TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 G308 2004084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

G308 2004084-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012,

Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, betreffend Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern zu

Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Anhang I genannte XXXX (VSNR XXXX) im Zeitraum von 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie von 01.09.2008 bis 30.09.2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

B)

DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

BESCHLUSS

2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, betreffend Nachverrechnung von Meldedifferenzen und Verzugszinsen zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.03.2012, Zahl: XXXX, sprach diese gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG aus, dass die im Anhang I. zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.). Gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass die im Anhang II. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF der Teilversicherung der Unfallversicherung unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 7 iVm 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass der BF wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Beitragsabrechnungen vom 10.05.2011 und 02.02.2012 sowie den zugehörigen Prüfberichten vom 10.05.2011 und 02.02.2012 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 52.469,76 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnungen vom 10.05.2011 und 02.02.2012 sowie die zugehörigen Prüfberichte vom 10.05.2011 und 02.02.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Betrieb der BF (einer Fahrschule) tätigen Personen wie etwa Fahrlehrer und Sekretariatsmitarbeiter als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet oder auf Werkvertragsbasis für die BF tätig gewesen wären, es sich bei diesen jedoch tatsächlich um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG handle.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung und entsprechend der damals geltenden Rechtslage mit Schriftsatz vom 17.04.2012 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark. Es wurde beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit wären tatsächlich keine Dienstverhältnisse vorgelegen, sondern freie Dienstverträge. Es läge weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Selbst wenn man von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausginge, wäre jedoch die persönliche Abhängigkeit zu verneinen, sodass freie Dienstverträge vorlägen. Die belangte Behörde sei darüber hinaus zwar von einer Dienstnehmereigenschaft ausgegangen, habe jedoch keine Feststellungen zu den jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden getroffen, sodass nicht feststehe, welche Stundenanzahl den nachverrechneten Beiträgen zugrunde gelegt worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2012 wurde darüber hinaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

4. Mit Vorlagebericht vom 21.06.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem damals zur Entscheidung zuständigen Landeshauptmann von Steiermark vor, wo diese am 29.06.2012 einlangten. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen ihre Begründung im angefochtenen Bescheid und beantragte, dem Einspruch keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde nicht entgegengetreten.

5. Der Vorlagebericht wurde dem BF daraufhin mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 03.07.2012 zur Stellungnahme übermittelt.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.07.2012, Zahl: XXXX, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Der BF nahm mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.08.2012 zum übermittelten Vorlagebericht Stellung und führte im Kern aus, dass bei den gegenständlichen Beschäftigungen von Fahrlehrern und Sekretariatsmitarbeitern keine persönliche Abhängigkeit und damit freie Dienstverhältnisse vorgelegen wären. Es hätten keine fixen Arbeitszeiten bestanden, die Dienstpläne hätten nicht zur Einhaltung verpflichtet. Die persönliche Abhaltung von Fahrstunden sei nicht verpflichtend gewesen und hätten sich die Fahrlehrer untereinander vertreten. Es habe keine Mindeststundenanzahl, keine Bindung an Arbeitszeit oder Weisungen vorgelegen. Die Vermittlung von Lehrinhalten habe nach eigener Disposition stattgefunden und seien keinerlei Vorgaben durch den BF erfolgt. Die wesentlichen Betriebsmittel seien vom Dienstgeber gestellt worden, was der Qualifizierung als freies Dienstverhältnis nicht schade. Auch die Sekretariatsmitarbeiter hätten sich von anderen vertreten lassen können.

8. Infolge neuerlicher Weiterleitung der Stellungnahme des BF vom 06.08.2012 mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.09.2012 an die belangte Behörde zur Gegenäußerung, führte diese in ihrem Schriftsatz vom 21.09.2012 aus, dass die Angaben des BF im Schreiben vom 06.08.2012 insbesondere zur Ausgestaltung der Arbeitszeit und der Verbindlichkeit der Dienstpläne im Widerspruch zu den Angaben in den Niederschriften stehe. Eine beliebige Gestaltung der Unterrichtseinheiten durch die Fahrlehrer scheide bereits durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Fahrschulunterricht aus. Eine Kontrolle der Lehrtätigkeit durch den BF habe jedenfalls bestanden, sodass die Fahrlehrer weisungsgebunden tätig geworden seien. Es hätten auch alle Dienstnehmer (auch Sekretariatsmitarbeiter) angegeben, verbindliche Weisungen erhalten zu haben. Der BF habe auch mehrere Personen auf Werkvertragsbasis beschäftigt und nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Werkvertragshonorare im Jahr 2008 hätten EUR 45.602,24 betragen, jedoch habe der BF zu diesen Vertragsverhältnissen keine Ausführungen erstattet.

9. Die Gegenäußerung der belangten Behörde wurde dessen damaliger rechtsfreundlicher Vertretung mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.10.2012 neuerlich zur Stellungnahme übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 29.10.2012, am selben Tag beim Landeshauptmann einlangend, wurde die Auflösung der Vertretungsvollmacht durch den bisherigen Rechtsvertreter sowie die nunmehrige Vertretungsvollmacht des gegenständlichen Rechtsvertreters des BF bekannt gegeben.

