TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W147 1416267-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W147 1416267-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2017, Zl: 800985909-14551201, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, war in seinem Heimatland zuletzt in XXXX im XXXX wohnhaft, reiste am 20. Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Inlandspasses einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion am selben Tag an, vor etwa eineinhalb Monaten im Nachbardorf XXXX Bekleidung eingekauft und in seinem PKW einen Unbekannten mitgenommen zu haben. Anlässlich einer Polizeikontrolle sei der Mann geflüchtet, weil er von der Polizei gesucht worden sei. Dies habe er von dieser erfahren. Der Beschwerdeführer sei verhört worden, weil dieser Mann ein Freiheitskämpfer gewesen sei. Nach zwei bis drei Stunden sei er an einen anderen Ort gebracht worden. Er habe flüchten können und habe deshalb seine Heimat verlassen. Die Polizei suche zu Hause nach ihm.

Am 27. Oktober 2010 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei er angab, seinen Führerschein verloren zu haben. Er sei ledig, Moslem und alle seine Verwandten würden in Tschetschenien leben. Mit den Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester habe er im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Er habe Jus studiert, das Studium aber noch nicht abgeschlossen - es fehle ihm noch fast ein Jahr. Gearbeitet habe er nicht, das Studium habe sein Vater finanziert. Seinen Herkunftsstaat habe er aus politischen Gründen verlassen. Vor etwa eineinhalb Monaten sei er morgens nach XXXX zum Markt gefahren, um sich Kleidung zu kaufen. Auf dem Heimweg habe ein Mann eine Mitfahrgelegenheit gesucht und das Auto sei von Leuten in Militäruniformen mit Maschinenpistolen angehalten worden, wobei diese offenbar gewusst hätten, dass dieser Mitfahrer im Auto sitze. Dieser sei geflüchtet und die Uniformierten hätten ihm nachgeschossen. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Boden legen müssen, sie hätten herumgeschrien und gemeint, er müsse auch einer von diesen Leuten sein. Einer der Uniformierten habe gemeint, man solle ihn gleich erschießen, ein anderer habe gemeint, man solle ihn nach Grosny bringen. Insgesamt seien es vier Männer gewesen und sie hätten ihn in den Kofferraum ihres Fahrzeuges geworfen. In der Nähe von Grosny im Bezirk XXXX gebe es einen kleinen Markt, wo er aus dem Kofferraum geholt und den Leuten gezeigt worden sei. Die Leute hätten verneint, ihn zu kennen und es sei ihm gelungen zu fliehen. Es sei Markttag gewesen und es seien viele Leute dort gewesen. Dann habe er sich eineinhalb Monate lang an verschiedenen Orten versteckt. Etwa zwei bis drei Tage nach dem Vorfall hätten diese vier Männer seinen Vater zu Hause aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt, hätten seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Kämpfer sei und mit einem ebensolchen unterwegs gewesen sei. Sie hätten seinen Vater geschlagen und ihm die Zähne ausgeschlagen. Seine Mutter sei angeschrien worden. Sein Vater habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen, weil diese Leute erwähnt hätten, dass sie den Beschwerdeführer töten und ihn nicht in Ruhe lassen würden. Der Vorfall mit dem Auto habe sich etwa Anfang September ereignet, an den Monat könne er sich nicht erinnern. Sein Studium habe er 2004 aufgegeben, danach habe er seinem Vater zu Hause in der Landwirtschaft geholfen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Auf den Vorhalt, dass er nach seinen Angaben im Ramadan einkaufen gewesen sei, gab er an, es sei vielleicht schon früher - am 15. August - gewesen. Zum Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Antragstellung gab er an, er habe versucht zu erklären, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Vorfall vor eineinhalb oder zwei Monate gewesen sei. Beim Verhör durch die Polizisten, ob er den Mann kenne, sei er auch geschlagen worden. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und er habe einen Mann mitgenommen. Die Uniformierten seien in der Nähe von Eisenbahngleisen an der Autostraße gestanden, wo man zum drei Kilometer entfernten Dorf XXXX einbiege. Als er begonnen habe, das Auto zu bremsen, sei der Mann aus dem Auto gesprungen. Der Mann sei auffällig still gewesen, normalerweise würde man ein höfliches Gespräch führen. Das Auto sei schon fast gestanden und der Mann sei vom Auto weggelaufen. Er selbst habe sich sofort auf den Boden legen müssen und nur gehört, dass der Mann weg sei. Dann habe er gehört, dass einer der Uniformierten gesagt habe, man solle den Beschwerdeführer erschießen, um eine Auszeichnung zu bekommen. Dann hätten sie ihn vom Boden aufgehoben und befragt, ob er den Mann gut kenne und ob er auch zu denen gehöre. Dies habe er verneint. Dies dürfte etwa 20 bis 30 Minuten gedauert haben. Danach hätten sie ihn einfach in den Kofferraum geworfen. Danach hätten sie gemeint, sie würden ihn nach Grosny bringen. Auf die Frage, wieso er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, er sei zwei bis drei Stunden verhört worden, gab er an, es nicht zu wissen. Möglichweise sei es eine Verwechslung gewesen, er habe gesagt, nach etwa zwei bis drei Stunden geflüchtet zu sein. Das Auto habe dem Mann seiner Tante mütterlicherseits gehört. Er sei nicht nach Waffen durchsucht worden und Ausweise seien nicht kontrolliert worden. Über Aufforderung schilderte er, dass er in der Nähe über einen kleinen Markt gelaufen sei, als sie ihn aus dem Kofferraum geholt hätten und zwei der vier Uniformierten weggegangen seien. Einer von ihnen hätte ihn den Leuten vorgeführt. Er habe sich in der Menschenmenge versteckt. Er sei festgehalten worden und habe den Moment ausgenützt, als sich der Mann, welcher ihn festgehalten hatte, eine Zigarette angezündet hätte. Danach habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Manchmal sei er ins Dorf XXXX gegangen, wo ein Verwandter namens XXXX lebe. Dieser habe ihm auch Essen in ein Versteck gebracht. Sein Vater sei zwei Wochen nach dem Vorfall dorthin gekommen und habe ihm geraten, das Land zu verlassen und habe ihm erzählt, dass diese Leute auch zu Hause gewesen seien, ihn dabei geschlagen und ihm die Zähne ausgeschlagen hätten. Damals, als der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen sei, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn auf jeden Fall töten würden - dann hätten sie es seinem Vater gesagt. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche keine Vereine, Schule oder Universität und keine andere Bildungseinrichtung. Zuletzt habe er im Versteck mit seinen Eltern Kontakt gehabt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er ihn nicht anrufen solle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zl. 10 09.859-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Russische Föderation abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Wiedergabe des Fluchtvorbringens und des Einvernahmeprotokolls stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene und ledig sei. Es stellte auch sowohl die Identität als auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und es wurden weiters Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil er die Mitnahme des Unbekannten in keinster Weise detailliert schildern habe können. Er habe lediglich oberflächliche und vage Angaben zur Anhaltung machen können, ohne auch nur annähernd Details zu schildern. Auch Nachfragen habe er nicht detailliert beantworten können. Zudem habe er widersprüchliche Angaben im Vergleich zu seiner Ersteinvernahme gemacht, indem er ursprünglich angegeben hätte, der Vorfall habe sich vor eineinhalb Monaten ereignet und in der Einvernahme wiederum angegeben hätte, dieser liege schon zweieinhalb Monate zurück. Er habe den Zeitpunkt im Lauf der Einvernahme immer wieder geändert. Auch bezüglich der Dauer der Anhaltung habe er zunächst angegeben, dass er nach zwei bis drei Stunden an einen anderen Ort gebracht worden wäre und bei der Einvernahme habe er angegeben, dass er bereits nach 20 bis 30 Minuten mit dem Fahrzeug weggebracht worden sei. Auch seine Angaben zu seiner Flucht seien äußerst vage gewesen, indem er lediglich vorgebracht habe, in eine Menschenmenge geflüchtet zu sein. Diese Angaben hätten konstruiert gewirkt und sei auch nicht nachvollziehbar, dass er zu einem Markt gebracht worden wäre, um die Leute dort nach ihm zu befragen, da die Uniformierten kein Interesse an seinen Ausweisen gehabt hätten. Auch seine Angaben zu seinem Versteck seien nur oberflächlich gewesen und er habe diese immer erst auf Nachfrage ergänzt, wodurch der Eindruck entstanden sei, dass er spontan weitere Details erfinde.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung, indem er vorbrachte, er habe bei der Einvernahme alle Fragen so umfassend wie möglich beantwortet. Außerdem habe überhaupt kein Ermittlungsverfahren stattgefunden, weil der angefochtene Bescheid ihm unmittelbar nach der Einvernahme ausgefolgt worden sei und daher bereits mehr oder weniger fertig in der Schublade gelegen sei. Er machte Angaben zu den unterschiedlichen Zeitangaben, indem er ausführte, dass die Einvernahme vom 27.10.2010 erst später erfolgt sei und daraus seine Zeitangabe von etwa zweieinhalb Monaten resultierte. Wie vorgebracht, könne er sich nicht mehr genau erinnern, ob es noch August gewesen sei oder schon September. Den angeblichen Widerspruch der Dauer der Anhaltung habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 27.10.2010 klären können, die Behörde sei darauf jedoch nicht eingegangen. Zitiert wurde ferner eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.01.2010, woraus hervorgehe, dass in Tschetschenien ein Klima der Angst herrsche. Im Mai 2007 sei in den Nachrichten von Memorial über das Treffen des tschetschenischen Innenministers Ruslan Akhanov sowie des stellvertretenden Ministerpräsidenten Adam Delimkhanov mit Familienangehörigen mutmaßlicher Aufständischer, nach welchen gefahndet wurde, berichtet worden, wobei die beiden erklärt hätten, dass die Familien nicht verschont und auch die Nachbarn bestraft werden würden. Wenn der Beschwerdeführer nun im Verdacht stehe, einen Aufständischen mitgenommen zu haben, so drohe ihm mit Sicherheit Verfolgung durch die Kadyrovzy. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zukomme.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise auf Verfälschungen an dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers.

