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E1ENorm
AVG §38Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:Ro 2016/15/0041 B 14.09.2017Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: Ra 2016/15/0054 B 10.12.2019* EuGH-Entscheidung: EU 2017/0005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. März 2016, Zl. RV/7104635/2014, betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 und 2012 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde D, vertreten durch die BzG Steuerberatung GmbH in 3571 Gars/Kamp, Wiener Straße 113a), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2017, EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Stadtgemeinde betreibt ein Wasserwerk. 2 Für die Jahre 2011 und 2012 stellte sie einen Antrag auf
Vergütung von Energieabgaben.
3 Das Finanzamt gab dem Antrag für das Jahr 2011 mit der Begründung, dass es sich bei der Wasserversorgung um einen Dienstleistungsbetrieb handle, nur insoweit statt, als es den Vergütungsbetrag mit einem Zwölftel des angesprochenen Jahresbetrages festsetzte. Der für das Jahr 2012 gestellte Antrag wurde zur Gänze abgewiesen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den dagegen erhobenen Beschwerden Folge. Die von der mitbeteiligten Gemeinde betriebene Wasseraufbereitungsanlage sei als Produktionsbetrieb zu beurteilen und vermittle daher auch nach Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit BGBl. I Nr. 111/2010 weiterhin einen Anspruch auf Abgabenvergütung.
5 Dagegen richtet sich die Revision des Finanzamtes. 6 Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung,
mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?
2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot')?
3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von
Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?"
7 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu, weil im Vorfeld des Revisionsfalls zu klären ist, ob die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vor dem Hintergrund des Unionsrechts wirksam geworden ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 18. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150054.L00Im RIS seit
29.10.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020