RS Vfgh 2018/10/10 G32/2018

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
FinStrG §26 Abs1, §53 Abs4
EU-Grundrechte-Charta Art20
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht nach dem FinStrG auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen durch ein kraft objektiver Konnexität zuständiges Gericht; keine nachteiligen Folgen einer gerichtlichen Verurteilung für den verwaltungsbehördlichen (Beteiligungs-)Täter

Rechtssatz

Abweisung eines - zulässigen - Eventualantrags des Landesgerichtes Salzburg (LG) auf Aufhebung von §26 Abs1 FinStrG idF BGBl I 104/2010 und §53 Abs4 FinStrG idF BGBl I 44/2007. Unzulässigkeit des Hauptantrags und eines Eventualantrags im Hinblick auf die angefochtenen Teile des §26 Abs1 FinStrG als zu eng, weil der Verweis auf §43a StGB (der die (teil-)bedingte Nachsicht der Geldstrafe regelt) nicht mitangefochten wurde.

Kein Zweifel, dass das LG die Aufhebung der Wortfolge "Geldstrafen" in §26 Abs1 FinStrG (und nicht wie im Antrag "Geldstrafe") begehrt, da das Gericht in der Begründung seines Antrages die angefochtene Gesetzesstelle richtig wiedergibt. Denkmögliche Anwendung des §26 Abs1 FinStrG im Anlassfall.

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §203 FinStrG wegen entschiedener Sache, da bereits in VfGH 14.03.2018, G241/2017 über den Ausschluss der Diversion in Finanzstrafsachen entschieden wurde

Im Falle eines Zusammenhanges nach §53 Abs4 FinStrG (Zuständigkeit der Gerichte bei Zusammentreffen von gerichtlichen mit verwaltungsbehördlichen Finanzvergehen) kann es sein, dass ein vorsätzlich Beteiligter wegen eines Finanzvergehens, das ohne diesen Zusammenhang von der Finanzstrafbehörde zu ahnden wäre, von einem Gericht verurteilt wird. Diesfalls sind nach dem zweiten Satz in §53 Abs4 FinStrG mit der Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden.

Die Anwendung des §26 Abs1 FinStrG auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen durch das Gericht im Falle objektiver Konnexität (Zuständigkeit der Gerichte für verwaltungsbehördliche Finanzvergehen, wenn sich an einem Finanzvergehen mehrere Personen vorsätzlich beteiligt haben und das Gericht für Finanzvergehen des unmittelbaren Täters zuständig ist) würde zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, dass Personen, die das gleiche verwaltungsbehördliche Finanzvergehen verwirklicht haben, unterschiedlich behandelt werden würden. Die Anwendung des §26 Abs1 FinStrG auf verwaltungsbehördliche Beteiligungstäter hinge nämlich nur davon ab, ob für Finanzvergehen des unmittelbaren Täters das Gericht zuständig ist oder nicht. Bei einem - aus der Sicht des Beteiligungstäters bloß zufälligen - Zusammentreffen eines verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens mit einem gerichtlichen Finanzvergehen sieht der Finanzstrafgesetzgeber in §53 Abs4 FinStrG aus Gründen der Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie die Führung eines einheitlichen gerichtlichen Verfahrens vor; die vom antragstellenden Gericht daraus gezogene Folge, dass die Zuständigkeitsverschiebung in §53 Abs4 FinStrG auch eine im Vergleich zu einem sonstigen verwaltungsbehördlichen Beteiligungstäter unterschiedliche Strafverhängung rechtfertige, würde zu der aufgezeigten verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.

Der Wille des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, dass bei einer ausschließlich auf §53 Abs4 FinStrG beruhenden Zuständigkeitsverschiebung das verwaltungsbehördliche Finanzvergehen "behördlich" bleiben soll, sollen doch den verwaltungsbehördlichen (Beteiligungs-)Täter nach dem zweiten Satz des §53 Abs4 FinStrG nicht die nachteiligen Folgen einer gerichtlichen Verurteilung treffen, sondern nur jene der Ahndung durch die Finanzstrafbehörde. Dies wird durch die Rsp des OGH bestätigt, wonach "durch die konnexitätsbedingte Aburteilung eines in abstracto in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens durch das Gericht am materiell-rechtlichen Charakter dieses Finanzvergehens einschließlich aller daraus resultierenden Schranken und Wirkungen gerade keine Änderung eintritt".

§26 Abs1 FinStrG ist daher von einem kraft objektiver Konnexität zuständigen Gericht auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen nicht anzuwenden. Die vom antragstellenden Gericht behauptete Gleichheitswidrigkeit liegt somit von vornherein nicht vor.

Kein Verstoß gegen Art20 GRC.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Gericht Zuständigkeit, Strafprozessrecht, Strafrecht, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), res iudicata, Diversion, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G32.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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