genannte Patientin des BF - zu entnehmen sei, dass die Behandlung notwendig gewesen und lege artis durchgeführt worden sei.
Hinsichtlich der von der BVA beanstandeten Zahnfleischoperationen lege der BF ein Gutachten des seitens des Bezirksgerichts XXXX zu Zahl 40 C 105/16f geführten Verfahrens beauftragten Sachverständigen XXXX vor, dem - bezogen auf eine namentlich nicht genannte Patientin des BF - zu entnehmen sei, dass die Behandlung lege artis und mit hoher Qualität durchgeführt worden sei.
1.3.13. Am 25.01.2017 langte bei der Geschäftsstelle der Landesschiedskommission für XXXX das 53seitige Gutachten von XXXX, MSc vom 19.12.2016 ein, in dem dieser die neunzehn an ihn übermittelten Fragen ausführlich beantwortete.
Zum Fall XXXX hielt der Gutachter ua Folgendes fest:
* Die vom BF für die Patientin XXXX hergestellte Prothese sei bereits vor Eingliederung in den Patientenmund und der schriftlichen Unterfertigung des vorweg gestellten Prothesenantrages abgerechnet worden.
* Die Prothese entspreche nicht der durch den BF abgerechneten Leistung.
* Durch den BF sei in diesem Zusammenhang auch "ein besseres Metallgerüst nach Slavicek" abgerechnet und der Patientin als Privatleistung in Rechnung gestellt worden, was aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar und nicht gerechtfertigt sei, da der Lieferschein des Labors der Anforderung eines "normalen üblichen Metallgerüstes" und nicht einer "Sonderanfertigung" entspreche. Auch die Konformitätserklärung des Labors entspreche einer üblichen "Standardprothesenanfertigung".
* Die Herstellung von Kantenaufbauten bei der Patientin XXXX sei medizinisch nicht indiziert gewesen und habe nur einem rein kosmetischen Zweck gedient, weil die Patientin einen extremen Tiefbiss habe und sie sich die aufgebauten Frontzähne ohne Bisshebung zum Teil wieder abgebissen habe.
Zum Fall XXXX hielt der Gutachter ua Folgendes fest:
* Die Herstellung von Kantenaufbauten bei der Patientin XXXX sei medizinisch nicht indiziert gewesen.
Zur Verrechnung von "Nachbehandlungen nach blutigen Eingriffen nach der Position 17" hielt der Gutachter ua Folgendes fest:
* Nachbehandlungen nach blutigen Eingriffen nach der Position 17 seien nur dann verrechenbar, wenn die Nachbehandlungen in gesonderter Sitzung erbracht werden.
Zum Fall XXXX hielt der Gutachter (zur Frage, ob die Behandlung medizinisch lege artis durchgeführt wurde) ua Folgendes fest:
* Die Behandlung durch den BF sei nicht lege artis gewesen, da die Patientin nach Anfertigung des Stiftaufbaues am 20.11.2014 laut dem Gutachten von XXXX einen Aufbiss-Schmerz am Zahn 24 verspürt habe und die Krone am 09.12.2014 trotzdem auf den Stiftaufbau zementiert worden sei.
* Der BF hätte bereits vor der Zementage der Krone am 09.12.2014 eine Röntgenkontrolle durchführen müssen.
* Der BF hätte am 17.12.2014 sofort den Zahn entfernen müssen, da Beschwerden von Seiten der Patientin laut Gutachten von XXXX vorhanden gewesen seien und auf Grund der doch erheblichen Perforation wie unschwer auf dem Röntgen erkennbar, "Rettungsversuche" des Zahnes nicht mehr möglich seien.
* Es erscheine unverständlich, warum, der BF - obwohl die Patientin laut Gutachten XXXX Schmerzen und Aufbissempfindlichkeit des Stiftzahnes 24 in weiterer Folge angegeben habe -, eine weitere Kontrolle erst am 07.04.2015, daher vier Monate später, durchgeführt habe, wobei der Zahn infolge der Perforation bereits vereitert gewesen sei. Auch am 07.04.2015 sei der Zahn nicht entfernt worden. Erst nachdem sich die Patientin wegen anhaltender Beschwerden im August 2015, acht Monate nach der radiologischen Erstdiagnose der Perforation vom 17.12.2014, an das Klinikum XXXX gewandt habe und ihr die sofortige Entfernung des Zahnes angeraten worden sei, sei der Zahn von XXXX entfernt worden.