11. Infolge entsprechender Fristverlängerungen nahm der BF durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 27.03.2013 neuerlich Stellung und führte zusammengefasst ein weiteres Mal aus, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Merkmale eines freien Dienstverhältnisses erfüllt wären. Es liege geringe oder keine persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmer mit grundsätzlichem Vertretungsrecht vor. Sie wären nicht in die Organisation des BF eingegliedert gewesen und hätten eigene Arbeitsmittel verwenden können. Sie hätten weiters keine Erfolgsgarantie übernommen und seien nach Stunden ausbezahlt worden. Es werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Buchwesen sowie die Einvernahme des Steuerberaters des BF zumindest zum Beweis der Unrichtigkeit der Höhe der Nachverrechnungsbeträge beantragt. Es sei wiederholt auszuführen, dass die Annahme der Höhe der Zahlungen an die einzelnen Werkvertragsnehmer völlig unrichtig sei, ebenso wie die diesen zugrunde gelegte Anzahl der Arbeitsstunden. Die von Amts wegen vorgenommene Anmeldung zur Sozialversicherung sei willkürlich erfolgt und seien die Nachverrechnungen bzw. Beitragsgrundlagen vom BF auch durch die steuerliche Vertretung ausdrücklich als unrichtig bekämpft worden.

12. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013, beim Landeshauptmann von Steiermark am 26.04.2013 einlangend, beantragte die belangte Behörde eine Änderung des Anhanges I. zum angefochtenen Bescheid dahingehend, dass bezüglich des Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: G.A.) eine Voll- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie von 01.09.2008 bis 30.09.2008 festgestellt werde, da dieser entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. im Anhang I. im Zeitraum 10.02.2008 bis 01.05.2008 tatsächlich Krankengeld bezogen habe und von der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht in dieser Zeit auszunehmen gewesen sei. Der Nachverrechnung seien jedoch die korrekten Zeiten zugrunde gelegt worden. Auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung habe die Änderung des Anhanges daher keine Auswirkung. Es werde zudem erneut die Abweisung des Einspruches beantragt.

13. Infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den nunmehr als Beschwerde anzusehenden Einspruch des BF an das Bundesverwaltungsgericht wurden die gegenständlichen und Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann von Steiermark vorgelegt und langten am 11.03.2014 ein.

14. Auf schriftliches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016 und nach mehrfachen Fristverlängerungen auf Antrag des bevollmächtigten Rechtsvertreters wurde von diesem mit Schriftsatz vom 20.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, ein ergänzendes bzw. konkretisierendes Vorbringen erstattet sowie ein Konvolut an Beweismitteln, darunter Stundenabrechnungen des Kalenderjahres 2008 für die Kalenderwochen 15 bis 19 sowie 47 bis 51 und ein Rahmenvertrag für freie Dienstnehmer, vorgelegt.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass auf Grund der langen Verfahrensdauer und mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen naturgemäß nicht mehr sämtliche Unterlagen vorhanden wären. Zudem sei in den Jahren 2011 und 2012 in mehreren Fahrschulen, darunter auch dem Betriebssitz der gegenständlichen Fahrschule, eingebrochen und schriftliche Unterlagen entwendet worden. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, die von der belangten Behörde nach Aktendurchsicht offenbar nicht ausgefolgten Niederschriften über die Einvernahmen (namentlich genannter) Mitarbeiter an den BF bzw. seinen Rechtsvertreter zu übermitteln. Zum Beweis dafür, dass sämtliche Mitarbeiter freie Stundenauswahl gehabt hätten, keiner der Fahrlehrer regelmäßig und konstant seine Fahrstunden absolviert hätte und somit dem BF gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen wären, werde die Einvernahme (namentlich genannter) Zeugen beantragt und weiters die - sofern noch vorhanden - maßgeblichen Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden. Es werde erneut vorgebracht, dass damals keiner der Mitarbeiter in die Struktur bzw. Organisation des Betriebes eingegliedert gewesen sei, diese ihre eigenen Arbeitsmittel (wie Schulungsmaterial, eigene Präsentation von Lehrmitteln und eigene Fahrzeugerklärungen) verwendet, in der Wahl ihrer Arbeitszeit frei und auch bei anderen Fahrschulen tätig gewesen seien. Es sei den Mitarbeitern auch ein Vertretungsrecht zugekommen. Vorgaben hätten lediglich bezüglich des Arbeitsortes und der Bekanntgabe, ob geplante Fahrstunden tatsächlich abgehalten werden würden oder nicht, bestanden. Das Büro sei niemals von 08:00 bis 17:00 Uhr geöffnet gewesen, sondern sei die Fahrschule erst ab 10:00 Uhr und nicht täglich erreichbar gewesen.

Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Darüber hinaus wurde die Vorlage weiterer Urkunden und die Stellung weiterer Beweisanträge bis 30.11.2016 vorbehalten.

15. Bezüglich der vom Rechtsvertreter des BF vorbehaltenen Beweisanträge wurden in der Folge immer wieder Anträge auf Fristverlängerungen eingebracht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2017 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass zuletzt mit am 01.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz eine Fristverlängerung bis 30.01.2017 beantragt und in der Folge vom erkennenden Gericht auch erneut bewilligt worden sei. Inzwischen seien jedoch erneut über vier Monate ohne Vorlage weiterer Beweismittel und Unterlagen vergangen. Es werde daher eine abschließende Frist von drei Wochen zuerkannt, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

16. Am 22.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom selben Tag per E-Mail ein. Zur Sache wurde darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzt, dass sämtliche Fahrlehrer und Fahrschullehrer im maßgeblichen Zeitraum selbstständig und persönlich gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde als solche registriert gewesen seien und persönlich für die von ihnen unterfertigten Bestätigungen über den Ausbildungsgrad bzw. die tatsächliche Absolvierung einer Ausbildung der Fahrschüler gehaftet hätten. Die unterfertigten Bestätigungen seien sodann der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt worden. Schon aufgrund der Gesetzlage sei eine diesbezügliche Weisung durch dritte Personen, daher auch dem BF, ausgeschlossen gewesen. Die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit würden jedenfalls überwiegen. Darüber hinaus erweise sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft, da weder dem BF noch seiner steuerlichen Vertretung zu keiner Zeit die von der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen zur Kenntnis gebracht worden seien, sodass der BF auch keine Gelegenheit dazu gehabt hätte, dazu Stellung zu beziehen. Soweit der Inhalt dieser Niederschriften daher im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen stehen würden, würden diese ausdrücklich als unrichtig bekämpft werden.

Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen erneut beantragt.

17. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, wegen Verzuges einer der vom BF namhaft gemachten Zeugen in die Vereinigten Staaten, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob stattdessen ein anderer Zeuge namhaft gemacht werden möchte, wurden mit Schriftsatz vom 21.07.2017 zwei weitere Zeugen namhaft gemacht, zugleich jedoch neuerlich eine Fristverlängerung bis 30.08.2017 beantragt.

Die Bekanntgabe weiterer Zeugen unterblieb in weiterer Folge jedoch.

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 20.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter (RV) und ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) teilnahmen. Darüber hinaus wurden drei Zeugen, nämlich XXXX (im Folgenden: Z2), XXXX (im Folgenden: Z3) sowie XXXX (im Folgenden: Z4) geladen und - neben dem BF - auch einvernommen. XXXX (im Folgenden: Z1) wurde als Zeugin geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

Im Rahmen seiner Einvernahme legte Z3 einige von ihm selbst erstellte Übungszettel, welche er für die Fahrschule des BF erstellt hatte, dem erkennenden Gericht vor. Diese wurden zum Akt genommen.

19. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge eine weitere mündliche Verhandlung für den 25.09.2018 an, wobei die geladenen Zeugen entweder wegen des Verzugs ins weit entfernte Ausland (USA) bzw. eines bestätigten Auslandsaufenthalts wegen Urlaubes mitteilten, nicht zur Verhandlung erscheinen zu können. Vom dritten geladenen Zeugen gab es keine Rückmeldung.

20. Mit Schreiben vom 10.09.2018 ersuchte der bevollmächtigte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 20.03.2018. Dem wurde seitens des erkennenden Gerichtes mit dem Hinweis, dass ihm dieses bereits anlässlich der am 20.03.2018 durchgeführten Verhandlung ausgehändigt worden sei, noch einmal übermittelt.

21. Der BF persönlich ersuchte per E-Mail vom 18.09.2018 von einer weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, da angesichts der langen Verfahrensdauer und der bisher bereits gesammelten Informationen nach Ansicht des BF sinngemäß ein entscheidungsreifer Sachverhalt vorliege. Dies habe er auch mit seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung abgesprochen.

22. Auch die belangte Behörde teilte per E-Mail vom 19.09.2018 mit, dass ihrer Ansicht nach der Sachverhalt ausreichend festgestellt sei und auch seitens der belangten Behörde kein Bedarf an einer weiteren Verhandlung bestehe.

23. Die bereits für 25.09.2018 anberaumte mündliche Verhandlung wurde in der Folge wieder abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrere Fahrschulen mit der Firma "XXXX" an unterschiedlichen Standorten in XXXX und XXXX als nicht in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer (vgl etwa aktenkundigen "Rahmenvertrag Freier Dienstnehmer" und "Dienstvertrag für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer", diverse "Honorarabrechnungen", darüber hinaus aktenkundige Niederschriften der belangten Behörde mit den damaligen Mitarbeitern, Verwaltungsakt; Firmenbuchabfrage vom 24.10.2018).

Der BF eröffnete im Mai 2007 eine Fahrschule in XXXX und im Sommer 2007 in XXXX. Er übernahm die Fahrschule aus der Insolvenz des vorangegangenen Eigentümers. Im Jahr 2008 hat der BF noch drei weitere Fahrschulen in XXXX eröffnet (vgl Angaben G.A., Niederschrift belangte Behörde vom 13.09.2010; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4).

1.2. Mit Bescheiden vom jeweils 04.12.2009 ergingen seitens der belangten Behörde Aufträge zur Durchführung einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2007 sowie 01.01.2008 bis 31.12.2008 (vgl aktenkundige Prüfungsbescheide vom 04.12.2009).

Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die beim BF tätigen Fahrlehrer, Fahrschullehrer sowie Sekretariatsmitarbeiter entweder als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder auf Werkvertragsbasis beschäftigt gewesen waren.

Mit Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom jeweils 10.05.2011 wurden dem BF als Dienstgeber durch die Umqualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse der Fahrlehrer und Fahrschullehrer in echte Dienstverhältnisse für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 EUR 46.817,38 an Sozialversicherungsbeiträgen samt EUR 4.227,29 an Verzugszinsen, gesamt somit EUR 51.044,67, nachverrechnet (vgl aktenkundigen Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom 10.05.2011).

Mit einer weiteren Beitragsabrechnung und einem weiteren Prüfbericht vom 02.02.2012 wurden dem BF in Folge der Feststellung eines echten Dienstverhältnisses auch für die Sekretariatsmitarbeiterin XXXX (im Folgenden: R.Z.) zusätzlich EUR 1.154,36 an Sozialversicherungsbeiträgen sowie EUR 270,73 an Verzugszinsen, gesamt somit EUR 1.425,09, nachverrechnet (vgl aktenkundigen Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom 02.02.2012).

Auf Basis der Beitragsabrechnungen und Prüfberichte vom 10.05.2011 sowie 02.02.2012 betrug der Gesamtnachverrechnungsbetrag - wie auch im angefochtenen Bescheid festgestellt - EUR 52.469,76 inklusive Verzugszinsen (vgl angefochtenen Bescheid vom 19.03.2012, S 2).

