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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0164 99/01/0165Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden 1. des AG, geboren am 3. Juni 1992, 2. der GG, geboren am 7. Februar 1989, und 3. der SG, geboren am 9. März 1970, alle in A, die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei vertreten durch die drittbeschwerdeführende Partei, alle vertreten durch Dr. Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Halbgasse 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 3. November 1998, Zl. 205.828/0-XI/34/98 (ad. 1.), Zl. 205.829/0-XI/34/98 (ad. 2.), und Zl. 205.827/0-XI/34/98 (ad. 3.), betreffend Erstreckung von Asyl (ad. 1 und 2.) und Zurückweisung eines Asylantrages (ad. 3.), (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden jeweils vom 3. November 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) als unzulässig zurückgewiesen und die Anträge ihrer mj. Kinder, des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin, auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. Im Fall der Drittbeschwerdeführerin begründete die belangte Behörde ihren Bescheid im Ergebnis damit, dass die über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung finden könne; die Abweisung der Erstreckungsanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin begründete die belangte Behörde damit, dass ihrer Mutter, der Drittbeschwerdeführerin, kein Asyl gewährt worden sei, sodass es an der für eine Asylerstreckung in § 10 Abs. 1 AsylG geforderten Voraussetzung fehle.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Der drittangefochtene Bescheid gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage zum Punkt "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" (§ 4 Abs. 2 AsylG) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier drittangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des drittangefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Für die Fälle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin folgt hieraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung ihrer Anträge bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag ihrer Mutter zurückweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin in dem genannten Verfahren die ihnen durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zlen. 98/01/0585 bis 0589).
Auch die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die von den Beschwerdeführern erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 4 Abs. 3 AsylG und hinsichtlich § 4 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt; von einer Antragstellung im Sinn des Art. 140 Abs. 1 B-VG wurde daher abgesehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010163.X00Im RIS seit
03.04.2001