1.3.14. Mit Schreiben vom 01.02.2017 ersuchte die BVA die Landesschiedskommission für XXXX um Auskunft, ob das Gutachten von XXXX, MSc bereits eingelangt sei und beantragte bejahendenfalls die unverzügliche Zustellung des Gutachtens an die Verfahrensbeteiligten. Weiters wurde unter Hinweis auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Antrag gestellt, die Landesschiedskommission für XXXX möge unverzüglich eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Einspruch des BF gegen die gegenständliche Kündigung abweisen.
1.3.15. Am 07.02.2017 übermittelte der Vorsitzende der Landesschiedskommission für XXXX dem BF und der BVA das am 25.01.2017 bei der Geschäftsstelle der Landesschiedskommission für XXXX eingelangte 53seitige Gutachten von XXXX vom 19.12.2016 und räumte den Verfahrensparteien zur Abgabe einer Stellungnahme eine vierwöchige Frist ein.
1.3.16. Mit Schreiben vom 03.03.2017 nahm die BVA zum Gutachten vom 19.12.2016 ausführlich Stellung und hielt fest, dass das Gutachten den Verfahrensstandpunkt der BVA eindrucksvoll untermauere bzw. das Abrechnungsfehlverhalten des BF bestätige. Die von der BVA ausgesprochene Kündigung sei bei dieser Sachlage eindeutig gerechtfertigt. Es wurde jedoch bemängelt, dass sich der BF laut Gutachten geweigert habe, dem Gutachter wichtige Patienteninformationen/Daten betreffend die Behandlungen zur Verfügung zu stellen, obwohl diese vom Gutachter angefordert worden seien. Dadurch habe der BF verhindert, dass der Gutachter auch diese Patienteninformationen/Daten betreffend die Behandlungen beurteilen habe können. Dem Schreiben wurden weitere Aufstellungen (Excel-Listen) über durch den BF doppelt bzw. mehrfach pro Sitzung/Quadrant verrechnete Positionen 17, die Verrechnung von Leistungen betreffend die Patienten XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sowie Erhebungsergebnisse der Fragebogenaktion zum 1. Quartal 2015 und 2. Quartal 2015 (betr. Verrechnung der Positionen 34, 35 und 17) beigelegt.
1.3.17. Mit Schreiben vom 06.03.2017 beantragte der BF die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten von XXXX, MSc um zwei Wochen zu erstrecken. Hilfsweise wurde der Antrag gestellt, XXXX, MSc zu einer mündlichen Schiedsverhandlung zu laden, um XXXX, MSc dort in der Verhandlung die hinsichtlich seines Gutachtens zu stellenden Fragen stellen zu können.
1.3.18. Mit Schreiben vom 22.03.2017 nahm der BF auf 51 Seiten ausführlich zum Gutachten von XXXX vom 19.12.2016 Stellung und hielt fest, dass das Gutachten sehr unübersichtlich, ungegliedert, größtenteils unschlüssig, in vielen Bereichen überschießend und durch mangelnde Objektivität gekennzeichnet sei. Dem Gutachten könne auch kein brauchbares Ergebnis entnommen werden. Der BF beantrage XXXX zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen. Unbeschadet dieses Antrages werde vorsorglich für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden sollte, die Gutachtenserörterung samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von XXXX beantragt. Aufgrund ausgewählter wieder gegebener Schlüsse von XXXX aus dem Gutachten, seien die Vorwürfe der BVA im Zusammenhang mit der Prothesenherstellung für XXXX entkräftet. Durch den BF wurden weitere an XXXX zu stellende Fragen formuliert. Zum Fall XXXX widersprach der BF dem Gutachten insbesondere dahingehend, dass sehr wohl ein Aufbau der verloren gegangenen Zahnsubstanz erforderlich gewesen sei und die Behandlung nicht ausschließlich kosmetische Gründe gehabt habe. Was die Frage der Verrechenbarkeit von Füllungen unter Kronen betreffe, gebe XXXX nur telefonisch eingeholte Auskünfte wieder und könne die dabei eingeholte Auskunft der XXXX definitiv nicht richtig sein. Fakt sei, dass nach der Honorarordnung die Verrechenbarkeit von Füllungen unter Kronen gestattet sei, ohne dass