Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des DI (FH) W Z, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Jänner 2018, LVwG-AV-318/003-2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zum Sachverhalt wird auf das Vorerkenntnis vom 7. September 2017, Ro 2017/06/0023, verwiesen. Demnach absolvierte der Revisionswerber, ein österreichischer Staatsbürger, den Studiengang "Bauingenieurwesen - Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau" an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig (HTWK) als berufsbegleitendes Fernstudium, wobei ihm für den grundsätzlich als achtsemestrigen Studiengang im Umfang von insgesamt 240 ECTS-Punkten konzipierten Studienlehrgang aufgrund der Absolvierung einer HTL und seiner Berufspraxis 120 ECTS-Punkte angerechnet wurden, sodass er lediglich Prüfungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten ablegte; ihm wurde der Titel "Diplom-Ingenieur (FH)" verliehen.
5 Nachdem der Bundesminister für (damals) Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) den Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung für das Fachgebiet Bauingenieurwesen gemäß § 9 Abs. 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG) abgewiesen hatte, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit Erkenntnis vom 28. Februar 2017 die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab.
6 Mit dem hg. Erkenntnis Ro 2017/06/0023 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des LVwG vom 28. Februar 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder der BMWFW noch das LVwG im Einzelnen den vermittelten Lehrstoff des vom Revisionswerber an der HTWK absolvierten Studienganges nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang durch Gegenüberstellung der Studiengesetze, Studienordnungen oder Studienpläne mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule geprüft hätten, wobei die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen - ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätten.
7 Im fortgesetzten Verfahren wies das LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, in Österreich biete zum Zeitpunkt der Entscheidung nur die Fachhochschule Oberösterreich in W (im Folgenden: FH W) einen einschlägigen Studiengang an, der nach sechs Semestern Regelstudienzeit mit dem Titel "Bachelor of Science in Engeneering (BSc)" abschließe und eine Wertigkeit von 180 ECTS-Punkten habe. Im Anschluss an dieses Bachelor-Studium könne ein Masterstudiengang "Bauingenieurwesen im Hochbau" im Ausmaß von vier Semestern und einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten absolviert werden, der "eine komplette hochschulische Ausbildung im Bereich des Bauingenieurwesens mit Focus auf den Hochbau" ermögliche. Nach einem eingehenden Vergleich der an der HTWK erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen sowie dem Studienaufbauplan mit dem Studienplan für das Bachelor-Studium "Bauingenieurwesen im Hochbau" an der FH W sowie dem Curriculum für den Masterstudiengang an der FH W kam das LVwG zu dem Ergebnis, dass sich das Bachelor-Studium an der FH W hinsichtlich der Lernergebnisse in weiten Zügen mit dem vom Revisionswerber absolvierten berufsbegleitenden Studium an der HTWK decke, die Ziele und Lernergebnisse des Masterstudiums höben sich jedoch deutlich von jenen des Studium an der HTWK ab. Daher sei das verfahrensgegenständliche Studium an der HTWK von den im Akkreditierungsverfahren beigezogenen Gutachtern aufgrund seiner Studienziele und Lernergebnisse nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen dem Qualitätsniveau auf Stufe 6 zugeordnet worden. Bei den in § 3 Z 4 ZTG angeführten Fachhochschul-Magisterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen handle es sich ausnahmslos um solche, die dem Ausbildungsniveau 7 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen zuzuordnen seien. Die Aufzählung in § 3 ZTG sei taxativ, Bachelor-Studiengänge würden darin ausdrücklich nicht angeführt. Das vom Revisionswerber absolvierte Studium an der HTWK sei somit weder ein Studium im Sinn des § 3 Z 4 ZTG, noch entspreche es qualitativ einem solchen.
