TE Vwgh Beschluss 2018/10/12 Ra 2018/18/0521

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1995, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2018, Zl. W228 2193280- 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - zusammengefasst - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Diesen Antrag begründet der Revisionswerber damit, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die einzige Möglichkeit darstelle, um für den Revisionswerber den notwendigen Schutzumfang aufrechtzuerhalten. Es sei nicht erkennbar, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Interessen anderer Parteien berührt würden.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 22.5.2017, Ra 2017/18/0005, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 12. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180521.L00

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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