TE Vwgh Beschluss 2018/10/11 Ra 2018/19/0385

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 2000, vertreten durch Mag. Klaus Ainedter, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 24a, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2018, W187 2195058-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, setzte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest, erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass der Revisionswerber das Aufenthaltsrecht ab 29. November 2017 verloren habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 11. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190385.L00.1

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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