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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0173Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen 1. des Ing. R S und 2. der G S, beide in S und vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Mai 2018, 405-3/285/1/26-2018, betreffend Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde St.Gilgen, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. R W, 2. A W, beide in S und vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22; weitere Partei: Salzburger Landesregierung, 5010 Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0015 (betreffend das Bauauftragsverfahren) und die darin genannten Vorerkenntnisse, den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0014 (im Verfahren betreffend eine Änderung der Baubewilligung), sowie das hg. Erkenntnis vom 1. August 2017, Ra 2017/06/0041 (betreffend den hier gegenständlichen Beseitigungsauftrag), verwiesen. Im zuletzt genannten, aufhebenden hg. Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) aufgetragen, ausreichende Feststellungen zu treffen, ob das Kellergeschoß als unterirdisch oder als oberirdisch zu beurteilen und hinsichtlich dieses Geschoßes eine Abstandsbestimmung von 2 m oder von 6 m einzuhalten sei.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das LVwG im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines ergänzenden Gutachtens einer Amtssachverständigen - fest, dass das Kellergeschoß oberirdisch ausgeführt worden sei und daher der bestehende Abstand von 2 m zur südwestlichen Bauplatzgrenze eine Überschreitung der Baugrenzlinie, die in der Bauplatzerklärung mit 6 m eingetragen sei, darstelle. Rechtlich folgerte das LVwG daraus, das Kellergeschoß sei gemäß dem Bebauungsplan unter Einhaltung der Baugrenzlinie zum Grundstück der Mitbeteiligten innerhalb einer Frist von einem Jahr zurückzuversetzen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
6 Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind in der Revision gesondert darzustellen. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0128). Die Ausführungen zur Zulässigkeit stellen lediglich Ausführungen zur Begründetheit dar und nennen keine grundsätzliche Rechtsfrage, die bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Damit wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0458; 24.2.2016, Ra 2016/05/0007, jeweils mwN).
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das LVwG noch immer keine ausreichenden Feststellungen zur Ausführung und Beurteilung des Kellergeschoßes getroffen habe. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung der Ausführungen der Amtssachverständigen durch das LVwG als schlüssig und nachvollziehbar und somit erkennbar gegen die Beweiswürdigung wendet, sind die revisionswerbenden Parteien darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist, sofern das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vornahm (vgl. etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0256, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit ist fallbezogen nicht zu erkennen.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
8 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 23. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060172.L00.1Im RIS seit
23.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018