8 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst vor, das LVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil zur Gleichwertigkeitsprüfung nur Diplomstudien, nicht aber Bachelor- oder Masterstudiengänge als vergleichbare Studienrichtungen herangezogen werden dürften. Darüber hinaus sei die Gleichwertigkeitsprüfung ohne Heranziehung eines Sachverständigen durchgeführt worden (Hinweis etwa auf VwGH 19.3.1998, 97/06/0074, mit Verweis auf VwSlg 13530 A; 21.1.2015, Ro 2014/10/0020). Die Studienpläne von Fachhochschulen seien - zum Unterschied von universitären Curricula - keine Verordnungen, weshalb Sachverständige zu befassen und jedenfalls Parteiengehör einzuräumen gewesen wären. Es fehle auch an hg. Rechtsprechung, ob ein unmittelbarer Zugang zum Doktoratsstudium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausschlaggebend sei, und welche Studiengänge berücksichtigt werden müssten.
9 Dem ist entgegen zu halten, dass nach der ständigen hg. Judikatur im Fall eines behaupteten Abweichens von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieses Abweichen konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - auszuführen ist. Darüber hinaus ist im Fall der Rüge von Verfahrensmängeln bereits in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des gerügten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen (vgl. etwa VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0067, mwN).
Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung nicht.
10 Eine hg. Judikatur mit dem Inhalt, dass zur Gleichwertigkeitsprüfung nur Diplomstudien, nicht aber Bachelor- oder Masterstudiengänge als vergleichbare Studienrichtungen herangezogen werden dürften, wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht angeführt. Vielmehr kommt es nach der auch für das ZTG maßgeblichen (vgl. VwGH Ro 2017/06/0023, Rn. 21) hg. Rechtsprechung zur Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Universitätsgesetz (UG; eine Prüfung nach dieser Bestimmung erfolgt gemäß § 59 Abs. 1 Z 14 UG auch hinsichtlich der Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit) ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an (vgl. Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 (2016) Rz. 3 und 7 zu § 78). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch an ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegte Prüfungen auf ihre Gleichwertigkeit zu beurteilen sind, und diese ausländischen Studien nicht notwendigerweise die gleiche "Studienarchitektur" aufweisen wie in Österreich.
11 Es trifft zwar zu, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Abs. 1 UG grundsätzlich auf Basis von Sachverständigengutachten durchgeführt wird. Abgesehen davon, dass fallbezogen die Relevanz eines allenfalls vorliegenden Verfahrensfehlers nicht dargetan wurde, kann dies aus folgenden Gründen auch dahinstehen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis Ro 2017/06/0023 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. Juni 2017, Ro 2017/06/0002 bereits ausführte, haben im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen - ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Ergänzend wird nunmehr darauf hingewiesen, dass bei einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht nur der Inhalt und der Umfang der Anforderungen, sondern auch die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde, zu berücksichtigen sind (vgl. die bei Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG2, S 53 ff zitierte hg. Judikatur, sowie Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 (2016) Rz. 7 zu § 78). Anerkannt können nur positiv beurteilte Prüfungen werden (vgl. Perthold-Stoitzner a.a.O. Rz. 5 zu § 78). Werden mündliche und schriftliche Prüfungen als nicht gleichwertig angesehen (vgl. Wieser, a.a.O. S 53 f), können Gegenstände, in denen an der Universität oder Fachhochschule überhaupt keine Prüfungen abgelegt, sondern die - wie im vorliegenden Fall - aufgrund eines Schulabschlusses und von Praxiszeiten anerkannt werden, im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung von universitären oder Fachhochschulausbildungen keinesfalls Berücksichtigung finden. Da dem Revisionswerber fallbezogen für den Studiengang an der HTWK im Umfang von insgesamt 240 ECTS-Punkten aufgrund eines Schulabschlusses und von Praxiszeiten 120 ECTS-Punkte angerechnet wurden, sodass er an der HTWK lediglich Prüfungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten ablegte, liegt es auf der Hand, dass diese Ausbildung schon aus diesem Grund nicht als gleichwertig mit den in § 3 Z 4 ZTG angeführten Fachhochschul-Magisterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen sein kann.
Auf die Frage, ob ein unmittelbarer Zugang zum Doktoratsstudium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausschlaggebend ist, und welche Studiengänge zu berücksichtigen sind, war daher nicht mehr einzugehen.