Aktenkundig ist zudem ein weiterer Prüfbericht vom 14.03.2012 ebenfalls für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO vom 08.03.2012 woraus eine Berichtigung des Nachverrechnungsbetrages zu Gunsten des BF in Höhe von EUR 3.524,77 an Sozialversicherungsbeiträgen hervorgeht. Diese Rückverrechnung wurde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt (vgl aktenkundigen Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom 14.03.2012; angefochtener Bescheid vom 19.03.2012, S 2ff).

Es kann nicht festgestellt werden, auf Basis welcher Entgeltbezüge und welcher monatlich angenommenen Arbeitszeiten die konkrete Nachverrechnung pro Person erfolgt ist.

1.3. G.A. bezog im Zeitraum von 10.02.2008 bis 01.05.2008 unstrittig Krankengeld. G.A. war tatsächlich im Zeitraum 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie 01.09.2008 bis 30.09.2008 für den BF tätig (vgl Antrag auf Änderung des Anhanges I. zum angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2013; Sozialversicherungsdatenauszug des G.A. vom 14.03.2018).

Die übrigen Personen waren für den BF unstrittig entsprechend der in den Anhängen I. und II. zum angefochtenen Bescheid festgestellten Beschäftigungszeiträume tätig (vgl Anhänge I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 19.03.2012).

Die Fahr(schul)lehrer selbst beschäftigten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig keine eigenen Dienstnehmer/Mitarbeiter.

1.4. G.A. verfügte im Zeitraum 14.09.2004 bis 22.05.2006 über die Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes "Warenpräsentator" (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl:XXXX).

XXXX (im Folgenden: A.K.) verfügte in den nachfolgenden Zeiträumen über nachfolgende Gewerbeberechtigungen:

-

von 21.02.1997 bis 30.01.1998 (freies Gewerbe) als Versicherungsagent (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl: XXXX);

-

von 02.11.1999 bis 15.11.2001 (freies Gewerbe) zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl: XXXX);

-

von 07.01.2002 bis 12.02.2003 (freies Gewerbe) der Vermittlung von Verträgen zwischen Fotografen und Personen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl: XXXX);

-

seit 23.07.2013 (freies Gewerbe) zur Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl: XXXX);

XXXX (im Folgenden: K.R.) verfügte in den nachfolgenden Zeiträumen über nachfolgende Gewerbeberechtigungen:

-

von 01.03.1999 bis 18.02.2002 (nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe) als Handelsgewerbe und Handelsagenten gemäß § 124 Z 10 GewO 1994, eingeschränkt auf Einzelhandel (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl: XXXX);

-

von 06.12.1999 bis 18.02.2002 (bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe) zur Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gemäß § 127 Z 2 GewO 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl: XXXX);

Z2 verfügte im Zeitraum 16.06.2005 bis 28.12.2005 über die Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes "Warenpräsentator" (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl: XXXX).

Es wird festgestellt, dass alle übrigen im Anhang I. sowie II. zum angefochtenen Bescheid genannten Personen bisher über keine Gewerbeberechtigungen verfügt haben (vgl ergebnislose GISA-Abfragen im Gerichtsakt vom 13.03.2018).

Es wird daher weiters festgestellt, dass keiner der für den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tätigen Personen über eine im Zusammenhang mit einer Betriebsgenehmigung nach dem KFG für den Betrieb einer Fahrschule stehende Gewerbeberechtigung verfügte.

1.5. Keiner der in Anhang I. oder Anhang II. genannten Personen war im Feststellungszeitraum für eine weitere Fahrschule als jene des BF beschäftigt (vgl Sozialversicherungsdatenauszüge vom 14.03.2018 und 29.10.2018).

1.6. Der BF schloss als Einzelunternehmer mit den bei ihm beschäftigten Fahr-/Fahrschullehrern folgende, als "Rahmenvertrag - freier Dienstnehmer" betitelte Verträge ab (vgl aktenkundige Vertragskopie) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

"[...]

1. Präambel

Die genannten Geschäftsparteien treten in Geschäftsbeziehung zueinander, um die in Pkt. 2 ‚Vertragsgegenstand' genannten Fahr(schul)lehrer-Aufträge durchzuführen. Die Vertragsparteien sind sich dessen bewusst, dass die Durchführung dieser Dienstleistungen ein Höchstmaß an Professionalität und Zuverlässigkeit erfordert. Die Parteien legen ihrer zukünftigen Zusammenarbeit einen Rahmenvertrag zu Grunde und sind sich darüber einig, dass dieser für den jeweiligen Einzelauftrag auch ohne gesonderten Hinweis Rechtswirksamkeit entfaltet. Die Parteien behalten sich ausdrücklich vor, für den Einzelfall Vertragsregelungen in schriftlicher Form zu ergänzen und zu modifizieren.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Herr K.T. betreibt ein Einzelunternehmen, dass u.a. für Fahrschulen Betriebsmittel zu Verfügung stellt.

2.2. Der Auftragnehmer für diese Dienstleistungen für K.T. als freier Dienstnehmer je nach Einzelauftrag in den entsprechenden Filialen durch. Er unterliegt den Weisungen des Auftraggebers nur insoweit, wie sie zur Erfüllung der vereinbarten Tätigkeit unerlässlich sind.

2.3. Dabei ist der Auftragnehmer nicht an Dienstzeiten gebunden, jedoch sind vereinbarte Termine und Fristen, auch wenn sie mündlich vereinbart wurden, unbedingt einzuhalten.