Im Rahmen der am 16. Februar 2012 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Er sei Tschetschene und Moslem und sei am XXXX im Bezirk XXXX im Ort XXXX geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er durchgehend im Dorf XXXX gelebt. Nach elf Klassen Mittelschule habe er vier Jahre lang ein Jusstudium betrieben, aber nicht abgeschlossen. Auf den Vorhalt, dass er ausgesagt habe, bei der Ausreise im Besitz eines Inlandsreisepasses und eines Führerscheins gewesen zu sein, gab er an, sein Bruder habe ihm den Führerschein nachgeschickt und legte diesen vor. Weitere Identitätsdokumente habe er nie besessen.

Er habe sich lediglich bei seiner Ausreise etwa zwei Wochen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. In Tschetschenien habe er seinen Vater bei diversen Bauarbeiten und in der Landwirtschaft unterstützt. Der fluchtauslösende Vorfall habe sich im Jahre 2010 im Monat des Ramadan ereignet - er glaube Mitte oder Ende September. Auf den Vorhalt, dass er bei der Antragstellung am 20.10.2010 angegeben habe, der Vorfall habe sich vor eineinhalb Monaten - also Anfang September - ereignet, bei der Einvernahme am 27.10.2010 angegeben habe, der Vorfall habe sich vor zweieinhalb Monate - also Anfang August - ereignet und nun gebe er als Zeitpunkt "Mitte oder Ende September" an führte er aus, dass er auch damals gesagt habe, er wisse es nicht so genau und er wisse es auch jetzt nicht genau. Am 10.08.2010 habe der Ramadan begonnen und sei am 10.09.2010 zu Ende gewesen. Auf einen weiteren Vorhalt brachte er vor, er glaube, dass der Vorfall in der Mitte des Ramadanmonats gewesen sei. Befragt zur Uhrzeit des Vorfalls gab er an, um 9.00 Uhr weggefahren zu sein, danach habe es zwei bis drei Stunden gedauert, bis er wieder zurückgefahren sei und auf der Rückfahrt sei es passiert. Zum Vorhalt der Ausführungen in der Beschwerde, dass sich der Vorfall zwischen 9.00 und 10.00 Uhr bei der Rückfahrt ereignet hätte, gab er an er wisse nicht, warum dies so geschrieben worden sei. Er sei dazu nicht befragt worden - er wisse, dass er um 9.00 Uhr weggefahren sei. Er sei auf den Markt in XXXX gefahren und habe dort Kleidung eingekauft. Bei der Rückfahrt habe er einen unbekannten Autostopper mitgenommen. Sein Auto sei schließlich von vier bewaffneten Personen angehalten worden, und der unbekannte Autostopper sei davon gelaufen. Er glaube, dass dieser gesucht worden sei. Er wisse nicht, wer dieser Mann gewesen sei. Er wisse auch nicht, zu welcher Gruppe die uniformierten und bewaffneten Männer gehört hätten. Zum Vorhalt, dass er zuerst ausgesagt habe, es hätte sich um die Polizei gehandelt, am 27.10.2010 angegeben hätte, dass die Leute in Militäruniformen und mit Maschinenpistolen bewaffnet gewesen seien, brachte er vor, dass seiner Meinung nach die Polizei und das Militär zusammengehörten - es seien Beamte gewesen. Er wisse nicht, wem sie angehörten. Diese hätten gedacht, dass der Autostopper und er zusammengehören würden und hätten von ihm wissen wollen, wer dieser sei und hätten ihn dann geschlagen. Dies habe sich auf der Straße neben dem Dorf XXXX ereignet, an dem Ort wo er angehalten worden sei. Die Befragung habe ca. ein bis zwei Stunden gedauert. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von zwei bis drei Stunden gesprochen habe, während er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass die Befragung nur 20 bis 30 Minuten gedauert habe und er dann mitgenommen worden sei, und er nun sage, es hätte sich um ein bis zwei Stunden gehandelt, führte er aus, gemeint zu haben, das Ganze habe 30 Minuten gedauert, dann hätten sie ihn mitgenommen und insgesamt hätte es zwei bis drei Stunden gedauert. Auf den erneuten Vorhalt, blieb er bei seiner Aussage. 30 Minuten habe die Schlägerei gedauert, dann hätten sie ihn mitgenommen. In XXXX sei er an einem kleinen Markt entkommen. Zwei der vier Personen hätten sich entfernt und aus dem Gewahrsam der beiden anderen sei er geflohen. Am Markt seien ein paar Leute gefragt worden, ob sie den Beschwerdeführer kennen würden. Auf den Hinweis, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass ihn die Männer auf Waffen abgeklopft hätten, aber sich seinen Ausweis nicht angesehen hätten und sie danach auf dem Markt die Leute gefragt haben sollen, ob sie ihn kennen würden, und befragt, wieso sie dies so handhaben hätten sollen, gab er an, er wisse das nicht, aber sie hätten kein Dokument von ihm verlangt. Er glaube, dass sie ihn auf dem Markt öffentlich erniedrigen hätten wollen. