TE Vwgh Beschluss 2018/10/12 Ra 2018/22/0203

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §55;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/22/0205 Ra 2018/22/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. K (geboren 1981), 2. I (geboren 2012) und 3. E (geboren 2014), alle in Wien und vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, der gegen das Erkenntnis vom 2. Juli 2018, L515 2193610-1/5E, L515 2193616-1/4E, L515 2193614- 1/4E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sowie Rückkehrentscheidung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin ist Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberinnen. Den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete sie unter anderem damit, dass sie als geschiedene Frau in Georgien sowohl bei ihren Eltern als auch bei der gesamten Gesellschaft auf Ablehnung stoße, wodurch sie und ihre Kinder in eine ausweglose, ihre Existenz bedrohende und somit lebensbedrohliche Situation gelangen könnten.

2 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht äußerte sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht.

4 Es ist nicht zu erkennen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Parteien stattzugeben war.

Wien, am 12. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220203.L00.1

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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