3. Einzelaufträge

3.1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den entsprechenden Einzelauftrag schriftlich (per E-Mail) an den Auftragnehmer zu übersenden. Der Arbeitnehmer hat diesen Auftrag bis spätestens 17.00 Uhr des Vortages zu bestätigen. Bestandteile des Auftrages sind:

* Art der zu erbringenden Dienstleistung (Fahrstunden, Unterricht, Prüfungsbegleitung, Perfektionsschulung)

* Ort der Filiale

* Zeitrahmen der entsprechenden Dienstleistung

* Sonstige, von diesem Rahmenvertrag abweichende Vereinbarungen

3.2. Die Betriebsmittel werden vom Auftraggeber für alle Arten der Einzelaufträge zur Verfügung gestellt. Betriebsmittel sind u.a.

* Fahrzeug samt Treibstoffe und Betriebsflüssigkeiten

* Notwendige Unterlagen bzw. Unterhaltsmittel

* Bereitgestellte Arbeitsräume samt Übungsparkplatz

3.3. Die Betriebsmittel dürfen nur zur Ausführung der übergebenen Aufträge verwendet werden.

4. Entgelt

4.1. Das Entgelt bzw. Honorar wird mit € 8,90 pro UH (Unterrichtseinheit) Klasse B und € 11,20 pro UH aller anderen Klassen vereinbart. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keinerlei zusätzliche Ansprüche für eventuelle Fahrtkosten, Telefonkosten oder sonstigen Kosten für die Verwendung anderer Betriebsmittel, sofern es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.

4.2. Das Entgelt versteht sich Brutto. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass die Summe all seiner Honorare aus seinen Tätigkeiten als freier Dienstnehmer innerhalb der Bagatellgrenze des UStG für Kleinunternehmer liegt. Sollte eine Umsatzsteuer-Pflicht nachträglich entstehen, hat diese der Auftragnehmer selbst zu tragen und keine Nachforderungen an den Auftraggeber zu stellen.

4.3. Das vereinbarte Entgelt setzt die ordnungsgemäße Tätigkeit bzw. Leistungserbringung des Auftragnehmers voraus. Erfolgt diese aus welchem Grund auch immer nicht, gebührt insoweit keinerlei Entgelt.

4.4. Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmeranteile) des freien Dienstnehmers werden vom Auftraggeber laufend abgeführt, sind aber nach EStG Einnahmen aus freien Dienstverträgen und somit zu versteuern.

4.5. Nach einwandfreier Durchführung des(r) Auftrages (Aufträge) wird dem Auftragnehmer das vereinbarte Honorar auf ein vom Auftragnehmer angeführtes inländisches Namenskonto überwiesen oder bar ausgezahlt. Die Abrechnung des(r) Auftrages (Aufträge) erfolgt monatlich.

5. Dienstverhinderung

5.1. Kann der Auftragnehmer den zugesagten Auftrag doch nicht ausführen, so hat er davon unverzüglich bei sonstigem Schadenersatz zu verständigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich im Einzelfall geeigneter Vertreter zu bedienen. Er hat dem Auftraggeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Weiter hat der Vertreter die Berechtigung gem. § 114 KFG unverzüglich (Bescheid der Landesregierung) dem Auftraggeber auszuhändigen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages eines Vertreters bedient, entstehen zwischen diesem und dem Auftraggeber kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis, und daher auch kein Entgeltanspruch.

5.2. Die Geltendmachung von Schadenersatz bei Nichtdurchführung eines bestätigten Auftrages behält sich K.T. vor.

6. Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen

6.1. Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Auftragnehmers und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

6.2. Der Auftragnehmer ist nicht gezwungen, jeden Auftrag anzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag anzubieten.

6.3. Der Vertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Woche gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Post oder per E-Mail zu erfolgen.

6.4. Bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses - unabhängig aus welchem Grund - erfolgt die sofortige und unaufgeforderte Auszahlung des Honorars.

6.5. Wird dem Auftragnehmer die Lenkerberechtigung entzogen, hat dies die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Folge.

7. Verschwiegenheitspflicht

7.1. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten vorzubehalten. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von Daten an den Steuerberater.

7.2. Auch nach Vertragsende binden sich die Parteien an absolute Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

8. Haftung, Gerichtsstand

8.1. Verstößt der Auftragnehmer gegen einen Punkt dieses Vertrages, behält sich K.T. gerichtliche Schritte vor.

8.2. Das gleiche Recht hat der Auftragnehmer, sollte K.T. gegen den Vertrag verstoßen.

8.3. Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, Graz.

9. Schad- und Klagloserklärung

9.1. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die gegenständliche Vereinbarung einen freien Dienstvertrag darstellt. Der Auftraggeber wird demgemäß auch die gesetzlichen Abzüge vornehmen, sofern das monatliche Honorar die diesbezügliche Geringfügigkeitsgrenze des ASVG übersteigt. Darüber hinausgehende Abgaben und Steuern hat der Auftragnehmer selbst zu tragen. Der Auftragnehmer erklärt, den Auftraggeber von etwaigen Forderungen (steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Natur) schad- und klaglos zu halten.

9.2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsrechts, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes, sind auf dieses Vertragsverhältnis nicht anzuwenden.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Der freie Dienstnehmer bestätigt, über die rechtlichen Grundlagen betreffend "freie Dienstnehmer" informiert zu sein.

10.2. Beide Vertragspartner bestätigen ausdrücklich, dass ein abhängiges Dienstverhältnis nicht gewollt ist.

10.3. Der Arbeitnehmer geht in keiner Art und Weise eine Integration in die betriebliche Struktur des Unternehmens ein.

10.4. Spätere zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach einer wirtschaftlichen Zwecksetzung gewollt haben.

10.6. Es gilt österreichisches Recht. Als Gerichtsstand wird das örtlich zuständige Gericht vereinbart.

Unterschrift [...]"

