TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/6 98/01/0303

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

41/03 Personenstandsrecht;

Norm

NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des MK in P, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 25. Juni 1998, Zl. 2-GI-P1079/8-1998, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Partei mj. EK (nunmehr: B) in P, vertreten durch die Mutter GB, ebendort, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 12. Dezember 1987 geborene mj. Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirskgerichtes Neusiedl am See vom 21. September 1990 einvernehmlich geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit GB. Die Mitbeteiligte lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, der die Obsorge allein zukommt. Der Beschwerdeführer genießt ein Besuchsrecht.

Am 26. Mai 1995 stellte die Mutter der Mitbeteiligten den Antrag auf Änderung des Familiennamens ihrer Tochter von K in B, da aufgrund der Wiederannahme ihres Geschlechtsnamens zwischen ihrer Tochter und ihr nunmehr eine Namensverschiedenheit bestehe. Weiters lehne die Tochter den Familiennamen K ab, sie rege sich bei auch nur zufälliger Begegnung mit ihrem Vater sehr auf und beginne fallweise zu schreien und zu weinen. Daher wolle sie ebenso wie ihre Mutter den Familiennamen B führen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 20. Juli 1995 wurde die Namensänderung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG bewilligt, wogegen der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung erhob. Im Berufungsverfahren wurde ein psychologisches Gutachten des landespsychologischen Dienstes zur Frage eingeholt, ob die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes abträglich sei. Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer Stellung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Juni 1998 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, das von der sozialen Verwaltung, psychologischer Dienst, erstellte Amtsgutachten habe ergeben, dass die beantragte Änderung des Familiennamens mit großer Sicherheit dem Wohl des Kindes nicht abträglich sei. Die Mitbeteiligte habe den ganz intensiven Wunsch, so zu heißen wie ihre Mutter und das "Familiensystem", in welchem sie lebe. Sie weigere sich, den Familiennamen K zu führen und reagiere, werde sie darauf angesprochen, ablehnend. Die "Verweigerung", einem Kind den Namen zu geben, den es sich so sehnlichst zu führen wünsche, könne nicht dem Wohl des Kindes entsprechen, sondern die Mitbeteiligte würde dadurch in einem ständigen psychischen Spannungszustand leben. Da gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG ein Grund für die Änderung des Familiennamens gegeben sei und Versagungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 bis 8 NÄG nicht vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Unterbleiben der Änderung des Familiennamens" seiner mj. Tochter verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Auch die Mitbeteiligte erstattete eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteiles erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist.

Da die allein obsorgeberechtigte Mutter nach ihrer Scheidung vom Beschwerdeführer ihren Geschlechtsnamen B wieder angenommen hat und die Mitbeteiligte unbestritten den Familiennamen dieses Elternteiles erhalten will, sind diese Voraussetzungen gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG darf die Änderung u.a. des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass sich der nicht obsorgeberechtigte Elternteil somit nur dann mit Erfolg gegen eine Namensänderung wehren kann, wenn es ihm aufzuzeigen gelingt, dass die Änderung dem Wohl des Kindes abträglich ist (vgl. hierzu z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, 98/01/0342).

Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe aus dem eingeholten Gutachten falsche Schlüsse gezogen, indem sie unberücksichtigt gelassen habe, dass er sich erst in den Jahren nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft mit der Mutter für das Kind zu einem "Feindbild" entwickelt hätte, was von der Kindesmutter gefördert worden sei. Die derzeitige Einstellung der Tochter sei Ergebnis einer "Verhetzung" durch die Kindesmutter und die Großeltern mütterlicherseits. Die Änderung des Familiennamens sei dem Wohl des Kindes abträglich, da sich jede Erziehung am Ziel orientieren müsse, das Kind zu einem vernunftbegabten und vernunftgeleiteten Menschen zu machen, welche Zielerreichung durch eine Erziehung seitens der Kindesmutter nicht gewährleistet sei. Nur durch die Verweigerung der Namensänderung könne ein Anreiz für Kindesmutter und Kind geschaffen werden, das bisherige, dem Kindeswohl abträgliche Verhalten zu ändern und einzusehen, dass es nicht möglich sei, durch emotionelle Druckmittel, wie z.B. hysterische Ausbrüche, erwünschte Ziele zu erreichen. Im Übrigen habe die Kindesmutter die streitgegenständliche Namensungleichheit durch Wiederannahme ihres Geschlechtsnamens selbst herbeigeführt.

Bezugnehmend auf die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, die belangte Behörde habe umfangreiche Vorbringen und umfangreiche Argumente des Beschwerdeführers übergangen und sei ihrer Verpflichtung, sich mit seinen Einwänden auseinander zu setzen und darzulegen, warum dessen ungeachtet dem Gutachten des psychologischen Dienstes gefolgt worden sei, nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen allerdings, dass ein geänderter Familienname der Aufrechterhaltung eines Kontaktes zwischen Vater und Kind nicht entgegensteht, es daher auch am Vater selbst liegen wird, beim Kind nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, es sei wegen des geänderten Familiennamens weniger erwünscht (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. April 1999).

Des Weiteren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG i.d.F. vor dem Namensrechtsänderungsgesetz BGBl. Nr. 25/1995 zu verweisen, wonach die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit demjenigen der Familie, in der das Kind aufwächst, (sogar) in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1289).

Auch spielt bei der Beurteilung der allein maßgeblichen Frage, ob eine beantragte Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, der Umstand, dass die antragstellende Mutter des Kindes nach der Scheidung ihren Geschlechtsnamen wieder angenommen und dadurch erst die Namenverschiedenheit zum Kind herbeigeführt hat, keine Rolle (vgl. z.B. schon das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0026 mwH).

Schließlich kann der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung des Umstandes, dass im Fall des bei der Mitbeteiligten - unbestritten - vorherrschenden ganz intensiven Wunsches, so zu heißen wie ihre Mutter und das "Familiensystem", in welchem sie lebt, nicht mit der nicht näher begründeten Behauptung erfolgreich entgegengetreten werden, dass die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes abträglich sei.

Da eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliegt und auch die Beweiskraft des erwähnten psychologischen Gutachtens vom Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der dargestellten maßgeblichen Rechtslage mit seiner Verfahrensrüge nicht erschüttert werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010303.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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