es auf irgendeinen zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung der Kronen ankommen würde. Die Ausführungen von XXXX zur Frage der Abrechenbarkeit von Nachbehandlungen seien verwirrend und die diesbezügliche Beurteilung stelle eine Rechtsfrage dar, zu der XXXX nicht berufen sei. Zum Fall XXXX hielt der BF fest, dass die BVA die Bewilligung für die Kantenaufbauten rechtswidriger Weise nicht erteilt habe und der BF aus diesem Grund die Leistung dem Patienten privat verrechnen habe müssen. Die Ausführungen zu den Patienten XXXX, XXXX und XXXX seien unverständlich. Die Darstellung des Falles XXXX sei erschreckend tendenziös und in unzulässiger Weise beweiswürdigend. XXXX behaupte hier einen tatsachenwidrigen Sachverhalt, mit dem der "Verdacht" des zeitlichen Zusammenhanges im Sinne einer bereits getroffenen Entscheidung für Kronen der BVA zu bestätigen versucht werde. Zum Fall XXXX habe XXXX - um einen Behandlungsfehler aufzeigen zu können - aktenwidrig angenommen, die Patientin habe einen Aufbissschmerz am Zahn 24 verspürt und dennoch sei die Krone zementiert worden. Tatsächlich habe der Gerichtssachverständige XXXX im Rahmen der Gutachtenserörterung bestätigt, dass der Zahn 24 vor der Zementierung der Krone klinisch unauffällig gewesen sei. Entgegen der Behauptung von XXXX habe der BF XXXX, MSc alle von ihm geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf den von XXXX genannten Heilkostenplan betreffend XXXX sei es so gewesen, dass XXXX diesen nie angefordert habe. Selbiges gelte für die Karteikarte betreffend XXXX. Der SV habe dem BF telefonisch zugesichert, dass er das Prothesenmodell der Patienten XXXX nicht benötige, sondern ihm ein Foto der Prothese genüge; aus diesem Grund habe der BF die Prothese nicht an XXXX übermittelt. Der BF habe die Positionen 34 und 35 entgegen der Darlegung von XXXX immer korrekt verrechnet. Die Ausführungen von XXXX zur Abrechnung von Schneidekantenaufbauten seien im Wesentlichen unverständlich und würden die Fragestellung nicht beantworten. Seiner Stellungnahme legte der BF eine Stellungnahme der Landes- und Bundesfachgruppe der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen vom 07.03.2017, einen Auszug aus dem Protokoll zu LSK 2/2009 vom 17.02.2010, ein Streitverhandlungsprotokoll vom 11.03.2016 zu 20 C 567/15y betreffend die Gutachtenserörterung XXXX, einen Heilkostenplan eines XXXX Kassenvertragsarztes vom 17.11.2016 betreffend die Aufzahlung für eine Prothese, E-Mail-Korrespondenz zwischen dem BF und XXXX sowie ein Protokoll der Verhandlung vom 20.10.2016 aus dem zu 20 C 567/15y geführten Verfahren des Bezirksgerichts XXXX vor.
Der BF beantragte, als Partei einvernommen zu werden und er beantragte die zeugenschaftliche Befragung des Zeugen XXXX (Daten würden nachgeliefert).
1.3.19. Mit Schreiben vom 04.04.2017 (versehentlich datiert mit 04.03.2017) beantragte die BVA, unverzüglich auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse, vor allem des von der Landesschiedskommission eingeholten Sachverständigengutachtens vom 19.12.2016 zu entscheiden und den Einspruch des BF gegen die gegenständliche Kündigung abzuweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
1.3.20. Mit Schreiben vom 03.04.2017 übermittelte der Vorsitzende der Landesschiedskommission für XXXX XXXX sämtliche Ordner der Landesschiedssache LSK 1/2016 mit dem Ersuchen binnen 6 Wochen zu den Ausführungen des Kommissionsmitgliedes XXXX und des BF Stellung zu beziehen und die Fragen gutachterlich zu beantworten. Das Kommissionsmitglied XXXX hatte der Landesschiedskommission am 22.02.2017 eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in der diese zu sieben Ausführungen von XXXX Stellung bezogen und darin dessen ausgewählten Ausführungen widersprach sowie teils um ergänzende Beantwortung ersuchte.