1.7. Einige der vom BF als freie Dienstnehmer oder auch auf Werkvertragsbasis beschäftigte Fahr(schul)lehrer waren zuvor bereits bei anderen Fahrschulen, dort jedoch in einem echten Dienstverhältnis, beschäftigt (vgl etwa Niederschriften der belangten Behörde vom 13.09.2010 mit G.A. und mit XXXX (im Folgenden: A.K.); vom 29.11.2010 mit XXXX (im Folgenden: G.S.); Angaben des Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 7).

Der BF hingegen beschäftigte die für ihn tätigen Fahr(schul)lehrer ausschließlich als freie Dienstnehmer oder auf Werkvertragsbasis (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010).

1.8. Aufgabe der als Fahr(schul)lehrer beschäftigten Personen war das Abhalten von Praxis- und Theorieunterricht für unterschiedliche Führerscheinklassen mit den vom BF zur Verfügung gestellten Fahrzeugen bzw. in den zur Verfügung gestellten Schulungsräumlichkeiten und mit dem gestellten Unterrichtsmaterial (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in Niederschrift der vom 13.09.2010;

In den beiden Fahrschulen in XXXX im Jahr 2007 dienten als Fahrschulautos zwei Opel Corsa, welche insgesamt sechs Fahrlehrern und notfalls auch vom BF selbst zum Fahrunterricht genutzt wurden. Im Jahr 2008 kamen noch zwei Fahrschulautos der Marke Opel Astra hinzu. Alle Autos mussten von einer Fachwerkstatt entsprechend umgebaut werden und waren auf den BF persönlich angemeldet (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4 und 9).

Im Jahr 2007 waren für den BF etwa sechs, im Jahr 2008 etwa zehn Fahr(schul)lehrer tätig. Diese waren sowohl für die Fahrschulen in XXXX als auch in XXXX zuständig (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 11).

Das Fahrschulbüro in XXXX war anfangs nur etwa zwei bis drei Tage pro Woche geöffnet. Später gab es dann fixe Bürokräfte und Bürozeiten (vgl Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12f). Die Fahrschulen in XXXX wurden zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft kontrolliert und sodann geschlossen. Die jeweiligen betroffenen Fahrschüler konnten ihre Ausbildung mit XXXX Fahrlehrern fortsetzen (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 11).

Die Fahrstunden wurden ausschließlich mit den vom BF zur Verfügung gestellten Fahrzeugen durchgeführt. Keiner der Fahr(schul)lehrer verfügte über ein eigenes Unterrichtsfahrzeug (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; XXXX (im Folgenden: D.R.) in der Niederschrift vom 08.09.2010; Z3 in Niederschrift vom 29.11.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 8).

Die Theoriekurse fanden in den Räumlichkeiten der Fahrschulen etwa vier Mal wöchentlich statt. Die zu lehrenden Themenblöcke sind gesetzlich vorgesehen. Es ist auch zum Wechsel der Vortragenden des Theoriekurses gekommen. Zum Unterricht wurde den Fahrschullehrern Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt. Es handelte sich dabei um ein Skriptum, welches auch den Fahrschülern samt Übungs-CD zum Kauf angeboten wurde. Einige Fahrschullehrer haben zudem ergänzende Unterrichtsmaterialien privat zusammengestellt (wie etwa Power Point Präsentationen oder Übungszettel). Es stand ihnen grundsätzlich frei, welche Unterrichtsmaterialien sie konkret verwendeten (vgl Angaben Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 7 f; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 10; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12).

Fanden die Theoriekurse am Nachmittag statt, war in der Fahrschule jedenfalls der jeweils vortragende Fahrschullehrer anwesend. Das Fahrschulbüro war dann nicht besetzt (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 5).

Waren gerade nicht genügend Fahrschüler zu unterrichten, haben die Fahr(schul)lehrer teilweise auch Instandhaltungsarbeiten in den Fahrschulen übernommen, bei den Umzügen und der Technik mitgeholfen oder Flyer verteilt. Weibliche Fahr(schul)lehrerinnen haben sich um die Werbung und Programme gekümmert. Es wurde sowohl im Radio als auch in Printmedien Werbung geschalten, deren Layout von Studenten entworfen wurde (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4f; G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

Die Planung und Einteilung der abzuhaltenden Unterrichtsstunden wurde grundsätzlich durch das Fahrschulbüro oder vom BF durchgeführt und der Plan den Fahr(schul)lehrern etwa eine Woche davor oder kurzfristiger per E-Mail übermittelt. Zeitweise wurden auch von den Fahr(schul)lehrern direkt mit den Fahrschülern im Anschluss an Fahrstunden weitere Termine vereinbart. Die Fahr(schul)lehrer waren auch verpflichtet, die Unterrichtsstunden persönlich durchzuführen. Sie konnten sich nicht nach eigenem Gutdünken vertreten lassen (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010; Z3 in Niederschrift vom 29.11.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 8; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 5; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 13).

Der BF selbst war auch immer in einer der Fahrschulen präsent und verfügbar (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 5).

Einmal monatlich fand eine Besprechung des BF mit seinen Fahr(schul)lehrern statt. Die Teilnahme an dieser Besprechung war für alle Fahr(schul)lehrer verpflichtend. Im Rahmen der Besprechungen wurden vom BF die Ausbildungskarten der aktuellen Fahrschüler kontrolliert und von diesem auch weitere Anweisungen für deren Ausbildungsverlauf an die Fahr(schul)lehrer erteilt. Diese waren dazu verpflichtet, diesen Anweisungen Folge zu leisten (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; vgl Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12f).

Die Fahr(schul)lehrer waren dazu verpflichtet, den Weisungen des BF bei sonstiger Kündigung Folge zu leisten (vgl A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12).

