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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der Infrastruktur Aktiengesellschaft in I, vertreten durch die Lansky, Ganzger & partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. November 2016, Zl. LVwG-2014/29/2495-27, betreffend Erschließungskostenbeitrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Wörgl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. Jänner 2014 setzte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Wörgl gegenüber der revisionswerbenden Aktiengesellschaft (Revisionswerberin) gemäß § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (im Folgenden: TVAG 2011) einen Erschließungsbeitrag von 14.550,40 EUR für das Bauvorhaben "A-Q-Y Abfertigungsanlage" fest.
2 Die Revisionswerberin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2014 Beschwerde.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2014 wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Wörgl die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2014 einen Vorlageantrag einbrachte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Die Revisionswerberin habe auf einem näher bezeichneten Grundstück ein Abfertigungsgebäude samt Verwiegungsbereich für die A, die Q-Y, errichtet. Nach näherer Beschreibung der Anlage gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sowohl das Abfertigungsgebäude als auch der Verwiegebereich zu mehr als 50 % umschlossen seien. Beim Abfertigungsgebäude handle es sich um ein normales Gebäude, der Verwiegebereich sei zu 61,38 % umschlossen.
6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der
Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom
12. März 2015, B 1550/2012-18, zur Frage, ob betreffend eine
Eisenbahnanlage ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden
dürfe, darauf abgestellt,
- welche Funktion das Gebäude für den Eisenbahnbetrieb habe,
- ob es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um eine
unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des
Betriebes einer Eisenbahn dienenden Anlage handle,
- ob der Grundeigentümer einen - und gegebenenfalls
welchen - Nutzen aus der Verkehrserschließung dieses Gebäudes (und
der Errichtung von Gehsteigen) ziehe, wie dies typischerweise für
Eigentümer von Grundstücken gelte, auf denen Gebäude nach der
Tiroler Bauordnung oder Eisenbahnbauwerke stünden, die - wie
z. B. Seilbahnstationen, Bahnhöfe und Ähnliche - auch dem
Aufenthalt von Menschen dienen, und
- in welcher Art und Weise die Aufschließung des in Rede
stehenden Gebäudes erfolgte und welche Auswirkungen die Nutzung
dieses Gebäudes auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz
habe.
7 Davon ausgehend gelangte das Verwaltungsgericht nach näher ausgeführter Prüfung zum Ergebnis, dass das Q-Gebäude und der Verwiegebereich nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs dienten, dass der Grundstückseigentümer bzw. der Eigentümer der Q jedenfalls einen Vorteil aus der Verkehrserschließung ziehe und auch die Verkehrsbelastung des öffentlichen Wegenetzes durch die Q steige. Die Eisenbahnanlage diene auch mittelbar diesem Zweck, weil sich im Gebäude der Q auch Aufenthaltsräume für das Betriebspersonal und Lkw-Fahrer befänden, ebenso wie weitere Büroräumlichkeiten für die Abwicklung der Ticketausgabe usw. Eine Vorfragenentscheidung nach § 11 lit. d Eisenbahngesetz sei nicht erforderlich, weil es sich unstrittig um eine Eisenbahnanlage handle. Die Frage, ob diese mittelbar oder unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes der Eisenbahn diene, sei keine in § 11 Eisenbahngesetz angeführte Fragestellung.
8 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. November 2017, E 3222/2016-10, die Behandlung der vor ihm gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
9 Die sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
10 Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht auf Unterlassung der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für die Q-Y als Eisenbahnanlage, die unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn im Sinn des § 10 Eisenbahngesetz 1957 diene, verletzt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof leitete ein Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde reichte mit Schriftsatz vom 16. März 2018 eine Revisionsbeantwortung ein.
12 § 1 lit. b TVAG 2011 in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung regelt u.a. die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).
13 § 7 Abs. 1 TVAG ermächtigt Gemeinden, im Fall eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.
14 § 2 TVAG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung enthält Begriffsbestimmungen und sein Abs. 3 lautet auszugsweise:
"(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a)
der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,
b)
nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
c) ..."
15 § 1 der im Revisionsfall noch anzuwendenden Tiroler Bauordnung 2011 (im Folgenden: TBO 2011) lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
a) Eisenbahnanlagen, Seilbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen,
Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder
Teile davon;
b) militärische Anlagen, ..."
16 § 10 und § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 lauten samt Überschrift:
"Eisenbahnanlagen
§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich.
Schieneninfrastruktur
§ 10a. Schieneninfrastruktur umfasst den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70, ABl. Nr. L 278 vom 23.12.1970 S 1, definierten Umfang."
17 § 11 EisbG samt Überschrift lautet:
"Entscheidung über Vorfragen
§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
a)
ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder
b)
als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oder
d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder
e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der
bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen."
