Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des am 24. April 1954 geborenen K S, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1995, Zl. 4.343.678/9-III/13/94, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Jänner 1994 wies der Bundesminister für Inneres einen am 18. Oktober 1993 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung ab. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 1994, B 332/94-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde die Beschwerde ergänzt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1994 (zugestellt am 13. Dezember 1994), Zl. AW 94/19/0526, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/19/1251, wurde der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Bereits am 8. bzw. 15. Juni 1994 hatte der Beschwerdeführer an das Arbeitsamt bzw. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz den Antrag gestellt, bescheidmäßig festzustellen, dass er gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besitze. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 27. Jänner 1995 wurde dieser Antrag wegen Unzuständigkeit der angerufenen Behörde zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch mit Beschluss vom 12. Juni 1995, B 692/95-3, ablehnte. Über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG wurde die Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 1995 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 95/09/0213, wurde die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen.
Am 8. Juni 1994 hatte der Beschwerdeführer auch an das Bundesasylamt Graz einen
"ANTRAG
gestellt, das Bundesasylamt möge feststellen, dass die Flüchtlingseigenschaft beim Ast im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 vorliegen."
Im Asylverfahren sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991 (im Folgenden: AsylG 1991) zuerkannt worden. Er beabsichtige nunmehr, einer Beschäftigung nachzugehen. Da gemäß den Bestimmungen des AuslBG eine verwaltungsstraffreie Beschäftigung für ihn nur möglich sei, wenn dem Grunde nach über seine Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werde, werde der Feststellungsantrag gestellt. Als Begründung für die Abweisung seines Asylantrages habe der Bundesminister für Inneres in seinem Bescheid vom 5. Jänner 1994 lediglich "die Ausschlussklausel des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz angeführt". Über den Umstand, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Flüchtling im Sinne der Konvention sei, sei nicht abgesprochen worden. Gegen den negativen Bescheid des Bundesministers für Inneres habe der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde sei von Seiten des Verfassungsgerichtshofes aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, sodass er im Sinne des § 7 AsylG 1991 zum einstweiligen Aufenthalt in Österreich berechtigt sei.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994, zur Post gegeben am 15. Dezember 1994, stellte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG den Antrag, der Bundesminister für Inneres möge über den Antrag vom 8. Juni 1994 "die Folgesäumnis des Bundesasylamtes selbst entscheiden".
Mit Bescheid vom 5. Juli 1995 gab der Bundesminister für Inneres (erkennbar) dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juni 1994 (gemeint den am 8. Juni 1994 zur Post gegebenen Antrag) auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG seien die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, die entweder zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, dass sie den Ehegatten verlassen haben, oder die ein Kind haben, das österreichischer Staatsbürger ist. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK stelle somit eine Vorfrage zur Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des AuslBG hinsichtlich der betreffenden Person dar, weil das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft regelmäßig als Hauptfrage vor anderen Behörden zu entscheiden sei. Gemäß § 38 AVG sei, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie könne aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Habe die zuständige Behörde bereits über die in einem anderen Verfahren bestehende Vorfrage als Hauptfrage entschieden, so sei diese Vorfragenentscheidung für die betreffende Behörde jedenfalls dann bindend, wenn die Entscheidung über die Vorfrage gegenüber der am Verwaltungsverfahren beteiligten Partei Verbindlichkeit entfaltet, was jedenfalls dann der Fall sei, wenn die Vorfragenentscheidung gegenüber der betreffenden Partei in Rechtskraft erwachsen ist. Daraus erhelle, dass die Behandlung einer Vorfrage insoferne abschließend geregelt sei, als die Behörde entweder an die bereits ergangene Entscheidung der zuständigen Behörde gebunden sei, oder aber die Vorfrage nach eigenen Anschauungen beurteilen könne, falls sie ihr Verfahren nicht gemäß § 38 AVG unterbreche. Jedenfalls sei jedoch die Möglichkeit eines Antrages einer Partei auf Entscheidung einer Vorfrage nicht vorgesehen, sodass ein derartiger Antrag nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Er habe gegen den abweisenden Asylbescheid des Bundesministers für Inneres Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde eingebracht, über die "derzeit" noch nicht entschieden sei. Der Bundesminister habe sich im ablehnenden Bescheid auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, somit auf die Ausschlussklausel der Drittlandsklausel gestützt, weshalb keine Sachentscheidung in diesem Verfahren gefällt worden sei. Sein Feststellungsinteresse liege darin, dass es ihm nicht zumutbar sei, eine "illegale Tätigkeit" zu riskieren oder einzugehen, um im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens klären zu können, ob er zur Aufnahme einer Beschäftigung als der GFK entsprechender Flüchtling berechtigt sei. Er habe somit in jedem Fall ein eminentes Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 1 Abs. 2 lit. a AuslBG lautete (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, unverändert gegenüber der Stammfassung BGBl. Nr. 218/1975):
"Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. ...