Den Fahr(schul)lehrern wurden keine Diensthandys zur Verfügung gestellt. Es fielen jedoch abgesehen davon für diese keine selbst zu tragenden Kosten an (vgl Angaben des Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 9).

Der BF teilte die Fahr(schul)lehrer in einem Rasterplan zu unterschiedlichen Fahrschülern und Terminen zu. Erst danach klärte er mit dem jeweiligen Fahrlehrer ab, ob dieser die Fahrstunde auch übernimmt (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 10).

Vor konkreter Zusage der Übernahme der Unterrichtsstunden durch einzelne Fahr(schul)lehrer war es möglich mitzuteilen, dass sie diese nicht halten können. Dann musste ein anderer Fahr(schul)lehrer für diesen einspringen. War dies nicht möglich, wurde die Fahrstunde entweder abgesagt oder der BF selbst hielt diese ab (vgl Angaben des Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 7ff; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 10).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass es den einzelnen Fahr(schul)lehrern tatsächlich möglich gewesen ist, bereits einmal zugesagte Fahrstunden konsequenzlos abzusagen.

Im Krankheitsfall musste eine Meldung an das Fahrschulbüro oder den BF durch den betroffenen Fahr(schul)lehrer erfolgen (vgl G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010). Es oblag nicht dem erkrankten Fahr(schul)lehrer, sich um eine entsprechende Vertretung zu kümmern. Diesfalls wurde vom Fahrschulbüro ein Ersatz eingeteilt (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

Urlaube wurden in Abstimmung mit dem Fahrschulbüro oder dem BF vereinbart (vgl G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010).

Die Fahr(schul)lehrer konnten sich somit ihre Arbeitszeit recht flexibel einteilen und waren an keine fixen Dienstzeiten gebunden, mussten ihre Tätigkeiten jedoch in der dafür vorgesehenen Fahrschule, mit den Fahrzeugen der Fahrschule und ohne Wahlmöglichkeit bezüglich der zugeteilten Fahrschüler absolvieren.

Die Fahr(schul)lehrer waren dazu verpflichtet, die Ausbildungskarten der Fahrschüler zu unterzeichnen (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010).

Ein konkreter Erfolg war weder vertraglich noch mündlich/konkludent vereinbart. Gewährleistungsansprüche wurden weder geltend gemacht noch sind die vereinbarten Dienstleistungen einer Gewährleistung zugänglich.

1.9. Die Entlohnung der Tätigkeit der Fahr(schul)lehrer erfolgte nach geleisteten Stunden und darin konkret geleisteter Tätigkeit jeweils am Monatsende. Dazu wurden von den Sekretariatsmitarbeitern für die Fahrlehrer jeweils Honorarnoten erstellt, die diese nur mehr unterschreiben mussten. Sodann wurden die Beträge auf das Konto des jeweiligen Fahr(schul)lehrers überwiesen. Die Fahr(schul)lehrer waren zur selbstständigen Führung von Stundenaufzeichnungen verpflichtet und übergaben diese dann am Monatsende dem Fahrschulbüro (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; Z3 in der Niederschrift vom 29.11.2010; D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12).

G.A. erhielt dabei einen Stundenlohn von EUR 7,-- für Fahrstunden der Kategorie B sowie EUR 9,-- für Fahrstunden der Kategorie A und Theorieunterricht (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

A.K. erhielt einen Stundenlohn zwischen EUR 9,-- und EUR 10,-- (vgl A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

Z3 erhielt je nach konkreter Tätigkeit einen Stundenlohn zwischen EUR 7,-- und EUR 14,-- (vgl Z3 in der Niederschrift vom 29.11.2010).

D.R. erhielt einen durchschnittlichen Stundenlohn von etwa EUR 10,-- als Fahrlehrer (vgl D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010).

1.10. Z3 befand sich bereits in Alterspension, wollte sich jedoch noch etwas Geld dazuverdienen und war seit November 2007 beim BF als Fahrlehrer tätig und absolvierte seine Fahrschullehrerprüfung im Frühjahr 2008. Seit Anfang des Jahres 2008 war Z3, neben seiner Tätigkeit als Fahrschullehrer, auch als "Springer" in allen verschiedenen Fahrschulen des BF tätig (und vertrat andere Fahr(schul)lehrer bei kurzfristigen Ausfällen) und war zugleich dazu beauftragt, die Arbeitsabläufe in der Bürostruktur der Standorte XXXX sowie XXXX zu optimieren. Er führte dazu auch Befragungen der Fahrschüler durch, ob der jeweilige Fahr(schul)lehrer die Fahrstunde pünktlich begonnen hat, davor die Ausbildungsziele angesprochen und danach ein Feedback abgegeben hat. In der Folge gab Z3 seine Anregungen an die jeweiligen Fahr(schul)lehrer weiter, welche sich bei Nichtbefolgen dieser "Anregungen" zum Teil auch andere Beschäftigungen gesucht haben. Der durchschnittliche Zeitaufwand betrug für Z3 in etwa 30 bis 35 Stunden pro Woche. Neben der Optimierung der Abläufe in der Fahrschule erstellte er auch eine Power Point Präsentation für den Theorieunterricht sowie Ausbildungshilfsmittel für die übrigen Fahr(schul)lehrer. Diese Tätigkeit führte Z3 überwiegend im Fahrschulbüro, zeitweise aber auch bei sich zuhause durch. Im Rahmen von Besprechungen erstattete Z3 Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsabläufe. Es war ihm nicht erlaubt, eigenständig Änderungen vorzunehmen oder Entscheidungen zu treffen. Dazu bedurfte es der Absprache mit und der Zustimmung des BF. Die endgültige Entscheidung traf jedoch der BF und hatte sich Z3 an diese zu halten. Es traf Z3 jedoch sonst keine Anwesenheitspflicht. Er war nie krank, blieb jedoch zeitweise aus privaten Gründen eine Woche der Tätigkeit fern, was er dem BF mitteilte (vgl Z3 in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12f; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 11).