1.3.21. Mit Schreiben vom 11.05.2017 verlängerte der Vorsitzende der Landesschiedskommission für XXXX auf entsprechenden Antrag von XXXX die Frist für die Gutachtensergänzung bis 15.06.2017.
1.3.22. Am 08.06.2017 langten bei der Geschäftsstelle der Landesschiedskommission für XXXX ein 35seitiges ergänzendes Gutachten von XXXX vom 03.06.2017 ein, in dem dieser auf die durch den BF in dessen Stellungnahme vom 22.03.2017 formulierten Fragen/Einwände einging sowie ein 3seitiges ergänzendes Gutachten von XXXX vom 03.06.2017 ein, in dem dieser auf die ihm seitens der Landesschiedskommission übermittelten Stellungnahme des Kommissionsmitglieds XXXX einging. Dabei bestätigte XXXX im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und ergänzte diese durch weitere Erläuterungen und Beilagen korrespondierend mit der jeweiligen Fragestellung des BF bzw. XXXX.
1.3.23. Mit Schreiben vom 20.06.2017 beantragte der BF, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des derzeit zu 39 St 98/16f der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. der rechtskräftigen Erledigung eines auf einer etwaigen dortigen Anklage oder eines Strafantrages gegebenenfalls einzuleitenden Hauptverfahrens gemäß § 38 AVG auszusetzen.
1.3.24. Mit Schreiben vom 21.06.2017 und 05.07.2017 sprach sich die BVA gegen die Aussetzung des gegenständlichen (Kündigungs-)verfahrens aus.
1.3.25. Mit Schreiben vom 06.07.2017 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Vorsitzenden der Landesschiedskommission XXXX auf dessen Anfrage mit, dass bei der Staatsanwaltschaft XXXX zum Aktenzeichen 30 St 98/16f ein Ermittlungsverfahren gegen den BF ua wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der XXXX und der BVA nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB geführt werde. Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Insbesondere liege noch keine Stellungnahme bzw. Einvernahme des Beschuldigten (BF) dazu vor. Bis wann mit einem Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu rechnen sei, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, zumal in diesem Verfahren auch noch andere Vorwürfe gegen den Beschuldigten (BF) geprüft würden.
1.3.26. Mit Schreiben vom 24.07.2017 bekräftigte der BF seinen Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen (Kündigungs-)verfahrens.
1.3.27. Mit Schreiben vom 12.09.2017 übermittelte der BF Fotos der Patientin XXXX.
1.3.28. Mit Bescheid vom 14.09.2017, LSK 1/2016, bestätigte die Landesschiedskommission für XXXX die Wirksamkeit der von der BVA mit Schreiben vom 17.03.2016 ausgesprochenen Kündigung des mit dem BF am 20.11.2001 unterzeichneten Einzelvertrages. Begründend führte die Landesschiedskommission für XXXX aus, dass der BF folgende nicht unerhebliche bzw. schwerwiegende Vertrags- und Berufspflichtverletzungen begangen habe:
"1. Bei Patientin XXXX:
1.1. Ungerechtfertigte Verrechnung von zwei Zähnen einer MG und zwei VMKs.
1.2. Nicht passende/verwendbare Prothese und Aufzahlungsrechnung.
1.3. Ungerechtfertigte Verrechnung einer Pos. 10 auf einem nicht vorhandenen Zahn.
1.4. Verrechnung von zehn weiteren unnotwendigen Pos. 10 unter Angabe von falschen Flächen.
1.5. Ungerechtfertigte Verrechnung einer Pos. 10 im Zusammenhang mit einer neuen Krone auf Zahn 47 und einer Pos. 7 im Zusammenhang mit einer neuen Krone auf Zahn 45.
[...]
Es ist festzuhalten, dass die tatsächlich angefertigte und vorhandene Brücke 44 bis 47 nicht der Abrechnung entspricht. Die Abrechnung erfol