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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §48 Abs2;Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession kommt den "Inhabern öffentlicher Apotheken" zu, die "gemäß § 48 Abs. 2 ApG 1907 rechtzeitig Einspruch erhoben" haben. "Rechtzeitig" wird ein Einspruch gemäß § 48 Abs. 2 ApG 1907 erhoben, wenn er "innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet", bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird. In einem Fall, in dem für eine benachbarte öffentliche Apotheke erst nach Ablauf der Einspruchsfrist die Konzession erteilt wurde und deren Inhaber aus diesem Grund innerhalb der Einspruchsfrist einen Einspruch noch gar nicht erheben konnte, ist das Erfordernis der "rechtzeitigen" Erhebung eines Einspruches bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der Inhaber der Apotheke seine Einwendungen binnen der ab jenem Zeitpunkt zu berechnenden sechswöchigen Frist erhoben hat, in dem er erstmals die Möglichkeit dazu hatte (vgl. VwGH 19.3.2002, 2001/10/0114).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGesundheitswesen ApothekenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100010.J06Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019