18 Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Dezember 2014, B 116/2012, VfSlg 19940, zur Errichtung von Schachtkopfgebäuden auf Rettungsplätzen ausgesprochen, dass die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung nach dem TVAG im Zusammenhang mit der Errichtung von Schachtkopfgebäuden zu Rettungsschächten außerhalb jedes Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die damalige Beschwerdeführerin stehe. Es wäre daher unsachlich, Eisenbahnbauten, die unmittelbar den Betrieb der Eisenbahn im Sinn des § 10 Eisenbahngesetz 1957 dienten, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz hätten. Es handelte sich um Bauwerke, die in unmittelbarer Verbindung mit Eisenbahntunneln standen und sich am Ende von Rettungsschächten befänden, die aus dem Tunnel führten. Sie enthielten Telekomanlagen, Trafostationen und Ventilatoren, die Belüftung der Tunnelschleuse und sonstige Einrichtungen für den Notfall, damit der Tunnel verlassen werden konnte. Daher seien diese Bauwerke nicht als Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 3 TVAG 2011 zu qualifizieren. Nach der Absicht des Gesetzgebers zum TVAG sollten Eisenbahnanlagen nur in der Hinsicht in die Abgabepflicht einbezogen werden, als der betreffende Grundeigentümer Nutzen aus der Verkehrsaufschließung ziehe, sodass diese Gebäude insofern jenen nach der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtigen gleichen.
19 Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, B 1550/2012, betreffend eine Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung hob der Verfassungsgerichtshof den vor ihm angefochtenen Bescheid auf, weil er zur Frage des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG 2011 jegliche Ermittlungstätigkeit der damals belangten Behörde vermisste. Im fortgesetzten Verfahren werde zu klären sein, welche Funktion das Gebäude für den Eisenbahnbetrieb habe, ob es sich bei der damals in Rede stehenden Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung um eine unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn im Sinn des § 10 Eisenbahngesetz dienenden Anlage handle und ob der Grundeigentümer einen - und gegebenenfalls welchen - Nutzen aus der Verkehrserschließung dieser Servicehalle und der Errichtung von Gehsteigen ziehe, wie dies typischerweise für Eigentümer von Grundstücken gelte, auf denen Gebäude nach der TBO 2011 oder Eisenbahnbauwerke stünden, die wie z.B. Seilbahnstationen, Bahnhöfe und Ähnliche - auch dem Aufenthalt von Menschen dienen. Außerdem werde zu erheben sein, in welcher Weise die Aufschließung des in Rede stehenden Gebäudes erfolgte und welche Auswirkungen die Nutzung dieses Gebäudes auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz habe.
20 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von maßgeblichen Verfahrensgrundsätzen abgewichen, weil es unterlassen habe, zur Klärung der maßgebenden Vorfrage die Entscheidung des dafür ausschließlich zuständigen Bundesministers einzuholen, obwohl es dazu gemäß § 11 EisbG verpflichtet gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hätte - wie die Revisionswerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeregt habe - zur Klärung der verfahrensentscheidenden Vorfrage, ob es sich bei der Eisenbahnanlage Q-Y um eine unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung des Betriebs einer Eisenbahn im Sinn des § 10 EisbG dienenden Anlage handle, die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
23 Nach dem klaren Wortlaut des § 11 lit. d EisbG ist eine solche Entscheidung des Bundesministers zur Klärung der Vorfrage dann einzuholen, wenn die Vorfrage zu klären ist, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage im Sinn des § 10 EisbG zu gelten hat oder nicht. Ob eine Eisenbahnanlage entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung des Betriebs einer Eisenbahn dient, ist keine in § 11 EisbG angeführte Vorfrage, die durch Einholung einer Entscheidung des zuständigen Bundesministers zu klären wäre.
24 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision weiter vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des TVAG 2011 auf Eisenbahnanlagen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es unsachlich, auf Eisenbahnanlagen, die unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn dienten, das TVAG 2011 anzuwenden und solche Eisenbahnbauten einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen. Dies gelte nach Ansicht der Revisionswerberin für die gesamte Eisenbahnanlage Q-Y, welche gesamthaft der Abwicklung und der Sicherung des Betriebs der Eisenbahn diene.
25 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat anhand der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 12. März 2015 u.a. die Frage geprüft, ob die Anlage mittelbar oder unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebs der Eisenbahn diene, und dies näher begründet.
26 Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem erwähnten Beschluss vom 23. November 2017 die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis, welche sich u.a. ebenfalls darauf stützte, dass die in Rede stehende Eisenbahnanlage als gesamtes unmittelbar der Sicherung und dem Betrieb der Eisenbahn diene (Punkt 3.3.2. des Beschwerdeschriftsatzes) abgelehnt. Ob ein Verwaltungsgericht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Erkenntnis vom 12. März 2015 folgend bei einer konkreten Eisenbahnanlage zum Ergebnis gelangt, dass die geprüfte Eisenbahnanlage (auch) mittelbar dem Eisenbahnbetrieb dient und es sich um ein Gebäude handelt, das somit dem Erschließungsbeitrag nach dem TVAG 2011 unterliegt, ist - sofern nicht die Rechtssicherheit beeinträchtigende schwere Verfahrensfehler unterlaufen sind oder erhebliche Fehlbeurteilungen einzelner Sachverhaltsfeststellungen erfolgen - ein Einzelfall, der keine Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft.
27 Indem die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision lediglich ihre Ansicht anführt, die gesamte Eisenbahnanlage diene - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebs einer Eisenbahn, zeigt sie somit keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
28 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160008.L00Im RIS seit
23.11.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019