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, die entweder zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, dass sie den Ehegatten verlassen haben, oder die ein Kind haben, das österreichischer Staatsbürger ist;"
Die Erläuterungen zu §§ 1 und 2 der Regierungsvorlage zum AuslBG, 1451 BlgNR XIII. GP, 19, lauten (auszugsweise):
"... Vom Geltungsbereich des Entwurfes wären also nach § 1 Abs. 2 folgende Personengruppen auszunehmen:
Bei den unter lit. a angeführten Flüchtlingen handelt es sich um die im Art. 17 Z. 2 lit. a, b und c der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, angeführten Personen, denen unter bestimmten, in der Konvention enthaltenen Voraussetzungen hinsichtlich des Antrittes einer unselbständigen Beschäftigung keine Beschränkung auferlegt werden sollte.
Diese Ausnahmen beruhen einerseits auf dem anläßlich der Ratifikation dieser Konvention von Österreich nach Maßgabe der diesbezüglichen Erklärungen eingegangenen Verpflichtungen (Art. 17 Z. 2 lit. b und c der Konvention) und andererseits auf einer über die eingegangene Verpflichtung (Art. 17 Z. 2 lit. a der Konvention) hinausgehenden und damit begünstigenden Regelung für jene Flüchtlinge, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Diese Erweiterung soll auf der Grundlage des Art. 5 der erwähnten Konvention, der eine günstigere Behandlung der Flüchtlinge nicht ausschließt, insbesondere den seit Jahren gepflogenen, international anerkannten Praktiken Österreichs in der Behandlung von Flüchtlingen Rechnung tragen."
Art. 17 Z. 1 und 2 GFK lauten:
"Artikel 17
Anstellung
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung gewähren, die unter den gleichen Umständen Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird.
2. Auf jeden Fall sollen einschränkende Maßnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes nicht auf Flüchtlinge angewendet werden, die bereits am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens für den betreffenden vertragschließenden Staat davon ausgenommen waren, oder die
a) sich bereits volle drei Jahre im Lande aufgehalten haben; oder
b) mit Staatsangehörigen ihres Aufenthaltslandes verheiratet sind (Flüchtlinge, die den Ehegatten verlassen haben, können sich auf diese Bestimmung nicht berufen); oder
c) eines oder mehrere Kinder besitzen, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes besitzen."
§ 7 Abs. 1 AsylG 1991 lautete:
"Vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers
§ 7. (1) Ein Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat (vorläufige Aufenthaltsberechtigung). Der Asylwerber hat sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten."
Die Erläuterungen der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 1991), 270 BlgNR XVIII. GP, 15, zu § 7 lauten (auszugsweise):
"Durch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung wird der Aufenthalt des Asylwerbers in jedem Fall rechtmäßig. ...
Inwieweit Asylwerber berechtigt sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wird im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt werden."
Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071) ist die bescheidmäßige Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, im öffentlichen Interessen gelegen ist oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Die belangte Behörde hat, wie ihre Ausführungen zum Verhältnis zwischen Hauptfrage und Vorfrage erkennen lassen, die Ansicht vertreten, dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt mangelhaft ist, kann der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen wird, aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt gemäß § 3 AsylG 1991 der Asylbehörde ausschließlich eine Entscheidung darüber, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, dass der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 leg. cit. ausgeschlossen ist. Eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheidspruch, mit dem über die Berechtigung eines Asylantrages abzusprechen ist, kommt daher im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht in Betracht (vgl. dazu ebenfalls das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/01/0341). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur weiters klargestellt, dass ein eigenes, die Flüchtlingseigenschaft betreffendes Feststellungsverfahren nach rechtskräftigem, negativem Abschluss eines Asylverfahrens, in dem die Frage der Flüchtlingseigenschaft (wie im Falle des Beschwerdeführers) nicht beantwortet wurde, nicht zulässig ist (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 mit weiteren Nachweisen).
Im hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 95/09/0213 (dieses Erkenntnis betraf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers an das Arbeitsamt bzw. die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft) hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung darüber, ob einer Person Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zukommt, auch nicht im AuslBG, insbesondere nicht in dessen § 1 Abs. 2 lit. a, vorgesehen ist. Der normative Gehalt des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG erschöpft sich nämlich nach diesem Erkenntnis darin, dass Flüchtlinge - soferne die weiteren dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob vor dem Hintergrund dieser einerseits das AsylG 1991, andererseits das AuslBG betreffenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in bestimmten Konstellationen dennoch ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft denkbar ist. Selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers über das Bestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 AsylG 1991 - der angefochtene Bescheid enthält dazu keine ausdrücklichen Feststellungen - fehlte es ihm nämlich jedenfalls im vorliegenden Fall an einem ausreichenden Feststellungsinteresse.
Der Beschwerdeführer sieht sein Feststellungsinteresse darin begründet, dass ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit, ohne dass die Bestimmungen des AuslBG auf ihn anzuwenden wären, dann möglich wäre, wenn er, wie er vermeint, Flüchtling im Sinne der GFK ist und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Damit verkennt der Beschwerdeführer allerdings den Inhalt des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG. Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist oder ein Kind hat, das österreichischer Staatsbürger ist, wäre er von den Bestimmungen des AuslBG nach § 1 Abs. 2 lit. a nur ausgenommen, wenn er Flüchtling im Sinne der GFK und zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Es kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bei materieller Betrachtung sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, denn schon nach seinem Vorbringen ist er nur gemäß § 7 AsylG 1991 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 AsylG 1991 verschafft einem Asylwerber zwar einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. die oben zitierten Gesetzesmaterialien), von einer Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet kann aber, wie sowohl der Wortlaut des § 7 Abs. 1 AsylG 1991 als auch derjenige des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG zeigen, nicht die Rede sein (vgl. in diesem Sinn Schrammel, Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung (1995), 75; Schnorr, Ausländerbeschäftigungsgesetz3 (1995) 11, Rz 6 zu § 1). Auch aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 1 AuslBG ergibt sich , dass § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG nur anerkannte Flüchtlinge mit dauernder Aufenthaltsberechtigung - wenngleich selbst dann, wenn sie sich nicht bereits, wie es Art. 17 Z. 2 lit. a GFK für eine Begünstigung bei der "Anstellung" voraussetzt, volle drei Jahre im Lande aufgehalten haben - vom Geltungsbereich des AuslBG ausnehmen wollte.
Da der Beschwerdeführer somit über eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG nicht verfügt, er von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG daher keinesfalls erfasst ist, fehlt es ihm an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung, ob er Flüchtling im Sinne der GFK ist. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde als unzulässig erweist sich somit im Ergebnis nicht als rechtswidrig.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
Wien, am 6. Oktober 1999
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995010562.X00Im RIS seit
25.01.2001