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass diese Männer, welche nicht einmal wussten, wer er sei, seinen Vater zu Hause aufgesucht hätten und misshandelt hätten, gab er an, es falle diesen nicht schwer zu erfahren, wer er sei. Auf Nachfrage führte er aus, er habe das Auto seines Schwagers dort zurückgelassen. Seinen Namen könnten sie bestimmt schnell erfahren. Über Aufforderung seine Flucht zu schildern, brachte er vor, dass er - als die zwei Männer weggegangen seien - quer über den Markt davongelaufen sei. Der Mann, welcher ihn an der Hand festgehalten habe, habe gerade eine Zigarette rauchen wollen. Der andere Mann sei daneben gestanden und habe ihn nicht festgehalten. Sie seien ihm zwar nachgelaufen, aber es hätten sich mehrere Leute am Markt befunden und er sei zwischen diesen davongelaufen. Nach der Flucht habe er sich im Stall von Bekannten in einem Waldgebiet versteckt gehalten. Er habe die meiste Zeit dort verbracht, dann sei ein weitschichtiger Verwandter namens XXXX gekommen. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sich an verschiedenen Orten, in den Feldern, Wäldern, Ställen aufgehalten zu haben und nun angebe, nur im Stall gewesen zu sein, gab er an, er habe heute das Gleiche gemeint, nämlich, dass er die meiste Zeit im Stall gewesen sei. Nach kurzer Zeit sei er ausgereist. Sein Vater sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er ausreisen solle. Auf den Vorhalt, dass er nun nicht angebe, dass sein Vater geschlagen worden sei, erwiderte er, er beantworte nur die Fragen, welche ihm gestellt würden. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, wieso er, nur weil er einen Mitfahrer transportiert habe, der angeblich Rebell gewesen sei, ohne sonstigen Tatverdacht gegen ihn umgebracht werden sollte, antwortete er darauf, dass dies in Tschetschenien so sei und fügte hinzu, dass sie auch diesen ermordet hätten, wenn er nicht entkommen wäre. Zu seiner Ausreise befragt, gab er an, er sei nach Hause gegangen und nach Moskau gereist. Er sei nicht direkt im Haus gewesen, aber im Dorf in einem Bahnhof, im Dorf direkt sei er nicht gewesen. Auf Vorhalt gab er an, es sei am Dorfrand gewesen. In Moskau habe es keine Polizeikontrolle gegeben und er habe sich bei einem Tschetschenen, den er über einen Bekannten kennengelernt habe, aufgehalten. Er habe sich in Moskau nicht sicher gefühlt und sei deswegen ausgereist. Gesundheitliche Probleme habe er nicht, er sei nervös, psychisch belastet. Er lerne Deutsch, aber es bleibe nichts im Kopf. Auf die in deutscher Sprache gestellte Frage, was er derzeit in Österreich mache, wiederholte er auf tschetschenisch, es bleibe nichts im Kopf, weil er viele Gedanken habe. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch problemlos in Tschetschenien leben. Auf den Vorhalt, wieso diese problemlos leben könnten, wenn sein Vater zusammengeschlagen worden sei, gab er an, er habe gemeint, seine Brüder könnten problemlos leben. Er wisse, dass sein Vater zusammengeschlagen worden sei. Er wisse nicht, ob dies nach seiner Ausreise auch noch so gewesen sei, aber er habe gehört, dass diese nach seiner Ausreise ein paar Mal gekommen seien. Er habe einige Male seinen Vater angerufen, dieser habe vor acht Monaten gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Er habe gesagt, dass er Probleme bekomme, wenn der Beschwerdeführer anrufe. Auf die Frage, wieso er den Vater - trotz dessen Aufforderung, ihn nicht anzurufen - angerufen habe, brachte er vor, er habe dies getan, um ihn nach seinem Befinden zu fragen. Außerhalb Tschetscheniens habe er keine Verwandten in der Russischen Föderation. Befragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab er an, dass sie ihm gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, als sie ihn mitgenommen hätten. Sein Vater habe gesagt, dass sie ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn nach Grosny bringen würden, um ihn dort umzubringen. Auf die Frage, wieso man ihn erst in Grosny umbringen sollte, gab er an, es nicht zu wissen, aber möglicherweise hätten sie dort eine Einrichtung, wo sie Derartiges machen würden. Er bat, in Österreich bleiben zu dürfen - er wolle hier eine Familie gründen und seine Zukunft hier in Österreich gestalten, Deutsch lernen und arbeiten. Befragt, ob er zu den ihm mit der Ladung übersendeten Unterlagen über die Situation in Tschetschenien eine Stellungnahme abgeben wolle, brachte er vor, diese nicht gelesen zu haben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Februar 2012, D4 416267-1/2010/12E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend führte der erkennende Senat aus:

"Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als unplausibel eingestuft wurden.

Der Beschwerdeführer machte bei seiner Erstbefragung am 20.10.2010 zunächst wenig detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen, sondern brachte diese vage bzw. ohne Details vor. Seine Angaben blieben auch anlässlich der Einvernahme am 27.10.2010 vage und es kam auch zu Widersprüchen. Diese versuchte er zwar anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aufzuklären, jedoch bleibt der Eindruck bestehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht detailliert über seine Fluchtgründe berichten kann.

So ergaben sich die ersten Unklarheiten bereits dazu, wann sich der fluchtauslösende Vorfall ereignet habe. Anlässlich der Ersteinvernahme am 20.10.2010 gab er an, der Vorfall sei vor etwa eineinhalb Monaten gewesen, am 27.10.2010 gab er auch zunächst an, dies sei vor etwa eineinhalb Monaten gewesen. Später gab er an, der Vorfall habe sich etwa Anfang September ereignet, an den Monat könne er sich nicht erinnern. Auf den Vorhalt, dass er nach seinen Angaben im Ramadan eingekauft habe, brachte er vor, vielleicht sei es schon früher, am 15. August gewesen - dies würde aber etwa zwei Monaten entsprechen. Zum entsprechenden Vorhalt führte er aus, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob es eineinhalb oder zwei Monate gewesen seien. Schließlich gab er vor dem Asylgerichtshof dazu an, der Vorfall habe sich im Monat Ramadan im Jahr 2010 ereignet, er glaube Mitte oder Ende September. Über Vorhalt seiner bisherigen Angaben dazu führte er aus, auch damals gesagt zu haben, er wisse es nicht so genau und er wisse es auch jetzt nicht genau. Der Ramadan habe am 10.08.2010 begonnen und am 10.09.2010 zu Ende gewesen. Er glaube, der Vorfall sei in der Mitte des Ramadan gewesen. Dies widerspricht jedoch seiner zuvor im Rahmen der Verhandlung getätigten zeitlichen Einordnung in Mitte oder Ende September.

Weitere Unklarheiten ergaben sich in Bezug auf die Dauer des Vorfalles. Während er anlässlich der Erstbefragung am 20.10.2010 angab, er sei nach zwei bis drei Stunden an einen anderen Ort gebracht worden, gab er am 27.10.2010 dazu an, dies sei nach etwa 20 bis 30 Minuten erfolgt. Danach hätten sie gemeint, sie würden ihn nach Grosny bringen. Auf den diesbezüglichen Vorhalt gab er an, möglicherweise liege eine Verwechslung vor, er habe gesagt, nach etwa zwei bis drei Stunden geflüchtet zu sein. Vor dem Asylgerichtshof brachte er dazu vor, die Befragung habe ca. ein bis zwei Stunden gedauert und er führte über Vorhalt seiner bisherigen Angaben aus, er habe gemeint, das Ganze habe 30 Minuten gedauert, dann hätten sie ihn mitgenommen und insgesamt hätte es zwei bis drei Stunden gedauert und präzisierte auf den wiederholten Vorhalt, dass die Schlägerei 30 Minuten gedauert habe, dann hätten sie ihn mitgenommen.

Uneinheitlich waren seine Angaben auch in Bezug darauf, von wem er mitgenommen bzw. gesucht wurde: Anlässlich der Erstbefragung am 20.10.2010 brachte er vor, von der Polizei kontrolliert worden zu sein und dass diese ihn zu Hause suche. Anlässlich der Einvernahme vom 27.10.2010 hingegen sprach er von Leuten mit Militäruniformen und Maschinenpistolen angehalten worden und dass diese Leute auch zu Hause gewesen seien. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sprach er nur von vier bewaffneten Personen, von denen er nicht wisse, welcher Gruppe sie angehörten, wobei Polizei und Militär seiner Meinung nach zusammengehören würden. Es seien Beamte gewesen.

Widersprüchlich waren auch seine Angaben darüber, wessen Auto er gelenkt hätte. Am 27.10.2010 gab er an, das Auto hätte dem Mann seiner Tante mütterlicherseits - also einem Onkel - gehört. Vor dem Asylgerichtshof brachte er hingegen vor, das Auto hätte seinem Schwager gehört - also dem Mann seiner Schwester.

Uneinheitlich, ja sogar widersprüchlich ist sein Vorbringen auch zu dem Zeitpunkt des Vorfalls. In der Beschwerde brachte er vor, zwischen 9 und 10 Uhr auf dem Rückweg zu seinem Wohnort gewesen zu sein, als er angehalten worden sei. Hingegen gab er vor dem Asylgerichtshof an, um 9 Uhr weggefahren zu sein und nach zwei bis drei Stunden sei er wieder zurückgefahren und auf der Rückfahrt hätte sich die Anhaltung ereignet.

