RS Vfgh 2018/10/4 G95/2018

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG §7i Abs4 Z1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Strafbestimmung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG mangels Anfechtung der zum tatbildlichen Verhalten zugehörigen Rechtsfolge bzw als zu eng gefasst

Rechtssatz

Verwaltungsstraftatbestände, die die Strafhöhe an die Anzahl der Arbeitnehmer knüpfen, führen bloß zu einem ähnlichen Ergebnis wie das in §22 Abs2 VStG geregelte Kumulationsprinzip. §22 Abs2 VStG ist daher für das antragstellende Gericht weder präjudiziell noch bildet er mit der angefochtenen Bestimmung eine untrennbare Einheit.

Das antragstellende Gericht hat alleine den Tatbestand des §7i Abs4 Z1 AVRAG angefochten, nicht hingegen die zugehörige Rechtsfolge, wonach das tatbildliche Verhalten iSv §7i Abs4 Z1 AVRAG eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis € 10.000,- pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis € 20.000,- und für den Fall, dass mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind, mit einer Geldstrafe von € 2.000,- bis € 20.000,- pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von € 4.000,- bis € 50.000,- sanktioniert wird. Angesichts seiner Bedenken hätte das antragstellende Gericht (zumindest auch) die Regelungen zur Rechtsfolge in §7i Abs4 AVRAG anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • G95/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2018 G95/2018

Schlagworte

Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G95.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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