TE Vwgh Beschluss 2018/10/23 Ra 2018/16/0176

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/16/0180 B 22. Oktober 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. G E, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Juli 2018, Zl. RV/7103162/2016, betreffend Eingabegebühr und Gebührenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in 1030 Wien, Marxergasse 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. Oktober 2015, mit welchem für eine vom Revisionswerber als Rechtsfreund eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels eine Eingabegebühr samt Gebührenerhöhung vorgeschrieben wurde, gemäß § 279 BAO als unbegründet ab; weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision führt unter Punkt "4. Revisionspunkte:" aus:

"Das angefochtene Erkenntnis wird in seiner Gesamtheit, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gem § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit. a und lit c VwGG sowie Begründungsmängel bis hin zur absoluten Unbegründetheit aufgrund gänzlicher Verkennung der Rechtslage angefochten. Durch das angefochtene Erkenntnis erachte ich mich insbesondere in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 1 B-VG ebenso verletzt wie in dem Recht auf Einhaltung des Legalitätsprinzips gem Art 18 Abs 1 B-VG, bezw Art 41 GRC, sowie auf amtswegige Führung des Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der, dem Finanzgericht auferlegten, Wahrung der gesetzlichen Vorschriften wie zB §§ 115, 269 BAO iVm Beachtung der entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen aufgrund deren Unterlassung sich eine gänzliche Verkennung der Rechts- und Gesetzeslage erweist. Dementsprechend wäre in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen gewesen."

3 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).

5 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).

6 Soweit der Revisionswerber eingangs seiner Revisionspunkte Aufhebungsgründe im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGG nennt, kommt nach dem Gesagten diesen keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu.

7 Zur Prüfung der im Weiteren genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 83 Abs. 1 B-VG und Art. 18 Abs. 1 B-VG wäre der Verfassungsgerichtshof zuständig; zufolge des Art. 133 Abs. 5 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieser Rechte zu erkennen (vgl. etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081, mwN.

8 Soweit die Revision mit der Nennung des Art. 41 der Grundrechte-Charta allgemein ein Recht auf eine gute Verwaltung - gegenüber Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union -

sowie schlussendlich Rechte auf Einhaltung bestimmter einfachgesetzlicher Verfahrensbestimmungen geltend macht, legt sie nicht dar, in welchem konkreten, aus diesen Rechtsnormen ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis (in Bezug auf die verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Gebühren) verletzt sein soll; die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (vgl. etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053).

9 Die Revision hängt daher nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

10 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160176.L00

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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