Ferner ergaben sich Abweichungen in seinen Angaben darüber, wo er sich nach diesem Vorfall versteckt gehalten hätte. Am 27.10.2010 brachte er dazu vor, er habe sich danach eineinhalb Monate lang an verschiedenen Orten versteckt. Manchmal sei er ins Dorf XXXX gegangen, wo ein Verwandter namens XXXX lebe, welcher ihm auch Essen ins Versteck gebracht habe. Hingegen gab er vor dem Asylgerichtshof an, er habe sich im Stall von Bekannten in einem Waldgebiet versteckt gehalten und die meiste Zeit dort verbracht, dann sei ein Verwandter namens XXXX zu ihm gekommen. Über den diesbezüglichen Vorhalt führte er aus, das Gleiche gemeint zu haben, nämlich dass er die meiste Zeit im Stall gewesen sei.

Insgesamt bleiben seine Angaben ungenau und kann er Abweichungen in seinen Angaben letztlich nicht plausibel erklären. Die Fluchtgeschichte selbst bleibt trotz aller Nachfragen relativ detailarm und ist in einem wesentlichen Punkt, nämlich um welche Uhrzeit sich der Vorfall ereignet hat, sogar widersprüchlich. Auch in einem weiteren wesentlichen Punkt, nämlich mit wessen Auto er unterwegs war, sind seine Angaben widersprüchlich. Zudem wäre nach seiner Version anzunehmen gewesen, dass auch der Schwager oder Onkel wegen des Autos Probleme hätten, diese würden jedoch nach seinen Angaben ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er den behaupteten Vorfall nicht selbst erlebt hat und ist damit nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen.

Der Beschwerdeführer macht auf den zur Entscheidung berufenen Senat insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen bzw. zu etwaigen Gründen für die Gewährung von subsidiären Schutzes vom Asylgerichtshof - ebenso wie vor dem Bundesasylamt - als nicht glaubwürdig beurteilt wurde."

2. Zweites (gegenständliches Verfahren):

Am 23. April 2014 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und führte anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, er habe nach der negativen Entscheidung in 2. Instanz im März 2012 Österreich am 8. März 2013 verlassen und sei in die Bundesrepublik Deutschland gereist. Auch dort habe er einen negativen Asylbescheid erhalten und sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich für ihn zuständig sei. Er sei Anfang April mit einem Taxi von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gereist, sodann mit einem Zug über Wien nach Graz und dort bis ca. zum 21. April 2014 bei Freunden gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine alten Fluchtgründen, die er 2010 angegeben habe, halte er aufrecht, es kämen keine neuen hinzu. Er stelle neuerlich diesen Asylantrag, da er keinesfalls nach Hause zurückkehren könne. Er habe nämlich von seinem Bruder Anfang 2012, zwei Monate nachdem er in Österreich von der Polizei anlässlich des Verdachtes eines begangenen Ladendiebstahls fotografiert worden sei, erfahren, dass sein Bruder kurz bevor der Beschwerdeführer in Österreich seine negative Entscheidung erhalten habe in Grosny zur Polizei geladen worden sei, wo ihm diese drei Fotos gezeigt worden seien. Die tschetschenische Polizei dürfte nun wissen, wo sich der Beschwerdeführer befinde und könne er keinesfalls zurück, da sie dort sicher auf ihn warten würden.

Zu Beginn einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 18. April 2017 führte der Beschwerdeführer aus, seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen, er sei gesund und lege einige Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen vor. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführe vor, er habe nur die Wahrheit gesagt und keine Ergänzungen vorzunehmen. Es gebe allerdings noch etwas Neues. Die Leute seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Eltern bedroht. Er habe in Österreich einen negativen Asylbescheid erhalten und sei, als er auf dem Weg war Beschwerde einzulegen, von der Polizei festgenommen worden. Es seien Fotos von ihm angefertigt worden und seien diese nach Tschetschenien geschickt worden. Die Leute seien dann zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass jemand von seiner Familie nach Grosny ins Polizeiquartier kommen solle. Sein Bruder sei nach Grosny gefahren und von der Polizei befragt worden. Die österreichische Polizei habe nämlich die Nachricht übermittelt, dass der Beschwerdeführer wegen Diebstahls im Gefängnis sitze, was jedoch nicht der Wahrheit entspräche. Die Leute seien daraufhin nach Hause gekommen und hätten die Eltern und den Bruder des Beschwerdeführers bedroht. Sie wüssten jetzt, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Wenn seine Mutter unterwegs sei, werde sie öfters von Leuten in Zivilkleidung nach der Nummer des Beschwerdeführers befragt, manchmal würde auch ein Auto neben ihr stehen bleiben. Immer wieder würden Leute in Zivil und in Uniform nach Hause kommen, die Familie des Beschwerdeführers bedrohen und fordern, dass der Beschwerdeführer zurückkomme. Grund hiefür sei, dass Tschetschenen in Österreich berichten würden, welche Umstände dort herrschen würden und sie jetzt ja wüssten, dass er sich hier befinde. Die Leute würden jedenfalls fordern, dass der Beschwerdeführer zurückkomme. Er habe Angst, dort wie viele Menschen mitgenommen und gefoltert zu werden. Man würde dann warten, dass die Gefolterten lange Bärte bekommen, ihnen Uniformen anziehen und sie umbringen, um sie später als Kämpfer zu präsentieren.