1.11. G.A. war im Zeitraum Juni 2008 bis August 2008 zusätzlich mit Werbetätigkeiten für die Fahrschulen des BF betraut. Seine Aufgabe war es dabei, Zeitungen und Werbeinserate nach geeigneten Werbemedien für die Fahrschulen zu durchsuchen. Auch diesbezüglich war G.A. dazu verpflichtet, die Tätigkeit persönlich und ohne Vertretungsmöglichkeit auszuüben. Er erhielt entsprechende Anweisungen in Besprechungen mit dem BF und hatte diesem über seine Tätigkeit zu berichten. Die Entlohnung erfolgte gleich wie jene als Fahr(schul)lehrer nach Stunden und mittels ebenfalls vom Fahrschulbüro erstellter Honorarnoten, welche G.A. lediglich zur Unterschrift vorgelegt wurden. Er erhielt für diesen Zeitraum eine Gesamtentlohnung von etwa EUR 800,00 (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

1.12. D.R. war von Mitte Februar 2008 bis etwa Anfang Mai 2009 für den BF mittels Werkvertrag als Ausbilder und Berater für neue Fahrlehrer des BF tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit fuhr er mit neuen Fahrlehrern und deren Fahrschülern im Auto mit, beobachtete den Unterricht und schulte die neuen Fahrlehrer. Er war somit zuständig für die Einschulung und Qualitätssicherung der Fahrlehrer. Er übernahm auch die Abzeichnung der Ausbildungskarten der Fahrschüler, sofern die neuen Fahrlehrer gesetzlich noch nicht dazu ermächtigt waren. Ab Mai 2009 war D.R. dann als freier Dienstnehmer und normaler Fahrlehrer tätig (vgl D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010).

1.13. G.S. war vor der Übernahme der Fahrschule "XXXX" durch den BF bei dieser bereits hauptberuflich im Ausmaß von 40 Wochenstunden in einem echten Dienstverhältnis beschäftigt. Die Art der Tätigkeit hat sich nach Übernahme der Fahrschule durch den BF für G.S. nicht verändert. Er war weiterhin als Fahrschullehrer tätig, jedoch auf Basis eines freien Dienstverhältnisses oder eines Werkvertrages (vgl G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010).

1.14. Die im Sekretariat tätige R.Z. war ab Juli 2008 und bis Ende August 2008 für den BF tätig. Ihre Hauptaufgabe waren Bürotätigkeiten und zwar Hilfstätigkeiten für das Sekretariat, wie etwa Kopien anfertigen, Schülerakten für die eigentliche Büromitarbeiterin erstellen, Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungen zum Mopedführerschein. Teilweise wurde sie auch mit dem Umstellen von Fahrschulautos, der Verteilung von Flyern und der Erstellung von Werbemitteln zuhause am eigenen PC betraut. Die Eltern von R.Z. waren beide für den BF als Fahr(schul)lehrer tätig (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4f; R.Z. in der Niederschrift vom 23.11.2010).

Die Arbeitszeiten von R.Z. während ihrer zweimonatigen Tätigkeit waren Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr mit je einer Stunde Mittagspause. Sie wurde stundenweise und einmal wöchentlich entlohnt und war dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten einzuhalten und die ihr übertragenen Tätigkeiten selbst ohne Vertretungsmöglichkeit auszuführen. Sie war verpflichtet, sich im Krankheitsfalle im Büro krank zu melden, den Weisungen des BF bei sonstiger Kündigung Folge zu leisten und unterlag einer Verschwiegenheitspflicht über Betriebsinterna. Aufgrund der kurzen Dauer der Tätigkeit nahm R.Z. keinen Urlaub in Anspruch (vgl R.Z. in der Niederschrift vom 23.11.2010).

Es konnte nicht festgestellt werden, wie hoch der Stundenlohn von R.Z. gewesen ist.

1.15. Der angefochtene Bescheid erweist sich bezüglich der Ermittlung der Höhe der nunmehr nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen sowie des diesbezüglich nicht vorhandenen Akteninhaltes als mangelhaft und ist auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die konkrete Vorschreibung ein adäquates Ermittlungsverfahren oder überhaupt ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Entsprechende Erklärungen ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch der Bescheidbegründung. Umfangreiche ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des BF sowie der in den Anhängen I. und II. des angefochtenen Bescheides angeführten Personen Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten. Darüber hinaus führte das erkennende Gericht eine Abfrage des Firmenbuches hinsichtlich des BF sowie Abfragen des Gewerberegisters (GISA) bezogen auf die in den Anhängen I. und II. des angefochtenen Bescheides angeführten Personen durch.

Der zitierte "Rahmenvertrag - freier Dienstnehmer" liegt in Kopie im Gerichtsakt ein.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, auf konkret welche Entgeltbezüge sowie monatlich angenommene Arbeitszeit pro Mitarbeiter sich die konkret pro Person vorgenommene Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bezieht, ergibt sich daraus, dass die Prüfberichte und Beitragsnachweisungen sich auf eine "Nachverrechnung laut Buchhaltung" beziehen, die entsprechenden Unterlagen aber nicht aktenkundig sind. Es fehlen jegliche Ausführungen und Nachweise dazu, warum für welche Person welches Entgelt und welche Stundenanzahl konkret der Nachverrechnung zugrunde gelegt wurde und konnte auch seitens des erkennenden Gerichtes mangels (trotz Aufforderung) vorgelegter entsprechender Beweismittel nicht festgestellt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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