Index
41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der F B in S, vertreten durch Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 1998, Zl. 0/92-10797/8-1998, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 hat die Salzburger Landesregierung den am 27. Februar 1997 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, einer am 29. Juni 1958 geborenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen.
Gegen die Beschwerdeführerin sei von der Staatsanwaltschaft Salzburg beim Landesgericht Salzburg am 29. September 1997 ein Strafantrag wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB erhoben worden. Das gerichtliche Strafverfahren sei noch anhängig. Der Verleihung stehe daher das Hindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. a StbG entgegen.
Die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 10. März 1999, B 697/98, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In diesem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. a StbG (in der anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124) aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, weil es sich hiebei um ein bloß vorübergehendes Hindernis handle, das wegfalle, wenn keine Verurteilung erfolgte.
Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen wenden ein, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung hätte zuwarten müssen, diesfalls wäre hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung vom 18. März 1998 freigesprochen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass gegen sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gerichtliches Strafverfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB anhängig war.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. a StbG (in der für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit maßgeblichen Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998) kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind, bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist.
Da das Vergehen des vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB in der Fassung BGBl. Nr. 762/1996 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, somit mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, bedroht ist, kam die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Verleihung der Staatsbürgerschaft ein - zwingendes - Verleihungshindernis entgegensteht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, mit ihrer Entscheidung bis zur Beendigung des Strafverfahrens zuzuwarten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010229.X00Im RIS seit
20.11.2000