Befragt, wen er unter dem Begriff "Leute" verstehe, antwortete der Beschwerdeführer, er meine hiermit Militärangehörige, auch als Kadyrov-Leute bezeichnet.

Über Nachfrage, was diese Leute sodann vom Beschwerdeführer wollen, führte dieser aus, er habe dort nichts Schlechtes getan, er sie dort ein Opfer. Leute wie er würden dort umgebracht werden. Bei ihnen sei es so, dass man auch zur Verantwortung gezogen werden würde, wenn man sich neben einer Person befinde, die etwas Schlechtes getan hätte. Er habe sich zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort befunden. In Österreich sei er etwas zur Ruhe gekommen, sei aber noch immer angespannt. Er habe österreichische Bekannte und falle es ihm schwer, mit jemanden Vertrauen aufzubauen, auch etwa Freunde unter Tschetschenen zu finden.

Befragt nach seinem Bruder, antwortete der Beschwerdeführer, dieser sei XXXX Jahre alt und habe dieser keine eigenen Probleme. Jedoch habe er Probleme wegen des Beschwerdeführers so wie die anderen auch. Die Leute würden kommen und seine Familie bedrohen.

Neuerlich befragt, ob die Fluchtgründe dieselben seien wie bei seiner ersten Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals vielleicht nicht das gesagt, was er sagen hätte sollen oder nichts ergänzend vorgebracht. Es handle sich um die gleichen Fluchtgründe, nur würden nunmehr Leute zu ihm nach Hause kommen und seine Familie bedrohen, seine Telefonnummer fordern und ihn dazu bringen, zurückzukehren.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 30. Mai 2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.

Der Beschwerdeführer moniert darin vorab, die Behörde habe das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt, da der entscheidungsfindende Referent nicht die Einvernahme durchgeführt hätte. Aktenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer laut Begründung der Behörde seit 27. August 2012 im Bundesgebiet aufhältig sei. Vielmehr sei korrekt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Antragstellung von 20. Oktober 2010 bis 8. März 2013 in Österreich aufgehalten habe, sowie neuerlich am 6 oder 7. April 2014 wiederum eingereist sei. Der Beschwerdeführer blicke somit auf einen mehr als fünfhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurück. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Entscheidungsfindung berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen glaubhaft erstattet habe und sei er so, wie bei der ersten Antragstellung dargetan, wegen seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zur tschetschenischen Untergrundbewegung in das Visier der Kadyrovzy geraten. Es werde daher der Antrag gestellt, jenen Akt beizuschaffen, der im Zuge der Festnahme des Beschwerdeführers angelegt worden sei, um festzustellen, ob besagte Fotos an den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers übermittelt worden seien.

Am 19. September 2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie des Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen, Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie Gesundheitszustand befragt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und ledig, reiste am 20. Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 09.859-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Russische Föderation abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Februar 2012, D4 416267-1/2010/12E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verblieb innerhalb der Europäischen Union.

Am 23. April 2014 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2014 wiederum durchgehend im Bundesgebiet. Er hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Während der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat als Farmer arbeitete, ist er in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat außer einer Cousine, zu welcher kein Abhängigkeitsverhältnis besteht - keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden. Auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer und des Umstandes des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz kann - trotz des vorhandenen Freundeskreises - von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015

-

CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

-

ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015

-

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 1.4.2015

-

Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 1.4.2015

-

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 1.4.2015

-

Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 1.4.2015

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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