12 Aus unionsrechtlicher Sicht formuliert die Revision die Fragen, ob im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung die Gliederung eines Studiums (zwei- oder dreigliedrig) relevant sei, ob im Fall mangelnder Gleichwertigkeit eine Eignungsprüfung (vergleichbar mit den Ausgleichsmaßnahmen in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG) vorzuschreiben sei, und ob die Empfehlungen des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen und des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen anwendbar und verbindlich seien.
13 Dazu ist zunächst auszuführen, dass den unbestritten gebliebenen Feststellungen des LVwG zufolge das verfahrensgegenständliche Studium an der HTWK von den im Akkreditierungsverfahren beigezogenen Gutachtern aufgrund seiner Studienziele und Lernergebnisse nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen dem Qualitätsniveau auf Stufe 6 zugeordnet wurde, während die in § 3 Z 4 ZTG angeführten Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge ausnahmslos dem Ausbildungsniveau 7 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen zuzuordnen sind. Insofern wurde nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Beantwortung der Fragen zum Europäischen und Nationalen Qualifikationsrahmens präjudiziell für den verfahrensgegenständlichen Fall sein könnte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0013, mwN).
14 Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Unionsrecht im Hinblick auf die Berufung auf einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Studienabschluss steht fallbezogen nicht zur Diskussion. Die RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen betrifft die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Berufsausübung von Personen, die im Herkunftsmitgliedstaat die Berufsqualifikation erworben haben, zuzulassen haben. Im Revisionsfall hat der Revisionswerber nicht um die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsberechtigung angesucht, sondern um die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung nach dem ZTG. Es geht nicht darum, ob der Revisionswerber einen Beruf, zu dessen Ausübung er in Deutschland berechtigt wäre, auch in Österreich ausüben darf (vgl. Art. 1 der Richtlinie: "dort denselben Beruf auszuüben" und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie).
Der 1. Abschnitt des ZTG betreffend Ziviltechniker regelt u. a. den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge in § 3 ZTG und der fachlichen Befähigung in § 6 leg. cit. Der
3. Abschnitt leg. cit. enthält Bestimmungen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise u.a. für in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene und dort als Architekten oder Ingenieurkonsulenten tätige Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Diese Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU haben ihre Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters in der Amtssprache des Niederlassungsstaates zu erbringen, dass keine Verwechslung mit den im ZTG angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist (§ 31 ZTG). Die in § 36 Abs. 4 bis 6 ZTG vorgesehenen Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge in Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG stehen jedoch systematisch in keinem Zusammenhang mit den Regelungen des 1. Abschnittes des ZTG. Dem Gesetzgeber war vielmehr wichtig, dass bereits aufgrund der Berufsbezeichnung zwischen jenen Personen, die die Voraussetzungen eines Ziviltechnikers erfüllen, und jenen, deren Ausbildung anerkannt wurde oder die keine Ziviltechnikerprüfung ablegten, unterschieden werden kann. Für eine Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen - vergleichbar mit jenen in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG - betreffend den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 3 ZTG fehlt somit eine gesetzliche Grundlage.
15 Schließlich rügt die Revision die Verletzung des Überraschungsverbotes, weil das LVwG dem Revisionswerber keine Gelegenheit gegeben habe, zu den konkreten Studieninhalten des Bachelor- und Masterstudiums an der FH W Stellung zu nehmen und allenfalls mit einem Sachverständigengutachten darzulegen, dass die Studien gleichwertig seien. Die bloße Mitteilung mit Schreiben vom 14. November 2017, dass beabsichtigt sei, das Studium an der FH W als Vergleich heranzuziehen, stelle keine ordnungsgemäße Einräumung von Parteiengehör dar.
Auch bei Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehöres und des "Überraschungsverbotes" muss in den Zulässigkeitsgründen die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127, mwN). Ein derartiges Vorbringen enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht. Angesichts der Ausführungen in Rn. 11 ist auch nicht zu erkennen, aufgrund welcher Ausführungen das LVwG zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können; ein Sachverständigengutachten wurde der Revision nicht angeschlossen.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 23. Oktober 2018
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060072.L00Im RIS seit
23.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018