RS Vwgh 2018/10/24 Ro 2017/10/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §48 Abs2;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession kommt den "Inhabern öffentlicher Apotheken" zu, die "gemäß § 48 Abs. 2 ApG 1907 rechtzeitig Einspruch erhoben" haben. "Rechtzeitig" wird ein Einspruch gemäß § 48 Abs. 2 ApG 1907 erhoben, wenn er "innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet", bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird. In einem Fall, in dem für eine benachbarte öffentliche Apotheke erst nach Ablauf der Einspruchsfrist die Konzession erteilt wurde und deren Inhaber aus diesem Grund innerhalb der Einspruchsfrist einen Einspruch noch gar nicht erheben konnte, ist das Erfordernis der "rechtzeitigen" Erhebung eines Einspruches bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der Inhaber der Apotheke seine Einwendungen binnen der ab jenem Zeitpunkt zu berechnenden sechswöchigen Frist erhoben hat, in dem er erstmals die Möglichkeit dazu hatte (vgl. VwGH 19.3.2002, 2001/10/0114).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGesundheitswesen ApothekenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100010.J06

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten